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Entscheid

ZKBES.2024.204

unentgeltliche Rechtspflege

9. Dezember 2024Deutsch8 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 9. Dezember 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Bruno

Habegger,

Beschwerdeführer

gegen

Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend unentgeltliche

Rechtspflege

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ hat am 7. Oktober

2024 beim Richteramt Olten-Gösgen eine Klage gegen seine ehemalige

Arbeitgeberin betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag mit folgenden

Rechtsbegehren eingereicht:

1. Die Beklagte sei zu verurteilen, dem

Kläger aus Arbeitsvertrag einen Betrag von CHF 7'080.00 zu bezahlen.

2. Die Beklagte sei zu verurteilen, dem

Kläger eine Entschädigung im Umfange von CHF 15'450.00 zu bezahlen.

3. Dem Kläger sei die unentgeltliche

Rechtspflege zu bewilligen und es sei ihm der Unterzeichnende als amtlicher

Anwalt beizuordnen.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolge

-

2. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2024

wies der Amtsgerichtspräsident das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege ab.

3. Mit Schreiben vom 31.

Oktober 2024 reichte A.___ (im Folgenden Beschwerdeführer) beim Obergericht des

Kantons Solothurn Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche

Rechtspflege mit folgenden Rechtsbegehren ein:

1. Die Verfügung des Richteramtes

Olten-Gösgen vom 22. Oktober 2024 sei aufzuheben und es sei dem

Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des

Unterzeichnenden als unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bewilligen.

2. Dem Beschwerdeführer sei für das

vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei

ihm der Unterzeichnende als unentgeltlichen Rechtsvertreter beizuordnen.

- unter

Kosten- und Entschädigungsfolge –

4. Für den Parteistandpunkt und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, wird im Folgenden darauf Bezug genommen.

Erwägungen

II.

1.

Der

Amtsgerichtspräsident begründete die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche

Rechtspflege damit, dass der Beschwerdeführer über ein Einkommen von CHF

3'550.00 verfüge, sich sein Bedarf jedoch nur auf CHF 3'219.00 beliefe. Damit

bestehe ein Überschuss von CHF 331.00 pro Monat bzw. CHF 3'972.00 pro Jahr. Bei

einem Stundenansatz von CHF 250.00 könnten damit 14 Stunden inkl. Auslagen und

MwSt. finanziert werden. Der bisherige Aufwand werde auf 2 Stunden geschätzt.

Sollte eine Stellungnahme der Beklagten eingereicht werden, so würde ca. 1

Stunde für die Lektüre anfallen. Die Hauptverhandlung (inkl. Weg, Vor- und

Nachbereitung) sowie die Vor- und Nachbesprechung dürften sich angesichts des

geschilderten Sachverhalts in der Klage auf ca. 7 Stunden belaufen. Dem

Gesuchsteller sei es daher möglich, innert nützlicher Frist die Anwaltskosten

für den Prozess zu bezahlen, selbst wenn noch eine allfällige Widerklage

erhoben werden sollte. Es handle sich zudem um einfache Verhältnisse, weshalb

mit keinem darüberhinausgehenden Aufwand zu rechnen sei.

2.

Der Beschwerdeführer rügt, dass die

bisherigen Aufwendungen bereits 5,33 Stunden ausmachten. Hinzu würden die

Kosten des Studiums der Klageantwort, der Vorbereitung einer Hauptverhandlung, der

Vorbereitung eines Parteivortrages und eine Hauptverhandlung kommen. Der

Aufwand dürfe aus heutiger Sicht 14 Stunden übersteigen. Hinzukomme das

Risiko, dass ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt werde. Weiter bemängelt

der Beschwerdeführer, dass der Grundbetrag mit CHF 850.00 tief angesetzt sei.

Bei einem Konkubinat könnten Grundbeträge bis CHF 1'000.00 eingesetzt werden.

