ZKBES.2024.160
unentgeltliche Rechtspflege
22. Oktober 2024Deutsch9 min
Folgenden Beschwerdeführerin) am 9. September 2024 frist- und formgerecht Beschwerde
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 22. Oktober 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph
Schönberg,
Beschwerdeführerin
gegen
Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend unentgeltliche
Rechtspflege
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom 19. Juni 2024 reichte
A.___ (im Folgenden die Gesuchstellerin) beim Richteramt Olten-Gösgen ein
Eheschutzgesuch gegen B.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner oder der Ehemann)
ein. Zudem beantragte sie, dass der Gesuchsgegner zu verpflichten sei, ihr
einen Parteikostenvorschuss in Höhe von CHF 3’000.00 zu bezahlen, eventualiter
sei ihr die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
2. Mit Verfügung vom 13.
August 2024 wies der Amtsgerichtspräsident das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege ab (Ziffer 3) und verpflichtete die Gesuchstellerin zur Zahlung
eines Kostenvorschusses von CHF 1’500.00 bis 4. November 2024 (Ziffer 4).
3. Dagegen erhob die Gesuchstellerin (im
Folgenden Beschwerdeführerin) am 9. September 2024 frist- und formgerecht Beschwerde
an das Obergericht und stellte die folgenden Rechtsbegehren:
1. Ziffer 3
der Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu [recte Olten-Gösgen] vom
13. August 2024 sei aufzuheben.
2. Der
Beschwerdeführerin sei für das Eheschutzverfahren die integrale unentgeltliche
Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichneten als unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu gewähren, evtl. sei die Sache zur Neubeurteilung an den
Amtsgerichtspräsidenten zurückzuweisen.
3. Der
Beschwerdeführerin sei auch für das vorliegende Verfahren die integrale
unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichneten als
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
4. Die
Vollstreckung von Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung vom 13. August 2024 sei
aufzuschieben bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides im
vorliegenden Beschwerdeverfahren betr. Verweigerung der integralen
unentgeltlichen Rechtspflege.
5. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Erwägungen
II.
1.
In der Begründung seines Entscheides
kritisiert der Amtsgerichtspräsident die Praxis, wonach zunächst ein
Hauptantrag auf Zusprechung eines Parteikostenvorschusses zu stellen und die
unentgeltliche Rechtspflege eventualiter zu beantragen ist. Weiter führt er
aus, vorliegend werde direkt noch vor der Beurteilung des Hauptantrages der
Eventualantrag behandelt, da die Beschwerdeführerin bereits zu Beginn des
Prozesses ein immenses Interesse an dessen Beurteilung habe. Die Abweisung des
Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege begründete er damit, dass die
Beschwerdeführerin in Brasilien über eine Liegenschaft im Wert von CHF 30’000.00
und damit über einen Vermögenswert verfüge, welchen sie zur Finanzierung des
vorliegenden Verfahrens verwenden könne. Sie sei damit nicht auf die
unentgeltliche Rechtspflege angewiesen. Aufgrund des Umstandes, dass dieser
Vermögenswert nicht sofort realisierbar sei, sei ihr eine längere Frist für
die Bezahlung des Kostenvorschusses zu setzen, welche zusätzlich im
Bedarfsfalle erstreckt werden könne.
2.
Die Beschwerdeführerin hält zunächst
fest, der Amtsgerichtspräsident habe mit seinem Vorgehen faktisch dem Grundsatz
der Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege gegenüber dem
Prozesskostenvorschuss eine Absage erteilt. Weiter führt sie an, das Vorliegen eines
Vermögenswertes in der Höhe von CHF 30’000.00 könne nicht a priori zur
Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege führen. Der Vermögenswert sei in
einer Liegenschaft, die erst noch im Ausland liege, gebunden. Bei gebundenen
Vermögenswerten sei vorrangig die Zumutbarkeit einer Veräusserung zu prüfen. Es
sei gerichtsnotorisch, dass die Belehnung einer Liegenschaft, die zum einen im
Ausland liege und zum andern bei ihrer finanziellen Situation grundsätzlich
ausgeschlossen sei. Zudem sei die Beschwerdeführerin bis heute nicht einmal im
Grundbuch als Eigentümerin eingetragen, weshalb sogar eine Sachhaftung für
einen Kredit entfiele. Der Amtsgerichtspräsident halte die Veräusserung der
Liegenschaft für zumutbar, ohne dies jedoch zu begründen. Selbst wenn eine
Veräusserung zumutbar wäre, so wäre der Beschwerdeführerin dafür eine
angemessene Frist zu setzen gewesen. Bis zu deren Ablauf sei aber die
unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Zudem dürften für die Beurteilung
der Mittellosigkeit nur Einkünfte und Vermögenswerte einbezogen werden, die
tatsächlich vorhanden und verfügbar seien. Die Verneinung der Mittellosigkeit
aufgrund illiquiden Vermögens ohne Fristansetzung zum Verkauf des
Vermögenswertes komme einer Anrechnung von hypothetischen Vermögen gleich, was
unter Vorbehalt der Fälle von Rechtsmissbrauch unzulässig sei.
