ZKBES.2024.202
Kostenvorschuss etc.
19. November 2024Deutsch8 min
14. Oktober 2024 hat A.___ (im Folgenden Beschwerdeführer), vertreten durch B.___,
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 19. November 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Hunkeler
Rechtspraktikant Wicki
In Sachen
A.___, vertreten durch B.___,
Beschwerdeführer
gegen
Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend Kostenvorschuss
etc.
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 10. Oktober 2024 hat A.___,
vertreten durch B.___, ein Gesuch um Anordnung der Nachlassstundung mit
folgenden Rechtsbegehren gestellt:
1. Gewährung einer Nachlassstundung von
vier Monaten (SchKG Art. 293ff)
2. Einsetzung von B.___, […] als Sachwalter
3. Verzicht auf die Sicherstellung der Verfahrenskosten
und des Sachwalter Honorars
4. Elektronische Zustellung aller
Mitteilungen (ZPO Art. 139, VeÜ-ZSSV Art. 9 Abs. 3)
2. Am 14. Oktober 2024 hat der
Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen Folgendes verfügt:
(…)
2. A.___ hat einen Gerichtskostenvorschuss
von CHF 2'500.00 an die Zentrale Gerichtskasse in Solothurn in 5 Raten à
jeweils CHF 500.00 wie folgt zu bezahlen:
- 1. Rate
per 30. Oktober 2024
- 2. Rate
per 30. November 2024
- 3. Rate
per 30. Dezember 2024
- 4. Rate
per 30. Januar 2025
- 5. Rate
per 28. Februar 2025
(…)
6. Der voraussichtliche Sachwalter wird
ersucht nachzuweisen, dass er eine bestehende Berufshaftpflichtversicherung im
Sinne von § 4 Abs. 3 EV SchKG für das Sachwaltermandat hat.
7. Nach Erfüllung der Ziffern 4 und 6 sowie
der Bezahlung der 1. Rate des Kostenvorschusses wird über die provisorische
Nachlassstundung gemäss Art. 293a SchKG ohne Verhandlung entschieden.
3. Am 23. Oktober 2024 hat der
Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen Folgendes verfügt:
1. Das Doppel der Eingabe vom 21. Oktober
2024 geht an den Gesuchsteller.
2. Es wird festgestellt, dass der vom
Gesuchsteller vorgeschlagene Sachwalter, B.___, die Voraussetzung betreffend
Berufshaftpflichtversicherung gemäss § 4 Abs. 3 EV SchKG nicht erfüllt
und deshalb nicht als Sachwalter eingesetzt werden kann.
3. Dem Gesuchsteller wird zur Beantragung
eines anderen Sachwalters bis 4. November 2024 Frist gesetzt. Im
Unterlassungsfall bezeichnet das Gericht einen Sachwalter.
4. Gegen die Verfügung vom
14. Oktober 2024 hat A.___ (im Folgenden Beschwerdeführer), vertreten durch B.___,
am 30. Oktober 2024 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren erhoben:
Es ist festzustellen, dass
das Gesuch um Nachlassstundung vom 10. Oktober 2024 mit den Beilagen
Sanierungsbudget, Schuldenliste, Sanierungsplan und Vollmacht den Anforderungen
gemäss SchKG Art. 293 a. (Gesuch des Schuldners) genügt und dass gemäss SchKG Art.
293a unverzüglich die provisorische Stundung zu bewilligen ist und weitere
Massnahmen zum Erhalt des schuldnerischen Vermögens getroffen werden. Die
Verfügung OGZPR.[…] des Richteramt Olten ist aufzuheben.
Erwägungen
II.
1.
Die Frist
zur Einreichung der Beschwerde beträgt 10 Tage seit der Zustellung der
Verfügung (Art. 321 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR
272]). Ist eine Partei vertreten, so erfolgt die Zustellung an die Vertretung
(Art. 137 ZPO).
Die Verfügung
vom 14. Oktober 2024 ging dem Beschwerdeführer am 17. Oktober 2024 und
dessen Vertreter am 21. Oktober 2024 zu. Das Gesuch um Anordnung der
Nachlassstundung vom 10. Oktober 2024 wurde vom Vertreter des Beschwerdeführers
eingereicht. Mit dem Gesuch wurde eine Vollmacht als Beilage eingereicht, mit
welcher der Vertreter in allen Angelegenheiten, die zur Vorbereitung und
Durchführung einer Schuldensanierung notwendig sind, bevollmächtigt wurde. Erst
die Zustellung an den Vertreter am 21. Oktober 2024 hat die zehntägige
Beschwerdefrist ausgelöst, welche mit formgerechter Eingabe vom 30. Oktober
2024.
gewahrt wurde.
