ZKBES.2024.159
Kostenentscheid / unentgeltliche Rechtspflege
18. Oktober 2024Deutsch11 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 18. Oktober 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Denise
Büschi,
Beschwerdeführerin
gegen
Amtsgerichtspräsident von
Solothurn-Lebern,
Beschwerdegegner
betreffend Kostenentscheid
/ unentgeltliche Rechtspflege
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ und B.___ führten vor
Richteramt Solothurn-Lebern ein Eheschutzverfahren, das A.___ am 14. September
2023 eingeleitet hatte. Am 24. Oktober 2023 schlossen A.___ und B.___ eine
Teilscheidungsvereinbarung ab, weshalb das Eheschutzverfahren mit Verfügung vom
14. November 2023 als gegenstandslos abgeschrieben wurde. Das Verfahren
wurde in der Folge als Scheidung mit teilweiser Einigung fortgeführt.
2. Am 14. September 2023 ersuchte A.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Denise Büschi, um integrale unentgeltliche
Rechtspflege, unter Beiordnung von Rechtsanwältin Denise Büschi als
unentgeltliche Rechtsbeiständin.
3. Der Amtsgerichtspräsident erliess am 15.
Juli 2024 (Ziffern 6 bis 8 begründet am 28. August 2024), folgendes Urteil:
[…]
6. Das Gesuch der Ehegatten um
unentgeltliche Rechtspflege wird je abgewiesen.
7. Jeder Ehegatte hat seine
Parteikosten selbst zu tragen.
8. Die
Gerichtskosten von CHF 1'700.00 werden den Ehegatten je zur Hälfte auferlegt.
Der Betrag von je CHF 850.00 wird den Ehegatten in Rechnung gestellt.
4. Am 9. September 2024 erhob A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen das Urteil. Darin stellte
sie folgende Rechtsbegehren:
1. Es
seien Ziff. 6, 7 und 8 des Urteils des Richteramts Solothurn-Lebern vom 15.
Juli 2024 aufzuheben.
2. Es
sei der Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche Verfahren (SLZPR.2023.1071)
die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, unter Beiordnung der
unterzeichneten Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin.
3. Unter Kosten- und
Entschädigungsfolge (inkl. MwSt. und Auslagen).
5. Mit Vernehmlassung vom 24. September
2024 nahm der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern zur Beschwerde vom 9.
September 2024 Stellung.
6. Über die Beschwerde kann ohne Durchführung
einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf
die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Der Amtsgerichtspräsident begründete
die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege insbesondere damit,
dass der monatliche Überschuss der Beschwerdeführerin die Tilgung der
Prozesskosten binnen eines Jahres ermögliche. Die Beschwerdeführerin verfüge
über einen jährlichen Überschuss von CHF 5'580.00 bei Prozesskosten von rund
CHF 6'000.00. Die Mittellosigkeit als Voraussetzung von Art. 117 ZPO sei somit
bei der Beschwerdeführerin zu verneinen, da die Beschwerdeführerin die
Prozesskosten innert 13 Monaten zu begleichen vermöge. Betreffend verfügbare
Mittel der Beschwerdeführerin stellte der Amtsgerichtspräsident auf das der
Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 8. Januar 2024 zu Grunde liegende
Einkommen von CHF 5'400.00 ab. Ferner wurden die Kinderzulagen in Höhe von CHF
200.00
bei den verfügbaren Mitteln der Beschwerdeführerin berücksichtigt. Als
Grundbetrag wurden bei der Beschwerdeführerin CHF 1'350.00 und bei der Tochter
CHF 400.00 eingesetzt. Weiter wurde je ein zivilprozessualer Zuschlag, 30 % des
Grundbetrages ausmachend, und damit CHF 405.00 bei der Beschwerdeführerin und
CHF 120.00 bei der Tochter berücksichtigt. Für den Mietzins inkl. Nebenkosten
wurden CHF 1'465.00 (inkl. 17 % Anteil der Tochter), für die Krankenkasse der
Beschwerdeführerin CHF 416.00 und für jene der Tochter CHF 159.00 sowie für Telekommunikation/Mobiliarversicherung
CHF 100.00 bei der Beschwerdeführerin berücksichtigt. Für den Arbeitsweg wurden
bei der Beschwerdeführerin CHF 86.00 und für die auswärtige Verpflegung CHF
200.00
berücksichtigt. Die laufenden Steuern wurden bei der Beschwerdeführerin
mit CHF 403.00 und bei der Tochter mit CHF 31.00 veranschlagt. Aus der
Gegenüberstellung der Einnahmen der Beschwerdeführerin und deren Tochter in
Höhe von CHF 5'600.00 mit deren Grundbedarf von CHF 4'610.00 sowie dem
zivilprozessualen Zuschlag von 30 % (CHF 525.00) resultiere ein
monatlicher Überschuss von CHF 465.00.
2.
