ZKBES.2024.18
Erlass der Gerichtskosten
9. Februar 2024Deutsch3 min
Verfügung damit begründete, dass dem Erlassgesuch keine Belege beigelegen seien,
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 9. Februar 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Amtsgerichtsstatthalterin von
Dorneck-Thierstein,
Beschwerdegegnerin
betreffend Erlass der
Gerichtskosten
hat die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
die Amtsgerichtsstatthalterin von
Dorneck-Thierstein am 8. Dezember 2023 die Klage von A.___ (im Folgenden der
Kläger) betreffend Abänderung Scheidungsurteil zufolge Gegenstandslosigkeit als
erledigt abschrieb und ihm die Gerichtskosten von CHF 3’000.00 auferlegte,
der Kläger am 15. Januar 2024 ein Gesuch
um Erlass der Gerichtskosten einreichte, das die Amtsgerichtsstatthalterin am
Sachverhalt
30. Januar 2024 abwies,
der Kläger am 6. Februar 2024
fristgerecht gegen diesen Entscheid an das Obergericht gelangte und nochmals um
Erlass der Gerichtskosten ersuchte,
die Amtsgerichtsstatthalterin ihre
Verfügung damit begründete, dass dem Erlassgesuch keine Belege beigelegen seien,
mit denen der Kläger seine persönliche und finanzielle Situation habe
nachweisen können, und auch aus den im Abänderungsverfahren befindlichen
Unterlagen keine dauernde Mittellosigkeit hervorgegangen sei,
sie weiter ausführte, sein erneutes
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei am 29. März 2023 abgewiesen worden,
nachdem ihm zuvor ausnahmsweise die unentgeltliche Prozessführung für ein
Gutachten bewilligt worden sei,
sie somit zum Schluss kam, aufgrund
fehlenden Nachweises veränderter Umstände sei auch heute ein Nachweis dauernder
Mittellosigkeit zu verneinen,
Erwägungen
der Kläger in keiner Weise auf diese
Erwägungen eingeht, sondern erneut seine missliche finanzielle Situation
schildert und nun auch Belege dazu einreicht,
eine Beschwerde begründet einzureichen
ist (Art. 321 Abs. 1 ZPO) und in der Beschwerdebegründung u.a. darzulegen ist,
auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen
Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt
in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, Art. 321 N 15),
gemäss Art. 326 Abs. 1 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) im Beschwerdeverfahren neue
Anträge, neue Tatsachenbehauptungen sowie neue Beweismittel ausgeschlossen
sind, was mit dem Charakter der Beschwerde begründet wird, die sich als
ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht
das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll (a.a.O., Art. 326 N 3 f.),
die eingereichte Beschwerde den
Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht genügt und die nun neu
eingereichten Beweismittel nicht mehr berücksichtigt werden können,
ein Kostenerlassgesuch ausserdem nicht
dazu dienen kann, ein unterlassenes oder abgewiesenes Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege nachzuholen oder zu korrigieren,
Dispositiv
die Beschwerde demnach abzuweisen ist,
soweit darauf eingetreten werden kann,
erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30’000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid
innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde
kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich.
Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre
Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller