ZKBES.2024.164
Rechtsöffnung
24. September 2024Deutsch6 min
provisorischen Rechtsöffnung. Ausserdem wurde die Verurteilung des Gesuchsgegners
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 24. September 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Thomann
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
B.___, vertreten durch Advokat Olivier Huber,
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. A.___ (nachfolgend: Gesuchsteller),
damals vertreten durch Advokat Philipp Simonius, ersuchte am 30. Juli 2024 in
der gegen B.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. [...] des
Betreibungsamtes Thierstein beim Richteramt Dorneck-Thierstein für CHF
40'000.00, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 23. September 2016, um Erteilung der
provisorischen Rechtsöffnung. Ausserdem wurde die Verurteilung des Gesuchsgegners
zur Zahlung der Zahlungsbefehlskosten von CHF 104.00 an den Gesuchsteller sowie
die Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Unter o/e
Kostenfolge zu Lasten des Gesuchsgegners, eventualiter des Staates.
Erwägungen
2.
Der Gesuchsgegner schloss in seiner
Stellungnahme vom 14. August 2024 auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens,
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchstellers.
3.
Mit Replik vom 27. August 2024 hielt
der Gesuchsteller an seinen Rechtsbegehren vom 30. Juli 2024 fest.
4.
Am 9. September 2024 fällte die
Amtsgerichtspräsidentin folgendes begründetes Urteil:
1.
Das Doppel der Eingabe des
Gesuchstellers vom 27.08.2024 geht an den Gesuchsgegner.
2.
Dem Gesuchsteller wird ab Prozessbeginn
die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Advokat Philipp Simonius,
Basel, als unentgeltlichen Rechtsbeistand bewilligt.
3.
Das Rechtsöffnungsbegehren in der
Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Thierstein vom 16.02.2024 wird
abgewiesen.
4.
Der Gesuchsteller hat dem Gesuchsgegner
eine Parteientschädigung von CHF 1'039.95 zu bezahlen.
Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes des Gesuchstellers, Advokat Philipp Simonius, Basel, wird auf
CHF 817.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
5.
Die Gerichtskosten von CHF 400.00 werden
dem Gesuchsteller auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der
Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
5.
Gegen den begründeten Entscheid erhob
der Gesuchsteller (nachfolgend auch: Beschwerdeführer) am 13. September 2024
fristgerecht Beschwerde beim Richteramt Dorneck-Thierstein, welches die
Beschwerde zuständigkeitshalber dem Obergericht weiterleitete. Darin verlangte
er die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
6.
Da sich die Beschwerde als
offensichtlich unbegründet erweist (Art. 322 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]), kann auf die Einholung einer
Beschwerdeantwort des Gesuchsgegners (nachfolgend auch: Beschwerdegegner)
verzichtet werden.
7.
Die Amtsgerichtspräsidentin erkannte
in der vom Beschwerdeführer, angeblich vom Beschwerdegegner unterzeichneten,
ins Recht gelegten Schenkungsvereinbarung vom 22. Juli 2014 keinen
provisorischen Rechtsöffnungstitel. Auf den vom Beschwerdegegner ins Recht
gelegten Vergleichsproben seien Unterschiede zur angezweifelten Unterschrift zu
erkennen, womit der Beschwerdegegner glaubhaft gemacht habe, dass es sich bei
der Unterschrift auf der Schenkungsvereinbarung möglicherweise nicht um seine handle.
Dies entkräfte die Schenkungsvereinbarung als Schuldanerkennung.
8.
Der Beschwerdeführer schildert in
seiner Beschwerde die Umstände des Zustandekommens der Schenkungsvereinbarung und
nennt Personen, denen gegenüber die Schenkungsvereinbarung bestätigt worden sei.
Ausserdem legt er ein Blatt mit elf (möglichen) Unterschriften des
Beschwerdegegners ins Recht. Daraus sei erkennbar, dass die Unterschrift des
Beschwerdegegners immer unterschiedlich sei. Dasselbe sei auch aus den vom
Beschwerdegegner im vorinstanzlichen Verfahren ins Recht gelegten
Unterschriften ersichtlich. Die Unterschrift in der Kopie des Passes des
Beschwerdegegners stimme im Übrigen mit der Unterschrift auf der
Schenkungsvereinbarung überein. Die übrigen Ausführungen über das Verhalten des
Beschwerdegegners sind für das vorliegende Verfahren nicht von Relevanz.
9.1
Nach Art. 326 ZPO sind neue Anträge,
neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren
ausgeschlossen, wobei besondere Bestimmungen des Gesetzes vorbehalten bleiben. Echte
Noven müssen in der Beschwerde jedoch zumindest soweit vorgebracht werden
können, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu beigetragen hat (BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471). Beim Beschwerdeverfahren handelt es sich nicht um eine
Fortsetzung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern um eine Rechtskontrolle
des angefochtenen Urteils.
9.2
Bei dem vom Beschwerdeführer neu ins
Recht gelegten Unterschriftenblatt handelt es sich um ein unechtes Novum,
welches den Ausführungen des Beschwerdeführers zufolge seit dem 16. August 2011
bestand (Beilage 1 zur Beschwerde). Dieses ist folglich aus dem Recht zu
weisen. Dasselbe gilt für die eingereichte Kopie des Passes des
Beschwerdegegners, welcher am 18. August 2003 ausgestellt worden war (Beilage 8
zur Beschwerde), sowie für alle übrigen Urkunden, welche vor dem
9.
September 2024 datieren.
10.1
Gemäss Art. 82 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) kann der
Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf
einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten
Schuldanerkennung beruht. Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der
Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort
glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG).
10.2
Die Echtheit der Unterschrift wird
vermutet und wer deren Fälschung behauptet, hat dies glaubhaft zu machen (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 5A_746/2018 E. 3.2; BGE 143 III 453 E. 3.3). Glaubhaft
machen bedeutet weniger als beweisen, aber mehr als behaupten. Das Gericht muss
überwiegend geneigt sein, an der Wahrheit der vom Betriebenen geltend gemachten
Umstände zu glauben, ohne die Möglichkeit ausschliessen zu müssen, dass es sich
anders zugetragen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_845/2009 E. 6.1).
10.3
Im Rahmen der Stellungnahme vom 14.
August 2024 reichte der Beschwerdegegner verschiedene Dokumente mit seiner
Unterschrift bei der Vorinstanz ein. Es sind Unterschiede zur Unterschrift auf
der Schenkungsvereinbarung vom 22. Juli 2014 durchaus erkennbar, womit eine Abweichung
von seiner Unterschrift zumindest glaubhaft gemacht wurde. Dies reicht als
Einwendung gegen die provisorische Rechtsöffnung im Sinne von Art. 82 Abs. 2
SchKG. Die Amtsgerichtspräsidentin wies das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung
zu Recht ab. Daran vermögen auch die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers,
sofern sie denn überhaupt für das vorliegende Verfahren relevant sind, nichts
zu ändern. Dies gilt auch für die Behauptung, dass alle vom Beschwerdegegner im
vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterschriften verschieden seien. Es
ist gerichtsnotorisch, dass Unterschriften jeweils nicht exakt gleich
ausfallen, jedoch weisen sie einheitliche Merkmale, wie beispielsweise die Form
einzelner Buchstaben, auf.
Dispositiv
11. Die Beschwerde ist demnach
abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des
Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 400.00 zu bezahlen. Ein
allfälliges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wäre zufolge
Aussichtslosigkeit abzuweisen gewesen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Kofmel Zimmermann