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Entscheid

ZKBES.2024.151

unentgeltliche Rechtspflege

24. September 2024Deutsch10 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Beschluss vom 24. September 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Habegger,

Beschwerdeführer

gegen

Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend unentgeltliche

Rechtspflege

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ und B.___ führen vor Richteramt

Olten-Gösgen ein Verfahren betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag. Mit

Verfügung vom 24. Juli 2024 wies der Amtsgerichtspräsident das Gesuch von A.___

um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Ziff. 1 der Verfügung).

2. Gegen die begründete Abweisung des

Gesuchs erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 26. August 2024 frist-

und formgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn. Darin

verlangt er die Aufhebung der Verfügung vom 24. Juli 2024 und die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Bruno Habegger

als amtlichen Anwalt für das Klageverfahren vor Richteramt Olten-Gösgen. Zudem

sei dem Beschwerdeführer für das obergerichtliche Verfahren das Recht zur

unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen, unter Beiordnung von Rechtsanwalt

Bruno Habegger als amtlicher Anwalt. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

3. Mit Schreiben vom 28. August 2024

verzichtete der Amtsgerichtspräsident auf eine Stellungnahme.

4. Für die Ausführungen des

Beschwerdeführers und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die

Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Eine Beschwerde ist begründet

einzureichen (Art. 321 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR

272]) und in der Beschwerdebegründung ist u.a. darzulegen, auf welchen

Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der

angefochtene Entscheid leidet (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas

Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 321 N 15). Die Beschwerdeschrift hat sich

vornehmlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und soll

nicht einfach die Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholen (vgl. Karl

Spühler in: Karl Spühler/Luca Tenchio/Dominik Infanger [Hrsg.], Basler

Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 311 ZPO N 15).

1.2

Der Beschwerdeführer begründet den

Antrag um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege für das

Klageverfahren vor Richteramt Olten-Gösgen wie folgt: «Die Vorinstanz geht

davon aus, dass die materiellen Voraussetzungen zur Gesuchsentsprechung nicht

erfüllt sind. Der Kläger ist seit dem Unfall vom […] 2008 erheblich

beeinträchtigt. Der Kläger hat den Unfall sowie die Unfallfolgen in einer

Klageschrift vom 22. Januar 2024 mitsamt 40 Urkunden begründet, soweit sich

dies aktuell vor Durchführung eines Beweisverfahrens begründen lässt.» Damit

wird nicht begründet, wieso der Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten, das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit (Nichtvorwerfens

eines rechtlich relevanten Fehlverhaltens und fehlender Begründung des

«Schadens» bzw. der Höhe der Forderung) falsch sein sollte. Auch aus der E-Mail

des Beschwerdeführers an Rechtsanwalt Bruno Habegger geht keine Begründung

diesbezüglich hervor (Beschwerdebeilage 1).

Dispositiv

1.3 Die Beschwerde genügt demnach den

Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht und ist deshalb im Sinne

von Art. 321 Abs. 1 ZPO offensichtlich unzulässig. Auf die Beschwerde ist

demnach nicht einzutreten. Selbst wenn jedoch auf die Beschwerde einzutreten

wäre, wäre diese aus nachstehenden Gründen abzuweisen.

2.1 Gemäss Art. 29

Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101)

und Art. 117 lit. a und b ZPO hat eine Person Anspruch auf

unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel

verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Aussichtslos im

Sinne der einschlägigen Bestimmungen sind Prozessbegehren, bei denen die

Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die

deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren

nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr

die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist,

ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger

Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende

Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und

summarischen Prüfung der Verhältnisse zur Zeit, in der das Armenrechtsgesuch

gestellt wurde (BGE 138 III 217, E. 2.2.4 S. 218).

2.2 Die

Vorinstanz prüfte die Erfolgschance des Rechtsbegehrens, in der Sache zu

obsiegen und kam zum Schluss, dass der Standpunkt des Beschwerdeführers

aussichtslos sei, da B.___ kein rechtlich relevantes Fehlverhalten vorgeworfen

und der «Schaden» bzw. die Höhe der Forderung nicht begründet worden sei.

2.3 Mit seiner

Klage vom 22. Januar 2024 betreffend arbeitsrechtliche Forderung machte der

Beschwerdeführer eine Genugtuung von CHF 60'000.00 und eventualiter eine

Entschädigung von CHF 60'000.00 geltend. Begründet wurde der Genugtuungs- resp.

Entschädigungsanspruch mit einer Verletzung der Fürsorgepflicht durch B.___

(nachfolgend: Arbeitgeberin). Aus der Eröffnungsverfügung der

Staatsanwaltschaft Solothurn vom 22. April 2009 sowie aus der

Bagatellunfallmeldung der Arbeitgeberin vom 29. September 2016 (Rückfallmeldung)

sei erstellt, dass der Beschwerdeführer in korrekter Fahrtrichtung gefahren

sei. Zudem handle es sich bei den Arbeitstätigkeiten als Stapler und in der

Entsorgung, in welchen der Beschwerdeführer vom 23. Oktober 2017 bis 10.

