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Entscheid

ZKBES.2024.164

Rechtsöffnung

24. September 2024Deutsch6 min

provisorischen Rechtsöffnung. Ausserdem wurde die Verurteilung des Gesuchsgegners

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 24. September 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Thomann

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

B.___, vertreten durch Advokat Olivier Huber,

Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1. A.___ (nachfolgend: Gesuchsteller),

damals vertreten durch Advokat Philipp Simonius, ersuchte am 30. Juli 2024 in

der gegen B.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. [...] des

Betreibungsamtes Thierstein beim Richteramt Dorneck-Thierstein für CHF

40'000.00, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 23. September 2016, um Erteilung der

provisorischen Rechtsöffnung. Ausserdem wurde die Verurteilung des Gesuchsgegners

zur Zahlung der Zahlungsbefehlskosten von CHF 104.00 an den Gesuchsteller sowie

die Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Unter o/e

Kostenfolge zu Lasten des Gesuchsgegners, eventualiter des Staates.

Erwägungen

2.

Der Gesuchsgegner schloss in seiner

Stellungnahme vom 14. August 2024 auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens,

unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchstellers.

3.

Mit Replik vom 27. August 2024 hielt

der Gesuchsteller an seinen Rechtsbegehren vom 30. Juli 2024 fest.

4.

Am 9. September 2024 fällte die

Amtsgerichtspräsidentin folgendes begründetes Urteil:

1.

Das Doppel der Eingabe des

Gesuchstellers vom 27.08.2024 geht an den Gesuchsgegner.

2.

Dem Gesuchsteller wird ab Prozessbeginn

die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Advokat Philipp Simonius,

Basel, als unentgeltlichen Rechtsbeistand bewilligt.

3.

Das Rechtsöffnungsbegehren in der

Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Thierstein vom 16.02.2024 wird

abgewiesen.

4.

Der Gesuchsteller hat dem Gesuchsgegner

eine Parteientschädigung von CHF 1'039.95 zu bezahlen.

Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes des Gesuchstellers, Advokat Philipp Simonius, Basel, wird auf

CHF 817.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

5.

Die Gerichtskosten von CHF 400.00 werden

dem Gesuchsteller auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der

Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

5.

Gegen den begründeten Entscheid erhob

der Gesuchsteller (nachfolgend auch: Beschwerdeführer) am 13. September 2024

fristgerecht Beschwerde beim Richteramt Dorneck-Thierstein, welches die

Beschwerde zuständigkeitshalber dem Obergericht weiterleitete. Darin verlangte

er die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

6.

Da sich die Beschwerde als

offensichtlich unbegründet erweist (Art. 322 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]), kann auf die Einholung einer

Beschwerdeantwort des Gesuchsgegners (nachfolgend auch: Beschwerdegegner)

verzichtet werden.

7.

Die Amtsgerichtspräsidentin erkannte

in der vom Beschwerdeführer, angeblich vom Beschwerdegegner unterzeichneten,

ins Recht gelegten Schenkungsvereinbarung vom 22. Juli 2014 keinen

provisorischen Rechtsöffnungstitel. Auf den vom Beschwerdegegner ins Recht

gelegten Vergleichsproben seien Unterschiede zur angezweifelten Unterschrift zu

erkennen, womit der Beschwerdegegner glaubhaft gemacht habe, dass es sich bei

der Unterschrift auf der Schenkungsvereinbarung möglicherweise nicht um seine handle.

Dies entkräfte die Schenkungsvereinbarung als Schuldanerkennung.

8.

Der Beschwerdeführer schildert in

seiner Beschwerde die Umstände des Zustandekommens der Schenkungsvereinbarung und

nennt Personen, denen gegenüber die Schenkungsvereinbarung bestätigt worden sei.

Ausserdem legt er ein Blatt mit elf (möglichen) Unterschriften des

Beschwerdegegners ins Recht. Daraus sei erkennbar, dass die Unterschrift des

Beschwerdegegners immer unterschiedlich sei. Dasselbe sei auch aus den vom

Beschwerdegegner im vorinstanzlichen Verfahren ins Recht gelegten

Unterschriften ersichtlich. Die Unterschrift in der Kopie des Passes des

Beschwerdegegners stimme im Übrigen mit der Unterschrift auf der

Schenkungsvereinbarung überein. Die übrigen Ausführungen über das Verhalten des

Beschwerdegegners sind für das vorliegende Verfahren nicht von Relevanz.

9.1

Nach Art. 326 ZPO sind neue Anträge,

neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren

ausgeschlossen, wobei besondere Bestimmungen des Gesetzes vorbehalten bleiben. Echte

Noven müssen in der Beschwerde jedoch zumindest soweit vorgebracht werden

können, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu beigetragen hat (BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471). Beim Beschwerdeverfahren handelt es sich nicht um eine

Fortsetzung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern um eine Rechtskontrolle

des angefochtenen Urteils.

9.2

Bei dem vom Beschwerdeführer neu ins

Recht gelegten Unterschriftenblatt handelt es sich um ein unechtes Novum,

welches den Ausführungen des Beschwerdeführers zufolge seit dem 16. August 2011

bestand (Beilage 1 zur Beschwerde). Dieses ist folglich aus dem Recht zu

weisen. Dasselbe gilt für die eingereichte Kopie des Passes des

Beschwerdegegners, welcher am 18. August 2003 ausgestellt worden war (Beilage 8

zur Beschwerde), sowie für alle übrigen Urkunden, welche vor dem

9.

September 2024 datieren.

10.1

Gemäss Art. 82 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) kann der

Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf

einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten

Schuldanerkennung beruht. Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der

Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort

glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG).

10.2

Die Echtheit der Unterschrift wird

vermutet und wer deren Fälschung behauptet, hat dies glaubhaft zu machen (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 5A_746/2018 E. 3.2; BGE 143 III 453 E. 3.3). Glaubhaft

machen bedeutet weniger als beweisen, aber mehr als behaupten. Das Gericht muss

überwiegend geneigt sein, an der Wahrheit der vom Betriebenen geltend gemachten

Umstände zu glauben, ohne die Möglichkeit ausschliessen zu müssen, dass es sich

anders zugetragen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_845/2009 E. 6.1).

10.3

Im Rahmen der Stellungnahme vom 14.

August 2024 reichte der Beschwerdegegner verschiedene Dokumente mit seiner

Unterschrift bei der Vorinstanz ein. Es sind Unterschiede zur Unterschrift auf

der Schenkungsvereinbarung vom 22. Juli 2014 durchaus erkennbar, womit eine Abweichung

von seiner Unterschrift zumindest glaubhaft gemacht wurde. Dies reicht als

Einwendung gegen die provisorische Rechtsöffnung im Sinne von Art. 82 Abs. 2

SchKG. Die Amtsgerichtspräsidentin wies das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung

zu Recht ab. Daran vermögen auch die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers,

sofern sie denn überhaupt für das vorliegende Verfahren relevant sind, nichts

zu ändern. Dies gilt auch für die Behauptung, dass alle vom Beschwerdegegner im

vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterschriften verschieden seien. Es

ist gerichtsnotorisch, dass Unterschriften jeweils nicht exakt gleich

ausfallen, jedoch weisen sie einheitliche Merkmale, wie beispielsweise die Form

einzelner Buchstaben, auf.

Dispositiv

11. Die Beschwerde ist demnach

abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des

Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 400.00 zu bezahlen. Ein

allfälliges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wäre zufolge

Aussichtslosigkeit abzuweisen gewesen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Kofmel Zimmermann