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Entscheid

ZKBES.2024.159

Kostenentscheid / unentgeltliche Rechtspflege

18. Oktober 2024Deutsch11 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 18. Oktober 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Denise

Büschi,

Beschwerdeführerin

gegen

Amtsgerichtspräsident von

Solothurn-Lebern,

Beschwerdegegner

betreffend Kostenentscheid

/ unentgeltliche Rechtspflege

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ und B.___ führten vor

Richteramt Solothurn-Lebern ein Eheschutzverfahren, das A.___ am 14. September

2023 eingeleitet hatte. Am 24. Oktober 2023 schlossen A.___ und B.___ eine

Teilscheidungsvereinbarung ab, weshalb das Eheschutzverfahren mit Verfügung vom

14. November 2023 als gegenstandslos abgeschrieben wurde. Das Verfahren

wurde in der Folge als Scheidung mit teilweiser Einigung fortgeführt.

2. Am 14. September 2023 ersuchte A.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Denise Büschi, um integrale unentgeltliche

Rechtspflege, unter Beiordnung von Rechtsanwältin Denise Büschi als

unentgeltliche Rechtsbeiständin.

3. Der Amtsgerichtspräsident erliess am 15.

Juli 2024 (Ziffern 6 bis 8 begründet am 28. August 2024), folgendes Urteil:

[…]

6. Das Gesuch der Ehegatten um

unentgeltliche Rechtspflege wird je abgewiesen.

7. Jeder Ehegatte hat seine

Parteikosten selbst zu tragen.

8. Die

Gerichtskosten von CHF 1'700.00 werden den Ehegatten je zur Hälfte auferlegt.

Der Betrag von je CHF 850.00 wird den Ehegatten in Rechnung gestellt.

4. Am 9. September 2024 erhob A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen das Urteil. Darin stellte

sie folgende Rechtsbegehren:

1. Es

seien Ziff. 6, 7 und 8 des Urteils des Richteramts Solothurn-Lebern vom 15.

Juli 2024 aufzuheben.

2. Es

sei der Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche Verfahren (SLZPR.2023.1071)

die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, unter Beiordnung der

unterzeichneten Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin.

3. Unter Kosten- und

Entschädigungsfolge (inkl. MwSt. und Auslagen).

5. Mit Vernehmlassung vom 24. September

2024 nahm der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern zur Beschwerde vom 9.

September 2024 Stellung.

6. Über die Beschwerde kann ohne Durchführung

einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf

die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Der Amtsgerichtspräsident begründete

die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege insbesondere damit,

dass der monatliche Überschuss der Beschwerdeführerin die Tilgung der

Prozesskosten binnen eines Jahres ermögliche. Die Beschwerdeführerin verfüge

über einen jährlichen Überschuss von CHF 5'580.00 bei Prozesskosten von rund

CHF 6'000.00. Die Mittellosigkeit als Voraussetzung von Art. 117 ZPO sei somit

bei der Beschwerdeführerin zu verneinen, da die Beschwerdeführerin die

Prozesskosten innert 13 Monaten zu begleichen vermöge. Betreffend verfügbare

Mittel der Beschwerdeführerin stellte der Amtsgerichtspräsident auf das der

Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 8. Januar 2024 zu Grunde liegende

Einkommen von CHF 5'400.00 ab. Ferner wurden die Kinderzulagen in Höhe von CHF

200.00

bei den verfügbaren Mitteln der Beschwerdeführerin berücksichtigt. Als

Grundbetrag wurden bei der Beschwerdeführerin CHF 1'350.00 und bei der Tochter

CHF 400.00 eingesetzt. Weiter wurde je ein zivilprozessualer Zuschlag, 30 % des

Grundbetrages ausmachend, und damit CHF 405.00 bei der Beschwerdeführerin und

CHF 120.00 bei der Tochter berücksichtigt. Für den Mietzins inkl. Nebenkosten

wurden CHF 1'465.00 (inkl. 17 % Anteil der Tochter), für die Krankenkasse der

Beschwerdeführerin CHF 416.00 und für jene der Tochter CHF 159.00 sowie für Telekommunikation/Mobiliarversicherung

CHF 100.00 bei der Beschwerdeführerin berücksichtigt. Für den Arbeitsweg wurden

bei der Beschwerdeführerin CHF 86.00 und für die auswärtige Verpflegung CHF

200.00

berücksichtigt. Die laufenden Steuern wurden bei der Beschwerdeführerin

mit CHF 403.00 und bei der Tochter mit CHF 31.00 veranschlagt. Aus der

Gegenüberstellung der Einnahmen der Beschwerdeführerin und deren Tochter in

Höhe von CHF 5'600.00 mit deren Grundbedarf von CHF 4'610.00 sowie dem

zivilprozessualen Zuschlag von 30 % (CHF 525.00) resultiere ein

monatlicher Überschuss von CHF 465.00.

2.

