ZKBES.2024.151
unentgeltliche Rechtspflege
24. September 2024Deutsch10 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 24. September 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Habegger,
Beschwerdeführer
gegen
Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend unentgeltliche
Rechtspflege
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ und B.___ führen vor Richteramt
Olten-Gösgen ein Verfahren betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag. Mit
Verfügung vom 24. Juli 2024 wies der Amtsgerichtspräsident das Gesuch von A.___
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Ziff. 1 der Verfügung).
2. Gegen die begründete Abweisung des
Gesuchs erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 26. August 2024 frist-
und formgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn. Darin
verlangt er die Aufhebung der Verfügung vom 24. Juli 2024 und die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Bruno Habegger
als amtlichen Anwalt für das Klageverfahren vor Richteramt Olten-Gösgen. Zudem
sei dem Beschwerdeführer für das obergerichtliche Verfahren das Recht zur
unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen, unter Beiordnung von Rechtsanwalt
Bruno Habegger als amtlicher Anwalt. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
3. Mit Schreiben vom 28. August 2024
verzichtete der Amtsgerichtspräsident auf eine Stellungnahme.
4. Für die Ausführungen des
Beschwerdeführers und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die
Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Eine Beschwerde ist begründet
einzureichen (Art. 321 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR
272]) und in der Beschwerdebegründung ist u.a. darzulegen, auf welchen
Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der
angefochtene Entscheid leidet (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 321 N 15). Die Beschwerdeschrift hat sich
vornehmlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und soll
nicht einfach die Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholen (vgl. Karl
Spühler in: Karl Spühler/Luca Tenchio/Dominik Infanger [Hrsg.], Basler
Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 311 ZPO N 15).
1.2
Der Beschwerdeführer begründet den
Antrag um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege für das
Klageverfahren vor Richteramt Olten-Gösgen wie folgt: «Die Vorinstanz geht
davon aus, dass die materiellen Voraussetzungen zur Gesuchsentsprechung nicht
erfüllt sind. Der Kläger ist seit dem Unfall vom […] 2008 erheblich
beeinträchtigt. Der Kläger hat den Unfall sowie die Unfallfolgen in einer
Klageschrift vom 22. Januar 2024 mitsamt 40 Urkunden begründet, soweit sich
dies aktuell vor Durchführung eines Beweisverfahrens begründen lässt.» Damit
wird nicht begründet, wieso der Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten, das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit (Nichtvorwerfens
eines rechtlich relevanten Fehlverhaltens und fehlender Begründung des
«Schadens» bzw. der Höhe der Forderung) falsch sein sollte. Auch aus der E-Mail
des Beschwerdeführers an Rechtsanwalt Bruno Habegger geht keine Begründung
diesbezüglich hervor (Beschwerdebeilage 1).
Dispositiv
1.3 Die Beschwerde genügt demnach den
Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht und ist deshalb im Sinne
von Art. 321 Abs. 1 ZPO offensichtlich unzulässig. Auf die Beschwerde ist
demnach nicht einzutreten. Selbst wenn jedoch auf die Beschwerde einzutreten
wäre, wäre diese aus nachstehenden Gründen abzuweisen.
2.1 Gemäss Art. 29
Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101)
und Art. 117 lit. a und b ZPO hat eine Person Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Aussichtslos im
Sinne der einschlägigen Bestimmungen sind Prozessbegehren, bei denen die
Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die
deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren
nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr
die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist,
ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger
Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende
Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und
summarischen Prüfung der Verhältnisse zur Zeit, in der das Armenrechtsgesuch
gestellt wurde (BGE 138 III 217, E. 2.2.4 S. 218).
2.2 Die
Vorinstanz prüfte die Erfolgschance des Rechtsbegehrens, in der Sache zu
obsiegen und kam zum Schluss, dass der Standpunkt des Beschwerdeführers
aussichtslos sei, da B.___ kein rechtlich relevantes Fehlverhalten vorgeworfen
und der «Schaden» bzw. die Höhe der Forderung nicht begründet worden sei.
2.3 Mit seiner
Klage vom 22. Januar 2024 betreffend arbeitsrechtliche Forderung machte der
Beschwerdeführer eine Genugtuung von CHF 60'000.00 und eventualiter eine
Entschädigung von CHF 60'000.00 geltend. Begründet wurde der Genugtuungs- resp.
Entschädigungsanspruch mit einer Verletzung der Fürsorgepflicht durch B.___
(nachfolgend: Arbeitgeberin). Aus der Eröffnungsverfügung der
Staatsanwaltschaft Solothurn vom 22. April 2009 sowie aus der
Bagatellunfallmeldung der Arbeitgeberin vom 29. September 2016 (Rückfallmeldung)
sei erstellt, dass der Beschwerdeführer in korrekter Fahrtrichtung gefahren
sei. Zudem handle es sich bei den Arbeitstätigkeiten als Stapler und in der
Entsorgung, in welchen der Beschwerdeführer vom 23. Oktober 2017 bis 10.
