ZKBES.2024.156
Rechtsöffnung
4. September 2024Deutsch4 min
Schweiz. Eidgenossenschaft, vertreten durch den Kanton Bern, vertreten durch die
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 4. September 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Schweiz. Eidgenossenschaft, vertreten durch Kanton Bern, hier
vertreten durch Steuerverwaltung des Kantons Bern Region Bern-Mittelland,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die
Schweiz. Eidgenossenschaft, vertreten durch den Kanton Bern, vertreten durch die
Steuerverwaltung des Kantons Bern (nachfolgend: Gesuchstellerin), reichte am 5.
Juni 2024 beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt in der gegen A.___
(nachfolgend: Gesuchsgegnerin) geführten Betreibung ein Gesuch um definitive
Rechtsöffnung für CHF 260.00 (CHF 60.00 Mahngebühr und CHF 200.00 Bussen
und Gebühren) ein.
Erwägungen
2.
Die Gesuchsgegnerin schloss in ihrer
Stellungnahme vom 18. Juni 2024 sinngemäss auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens.
3.
Der Amtsgerichtspräsident erteilte am
12.
August 2024 für CHF 260.00 die definitive Rechtsöffnung. Zudem
verpflichtete er die Gesuchsgegnerin, der Gesuchstellerin die Betreibungskosten
von CHF 65.00 zu ersetzen, ihr eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu
bezahlen und ihr die bevorschussten Gerichtskosten von CHF 150.00
zurückzuerstatten.
4.
Gegen den begründeten Entscheid erhob
die Gesuchsgegnerin (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) am 30. August 2024
fristgerecht Beschwerde an das Obergericht und verlangte sinngemäss die
Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs.
5.
Da
sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig und unbegründet erweist (Art.
322.
der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]), kann auf die
Einholung einer Beschwerdeantwort der Gesuchstellerin (nachfolgend auch:
Beschwerdegegnerin) verzichtet werden.
6.
Der Amtsgerichtspräsident erkannte in
den von der Beschwerdegegnerin vorgelegten Veranlagungsverfügungen der Kantons-
und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer 2022 als auch in der
Mahngebühr definitive Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1). Weiter
führte er aus, die Beschwerdeführerin mache in ihren beiden Stellungnahmen vom
18.
Juni 2024 keine der gesetzlich zulässigen Einreden (Tilgung, Stundung oder
Verjährung) geltend. Somit würden keine Gründe vorliegen, die der Erteilung der
definitiven Rechtsöffnung entgegenstehen würden.
7.
Die Beschwerdeführerin bringt in
ihrer Beschwerde vor, dass in der Schweiz nicht verurteilt werden dürfe, wer
keine Schuld habe. Ausserdem handle es sich bei den Rechnungen nicht um
Leistungserbringungen für welche der «Gläubige» eine Entschädigung für
erbrachte Dienstleistungen benötige. Es handle sich um Steuerrechnungen, welche
die Beschwerdeführerin als Sozialhilfeempfängerin nicht bezahlen müsse. Die
zuständige Sozialarbeiterin der Gemeinde [...] habe vermutlich absichtlich
mehrere Rechnungen nicht bezahlt wie abgemacht.
8.
Gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG können
als Einwendungen gegen die definitive Rechtsöffnung lediglich Tilgung, Stundung
oder Verjährung geltend gemacht werden. Somit handelt es sich bei der
Einwendung, dass es sich bei der Forderung um Steuerrechnungen handle, welche
die Beschwerdeführerin als Sozialhilfeempfängerin nicht bezahlen müsse, nicht
um eine gültige Einwendung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG.
Dispositiv
9. Die Beschwerde ist demnach
abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang hat die
Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF
225.00 zu bezahlen. Ein allfälliges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wäre
zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen gewesen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 225.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Kofmel Zimmermann
Das
Bundesgericht ist mit Urteil vom 30. Januar 2025 auf die dagegen erhobene
Beschwerde nicht eingetreten (BGer 4D_161/2024).