ZKBES.2024.168
Forderung
1. Oktober 2024Deutsch3 min
2024 auf die Klage mangels sachlicher Zuständigkeit nicht eintrat,
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 1. Oktober 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichterin Marti
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Staat Solothurn, vertreten durch Bau- und
Justizdepartement, hier vertreten durch Rechtsanwalt Christian Aebersold,
Beschwerdegegner
betreffend Forderung
hat die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
A.___ am 11. Dezember 2023 (Postaufgabe)
beim Richteramt Solothurn-Lebern eine Klage gegen den Staat Solothurn
einreichte und die Rückerstattung von Strassenverkehrssteuern von CHF 3’210.00
zuzüglich Zins seit 19. Juni 2022 verlangte,
die Amtsgerichtspräsidentin am 5. Juni
Sachverhalt
2024 auf die Klage mangels sachlicher Zuständigkeit nicht eintrat,
A.___ (im Folgenden der
Beschwerdeführer) am 20. September 2024 fristgerecht eine Beschwerde an das
Obergericht einreichte und sinngemäss seine Forderung erneut geltend machte,
eine Beschwerde begründet einzureichen
ist (Art. 321 Abs. 1 ZPO), womit verlangt wird, dass sich die
Erwägungen
Beschwerdebegründung mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und
darlegt, inwiefern dieser als fehlerhaft erachtet wird,
die Amtsgerichtspräsidentin in ihrem Entscheid
ausführlich begründete, wieso das Zivilgericht für die Beurteilung
öffentlich-rechtlicher Angelegenheiten nicht zuständig ist,
der Beschwerdeführer mit keinem Wort auf
die Zuständigkeit eingeht, sondern sich ausschliesslich zur materiellen
Begründung der geltend gemachten Forderung äussert,
Dispositiv
die Beschwerde demnach den Anforderungen
an die Begründung des Rechtsmittels nicht genügt,
die Beschwerde somit im Sinne von Art.
322 Abs. 1 ZPO offensichtlich unzulässig ist und deshalb sogleich ohne
Stellungnahme der Gegenpartei nicht darauf eingetreten werden kann,
bei diesem Ausgang die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 300.00 vom
Beschwerdeführer zu bezahlen sind,
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2.
A.___ hat die Kosten
des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Kofmel Schaller
Das Bundesgericht ist mit
Urteil vom 11. Dezember 2024 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht
eingetreten (BGer 4D_174/2024).