November 2017, vom 20. November 2017 bis 24. November 2017 und vom 4. Dezember
2017 bis 8. Dezember 2017 eingesetzt worden sei, keinesfalls um leichtere
Arbeitstätigkeiten. Diese seien vor allem für das rechte Handgelenk des
Beschwerdeführers belastend. Bereits am 30. September 2018 habe der
Beschwerdeführer erneut wegen Überbelastung am Arbeitsplatz notfallmässig am
Handgelenk behandelt werden müssen. Ferner sei der Beschwerdeführer schon vor
dem 10. November 2017 als Stapler und in der Entsorgung eingesetzt worden.
Grund der Verlegung des Beschwerdeführers sei mithin nicht der Schutz seiner
Gesundheit, sondern vielmehr ein interner Mangel an Arbeitsfachkräften in den
aufgeführten Tätigkeitsbereichen gewesen. Die Arbeitgeberin sei mit Arztzeugnis
vom 10. November 2017, mit Notfall-Bericht vom 30. September 2018 sowie
persönlich vom Beschwerdeführer über seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen
informiert worden. Auch der Bagatellunfallmeldung vom 29. September 2016 (Rückfallmeldung)
könne entnommen werden, dass die Arbeitgeberin Kenntnis von der
Beeinträchtigung des Beschwerdeführers gehabt habe. Der gesundheitlichen
Beeinträchtigung sei trotz Kenntnis der Arbeitgeberin keine Rücksicht gewährt
worden. Die Verletzung der Fürsorgepflicht, sprich die Unterlassung der
Anordnung angemessener Massnahmen zum Schutze der Gesundheit des Beschwerdeführers,
habe zu einer erheblichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes und
mithin zu vermehrten Arbeitsunfähigkeiten geführt.
2.4 Sofern die
Frage des Unfallhergangs vom […] 2008 für das arbeitsrechtliche Verfahren
überhaupt von Belang sein sollte, ist diesbezüglich festzuhalten, dass gemäss
Eröffnungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 22. April
2009 der Unfallverursacher das Signal «Einfahrt verboten» missachtet habe
(Klagebeilage 3). Damit ist erstellt, dass das Signal sichtbar war und die
Arbeitgeberin somit keine Verantwortung am Unfall vom […] 2008 trägt.
2.5 Es scheint
naheliegend, dass es sich bei den Arbeitstätigkeiten als Stapler und in der
Entsorgung um leichtere und für das rechte Handgelenk des Beschwerdeführers
weniger belastende Arbeitstätigkeiten handelt als die Arbeitstätigkeit als
Kommissionierer. Gemäss Chronologie der Tätigkeiten und Krankheiten des
Beschwerdeführers war dieser ab Juni 2018 70 bis 80 % als Kommissionierer und ca.
20 bis 25 % als Stapler und in der Entsorgung tätig (Klageantwortbeilage 7). Anlässlich
des Mitarbeitergesprächs vom 19. Dezember 2018 hatte der Beschwerdeführer keine
Bemerkungen bspw. betreffend Arbeitszufriedenheit anzufügen
(Klageantwortbeilage 5). Es wäre dem Beschwerdeführer ohne Weiteres zumutbar
gewesen, die Arbeitgeberin anlässlich dieses Gesprächs über die Belastung als
Stapler und in der Entsorgung für das rechte Handgelenk aufzuklären. Obschon
dem Notfallbericht vom 30. September 2018 zu entnehmen ist, dass es in der
Vorwoche eine Überbelastung bei der Arbeit gegeben und eine Arbeitsunfähigkeit
vom 30. September 2018 bis 4. Oktober 2018 bestanden habe, ist damit keine
Verletzung der Fürsorgepflicht der Arbeitgeberin nachgewiesen (Klagebeilage 6).
Eine solche vermag auch ein vom Beschwerdeführer behaupteter Einsatz vor dem
10. November 2017 als Stapler und in der Entsorgung nicht zu belegen.
Umstritten ist, ob die Arbeitgeberin mit Arztzeugnis vom 10. November 2017 sowie
persönlich vom Beschwerdeführer über seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen
informiert wurde. Nach der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) hat derjenige das
Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte
ableitet. Demnach ist der Beschwerdeführer für den Nachweis der Information der
Arbeitgeberin über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen beweispflichtig. Ob der
Beschwerdeführer den Beweis für die Zustellung des Arztzeugnisses vom 10.
November 2017 erbracht hat, kann vorliegend offen bleiben. Denn selbst wenn der
Arbeitgeberin das Arztzeugnis vom 10. November 2017 zugestellt worden sein
sollte, vermag dies noch keine Fürsorgepflichtverletzung der Arbeitgeberin zu begründen.