November 2017, vom 20. November 2017 bis 24. November 2017 und vom 4. Dezember

2017 bis 8. Dezember 2017 eingesetzt worden sei, keinesfalls um leichtere

Arbeitstätigkeiten. Diese seien vor allem für das rechte Handgelenk des

Beschwerdeführers belastend. Bereits am 30. September 2018 habe der

Beschwerdeführer erneut wegen Überbelastung am Arbeitsplatz notfallmässig am

Handgelenk behandelt werden müssen. Ferner sei der Beschwerdeführer schon vor

dem 10. November 2017 als Stapler und in der Entsorgung eingesetzt worden.

Grund der Verlegung des Beschwerdeführers sei mithin nicht der Schutz seiner

Gesundheit, sondern vielmehr ein interner Mangel an Arbeitsfachkräften in den

aufgeführten Tätigkeitsbereichen gewesen. Die Arbeitgeberin sei mit Arztzeugnis

vom 10. November 2017, mit Notfall-Bericht vom 30. September 2018 sowie

persönlich vom Beschwerdeführer über seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen

informiert worden. Auch der Bagatellunfallmeldung vom 29. September 2016 (Rückfallmeldung)

könne entnommen werden, dass die Arbeitgeberin Kenntnis von der

Beeinträchtigung des Beschwerdeführers gehabt habe. Der gesundheitlichen

Beeinträchtigung sei trotz Kenntnis der Arbeitgeberin keine Rücksicht gewährt

worden. Die Verletzung der Fürsorgepflicht, sprich die Unterlassung der

Anordnung angemessener Massnahmen zum Schutze der Gesundheit des Beschwerdeführers,

habe zu einer erheblichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes und

mithin zu vermehrten Arbeitsunfähigkeiten geführt.

2.4 Sofern die

Frage des Unfallhergangs vom […] 2008 für das arbeitsrechtliche Verfahren

überhaupt von Belang sein sollte, ist diesbezüglich festzuhalten, dass gemäss

Eröffnungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 22. April

2009 der Unfallverursacher das Signal «Einfahrt verboten» missachtet habe

(Klagebeilage 3). Damit ist erstellt, dass das Signal sichtbar war und die

Arbeitgeberin somit keine Verantwortung am Unfall vom […] 2008 trägt.

2.5 Es scheint

naheliegend, dass es sich bei den Arbeitstätigkeiten als Stapler und in der

Entsorgung um leichtere und für das rechte Handgelenk des Beschwerdeführers

weniger belastende Arbeitstätigkeiten handelt als die Arbeitstätigkeit als

Kommissionierer. Gemäss Chronologie der Tätigkeiten und Krankheiten des

Beschwerdeführers war dieser ab Juni 2018 70 bis 80 % als Kommissionierer und ca.

20 bis 25 % als Stapler und in der Entsorgung tätig (Klageantwortbeilage 7). Anlässlich

des Mitarbeitergesprächs vom 19. Dezember 2018 hatte der Beschwerdeführer keine

Bemerkungen bspw. betreffend Arbeitszufriedenheit anzufügen

(Klageantwortbeilage 5). Es wäre dem Beschwerdeführer ohne Weiteres zumutbar

gewesen, die Arbeitgeberin anlässlich dieses Gesprächs über die Belastung als

Stapler und in der Entsorgung für das rechte Handgelenk aufzuklären. Obschon

dem Notfallbericht vom 30. September 2018 zu entnehmen ist, dass es in der

Vorwoche eine Überbelastung bei der Arbeit gegeben und eine Arbeitsunfähigkeit

vom 30. September 2018 bis 4. Oktober 2018 bestanden habe, ist damit keine

Verletzung der Fürsorgepflicht der Arbeitgeberin nachgewiesen (Klagebeilage 6).

Eine solche vermag auch ein vom Beschwerdeführer behaupteter Einsatz vor dem

10. November 2017 als Stapler und in der Entsorgung nicht zu belegen.

Umstritten ist, ob die Arbeitgeberin mit Arztzeugnis vom 10. November 2017 sowie

persönlich vom Beschwerdeführer über seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen

informiert wurde. Nach der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) hat derjenige das

Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte

ableitet. Demnach ist der Beschwerdeführer für den Nachweis der Information der

Arbeitgeberin über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen beweispflichtig. Ob der

Beschwerdeführer den Beweis für die Zustellung des Arztzeugnisses vom 10.

November 2017 erbracht hat, kann vorliegend offen bleiben. Denn selbst wenn der

Arbeitgeberin das Arztzeugnis vom 10. November 2017 zugestellt worden sein

sollte, vermag dies noch keine Fürsorgepflichtverletzung der Arbeitgeberin zu begründen.

