ZKBES.2024.19
Rechtsöffnung
14. Februar 2024Deutsch4 min
2023 erstreckte,
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 14. Februar 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Frey
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
B.___ AG,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
hat die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
die B.___ AG am 2. August 2023 beim
Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein Gesuch um Erteilung der definitiven
Rechtsöffnung gegen A.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner) stellte,
der Gesuchsgegner, nachdem ihm Frist zur
Stellungnahme geboten worden war, am 30. August 2023 (Postaufgabe) ein Gesuch
um Fristverlängerung einreichte,
er zur Begründung vortrug, sich in den
vergangenen Tagen einem Eingriff am zentralen Nervensystem unterzogen zu haben,
beim Gesuchsgegner nach dem beigelegten
ärztlichen Zeugnis vom 21. Juli 2023 bis 30. September 2023 eine deutlich
reduzierte Leistungsfähigkeit bei administrativer Arbeit aufgrund von Konzentrationsproblemen
und ausgeprägter Sehschwäche bestehe,
gemäss vorgenanntem ärztlichen Zeugnis
auch eine kognitive Einschränkung, welche die Leistungsfähigkeit diesbezüglich deutlich
einschränke, bestehe,
der Amtsgerichtspräsident darauf am 1.
September 2023 die Frist zur schriftlichen Stellungnahme bis am 25. September
Sachverhalt
2023 erstreckte,
der Gesuchsgegner am 23. September 2023
(Postaufgabe) eine fristgerechte Einsprache gegen die Zahlungsverfügung vom 1.
Juni 2021 geltend machte, was er jedoch nicht zu belegen vermochte,
die B.___ AG (nachfolgend:
Gesuchstellerin) am 5. Oktober 2023 ihre Stellungnahme einreichte, wonach gegen
die Zahlungsverfügung vom 1. Juni 2021 nie eine Einsprache eingegangen sei,
der Gesuchsgegner in seiner Eingabe vom
19. Oktober 2023 weiterhin behauptete, gegen die Zahlungsverfügung vom 1. Juni
2021 Einsprache erhoben zu haben, jedoch kein entsprechendes Beweismittel
einreichte,
die Gesuchstellerin, nach erstreckter
Frist zur fakultativen Stellungnahme am 17. November 2023 auf den E-Mail
Verkehr zwischen dem Gesuchsgegner und der Inkasso-Abteilung der
Gesuchstellerin einging, wonach die Prämienforderungen des vorliegenden
Verfahrens davon nicht erfasst worden seien,
der Gesuchsgegner mittels Stellungnahme
vom 27. November 2023 (Postaufgabe) lediglich zum Thema «Leistung aus
Erwägungen
Unfallversicherung» Stellung nahm,
der Amtsgerichtspräsident, am 2. Februar
2024.
im beantragten Umfang definitive Rechtsöffnung erteilte,
der Gesuchsgegner dagegen am 10. Februar
2024.
(Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde an das Obergericht erhob und darum
ersuchte, die Begründung innerhalb einer dreimonatigen Frist nachreichen zu
dürfen, aufgrund seiner MS Erkrankung,
der Gesuchsgegner (nachfolgend auch:
Beschwerdeführer) auf die eingereichten Atteste verweist, wonach aufgrund einer
chronischen neurologischen Erkrankung eine deutlich eingeschränkte Leistungsfähigkeit
bei administrativer Arbeit aufgrund von Konzentrationseinschränkungen und einer
Sehschwäche bestehe,
nach Art. 144 Abs. 1 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) gesetzliche Fristen nicht erstreckt werden
können,
der Beschwerdeführer während derselben
ärztlichen Diagnose (Arztzeugnisse vom 21. Juli 2023 und 12. September
2023) in der Lage war, dreimal ausführlich Stellung zu nehmen und Belege
einzureichen,
er damit gleich selbst belegt, dass ihm
innert Frist die Redaktion einer schriftlichen Begründung möglich gewesen wäre,
der Beschwerdeführer ausserdem einen
Vertreter mit der Ausfertigung der schriftlichen Begründung hätte beauftragen
können,
Dispositiv
die Beschwerde demnach im Sinne von Art.
322 ZPO offensichtlich unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Stellungnahme
der Gegenpartei abgewiesen werden kann,
der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang
des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 300.00 zu
bezahlen hat,
erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Zimmermann