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Entscheid

ZKBES.2024.166

Rechtsöffnung

7. Oktober 2024Deutsch5 min

5 % seit dem 1. Januar 2024 die definitive Rechtsöffnung erteilte, den

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 7. Oktober 2024

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Hunkeler

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Flückiger

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Ehrsam,

Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

hat die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung, dass:

-

B.___, vertreten durch

Rechtsanwalt Andreas Ehrsam (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), gegen A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Richteramt Olten-Gösgen am 13. Mai 2024 in

der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen ein Gesuch um

Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für eine Forderung von CHF 8'000.00

zuzüglich 5 % Zins seit 1. Januar 2024 sowie für die Betreibungskosten von CHF

74.00, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers,

stellte;

-

sich der Beschwerdeführer

am 27. Mai 2024 (Postaufgabe) dazu vernehmen liess und die Forderung nicht

bestritt;

-

sich die Beschwerdegegnerin

am 3. Juni 2024 zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vernehmen liess;

-

der Amtsgerichtspräsident

von Olten-Gösgen mit Urteil vom 5. August 2024 in der Betreibung Nr. [...] des

Betreibungsamtes Olten-Gösgen für den Betrag von CHF 8'000.00 zuzüglich Zins zu

Sachverhalt

5 % seit dem 1. Januar 2024 die definitive Rechtsöffnung erteilte, den

Beschwerdeführer verpflichtete, der Beschwerdegegnerin die Betreibungskosten

von CHF 74.00 zu ersetzen und sowohl die Gerichtskosten von CHF 300.00 zu

tragen als auch der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF 788.70

zu bezahlen;

-

der Beschwerdeführer gegen

das Urteil vom 5. August 2024 mit Eingabe vom 16. September 2024 (Postaufgabe)

fristgerecht Beschwerde beim Richteramt Olten-Gösgen erhob;

-

die Beschwerde dem

Obergericht des Kantons Solothurn zuständigkeitshalber weitergeleitet wurde;

-

sich die Beschwerde im

Sinne von Art. 322 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272, ZPO)

als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb auf die Einholung einer

schriftlichen Stellungnahme der Gegenpartei verzichtet werden kann;

-

der Rechtsöffnungsrichter

die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn die Forderung auf einem

vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene nicht durch

Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder

gestundet worden ist oder er die Verjährung anruft (Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs.

1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]);

-

ein definitiver

Rechtsöffnungstitel (Urteil des Richteramtes Olten-Gösgen vom 4. November 2022)

mit Rechtskraftbescheinigung vorliegt;

-

Erwägungen

neue Tatsachenbehauptungen

und Beweismittel gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren

ausgeschlossen sind, da es im Beschwerdeverfahren nicht um eine Fortsetzung des

erstinstanzlichen Prozesses, sondern um eine Rechtskontrolle des angefochtenen

Urteils geht;

-

als Beweis der Tilgung

durch Verrechnung nur solche Urkunden für die Gegenforderung gelten können, die

mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen würden (Daniel

Staehelin in: Daniel Staehelin/Thomas Bauer/Franco Lorandi [Hrsg.], Basler

Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 2021, Art. 81

SchKG, N 10);

-

der Beschwerdeführer

bereits vor der Vorinstanz Belege für Forderungen gegen die Beschwerdegegnerin

eingereicht hatte (Beilagen 4 bis 6 zur Stellungnahme vom 27. Mai 2024

[Postaufgabe]);

-

eine Vereinbarung zwischen

den Parteien und zwei zwischen der Beschwerdegegnerin und der C.___ GmbH, deren

einziger Gesellschafter der Beschwerdeführer ist, abgeschlossen wurden;

-

die Vereinbarungen vom 3.

resp. 19. November 2019 stammen;

-

Ziff. 3.5 lit. c des

Urteils vom 4. November 2022 wie folgt lautet: «Im Übrigen wird der heutige

Besitzstand unter den Ehegatten gewahrt. Jeder Ehegatte behält zu Eigentum, was

er zurzeit besitzt, und übernimmt die auf seinen Namen lautenden Schulden zur

Bezahlung. Die Ehegatten erklären sich damit gegenseitig als güterrechtlich

vollständig auseinandergesetzt.»;

-

die rechtskräftige

gerichtliche Saldoklausel jegliche weitere Auseinandersetzung über ehe- und

güterrechtliche Ansprüche ausschliesst (vgl. Urteil des Bundesgerichts

5A_608/2010 E. 3.2.2);

-

Dispositiv

demnach die bereits vor der

Vorinstanz eingereichten und zunächst implizit und im Beschwerdeverfahren

explizit zur Verrechnung gebrachten Urkunden von der Saldoklausel des Urteils

vom 4. November 2022 erfasst sind;

-

der Beschwerdeführer somit nicht

durch Urkunden beweist, dass die Schuld innert Zahlungsfrist getilgt oder gestundet

worden oder er die Verjährung eingetreten ist;

-

sich die Beschwerde

gestützt auf die obigen Ausführungen als offensichtlich unbegründet erweist und

abzuweisen ist;

-

die Kosten für das

obergerichtliche Verfahren von CHF 300.00 hat der Beschwerdeführer zu bezahlen;

erkannt:

1. Eine Kopie der Beschwerde von A.___ vom

16. September 2024 (Postaufgabe) geht inkl. Beilagen an B.___.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten für das

obergerichtliche Verfahren von CHF 300.00 hat A.___ zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt

weniger als CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid

innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht

Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die

Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren

Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Vizepräsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Zimmermann