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Entscheid

ZKBES.2024.202

Kostenvorschuss etc.

19. November 2024Deutsch8 min

14. Oktober 2024 hat A.___ (im Folgenden Beschwerdeführer), vertreten durch B.___,

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Beschluss vom 19. November 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Hunkeler

Rechtspraktikant Wicki

In Sachen

A.___, vertreten durch B.___,

Beschwerdeführer

gegen

Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend Kostenvorschuss

etc.

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 10. Oktober 2024 hat A.___,

vertreten durch B.___, ein Gesuch um Anordnung der Nachlassstundung mit

folgenden Rechtsbegehren gestellt:

1. Gewährung einer Nachlassstundung von

vier Monaten (SchKG Art. 293ff)

2. Einsetzung von B.___, […] als Sachwalter

3. Verzicht auf die Sicherstellung der Verfahrenskosten

und des Sachwalter Honorars

4. Elektronische Zustellung aller

Mitteilungen (ZPO Art. 139, VeÜ-ZSSV Art. 9 Abs. 3)

2. Am 14. Oktober 2024 hat der

Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen Folgendes verfügt:

(…)

2. A.___ hat einen Gerichtskostenvorschuss

von CHF 2'500.00 an die Zentrale Gerichtskasse in Solothurn in 5 Raten à

jeweils CHF 500.00 wie folgt zu bezahlen:

- 1. Rate

per 30. Oktober 2024

- 2. Rate

per 30. November 2024

- 3. Rate

per 30. Dezember 2024

- 4. Rate

per 30. Januar 2025

- 5. Rate

per 28. Februar 2025

(…)

6. Der voraussichtliche Sachwalter wird

ersucht nachzuweisen, dass er eine bestehende Berufshaftpflichtversicherung im

Sinne von § 4 Abs. 3 EV SchKG für das Sachwaltermandat hat.

7. Nach Erfüllung der Ziffern 4 und 6 sowie

der Bezahlung der 1. Rate des Kostenvorschusses wird über die provisorische

Nachlassstundung gemäss Art. 293a SchKG ohne Verhandlung entschieden.

3. Am 23. Oktober 2024 hat der

Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen Folgendes verfügt:

1. Das Doppel der Eingabe vom 21. Oktober

2024 geht an den Gesuchsteller.

2. Es wird festgestellt, dass der vom

Gesuchsteller vorgeschlagene Sachwalter, B.___, die Voraussetzung betreffend

Berufshaftpflichtversicherung gemäss § 4 Abs. 3 EV SchKG nicht erfüllt

und deshalb nicht als Sachwalter eingesetzt werden kann.

3. Dem Gesuchsteller wird zur Beantragung

eines anderen Sachwalters bis 4. November 2024 Frist gesetzt. Im

Unterlassungsfall bezeichnet das Gericht einen Sachwalter.

4. Gegen die Verfügung vom

14. Oktober 2024 hat A.___ (im Folgenden Beschwerdeführer), vertreten durch B.___,

am 30. Oktober 2024 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren erhoben:

Es ist festzustellen, dass

das Gesuch um Nachlassstundung vom 10. Oktober 2024 mit den Beilagen

Sanierungsbudget, Schuldenliste, Sanierungsplan und Vollmacht den Anforderungen

gemäss SchKG Art. 293 a. (Gesuch des Schuldners) genügt und dass gemäss SchKG Art.

293a unverzüglich die provisorische Stundung zu bewilligen ist und weitere

Massnahmen zum Erhalt des schuldnerischen Vermögens getroffen werden. Die

Verfügung OGZPR.[…] des Richteramt Olten ist aufzuheben.

Erwägungen

II.

1.

Die Frist

zur Einreichung der Beschwerde beträgt 10 Tage seit der Zustellung der

Verfügung (Art. 321 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR

272]). Ist eine Partei vertreten, so erfolgt die Zustellung an die Vertretung

(Art. 137 ZPO).

Die Verfügung

vom 14. Oktober 2024 ging dem Beschwerdeführer am 17. Oktober 2024 und

dessen Vertreter am 21. Oktober 2024 zu. Das Gesuch um Anordnung der

Nachlassstundung vom 10. Oktober 2024 wurde vom Vertreter des Beschwerdeführers

eingereicht. Mit dem Gesuch wurde eine Vollmacht als Beilage eingereicht, mit

welcher der Vertreter in allen Angelegenheiten, die zur Vorbereitung und

Durchführung einer Schuldensanierung notwendig sind, bevollmächtigt wurde. Erst

die Zustellung an den Vertreter am 21. Oktober 2024 hat die zehntägige

Beschwerdefrist ausgelöst, welche mit formgerechter Eingabe vom 30. Oktober

2024.

gewahrt wurde.

2.

Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde

drei Punkte: die provisorische Nachlassstundung hätte sofort bewilligt werden

müssen, der Kostenvorschuss sei zu hoch und das Erfordernis einer Versicherung

über eine Versicherungssumme von CHF 1'000'000.00 pro Schadensereignis gemäss

§ 4 Abs. 3 lit. b der Verordnung zur Einführung des Bundesgesetzes über

Schuldbetreibung und Konkurs sowie des Bundesgesetzes über die Schuldbetreibung

gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts

(EV SchKG, BGS 123.321) sei unverhältnismässig.

3.1

Gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m.

Art. 103 ZPO sind Entscheide über die Leistung von Vorschüssen mit Beschwerde

anfechtbar. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und

offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden

(Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die

Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln der

angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (vgl. Dieter Freiburghaus / Susanne

Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 321 ZPO N 15). Blosse Ermessensfragen

fallen nicht unter den Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung,

Ermessensüberschreitung und Ermessensmissbrauch hingegen schon (Karl Spühler

in: Karl Spühler / Luca Tenchio / Dominik Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar,

Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 310 ZPO N 3, Art. 320 ZPO

N 1, vgl. auch Dheden C. Zotsang: Prozesskosten nach der Schweizerischen

Zivilprozessordnung, Zürich / Basel / Genf 2015, S. 253). Ermessensmissbrauch

ist gegeben, wenn das Gericht zwar im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens

bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften

fremden Erwägungen leiten lässt, oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das

Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und

Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_205/2017 vom 4. August 2017, E. 4.1).

3.2

Der Beschwerdeführer rügt, dass ein

Kostenvorschuss von CHF 2'500.00 für ein Nachlassverfahren einer Privatperson

nicht gerechtfertigt sei, sei es doch viel einfacher als ein Nachlassverfahren

einer Firma. Auch im interkantonalen Vergleich sei die Gebühr

unverhältnismässig hoch.

3.3

In seiner Beschwerde legt der

Beschwerdeführer Gründe dar, die das Ermessen bezüglich der Höhe des

Kostenvorschusses in Frage stellen. Er versäumt es jedoch darzulegen, inwiefern

die aufgeworfene Ermessensfrage eine unrichtige Rechtsanwendung

(Ermessensüberschreitung oder Ermessensmissbrauch) darstellt. Die Beschwerde

ist damit ungenügend begründet und auf die Rüge der unangemessenen Höhe des

Kostenvorschusses ist nicht einzutreten. Ohnehin liegt der in Raten zu

bezahlende Gerichtskostenvorschuss innerhalb des Gebührenrahmens (vgl. Art. 54 der

Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV

SchKG, SR 281.35).

4.

Der Beschwerdeführer rügt weiter,

dass die Vorinstanz die provisorische Nachlassstundung unverzüglich hätte

bewilligen müssen und keine weiteren Unterlagen hätte einfordern dürfen. Art.

293d SchKG besagt, dass die Bewilligung der provisorischen Nachlassstundung nicht

anfechtbar ist. Gegen die Nichtbewilligung des Gesuchs um provisorische

Stundung steht demgegenüber die Beschwerde offen (Urteil des Obergerichts des

Kantons Zürich PS180131 vom 3. September 2018, E. II. 2.; Umbach-Spahn /

Kesselbach / Burkhalter, a.a.O., Art. 293d SchKG N 5), weshalb Art. 293d

SchKG der Rüge der Nichtbewilligung der provisorischen Nachlassstundung nicht

im Wege steht. Prozessleitende Verfügungen sind unter Art. 319 lit. b Ziff. 2

ZPO anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil

droht. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass ein nicht leicht

wiedergutzumachender Nachteil droht. Es ist auch kein solcher erkennbar. Daher

ist auf diese Rüge nicht einzutreten.

5.

Der Beschwerdeführer rügt zudem, dass

die Anforderung an einen Sachverwalter gemäss § 4 Abs. 3 lit. b EV SchKG unverhältnismässig

sei. Die Vorinstanz hat mit der Verfügung lediglich eine Bestätigung verlangt,

dass der vorgeschlagene Sachwalter über eine entsprechende Versicherung

verfügt. Eine Berufshaftpflichtversicherung gemäss § 4 Abs. 3 EV SchKG ist

Voraussetzung nach dem eindeutigen Wortlaut der Verordnung.

6.

Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat

der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 106 ZPO). Die Gerichtskosten

werden auf CHF 500.00 festgelegt. Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in Höhe von CHF 500.00 verrechnet. Eine Parteientschädigung

wurde nicht gefordert und wäre darüber hinaus bei diesem Ausgang des Verfahrens

auch nicht zu sprechen.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen. Die Kosten werden mit dem von

ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger

als CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Rechtspraktikant

Kofmel Wicki