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Entscheid

ZKBES.2024.201

Ausweisung und Vollstreckung

20. November 2024Deutsch3 min

formellen Anforderungen an das Rechtsmittel nicht genügt, deshalb zusätzlich offensichtlich

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 20. November 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Werner

Rechtspraktikant Wicki

In Sachen

A.___ AG,

Beschwerdeführerin

gegen

1. B.___

2. C.___

Beschwerdegegner

betreffend Ausweisung

und Vollstreckung

hat die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung, dass:

die A.___ AG (im Folgenden die

Gesuchstellerin) am 16. September 2024 (Postaufgabe) ein Gesuch um Rechtsschutz

in klaren Fällen bzgl. Ausweisung von B.___ und C.___ (im Folgenden die

Gesuchsgegner) aus der 3.5-Zimmerwohnung an der [...] in [...] gestellt hat;

der Amtsgerichtspräsident von

Olten-Gösgen mit Urteil vom 14. Oktober 2024 nicht auf das Gesuch eingetreten

ist, weil er den behaupteten Sachverhalt weder als unbestritten noch als sofort

beweisbar erachtete;

die Gesuchstellerin (im Folgenden die

Beschwerdeführerin) am 28. Oktober 2024 gegen das Urteil vom 14. Oktober 2024 eine

Beschwerde mit dem Titel «Einspruch» erhob;

Sachverhalt

im vorliegenden Fall am 21. Juli 2021

zwischen den Gesuchsgegnern (im Folgenden die Beschwerdegegner) und D.___,

vertreten durch die Beschwerdeführerin, ein Mietvertrag abgeschlossen wurde,

die Beschwerdeführerin aber nicht Vertragspartei wurde;

die Beschwerdeführerin auch nicht

Eigentümerin der vermieteten Wohnung ist;

die Beschwerdeführerin im vorliegenden

Verfahren somit über keine Aktivlegitimation verfügt;

des Weiteren eine Beschwerde begründet

einzureichen ist (Art. 321 Abs. 1 ZPO) und in der Beschwerdebegründung u.a.

darzulegen ist, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft

und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt

in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, Art. 321 ZPO N 15);

die Beschwerde zudem konkrete

Rechtsbegehren zu enthalten hat (a.a.O., N 14);

die Beschwerdeführerin in der Beschwerde

lediglich den Sachverhalt wiederholt hat und das Gericht um eine «Überprüfung

des Entscheides» bittet;

die Beschwerdeführerin nicht auf die

Erwägungen der Vorinstanz eingeht und kein konkretes Rechtsbegehren stellt;

die eingereichte Beschwerde somit auch den

formellen Anforderungen an das Rechtsmittel nicht genügt, deshalb zusätzlich offensichtlich

unzulässig ist und daher sogleich ohne Einholung einer Beschwerdeantwort (Art.

322 Abs. 1 ZPO) abgewiesen werden kann, soweit darauf einzutreten ist;

die Beschwerdeführerin bei diesem

Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 106 ff. ZPO als unterliegende Partei

die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF

300.00 zu bezahlen hat;

erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

Erwägungen

2.

Die A.___ AG hat die Gerichtskosten von

CHF 300.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger

als CHF 15'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die Präsidentin Der

Rechtspraktikant

Kofmel Wicki