Die Wohnung sei auf den 31. März 2025 gekündigt worden. Es bestehe daher das

Risiko eines höheren Mietzinses und eines Mietzinsdepots sowie die Gewissheit

der Umzugskosten und der Schlussreinigung. Diese dürften sich auf CHF 3'600.00

belaufen, was im Budget mit CHF 300.00 zu berücksichtigen sei. Zudem müssten

die Steuern aus dem Jahr 2023 in monatlichen Raten zu CHF 625.00 abbezahlt

werden. Schliesslich würden die Kosten für die Krankenversicherung CHF 564.00

betragen.

3.

Gemäss Art. 121 ZPO kann die

Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerde ist ein unvollkommenes ausserordentliches Rechtsmittel, mit

welchem unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung

des Sachverhalts geltend gemacht werden kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet

einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist u.a.

darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an

welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht

(Dieter Freiburghaus / Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 321 N 15).

In der Beschwerde sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue

Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Der Ausschluss von Noven

gilt auch für das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege, welches, wenn auch

eingeschränkt durch die umfassende Mitwirkungsobliegenheit, der Untersuchungsmaxime

untersteht.

4.

Umstritten ist vorliegend die

Bedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO. Als

bedürftig gilt eine Person, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht

aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen

notwendigen Lebensunterhaltes und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind.

Die Bedürftigkeit beurteilt sich nach den gesamten finanziellen Verhältnissen

der gesuchstellenden Partei auf der einen und ihrer notwendigen Auslagen zum

Lebensunterhalt auf der anderen Seite unter gleichzeitiger Berücksichtigung der

mutmasslichen Prozesskosten. Auszugehen ist grundsätzlich vom

betreibungsrechtlichen Existenzminimum, wobei den individuellen Umständen

Rechnung zu tragen ist. Der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung

der persönlichen Bedürfnisse Notwendige übersteigt, muss mit den für den

konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten verglichen werden. Dabei

sollte der monatliche Überschuss ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger

aufwendigen Prozessen innert eines Jahres und ansonsten innert zweier Jahre zu

tilgen und anfallende Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse innert absehbarer

Zeit zu leisten (BGE 141 III 369 mit weiteren Hinweisen).

5.1

Bereits der Amtsgerichtspräsident

hat unter Hinweis auf SOG 1990 Nr. 17 festgehalten, dass die Richtlinien für

die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG

der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs (recte vom 13. Oktober

2014) Grundlage für die Berechnung des zivilprozessualen Notbedarfs bilden.

Danach ist bei einer kinderlosen, kostensenkenden Wohngemeinschaft der hälftige

Ehegattengrundbetrag einzusetzen, also CHF 850.00. Es ist weder ersichtlich

noch dargetan, weshalb ein Grundbetrag von CHF 1'000.00 gewährt werden sollte.

5.2

Die Kündigung der Wohnung auf den

31.

März 2025 und die allenfalls dadurch verursachten Kosten sind bei der

Vorinstanz nicht vorgebracht worden. Aufgrund des Novenverbots können im

Rechtsmittelverfahren weder neue Tatsachen noch neue Beweismittel

berücksichtigt werden. Diese Positionen können deshalb nicht nachträglich in die

Berechnung aufgenommen werden. Dasselbe gilt für die selbstgetragenen

Krankheitskosten und die Krankenkassenprämien 2025. Für die

Krankenkassenprämien hat der Amtsgerichtspräsident den Betrag eingesetzt,

welcher dem eingereichten Versicherungsausweis 2024 zu entnehmen war (Beilage

27). In Bezug auf die Steuerausstände 2023 hat der Vorderrichter zu Recht

festgehalten, dass die unentgeltliche Rechtspflege nicht dazu dienen soll, auf

Kosten des Gemeinwesens andere Gläubiger zu befriedigen. Der Amtsgerichtspräsident

hat den zivilprozessualen Bedarf richtig berechnet. Damit verbleibt dem

Beschwerdeführer ein Überschuss von monatlich CHF 331.00 oder von jährlich CHF

3'972.00.

