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Entscheid

ZKBES.2024.18

Erlass der Gerichtskosten

9. Februar 2024Deutsch3 min

Verfügung damit begründete, dass dem Erlassgesuch keine Belege beigelegen seien,

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 9. Februar 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Amtsgerichtsstatthalterin von

Dorneck-Thierstein,

Beschwerdegegnerin

betreffend Erlass der

Gerichtskosten

hat die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung, dass:

die Amtsgerichtsstatthalterin von

Dorneck-Thierstein am 8. Dezember 2023 die Klage von A.___ (im Folgenden der

Kläger) betreffend Abänderung Scheidungsurteil zufolge Gegenstandslosigkeit als

erledigt abschrieb und ihm die Gerichtskosten von CHF 3’000.00 auferlegte,

der Kläger am 15. Januar 2024 ein Gesuch

um Erlass der Gerichtskosten einreichte, das die Amtsgerichtsstatthalterin am

Sachverhalt

30. Januar 2024 abwies,

der Kläger am 6. Februar 2024

fristgerecht gegen diesen Entscheid an das Obergericht gelangte und nochmals um

Erlass der Gerichtskosten ersuchte,

die Amtsgerichtsstatthalterin ihre

Verfügung damit begründete, dass dem Erlassgesuch keine Belege beigelegen seien,

mit denen der Kläger seine persönliche und finanzielle Situation habe

nachweisen können, und auch aus den im Abänderungsverfahren befindlichen

Unterlagen keine dauernde Mittellosigkeit hervorgegangen sei,

sie weiter ausführte, sein erneutes

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei am 29. März 2023 abgewiesen worden,

nachdem ihm zuvor ausnahmsweise die unentgeltliche Prozessführung für ein

Gutachten bewilligt worden sei,

sie somit zum Schluss kam, aufgrund

fehlenden Nachweises veränderter Umstände sei auch heute ein Nachweis dauernder

Mittellosigkeit zu verneinen,

Erwägungen

der Kläger in keiner Weise auf diese

Erwägungen eingeht, sondern erneut seine missliche finanzielle Situation

schildert und nun auch Belege dazu einreicht,

eine Beschwerde begründet einzureichen

ist (Art. 321 Abs. 1 ZPO) und in der Beschwerdebegründung u.a. darzulegen ist,

auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen

Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt

in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, Art. 321 N 15),

gemäss Art. 326 Abs. 1 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) im Beschwerdeverfahren neue

Anträge, neue Tatsachenbehauptungen sowie neue Beweismittel ausgeschlossen

sind, was mit dem Charakter der Beschwerde begründet wird, die sich als

ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht

das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll (a.a.O., Art. 326 N 3 f.),

die eingereichte Beschwerde den

Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht genügt und die nun neu

eingereichten Beweismittel nicht mehr berücksichtigt werden können,

ein Kostenerlassgesuch ausserdem nicht

dazu dienen kann, ein unterlassenes oder abgewiesenes Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege nachzuholen oder zu korrigieren,

Dispositiv

die Beschwerde demnach abzuweisen ist,

soweit darauf eingetreten werden kann,

erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30’000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine

Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid

innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde

kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich.

Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre

Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller