ZKBES.2024.201
Ausweisung und Vollstreckung
20. November 2024Deutsch3 min
formellen Anforderungen an das Rechtsmittel nicht genügt, deshalb zusätzlich offensichtlich
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 20. November 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Werner
Rechtspraktikant Wicki
In Sachen
A.___ AG,
Beschwerdeführerin
gegen
1. B.___
2. C.___
Beschwerdegegner
betreffend Ausweisung
und Vollstreckung
hat die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
die A.___ AG (im Folgenden die
Gesuchstellerin) am 16. September 2024 (Postaufgabe) ein Gesuch um Rechtsschutz
in klaren Fällen bzgl. Ausweisung von B.___ und C.___ (im Folgenden die
Gesuchsgegner) aus der 3.5-Zimmerwohnung an der [...] in [...] gestellt hat;
der Amtsgerichtspräsident von
Olten-Gösgen mit Urteil vom 14. Oktober 2024 nicht auf das Gesuch eingetreten
ist, weil er den behaupteten Sachverhalt weder als unbestritten noch als sofort
beweisbar erachtete;
die Gesuchstellerin (im Folgenden die
Beschwerdeführerin) am 28. Oktober 2024 gegen das Urteil vom 14. Oktober 2024 eine
Beschwerde mit dem Titel «Einspruch» erhob;
Sachverhalt
im vorliegenden Fall am 21. Juli 2021
zwischen den Gesuchsgegnern (im Folgenden die Beschwerdegegner) und D.___,
vertreten durch die Beschwerdeführerin, ein Mietvertrag abgeschlossen wurde,
die Beschwerdeführerin aber nicht Vertragspartei wurde;
die Beschwerdeführerin auch nicht
Eigentümerin der vermieteten Wohnung ist;
die Beschwerdeführerin im vorliegenden
Verfahren somit über keine Aktivlegitimation verfügt;
des Weiteren eine Beschwerde begründet
einzureichen ist (Art. 321 Abs. 1 ZPO) und in der Beschwerdebegründung u.a.
darzulegen ist, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft
und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt
in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, Art. 321 ZPO N 15);
die Beschwerde zudem konkrete
Rechtsbegehren zu enthalten hat (a.a.O., N 14);
die Beschwerdeführerin in der Beschwerde
lediglich den Sachverhalt wiederholt hat und das Gericht um eine «Überprüfung
des Entscheides» bittet;
die Beschwerdeführerin nicht auf die
Erwägungen der Vorinstanz eingeht und kein konkretes Rechtsbegehren stellt;
die eingereichte Beschwerde somit auch den
formellen Anforderungen an das Rechtsmittel nicht genügt, deshalb zusätzlich offensichtlich
unzulässig ist und daher sogleich ohne Einholung einer Beschwerdeantwort (Art.
322 Abs. 1 ZPO) abgewiesen werden kann, soweit darauf einzutreten ist;
die Beschwerdeführerin bei diesem
Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 106 ff. ZPO als unterliegende Partei
die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF
300.00 zu bezahlen hat;
erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
Erwägungen
2.
Die A.___ AG hat die Gerichtskosten von
CHF 300.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger
als CHF 15'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die Präsidentin Der
Rechtspraktikant
Kofmel Wicki