Die Beschwerdeführerin macht insbesondere
geltend, dass der die monatlichen Ausgaben der Beschwerdeführerin grundlegende
Zeitpunkt falsch berechnet worden sei. Bei der Bestimmung der Bedürftigkeit sei
die gesamte finanzielle Situation der gesuchstellenden Person zum Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung zu berücksichtigen (BGE 135 I 221 E. 5.1). Das
Eheschutzgesuch mit Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege sei am 14. September
2023.
gestellt worden, womit die Bedarfsberechnung für den 14. September 2023
vorzunehmen sei. Die Beschwerdeführerin sei alleine für den Bedarf der
3-köpfigen Familie aufgekommen. Es sei ein Grundbetrag von CHF 1'700.00 für das
Ehepaar und ein Grundbetrag von CHF 400.00 für die Tochter zu berücksichtigen.
Daraus resultiere ein zivilprozessualer Zuschlag von CHF 630.00.
Miete/Hypothekarzins sei mit CHF 970.00 zu veranschlagen und die Nebenkosten
Akonto mit CHF 220.00. Ausserdem seien für die Nebenkostennachzahlung CHF
180.00
zu berücksichtigen. Die Krankenversicherungsprämien würden CHF 975.00
und die VVG Prämie für die Tochter CHF 43.00 betragen. Für den Arbeitsweg der Beschwerdeführerin
seien CHF 103.00 und für auswärtiges Essen CHF 200.00 zu berücksichtigen. Die
laufenden Steuern würden CHF 544.00, die Beiträge an Berufsverbände der Beschwerdeführerin
CHF 6.00 und der Parkplatz CHF 95.00 betragen. Dies entspreche einem total
von CHF 6'066.00. Das Einkommen betrage inkl. Kinderzulage CHF 6'147.00. Es
habe damals ein kleiner Überschuss von CHF 81.00 vorgelegen, womit es
jedoch nicht möglich sei, die Gerichts- und Anwaltskosten innert Jahresfrist zu
bezahlen. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin zufolge sei die
Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin auch bei Abstellen auf den 8. Januar
2024.
als massgeblichen Zeitpunkt zu bejahen. Das von der Vorinstanz angenommene
Einkommen von CHF 5'600.00 (inkl. Kinderzulagen) werde nicht beanstandet. Falsch
sei hingegen die Bedarfsberechnung der Vorinstanz. Die Beschwerdeführerin sei
auch nach der Anhörung vom 8. Januar 2024 für den Bedarf des Ehemannes
vollständig aufgekommen. Die Vorinstanz habe das Zusammenleben der Ehegatten
bis zum 19. Januar 2024 gänzlich ausser Acht gelassen. Es sei der Bedarf des
Ehemannes in Höhe von CHF 1'856.00 ebenfalls zu berücksichtigen. Bei einer
Bedarfsberechnung per 15. Juli 2024 gelte folgendes: Die Vorinstanz habe einen
jährlichen Überschuss der Beschwerdeführerin von CHF 5'580.00 berechnet.
Zu beanstanden sei die Begründung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin
in der Lage sei, innert 13 Monaten die Prozesskosten von CHF 6'000.00 (CHF
5'150.00 Anwaltskosten und CHF 850.00 Gerichtskosten) zu bezahlen. Die
hälftigen Gerichtskosten würden CHF 850.00 betragen, womit der
Beschwerdeführerin noch CHF 4'730.00 für die Anwaltskosten verbleiben
würden. Die Anwaltskosten würden total CHF 5'100.35 betragen. Die
Beschwerdeführerin könne somit die Anwaltskosten nicht innert Jahresfrist
decken und es resultiere ein Fehlbetrag von CHF 370.35.
3.1
Eine Person hat Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die
unentgeltliche Rechtspflege umfasst u.a. die gerichtliche Bestellung einer
Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte
notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art.
118.
Abs. 1 lit. c ZPO).
3.2
Die Erfolgsaussichten beurteilen
sich im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 136;
128.
I 225 E. 2.5.3 S. 236); steht aber fest, dass die gesuchstellende Partei im
Zeitpunkt des Entscheides nicht mehr bedürftig ist, kann auf diese Verhältnisse
abgestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_124/2012 E. 3.3) (vgl.
Viktor Rüegg/Michael Rüegg in: Karl Spühler/Luca Tenchio/Dominik Infanger
[Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art.
117.
ZPO N 4). Für die Frage der Mittellosigkeit ist auf die im Zeitpunkt des
Entscheides geltenden Verhältnisse abzustellen (vgl. Viktor Rüegg/Michael
Rüegg, a.a.O., Art. 119 ZPO N 7). Das Bundesgericht hielt in einem Entscheid
vom 28. März 2012 fest, dass auf die Verhältnisse im Entscheidzeitpunkt
abgestellt werden könne, wenn der Gesuchsteller nicht bzw. nicht mehr bedürftig
sei. Zur Begründung führte es aus: «Dies ergibt sich aus Art. 123 ZPO, wonach
die Partei zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie «dazu in der Lage ist».