3.
Der Amtsgerichtspräsident hat die
Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege einzig und allein auf die
im Formular angegebene Wohnung in Brasilien abgestützt und daraus gefolgert, die
Beschwerdeführerin sei nicht mittellos. Die Frage nach der Mittellosigkeit ist
somit zu prüfen.
4.1
Nach Art. 117 ZPO hat eine Person
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos
erscheint. Als bedürftig beziehungsweise mittellos gilt eine Person dann, wenn
sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel
anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und
desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. In Betracht zu ziehen sind dabei
nicht nur die Einkommens-, sondern auch die Vermögensverhältnisse. Die
Berücksichtigung von allfälligem Vermögen – sowohl bewegliches als auch
unbewegliches – setzt voraus, dass dieses im Zeitpunkt der Einreichung des
Gesuchs tatsächlich vorhanden und verfügbar oder zumindest realisierbar ist
(Urteil 5A_590/2009 vom 6. Januar 2010, E. 3.1.1).
4.2
Gemäss der ständigen
bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die Art der Vermögensanlage keinen
Einfluss auf die Zumutbarkeit, diese Werte vor Inanspruchnahme der
unentgeltlichen Rechtspflege anzugreifen (Urteil 2C_91/2011 vom 5. Juli 2011,
E. 2.4), soweit das Vermögen einen angemessenen «Notgroschen» übersteigt. Somit
hat ein Grundeigentümer die für den Prozess benötigten Mittel grundsätzlich
durch Vermietung, Aufnahme eines (zusätzlichen) Hypothekarkredits oder
gegebenenfalls durch Veräusserung von Wohneigentum aufzubringen (Urteil
2C_422/2009 vom 21. Dezember 2009, E. 3). Ob das Vermögen der gesuchstellenden
Person in bar oder einer Liegenschaft angelegt ist, spielt somit prinzipiell
keine Rolle. Erst wenn der Nachweis erbracht wird, dass eine (weitere)
Belehnung nicht möglich und eine Veräusserung der Liegenschaft nicht zumutbar
ist, gilt die Mittellosigkeit als erstellt (Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 25. November 2019, LY190028-O/U, E. 2.3).
4.3
Daniel Wuffli und David Fuhrer (Handbuch
unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich 2019, S. 76) sind der
Auffassung, das Bundesgericht scheine in Bezug auf einen Verkauf der
Liegenschaft bloss eine eingeschränkte Zumutbarkeitsprüfung vorzunehmen. Danach
sei ein Verkauf nur zumutbar, wenn dadurch die für den Prozess erforderlichen
Mittel erwirtschaftet werden könnten, was namentlich vom Verkehrswert unter
Belastung der Liegenschaft abhänge. Daraus folgern die zitierten Autoren, damit
werde nicht etwa die subjektive Zumutbarkeit des Verkaufs aus der Sicht des
Gesuchstellers geprüft, sondern lediglich nach objektiven Kriterien geprüft, ob
sich die Prozesskosten durch den Verkaufserlös der Liegenschaft auch effektiv
finanzieren liessen. Weitergehende Zumutbarkeitsüberlegungen seien nicht
anzustellen.
4.4
Die gesuchstellende Person hat ihre
Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über
ihre Beweismittel zu äussern (Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Es
obliegt somit der gesuchstellenden Partei, ihre Einkommens- und
Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen.