2.
Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde
drei Punkte: die provisorische Nachlassstundung hätte sofort bewilligt werden
müssen, der Kostenvorschuss sei zu hoch und das Erfordernis einer Versicherung
über eine Versicherungssumme von CHF 1'000'000.00 pro Schadensereignis gemäss
§ 4 Abs. 3 lit. b der Verordnung zur Einführung des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs sowie des Bundesgesetzes über die Schuldbetreibung
gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts
(EV SchKG, BGS 123.321) sei unverhältnismässig.
3.1
Gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 103 ZPO sind Entscheide über die Leistung von Vorschüssen mit Beschwerde
anfechtbar. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden
(Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die
Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln der
angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (vgl. Dieter Freiburghaus / Susanne
Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 321 ZPO N 15). Blosse Ermessensfragen
fallen nicht unter den Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung,
Ermessensüberschreitung und Ermessensmissbrauch hingegen schon (Karl Spühler
in: Karl Spühler / Luca Tenchio / Dominik Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar,
Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 310 ZPO N 3, Art. 320 ZPO
N 1, vgl. auch Dheden C. Zotsang: Prozesskosten nach der Schweizerischen
Zivilprozessordnung, Zürich / Basel / Genf 2015, S. 253). Ermessensmissbrauch
ist gegeben, wenn das Gericht zwar im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens
bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften
fremden Erwägungen leiten lässt, oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das
Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und
Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_205/2017 vom 4. August 2017, E. 4.1).
3.2
Der Beschwerdeführer rügt, dass ein
Kostenvorschuss von CHF 2'500.00 für ein Nachlassverfahren einer Privatperson
nicht gerechtfertigt sei, sei es doch viel einfacher als ein Nachlassverfahren
einer Firma. Auch im interkantonalen Vergleich sei die Gebühr
unverhältnismässig hoch.
3.3
In seiner Beschwerde legt der
Beschwerdeführer Gründe dar, die das Ermessen bezüglich der Höhe des
Kostenvorschusses in Frage stellen. Er versäumt es jedoch darzulegen, inwiefern
die aufgeworfene Ermessensfrage eine unrichtige Rechtsanwendung
(Ermessensüberschreitung oder Ermessensmissbrauch) darstellt. Die Beschwerde
ist damit ungenügend begründet und auf die Rüge der unangemessenen Höhe des
Kostenvorschusses ist nicht einzutreten. Ohnehin liegt der in Raten zu
bezahlende Gerichtskostenvorschuss innerhalb des Gebührenrahmens (vgl. Art. 54 der
Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV
SchKG, SR 281.35).
4.
Der Beschwerdeführer rügt weiter,
dass die Vorinstanz die provisorische Nachlassstundung unverzüglich hätte
bewilligen müssen und keine weiteren Unterlagen hätte einfordern dürfen. Art.
293d SchKG besagt, dass die Bewilligung der provisorischen Nachlassstundung nicht
anfechtbar ist. Gegen die Nichtbewilligung des Gesuchs um provisorische
Stundung steht demgegenüber die Beschwerde offen (Urteil des Obergerichts des
Kantons Zürich PS180131 vom 3. September 2018, E. II. 2.; Umbach-Spahn /
Kesselbach / Burkhalter, a.a.O., Art. 293d SchKG N 5), weshalb Art. 293d
SchKG der Rüge der Nichtbewilligung der provisorischen Nachlassstundung nicht
im Wege steht. Prozessleitende Verfügungen sind unter Art. 319 lit. b Ziff. 2
ZPO anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil
droht. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass ein nicht leicht
wiedergutzumachender Nachteil droht. Es ist auch kein solcher erkennbar. Daher
ist auf diese Rüge nicht einzutreten.
5.
Der Beschwerdeführer rügt zudem, dass
die Anforderung an einen Sachverwalter gemäss § 4 Abs. 3 lit. b EV SchKG unverhältnismässig
sei. Die Vorinstanz hat mit der Verfügung lediglich eine Bestätigung verlangt,
dass der vorgeschlagene Sachwalter über eine entsprechende Versicherung
verfügt. Eine Berufshaftpflichtversicherung gemäss § 4 Abs. 3 EV SchKG ist
Voraussetzung nach dem eindeutigen Wortlaut der Verordnung.
6.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat
der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 106 ZPO). Die Gerichtskosten
werden auf CHF 500.00 festgelegt. Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in Höhe von CHF 500.00 verrechnet. Eine Parteientschädigung
wurde nicht gefordert und wäre darüber hinaus bei diesem Ausgang des Verfahrens
auch nicht zu sprechen.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen. Die Kosten werden mit dem von
ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger
als CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Rechtspraktikant
Kofmel Wicki