Das fragliche Arztzeugnis ist knappgehalten und äussert sich – mit Blick auf

das damalige Arbeitsumfeld und -pensum – weder zu einer konkreten

Arbeitsunfähigkeit noch zu deren möglichen Dauer. Festgehalten ist einzig die

«Bitte um Anpassung des Arbeitsplatzes für leichte Belastungen der rechten

Hand». Dass sich die Arbeitgeberin – selbst wenn ihr also die fragliche

medizinische «Bitte» zugegangen wäre – pflichtwidrig über mögliche

gesundheitliche Einschränkungen hinweggesetzt hätte, wird durch den Beschwerdeführer

in keiner Weise belegt. Ebenso ist nicht ansatzweise dargetan, dass er eine

entsprechende Anpassung des Arbeitsumfeldes aufgrund einer arbeitgeberseitigen

Weigerungshaltung hätte monieren müssen.

Auch die Rückfallmeldung vom

29. September 2016 vermag keine Fürsorgepflichtverletzung der Arbeitgeberin

nachzuweisen (Klagebeilage 4). Zusammengefasst ist keine Verletzung der

Fürsorgepflicht durch die Arbeitgeberin auszumachen. Wie in der Klageantwort zutreffend

ausgeführt, nahm die Arbeitgeberin die Vorbringen des Beschwerdeführers ernst

und kam ihm mit dem Staplereinsatz und dem Einsatz in der Entsorgung entgegen.

2.6 Gestützt

auf die angebliche Fürsorgepflichtverletzung durch die Arbeitgeberin machte der

Beschwerdeführer in seiner Klage eine Genugtuung im Sinne von Art. 49 des

Obligationenrechts (OR, SR 220) in Höhe von CHF 60'000.00 geltend. Was dem

Beschwerdeführer widerfahren sei, müsse als objektiv schwere Verletzung

bewertet werden. Die Verletzung der Fürsorgepflicht werde, infolge des durch

die Arbeitgeberin ausgeübten Drucks und dadurch ausgelösten Herz- und

Kreislauf- sowie Magen- und Darmproblemen, als seelischer Schmerz empfunden.

2.7 Gemäss

Art. 49 Abs. 1 OR hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, wer

in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, sofern die Schwere der

Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.

Wie vorstehend ausgeführt, fehlt es ohnehin an einer Fürsorgepflichtverletzung

bzw. Persönlichkeitsverletzung durch die Arbeitgeberin. Selbst wenn von einer

solchen ausgegangen werden sollte, weist der Beschwerdeführer weder die

notwendige Schwere für einen Genugtuungsanspruch noch, dass diese nicht anders

wiedergutgemacht worden sei, nach. Auch das Zustandekommen der Höhe der

geforderten Genugtuungssumme von CHF 60'000.00 ist nicht nachvollziehbar.

2.8 Im Rahmen

eines Eventualbegehrens machte der Beschwerdeführer einen Schadenersatz in Höhe

von CHF 60'000.00 für ungedeckte medizinische Behandlungskosten sowie

Lohnausfall zufolge seiner Erkrankung geltend. Nach Ansicht des

Beschwerdeführers hätte die Fürsorgepflicht eine Anpassung der Arbeitstätigkeit

erfordert, was durch die Arbeitgeberin jedoch unterlassen worden sei. Zudem sei

der Beschwerdeführer trotz attestierter Arbeitsunfähigkeit zu einem Mitarbeitergespräch

vorgeladen worden. Es bestehe ein Kausalzusammenhang zwischen der schuldhaften

Verletzung der Fürsorgepflicht und dem Gesundheitsschaden des

Beschwerdeführers.

2.9 Der

Anspruch auf Schadenersatz setzt den Nachweis eines Schadens voraus. Bereits an

dieser Voraussetzung scheitert das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers.

Dasselbe gilt für den Nachweis einer Fürsorgepflichtverletzung (vgl. E. II. /

2.5).

2.10 Nach dem

Gesagten wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche

Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit zu Recht ab. Die Gefahr einer

Prozessniederlage ist massiv grösser als die Gewinnaussichten. Die

Arbeitgeberin ist ihrer Fürsorgepflicht nachgekommen, womit es von vornherein

an einer Grundlage für die durch den Beschwerdeführer geltend gemachten

Ansprüche fehlt. Selbst bei gegebenen Eintretensvoraussetzungen wäre die

Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3. Der

Beschwerdeführer ersucht auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Beschwerde war von aller Anfang

an unbegründet, was die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesst

(Art. 117 lit. b ZPO). Aus diesem Grund ist das vom Beschwerdeführer für das

vorliegende Verfahren gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege abzuweisen.

4. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten des

obergerichtlichen Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 500.00 zu

bezahlen.

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. A.___ hat die Kosten des

obergerichtlichen Verfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 15'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Kofmel Zimmermann