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Entscheid

ZKBES.2024.19

Rechtsöffnung

14. Februar 2024Deutsch4 min

2023 erstreckte,

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 14. Februar 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Frey

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

B.___ AG,

Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

hat die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung, dass:

die B.___ AG am 2. August 2023 beim

Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein Gesuch um Erteilung der definitiven

Rechtsöffnung gegen A.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner) stellte,

der Gesuchsgegner, nachdem ihm Frist zur

Stellungnahme geboten worden war, am 30. August 2023 (Postaufgabe) ein Gesuch

um Fristverlängerung einreichte,

er zur Begründung vortrug, sich in den

vergangenen Tagen einem Eingriff am zentralen Nervensystem unterzogen zu haben,

beim Gesuchsgegner nach dem beigelegten

ärztlichen Zeugnis vom 21. Juli 2023 bis 30. September 2023 eine deutlich

reduzierte Leistungsfähigkeit bei administrativer Arbeit aufgrund von Konzentrationsproblemen

und ausgeprägter Sehschwäche bestehe,

gemäss vorgenanntem ärztlichen Zeugnis

auch eine kognitive Einschränkung, welche die Leistungsfähigkeit diesbezüglich deutlich

einschränke, bestehe,

der Amtsgerichtspräsident darauf am 1.

September 2023 die Frist zur schriftlichen Stellungnahme bis am 25. September

Sachverhalt

2023 erstreckte,

der Gesuchsgegner am 23. September 2023

(Postaufgabe) eine fristgerechte Einsprache gegen die Zahlungsverfügung vom 1.

Juni 2021 geltend machte, was er jedoch nicht zu belegen vermochte,

die B.___ AG (nachfolgend:

Gesuchstellerin) am 5. Oktober 2023 ihre Stellungnahme einreichte, wonach gegen

die Zahlungsverfügung vom 1. Juni 2021 nie eine Einsprache eingegangen sei,

der Gesuchsgegner in seiner Eingabe vom

19. Oktober 2023 weiterhin behauptete, gegen die Zahlungsverfügung vom 1. Juni

2021 Einsprache erhoben zu haben, jedoch kein entsprechendes Beweismittel

einreichte,

die Gesuchstellerin, nach erstreckter

Frist zur fakultativen Stellungnahme am 17. November 2023 auf den E-Mail

Verkehr zwischen dem Gesuchsgegner und der Inkasso-Abteilung der

Gesuchstellerin einging, wonach die Prämienforderungen des vorliegenden

Verfahrens davon nicht erfasst worden seien,

der Gesuchsgegner mittels Stellungnahme

vom 27. November 2023 (Postaufgabe) lediglich zum Thema «Leistung aus

Erwägungen

Unfallversicherung» Stellung nahm,

der Amtsgerichtspräsident, am 2. Februar

2024.

im beantragten Umfang definitive Rechtsöffnung erteilte,

der Gesuchsgegner dagegen am 10. Februar

2024.

(Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde an das Obergericht erhob und darum

ersuchte, die Begründung innerhalb einer dreimonatigen Frist nachreichen zu

dürfen, aufgrund seiner MS Erkrankung,

der Gesuchsgegner (nachfolgend auch:

Beschwerdeführer) auf die eingereichten Atteste verweist, wonach aufgrund einer

chronischen neurologischen Erkrankung eine deutlich eingeschränkte Leistungsfähigkeit

bei administrativer Arbeit aufgrund von Konzentrationseinschränkungen und einer

Sehschwäche bestehe,

nach Art. 144 Abs. 1 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) gesetzliche Fristen nicht erstreckt werden

können,

der Beschwerdeführer während derselben

ärztlichen Diagnose (Arztzeugnisse vom 21. Juli 2023 und 12. September

2023) in der Lage war, dreimal ausführlich Stellung zu nehmen und Belege

einzureichen,

er damit gleich selbst belegt, dass ihm

innert Frist die Redaktion einer schriftlichen Begründung möglich gewesen wäre,

der Beschwerdeführer ausserdem einen

Vertreter mit der Ausfertigung der schriftlichen Begründung hätte beauftragen

können,

Dispositiv

die Beschwerde demnach im Sinne von Art.

322 ZPO offensichtlich unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Stellungnahme

der Gegenpartei abgewiesen werden kann,

der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang

des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 300.00 zu

bezahlen hat,

erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren,

deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Zimmermann