ZKBES.2024.166
Rechtsöffnung
7. Oktober 2024Deutsch5 min
5 % seit dem 1. Januar 2024 die definitive Rechtsöffnung erteilte, den
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 7. Oktober 2024
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Hunkeler
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Flückiger
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Ehrsam,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
hat die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
-
B.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Andreas Ehrsam (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), gegen A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Richteramt Olten-Gösgen am 13. Mai 2024 in
der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen ein Gesuch um
Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für eine Forderung von CHF 8'000.00
zuzüglich 5 % Zins seit 1. Januar 2024 sowie für die Betreibungskosten von CHF
74.00, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers,
stellte;
-
sich der Beschwerdeführer
am 27. Mai 2024 (Postaufgabe) dazu vernehmen liess und die Forderung nicht
bestritt;
-
sich die Beschwerdegegnerin
am 3. Juni 2024 zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vernehmen liess;
-
der Amtsgerichtspräsident
von Olten-Gösgen mit Urteil vom 5. August 2024 in der Betreibung Nr. [...] des
Betreibungsamtes Olten-Gösgen für den Betrag von CHF 8'000.00 zuzüglich Zins zu
Sachverhalt
5 % seit dem 1. Januar 2024 die definitive Rechtsöffnung erteilte, den
Beschwerdeführer verpflichtete, der Beschwerdegegnerin die Betreibungskosten
von CHF 74.00 zu ersetzen und sowohl die Gerichtskosten von CHF 300.00 zu
tragen als auch der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF 788.70
zu bezahlen;
-
der Beschwerdeführer gegen
das Urteil vom 5. August 2024 mit Eingabe vom 16. September 2024 (Postaufgabe)
fristgerecht Beschwerde beim Richteramt Olten-Gösgen erhob;
-
die Beschwerde dem
Obergericht des Kantons Solothurn zuständigkeitshalber weitergeleitet wurde;
-
sich die Beschwerde im
Sinne von Art. 322 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272, ZPO)
als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb auf die Einholung einer
schriftlichen Stellungnahme der Gegenpartei verzichtet werden kann;
-
der Rechtsöffnungsrichter
die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn die Forderung auf einem
vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene nicht durch
Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder
gestundet worden ist oder er die Verjährung anruft (Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs.
1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]);
-
ein definitiver
Rechtsöffnungstitel (Urteil des Richteramtes Olten-Gösgen vom 4. November 2022)
mit Rechtskraftbescheinigung vorliegt;
-
Erwägungen
neue Tatsachenbehauptungen
und Beweismittel gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren
ausgeschlossen sind, da es im Beschwerdeverfahren nicht um eine Fortsetzung des
erstinstanzlichen Prozesses, sondern um eine Rechtskontrolle des angefochtenen
Urteils geht;
-
als Beweis der Tilgung
durch Verrechnung nur solche Urkunden für die Gegenforderung gelten können, die
mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen würden (Daniel
Staehelin in: Daniel Staehelin/Thomas Bauer/Franco Lorandi [Hrsg.], Basler
Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 2021, Art. 81
SchKG, N 10);
-
der Beschwerdeführer
bereits vor der Vorinstanz Belege für Forderungen gegen die Beschwerdegegnerin
eingereicht hatte (Beilagen 4 bis 6 zur Stellungnahme vom 27. Mai 2024
[Postaufgabe]);
-
eine Vereinbarung zwischen
den Parteien und zwei zwischen der Beschwerdegegnerin und der C.___ GmbH, deren
einziger Gesellschafter der Beschwerdeführer ist, abgeschlossen wurden;
-
die Vereinbarungen vom 3.
resp. 19. November 2019 stammen;
-
Ziff. 3.5 lit. c des
Urteils vom 4. November 2022 wie folgt lautet: «Im Übrigen wird der heutige
Besitzstand unter den Ehegatten gewahrt. Jeder Ehegatte behält zu Eigentum, was
er zurzeit besitzt, und übernimmt die auf seinen Namen lautenden Schulden zur
Bezahlung. Die Ehegatten erklären sich damit gegenseitig als güterrechtlich
vollständig auseinandergesetzt.»;
-
die rechtskräftige
gerichtliche Saldoklausel jegliche weitere Auseinandersetzung über ehe- und
güterrechtliche Ansprüche ausschliesst (vgl. Urteil des Bundesgerichts
5A_608/2010 E. 3.2.2);
-
Dispositiv
demnach die bereits vor der
Vorinstanz eingereichten und zunächst implizit und im Beschwerdeverfahren
explizit zur Verrechnung gebrachten Urkunden von der Saldoklausel des Urteils
vom 4. November 2022 erfasst sind;
-
der Beschwerdeführer somit nicht
durch Urkunden beweist, dass die Schuld innert Zahlungsfrist getilgt oder gestundet
worden oder er die Verjährung eingetreten ist;
-
sich die Beschwerde
gestützt auf die obigen Ausführungen als offensichtlich unbegründet erweist und
abzuweisen ist;
-
die Kosten für das
obergerichtliche Verfahren von CHF 300.00 hat der Beschwerdeführer zu bezahlen;
erkannt:
1. Eine Kopie der Beschwerde von A.___ vom
16. September 2024 (Postaufgabe) geht inkl. Beilagen an B.___.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten für das
obergerichtliche Verfahren von CHF 300.00 hat A.___ zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt
weniger als CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid
innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht
Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die
Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Zimmermann