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Entscheid

ZKBES.2024.168

Forderung

1. Oktober 2024Deutsch3 min

2024 auf die Klage mangels sachlicher Zuständigkeit nicht eintrat,

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Beschluss vom 1. Oktober 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichterin Marti

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Staat Solothurn, vertreten durch Bau- und

Justizdepartement, hier vertreten durch Rechtsanwalt Christian Aebersold,

Beschwerdegegner

betreffend Forderung

hat die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung, dass:

A.___ am 11. Dezember 2023 (Postaufgabe)

beim Richteramt Solothurn-Lebern eine Klage gegen den Staat Solothurn

einreichte und die Rückerstattung von Strassenverkehrssteuern von CHF 3’210.00

zuzüglich Zins seit 19. Juni 2022 verlangte,

die Amtsgerichtspräsidentin am 5. Juni

Sachverhalt

2024 auf die Klage mangels sachlicher Zuständigkeit nicht eintrat,

A.___ (im Folgenden der

Beschwerdeführer) am 20. September 2024 fristgerecht eine Beschwerde an das

Obergericht einreichte und sinngemäss seine Forderung erneut geltend machte,

eine Beschwerde begründet einzureichen

ist (Art. 321 Abs. 1 ZPO), womit verlangt wird, dass sich die

Erwägungen

Beschwerdebegründung mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und

darlegt, inwiefern dieser als fehlerhaft erachtet wird,

die Amtsgerichtspräsidentin in ihrem Entscheid

ausführlich begründete, wieso das Zivilgericht für die Beurteilung

öffentlich-rechtlicher Angelegenheiten nicht zuständig ist,

der Beschwerdeführer mit keinem Wort auf

die Zuständigkeit eingeht, sondern sich ausschliesslich zur materiellen

Begründung der geltend gemachten Forderung äussert,

Dispositiv

die Beschwerde demnach den Anforderungen

an die Begründung des Rechtsmittels nicht genügt,

die Beschwerde somit im Sinne von Art.

322 Abs. 1 ZPO offensichtlich unzulässig ist und deshalb sogleich ohne

Stellungnahme der Gegenpartei nicht darauf eingetreten werden kann,

bei diesem Ausgang die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 300.00 vom

Beschwerdeführer zu bezahlen sind,

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2.

A.___ hat die Kosten

des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Kofmel Schaller

Das Bundesgericht ist mit

Urteil vom 11. Dezember 2024 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht

eingetreten (BGer 4D_174/2024).