Die Beschwerdeführerin macht insbesondere

geltend, dass der die monatlichen Ausgaben der Beschwerdeführerin grundlegende

Zeitpunkt falsch berechnet worden sei. Bei der Bestimmung der Bedürftigkeit sei

die gesamte finanzielle Situation der gesuchstellenden Person zum Zeitpunkt der

Gesuchseinreichung zu berücksichtigen (BGE 135 I 221 E. 5.1). Das

Eheschutzgesuch mit Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege sei am 14. September

2023.

gestellt worden, womit die Bedarfsberechnung für den 14. September 2023

vorzunehmen sei. Die Beschwerdeführerin sei alleine für den Bedarf der

3-köpfigen Familie aufgekommen. Es sei ein Grundbetrag von CHF 1'700.00 für das

Ehepaar und ein Grundbetrag von CHF 400.00 für die Tochter zu berücksichtigen.

Daraus resultiere ein zivilprozessualer Zuschlag von CHF 630.00.

Miete/Hypothekarzins sei mit CHF 970.00 zu veranschlagen und die Nebenkosten

Akonto mit CHF 220.00. Ausserdem seien für die Nebenkostennachzahlung CHF

180.00

zu berücksichtigen. Die Krankenversicherungsprämien würden CHF 975.00

und die VVG Prämie für die Tochter CHF 43.00 betragen. Für den Arbeitsweg der Beschwerdeführerin

seien CHF 103.00 und für auswärtiges Essen CHF 200.00 zu berücksichtigen. Die

laufenden Steuern würden CHF 544.00, die Beiträge an Berufsverbände der Beschwerdeführerin

CHF 6.00 und der Parkplatz CHF 95.00 betragen. Dies entspreche einem total

von CHF 6'066.00. Das Einkommen betrage inkl. Kinderzulage CHF 6'147.00. Es

habe damals ein kleiner Überschuss von CHF 81.00 vorgelegen, womit es

jedoch nicht möglich sei, die Gerichts- und Anwaltskosten innert Jahresfrist zu

bezahlen. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin zufolge sei die

Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin auch bei Abstellen auf den 8. Januar

2024.

als massgeblichen Zeitpunkt zu bejahen. Das von der Vorinstanz angenommene

Einkommen von CHF 5'600.00 (inkl. Kinderzulagen) werde nicht beanstandet. Falsch

sei hingegen die Bedarfsberechnung der Vorinstanz. Die Beschwerdeführerin sei

auch nach der Anhörung vom 8. Januar 2024 für den Bedarf des Ehemannes

vollständig aufgekommen. Die Vorinstanz habe das Zusammenleben der Ehegatten

bis zum 19. Januar 2024 gänzlich ausser Acht gelassen. Es sei der Bedarf des

Ehemannes in Höhe von CHF 1'856.00 ebenfalls zu berücksichtigen. Bei einer

Bedarfsberechnung per 15. Juli 2024 gelte folgendes: Die Vorinstanz habe einen

jährlichen Überschuss der Beschwerdeführerin von CHF 5'580.00 berechnet.

Zu beanstanden sei die Begründung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin

in der Lage sei, innert 13 Monaten die Prozesskosten von CHF 6'000.00 (CHF

5'150.00 Anwaltskosten und CHF 850.00 Gerichtskosten) zu bezahlen. Die

hälftigen Gerichtskosten würden CHF 850.00 betragen, womit der

Beschwerdeführerin noch CHF 4'730.00 für die Anwaltskosten verbleiben

würden. Die Anwaltskosten würden total CHF 5'100.35 betragen. Die

Beschwerdeführerin könne somit die Anwaltskosten nicht innert Jahresfrist

decken und es resultiere ein Fehlbetrag von CHF 370.35.

3.1

Eine Person hat Anspruch auf

unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel

verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die

unentgeltliche Rechtspflege umfasst u.a. die gerichtliche Bestellung einer

Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte

notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art.

118.

Abs. 1 lit. c ZPO).

3.2

Die Erfolgsaussichten beurteilen

sich im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 136;

128.

I 225 E. 2.5.3 S. 236); steht aber fest, dass die gesuchstellende Partei im

Zeitpunkt des Entscheides nicht mehr bedürftig ist, kann auf diese Verhältnisse

abgestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_124/2012 E. 3.3) (vgl.

Viktor Rüegg/Michael Rüegg in: Karl Spühler/Luca Tenchio/Dominik Infanger

[Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art.

117.

ZPO N 4). Für die Frage der Mittellosigkeit ist auf die im Zeitpunkt des

Entscheides geltenden Verhältnisse abzustellen (vgl. Viktor Rüegg/Michael

Rüegg, a.a.O., Art. 119 ZPO N 7). Das Bundesgericht hielt in einem Entscheid

vom 28. März 2012 fest, dass auf die Verhältnisse im Entscheidzeitpunkt

abgestellt werden könne, wenn der Gesuchsteller nicht bzw. nicht mehr bedürftig

sei. Zur Begründung führte es aus: «Dies ergibt sich aus Art. 123 ZPO, wonach

die Partei zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie «dazu in der Lage ist».

