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Entscheid

ZKBES.2024.156

Rechtsöffnung

4. September 2024Deutsch4 min

Schweiz. Eidgenossenschaft, vertreten durch den Kanton Bern, vertreten durch die

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 4. September 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Schweiz. Eidgenossenschaft, vertreten durch Kanton Bern, hier

vertreten durch Steuerverwaltung des Kantons Bern Region Bern-Mittelland,

Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1. Die

Schweiz. Eidgenossenschaft, vertreten durch den Kanton Bern, vertreten durch die

Steuerverwaltung des Kantons Bern (nachfolgend: Gesuchstellerin), reichte am 5.

Juni 2024 beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt in der gegen A.___

(nachfolgend: Gesuchsgegnerin) geführten Betreibung ein Gesuch um definitive

Rechtsöffnung für CHF 260.00 (CHF 60.00 Mahngebühr und CHF 200.00 Bussen

und Gebühren) ein.

Erwägungen

2.

Die Gesuchsgegnerin schloss in ihrer

Stellungnahme vom 18. Juni 2024 sinngemäss auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens.

3.

Der Amtsgerichtspräsident erteilte am

12.

August 2024 für CHF 260.00 die definitive Rechtsöffnung. Zudem

verpflichtete er die Gesuchsgegnerin, der Gesuchstellerin die Betreibungskosten

von CHF 65.00 zu ersetzen, ihr eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu

bezahlen und ihr die bevorschussten Gerichtskosten von CHF 150.00

zurückzuerstatten.

4.

Gegen den begründeten Entscheid erhob

die Gesuchsgegnerin (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) am 30. August 2024

fristgerecht Beschwerde an das Obergericht und verlangte sinngemäss die

Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs.

5.

Da

sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig und unbegründet erweist (Art.

322.

der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]), kann auf die

Einholung einer Beschwerdeantwort der Gesuchstellerin (nachfolgend auch:

Beschwerdegegnerin) verzichtet werden.

6.

Der Amtsgerichtspräsident erkannte in

den von der Beschwerdegegnerin vorgelegten Veranlagungsverfügungen der Kantons-

und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer 2022 als auch in der

Mahngebühr definitive Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1). Weiter

führte er aus, die Beschwerdeführerin mache in ihren beiden Stellungnahmen vom

18.

Juni 2024 keine der gesetzlich zulässigen Einreden (Tilgung, Stundung oder

Verjährung) geltend. Somit würden keine Gründe vorliegen, die der Erteilung der

definitiven Rechtsöffnung entgegenstehen würden.

7.

Die Beschwerdeführerin bringt in

ihrer Beschwerde vor, dass in der Schweiz nicht verurteilt werden dürfe, wer

keine Schuld habe. Ausserdem handle es sich bei den Rechnungen nicht um

Leistungserbringungen für welche der «Gläubige» eine Entschädigung für

erbrachte Dienstleistungen benötige. Es handle sich um Steuerrechnungen, welche

die Beschwerdeführerin als Sozialhilfeempfängerin nicht bezahlen müsse. Die

zuständige Sozialarbeiterin der Gemeinde [...] habe vermutlich absichtlich

mehrere Rechnungen nicht bezahlt wie abgemacht.

8.

Gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG können

als Einwendungen gegen die definitive Rechtsöffnung lediglich Tilgung, Stundung

oder Verjährung geltend gemacht werden. Somit handelt es sich bei der

Einwendung, dass es sich bei der Forderung um Steuerrechnungen handle, welche

die Beschwerdeführerin als Sozialhilfeempfängerin nicht bezahlen müsse, nicht

um eine gültige Einwendung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG.

Dispositiv

9. Die Beschwerde ist demnach

abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang hat die

Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF

225.00 zu bezahlen. Ein allfälliges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wäre

zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen gewesen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 225.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Kofmel Zimmermann

Das

Bundesgericht ist mit Urteil vom 30. Januar 2025 auf die dagegen erhobene

Beschwerde nicht eingetreten (BGer 4D_161/2024).