Insofern gilt im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege ein durch
die umfassende Mitwirkungsobliegenheit eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz
(Urteil 4A_326/2019 vom 4. Februar 2020, E. 3.3). In Bezug auf das
Beweismass genügt Glaubhaftmachung, zumal die Mittellosigkeit als negative
Tatsache nicht strikt unter Beweis gestellt werden kann. Ist ein Vermögenswert
allerdings offensichtlich vorhanden, so hat die gesuchstellende Partei
substantiiert darzulegen, weshalb dieser Vermögenswert ihre Mittellosigkeit im
Sinne von Art. 117 ZPO nicht auszuschliessen vermag, da es sich dabei
nicht um den Nachweis einer negativen Tatsache handelt (Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich vom 2. April 2012, PC110011-O/U, E. 9).
Insbesondere wenn der anwaltlich vertretene Gesuchsteller seinen Obliegenheiten
nicht nachkommt, kann das Gesuch mangels ausreichender Substantiierung oder
mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden (Urteil 5A_549/2018 vom
3.
September 2018, E. 4.2; Urteil 4A_44/2018 vom 5. März 2018,
E. 5.3; Urteil 4D_69/2016 vom 28. November 2016, E. 5.4.3).
Massgebend für den Entscheid über die Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche
Situation zur Zeit der Gesuchstellung (BGE 120 Ia 179, E. 3a).
5.
Im Formular zur Erlangung der
unentgeltlichen Rechtspflege hat die Gesuchstellerin die Wohnung in Brasilien mit
einem Wert von CHF 30’000.00 deklariert. In ihrem begründeten Eheschutzgesuch
hat sie dazu weiter ausgeführt, sie sei in Brasilien noch nicht als
Eigentümerin eingetragen. Es sei ihr nicht zumutbar, die Wohnung in Brasilien
nur zum Zwecke der Finanzierung des vorliegenden Eheschutzverfahrens zu
verkaufen (BS 7). Allein mit diesen Behauptungen hat die Beschwerdeführerin
nicht substantiiert dargelegt, weshalb die Wohnung in Brasilien keinen
Vermögenswert darstellt, mit dessen Inanspruchnahme sich das Eheschutzverfahren
finanzieren liesse. Nach ihren eigenen Ausführungen ist sie auch ohne
Grundbucheintrag Eigentümerin der Liegenschaft. Sie hat keinerlei Angaben zur
Lage und zur Ausstattung und zum Alter der Wohnung gemacht. Die Darstellung im
Eheschutzgesuch legt nahe, dass sie die Wohnung erst kürzlich erworben hat. Den
Kaufvertrag hat sie nicht eingereicht. Auch zu den Möglichkeiten einer
Vermietung oder einer Belehnung hat sie sich bei der Vorinstanz nicht
geäussert. Dementsprechend liegen keine Anhaltspunkte vor, welche es
ermöglichen würden, die Möglichkeit einer Vermietung, Belehnung oder eines
Verkaufs abzuschätzen. Es fehlt jeglicher Hinweis darauf, wieso aus der
Liegenschaft keine Mittel zur Finanzierung des Prozesses generiert werden könnten.
Der Amtsgerichtspräsident ist zwar davon ausgegangen, dass der in der Wohnung
gebundene Vermögenswert nicht sofort realisierbar ist. Mangels anderslautender
Angaben hat er anschliessend den Schluss gezogen, dass die erforderlichen
liquiden Mittel in relativ kurzer Frist, jedenfalls vor dem Entscheid über das
Eheschutzgesuch erhältlich gemacht werden können. Die Beschwerdeführerin hat es
versäumt, darzulegen, weshalb die Liegenschaft in Brasilien ihre
Mittellosigkeit nicht auszuschliessen vermag. Da die Beschwerdeführerin ihrer
Mitwirkungsobliegenheit nicht nachgekommen ist, ist es nicht falsch, dass der
Vorderrichter auf ihre fehlende Bedürftigkeit geschlossen hat. Die Beschwerde
wird abgewiesen.
6.
Mit dem Entscheid in der Sache wird
das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos.
7.
Die Beschwerdeführerin ist nicht
mittellos. Ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
vorliegende Verfahren ist daher ebenfalls abzuweisen. Sie hat somit die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF
500.00
zu bezahlen. Eine Parteientschädigung kann ihr bei diesem Ausgang nicht
zugesprochen werden.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.
4. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht
Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die
Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Kofmel Schaller