Würde der Auffassung des Beschwerdeführers gefolgt, müsste […] die
unentgeltliche Rechtspflege (ganz oder teilweise) gewährt und gleichzeitig
durch Anordnung einer entsprechenden Rückzahlung wieder entzogen werden, was
selbstverständlich nicht der Sinn der Art. 117 ff. ZPO sein kann (Urteil des
Bundesgerichts 5A_124/2012 E. 3.3» (Daniel Wuffli/David Fuhrer: Handbuch
unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich/St. Gallen 2019, N 154).
Dass auf den Entscheidzeitpunkt bei fehlender Bedürftigkeit zu diesem Zeitpunkt
abzustellen ist, entspricht ausserdem der ständigen Rechtsprechung des
Obergerichts (vgl. ZKBES.2019.23 und ZKBES.2016.200).
3.3
Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung muss der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der
persönlichen Bedürfnisse Notwendige übersteigt, mit den für den konkreten Fall
zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten verglichen werden; dabei sollte es
der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei ermöglichen, die
Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei
anderen innert zweier Jahre zu tilgen (BGE 141 III 369 E. 4.1 S. 371 f.).
3.4
Nach dem Gesagten ist bei fehlender
Bedürftigkeit im Entscheidzeitpunkt nicht auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung abzustellen. Unter Vorbehalt der fehlenden Bedürftigkeit im
Entscheidzeitpunkt ist demzufolge nicht auf die Verhältnisse am 14. September
2023.
und die Berechnung nach Ziff. 6. der Beschwerde abzustellen. Aus demselben
Grund ist auch nicht auf die Verhältnisse am 8. Januar 2024 (Anhörung der
Ehegatten durch die Vorinstanz) und die Berechnung nach Ziff. 8 der Beschwerde
abzustellen. Es ist – unter Vorbehalt der fehlenden Bedürftigkeit am 15. Juni
2024.
– auf die Verhältnisse im Entscheidzeitpunkt abzustellen.
3.5
Die Vorinstanz berechnete einen
monatlichen Überschuss von CHF 465.00, was im Jahr CHF 5'580.00 entspricht. Die
Berechnung des Überschusses für die Zeit nach dem 15. Juli 2024 beanstandet die
Beschwerdeführerin nicht. Sie beanstandet lediglich die Begründung der
Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin in der Lage sei, innert 13 Monaten
die Prozesskosten von CHF 6'000.00, bestehend aus Anwaltskosten von rund CHF
5'150.00 und Gerichtskosten von CHF 850.00 zu bezahlen.
3.6
Gemäss Ziff. 8 des Urteils des
Richteramts Solothurn-Lebern vom 15. Juli 2024 werden die Gerichtskosten von
CHF 1'700.00 den Ehegatten je zur Hälfte – sprich je CHF 850.00 – auferlegt. Mit
Honorarnote vom 14. Februar 2024 machte Rechtsanwältin Denise Büschi unter
anderem 18.27 Stunden à CHF 190.00 geltend. Bei einem Stundenansatz von CHF
250.00
ergibt sich ein Total von CHF 5'100.35 (18.27 Stunden à CHF 250.00, 7.7 %
MwSt. auf CHF 2'890.00, 8.1 % MwSt. auf 1'677.50, CHF 174.40 Auslagen). Dies
entspricht den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Anwaltskosten. Das
Dispositiv
Total der Gerichts- und Anwaltskosten beläuft sich demnach auf CHF 5'950.35.
Bei einem Überschuss von CHF 465.00 pro Monat könnten diese Kosten innert knapp
13 Monaten gedeckt werden. Es ist der Beschwerdeführerin zumutbar die Gerichts-
und Anwaltskosten mit ihrem Überschuss innert knapp 13 Monaten abzuzahlen. Dies
insbesondere deshalb, weil der praxisgemässe Ansatz von CHF 100.00 für
Telekommunikation/Mobiliarversicherung bei der Berechnung des zivilprozessualen
Notbedarfs – entgegen der Praxis – nicht in Abzug gebracht, sondern voll
berücksichtigt wurde. Die Auslagen für Telekom und Mobiliarversicherung ist
bereits im Grundbetrag enthalten (Urteil des Bundesgerichts 2C_48/2017 E.
3.2.1; David Wuffli/David Fuhrer, a.a.O., N 313). Wäre der Ansatz von CHF
100.00 praxisgemäss nicht berücksichtigt worden, würde ein monatlicher
Überschuss von CHF 565.00 resultieren und die Gerichts- und Anwaltskosten
könnten innert 10.5 Monaten gedeckt werden. Zu Gunsten der
Beschwerdeführerin berücksichtigte der Vorderrichter den zivilprozessualen
Zuschlag mit 30 % anstelle der im Kanton Solothurn praxisüblichen 20 %. Demzufolge
wies die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche
Rechtspflege mangels Bedürftigkeitsnachweises zu Recht ab. Die Beschwerde
erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat
die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens mit
einer Entscheidgebühr von CHF 500.00 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des
obergerichtlichen Verfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt
weniger als CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Kofmel Zimmermann