Würde der Auffassung des Beschwerdeführers gefolgt, müsste […] die

unentgeltliche Rechtspflege (ganz oder teilweise) gewährt und gleichzeitig

durch Anordnung einer entsprechenden Rückzahlung wieder entzogen werden, was

selbstverständlich nicht der Sinn der Art. 117 ff. ZPO sein kann (Urteil des

Bundesgerichts 5A_124/2012 E. 3.3» (Daniel Wuffli/David Fuhrer: Handbuch

unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich/St. Gallen 2019, N 154).

Dass auf den Entscheidzeitpunkt bei fehlender Bedürftigkeit zu diesem Zeitpunkt

abzustellen ist, entspricht ausserdem der ständigen Rechtsprechung des

Obergerichts (vgl. ZKBES.2019.23 und ZKBES.2016.200).

3.3

Nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung muss der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der

persönlichen Bedürfnisse Notwendige übersteigt, mit den für den konkreten Fall

zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten verglichen werden; dabei sollte es

der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei ermöglichen, die

Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei

anderen innert zweier Jahre zu tilgen (BGE 141 III 369 E. 4.1 S. 371 f.).

3.4

Nach dem Gesagten ist bei fehlender

Bedürftigkeit im Entscheidzeitpunkt nicht auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der

Gesuchseinreichung abzustellen. Unter Vorbehalt der fehlenden Bedürftigkeit im

Entscheidzeitpunkt ist demzufolge nicht auf die Verhältnisse am 14. September

2023.

und die Berechnung nach Ziff. 6. der Beschwerde abzustellen. Aus demselben

Grund ist auch nicht auf die Verhältnisse am 8. Januar 2024 (Anhörung der

Ehegatten durch die Vorinstanz) und die Berechnung nach Ziff. 8 der Beschwerde

abzustellen. Es ist – unter Vorbehalt der fehlenden Bedürftigkeit am 15. Juni

2024.

– auf die Verhältnisse im Entscheidzeitpunkt abzustellen.

3.5

Die Vorinstanz berechnete einen

monatlichen Überschuss von CHF 465.00, was im Jahr CHF 5'580.00 entspricht. Die

Berechnung des Überschusses für die Zeit nach dem 15. Juli 2024 beanstandet die

Beschwerdeführerin nicht. Sie beanstandet lediglich die Begründung der

Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin in der Lage sei, innert 13 Monaten

die Prozesskosten von CHF 6'000.00, bestehend aus Anwaltskosten von rund CHF

5'150.00 und Gerichtskosten von CHF 850.00 zu bezahlen.

3.6

Gemäss Ziff. 8 des Urteils des

Richteramts Solothurn-Lebern vom 15. Juli 2024 werden die Gerichtskosten von

CHF 1'700.00 den Ehegatten je zur Hälfte – sprich je CHF 850.00 – auferlegt. Mit

Honorarnote vom 14. Februar 2024 machte Rechtsanwältin Denise Büschi unter

anderem 18.27 Stunden à CHF 190.00 geltend. Bei einem Stundenansatz von CHF

250.00

ergibt sich ein Total von CHF 5'100.35 (18.27 Stunden à CHF 250.00, 7.7 %

MwSt. auf CHF 2'890.00, 8.1 % MwSt. auf 1'677.50, CHF 174.40 Auslagen). Dies

entspricht den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Anwaltskosten. Das

Dispositiv

Total der Gerichts- und Anwaltskosten beläuft sich demnach auf CHF 5'950.35.

Bei einem Überschuss von CHF 465.00 pro Monat könnten diese Kosten innert knapp

13 Monaten gedeckt werden. Es ist der Beschwerdeführerin zumutbar die Gerichts-

und Anwaltskosten mit ihrem Überschuss innert knapp 13 Monaten abzuzahlen. Dies

insbesondere deshalb, weil der praxisgemässe Ansatz von CHF 100.00 für

Telekommunikation/Mobiliarversicherung bei der Berechnung des zivilprozessualen

Notbedarfs – entgegen der Praxis – nicht in Abzug gebracht, sondern voll

berücksichtigt wurde. Die Auslagen für Telekom und Mobiliarversicherung ist

bereits im Grundbetrag enthalten (Urteil des Bundesgerichts 2C_48/2017 E.

3.2.1; David Wuffli/David Fuhrer, a.a.O., N 313). Wäre der Ansatz von CHF

100.00 praxisgemäss nicht berücksichtigt worden, würde ein monatlicher

Überschuss von CHF 565.00 resultieren und die Gerichts- und Anwaltskosten

könnten innert 10.5 Monaten gedeckt werden. Zu Gunsten der

Beschwerdeführerin berücksichtigte der Vorderrichter den zivilprozessualen

Zuschlag mit 30 % anstelle der im Kanton Solothurn praxisüblichen 20 %. Demzufolge

wies die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche

Rechtspflege mangels Bedürftigkeitsnachweises zu Recht ab. Die Beschwerde

erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat

die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens mit

einer Entscheidgebühr von CHF 500.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des

obergerichtlichen Verfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt

weniger als CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Kofmel Zimmermann