6.1

In arbeitsgerichtlichen Verfahren

werden bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 keine Gerichtskosten erhoben.

Dispositiv

Der Beschwerdeführer muss demnach nur für seine Parteikosten aufkommen. In den

Beilagen findet sich eine Police für eine Rechtsschutzversicherung,

abgeschlossen durch die Partnerin des Beschwerdeführers. Dieser ist

mitversichert. Vertragsbeginn ist der 31. Oktober 2023 (Beilage 35). Da die

Kündigung am 12. September 2023 ausgesprochen wurde, ist davon auszugehen, dass

für den vorliegenden Fall keine Versicherungsdeckung besteht.

6.2 Der Amtsgerichtspräsident ist davon

ausgegangen, dass bei einem Stundenansatz von CHF 250.00 mit dem Überschuss von

jährlich CHF 3'972.00 Anwaltskosten von insgesamt 14 Stunden inkl. Auslagen und

MwSt. finanziert werden können. Nach seiner Berechnung dürfte der anwaltliche

Aufwand bis zum Abschluss des Prozesses 10 Stunden betragen. Selbst wenn die

bisherigen Aufwendungen bereits 5,33 Stunden ausmachen, ist der vom

Amtsgerichtspräsidenten geschätzte Aufwand immer noch ausreichend. Ohnehin

lässt sich bloss mit einer eigenen Einschätzung, der Aufwand dürfte aus

heutiger Sicht 14 Stunden übersteigen, keine unrichtige Rechtsanwendung

aufzeigen. Dem Amtsgerichtspräsidenten steht bei der Bemessung des gebotenen

Aufwandes ein grosser Ermessensspielraum zu. Er kann mit gleich gelagerten

Fällen vergleichen und hat aufgrund der zahlreichen Verfahren, die er

bearbeitet, einen guten Überblick. Für Mandate unentgeltlicher Rechtsbeistände

gilt zudem das Gebot der Sparsamkeit und die Pflicht zu kostenschonender

Praxis. Dabei ist ein strengerer Massstab als bei der Bemessung einer

Parteientschädigung anzulegen (Beat Frey in: Solothurner Festgabe zum

schweizerischen Juristentag 1998, Die Entschädigung des Anwalts im

Solothurnischen Zivilprozess, Seite 635). Diesen Besonderheiten hat der

Amtsgerichtspräsident bei der Schätzung des gebotenen Aufwandes Rechnung

getragen. Der Beschwerdeführer hat der Feststellung des

Amtsgerichtspräsidenten, dass es sich vorliegend um einfache Verhältnisse

handle, weshalb mit keinem darüberhinausgehenden Aufwand zu rechnen sei, nicht

widersprochen. Er legt auch nicht dar, aufgrund welcher Eigenheiten des

vorliegenden Falles der vom Amtsgerichtspräsidenten geschätzte notwendige

Aufwand offensichtlich unrichtig sein soll. Auch der Hinweis auf die

hypothetische Möglichkeit eines zweiten Schriftenwechsels reicht dazu nicht

aus.

7. Die Beschwerde ist demnach

abzuweisen. Sie war zum vornherein aussichtslos, was die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesst (BGE 129 II 129 E. 2.3.1.). Für das Beschwerdeverfahren

gegen einen die unentgeltliche Rechtspflege abweisenden oder entziehenden

Entscheid der ersten Instanz gilt die Kostenlosigkeit des Verfahrens nach Art.

119 Abs. 6 ZPO nicht (BGE 137 III 470). Der Beschwerdeführer hat somit die

Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 450.00 zu

bezahlen. Eine Parteientschädigung kann ihm bei diesem Ausgang nicht

zugesprochen werden.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. A.___ hat die Gerichtskosten von CHF 450.00

zu bezahlen.

4. Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über CHF

15'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Kofmel Schaller