Das fragliche Arztzeugnis ist knappgehalten und äussert sich – mit Blick auf
das damalige Arbeitsumfeld und -pensum – weder zu einer konkreten
Arbeitsunfähigkeit noch zu deren möglichen Dauer. Festgehalten ist einzig die
«Bitte um Anpassung des Arbeitsplatzes für leichte Belastungen der rechten
Hand». Dass sich die Arbeitgeberin – selbst wenn ihr also die fragliche
medizinische «Bitte» zugegangen wäre – pflichtwidrig über mögliche
gesundheitliche Einschränkungen hinweggesetzt hätte, wird durch den Beschwerdeführer
in keiner Weise belegt. Ebenso ist nicht ansatzweise dargetan, dass er eine
entsprechende Anpassung des Arbeitsumfeldes aufgrund einer arbeitgeberseitigen
Weigerungshaltung hätte monieren müssen.
Auch die Rückfallmeldung vom
29. September 2016 vermag keine Fürsorgepflichtverletzung der Arbeitgeberin
nachzuweisen (Klagebeilage 4). Zusammengefasst ist keine Verletzung der
Fürsorgepflicht durch die Arbeitgeberin auszumachen. Wie in der Klageantwort zutreffend
ausgeführt, nahm die Arbeitgeberin die Vorbringen des Beschwerdeführers ernst
und kam ihm mit dem Staplereinsatz und dem Einsatz in der Entsorgung entgegen.
2.6 Gestützt
auf die angebliche Fürsorgepflichtverletzung durch die Arbeitgeberin machte der
Beschwerdeführer in seiner Klage eine Genugtuung im Sinne von Art. 49 des
Obligationenrechts (OR, SR 220) in Höhe von CHF 60'000.00 geltend. Was dem
Beschwerdeführer widerfahren sei, müsse als objektiv schwere Verletzung
bewertet werden. Die Verletzung der Fürsorgepflicht werde, infolge des durch
die Arbeitgeberin ausgeübten Drucks und dadurch ausgelösten Herz- und
Kreislauf- sowie Magen- und Darmproblemen, als seelischer Schmerz empfunden.
2.7 Gemäss
Art. 49 Abs. 1 OR hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, wer
in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, sofern die Schwere der
Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
Wie vorstehend ausgeführt, fehlt es ohnehin an einer Fürsorgepflichtverletzung
bzw. Persönlichkeitsverletzung durch die Arbeitgeberin. Selbst wenn von einer
solchen ausgegangen werden sollte, weist der Beschwerdeführer weder die
notwendige Schwere für einen Genugtuungsanspruch noch, dass diese nicht anders
wiedergutgemacht worden sei, nach. Auch das Zustandekommen der Höhe der
geforderten Genugtuungssumme von CHF 60'000.00 ist nicht nachvollziehbar.
2.8 Im Rahmen
eines Eventualbegehrens machte der Beschwerdeführer einen Schadenersatz in Höhe
von CHF 60'000.00 für ungedeckte medizinische Behandlungskosten sowie
Lohnausfall zufolge seiner Erkrankung geltend. Nach Ansicht des
Beschwerdeführers hätte die Fürsorgepflicht eine Anpassung der Arbeitstätigkeit
erfordert, was durch die Arbeitgeberin jedoch unterlassen worden sei. Zudem sei
der Beschwerdeführer trotz attestierter Arbeitsunfähigkeit zu einem Mitarbeitergespräch
vorgeladen worden. Es bestehe ein Kausalzusammenhang zwischen der schuldhaften
Verletzung der Fürsorgepflicht und dem Gesundheitsschaden des
Beschwerdeführers.
2.9 Der
Anspruch auf Schadenersatz setzt den Nachweis eines Schadens voraus. Bereits an
dieser Voraussetzung scheitert das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers.
Dasselbe gilt für den Nachweis einer Fürsorgepflichtverletzung (vgl. E. II. /
2.5).
2.10 Nach dem
Gesagten wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit zu Recht ab. Die Gefahr einer
Prozessniederlage ist massiv grösser als die Gewinnaussichten. Die
Arbeitgeberin ist ihrer Fürsorgepflicht nachgekommen, womit es von vornherein
an einer Grundlage für die durch den Beschwerdeführer geltend gemachten
Ansprüche fehlt. Selbst bei gegebenen Eintretensvoraussetzungen wäre die
Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3. Der
Beschwerdeführer ersucht auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Beschwerde war von aller Anfang
an unbegründet, was die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesst
(Art. 117 lit. b ZPO). Aus diesem Grund ist das vom Beschwerdeführer für das
vorliegende Verfahren gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege abzuweisen.
4. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten des
obergerichtlichen Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 500.00 zu
bezahlen.
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. A.___ hat die Kosten des
obergerichtlichen Verfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 15'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Kofmel Zimmermann