ZKBES.2024.204
unentgeltliche Rechtspflege
9. Dezember 2024Deutsch8 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 9. Dezember 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Bruno
Habegger,
Beschwerdeführer
gegen
Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend unentgeltliche
Rechtspflege
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ hat am 7. Oktober
2024 beim Richteramt Olten-Gösgen eine Klage gegen seine ehemalige
Arbeitgeberin betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag mit folgenden
Rechtsbegehren eingereicht:
1. Die Beklagte sei zu verurteilen, dem
Kläger aus Arbeitsvertrag einen Betrag von CHF 7'080.00 zu bezahlen.
2. Die Beklagte sei zu verurteilen, dem
Kläger eine Entschädigung im Umfange von CHF 15'450.00 zu bezahlen.
3. Dem Kläger sei die unentgeltliche
Rechtspflege zu bewilligen und es sei ihm der Unterzeichnende als amtlicher
Anwalt beizuordnen.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolge
-
2. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2024
wies der Amtsgerichtspräsident das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ab.
3. Mit Schreiben vom 31.
Oktober 2024 reichte A.___ (im Folgenden Beschwerdeführer) beim Obergericht des
Kantons Solothurn Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche
Rechtspflege mit folgenden Rechtsbegehren ein:
1. Die Verfügung des Richteramtes
Olten-Gösgen vom 22. Oktober 2024 sei aufzuheben und es sei dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des
Unterzeichnenden als unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bewilligen.
2. Dem Beschwerdeführer sei für das
vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei
ihm der Unterzeichnende als unentgeltlichen Rechtsvertreter beizuordnen.
- unter
Kosten- und Entschädigungsfolge –
4. Für den Parteistandpunkt und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, wird im Folgenden darauf Bezug genommen.
Erwägungen
II.
1.
Der
Amtsgerichtspräsident begründete die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche
Rechtspflege damit, dass der Beschwerdeführer über ein Einkommen von CHF
3'550.00 verfüge, sich sein Bedarf jedoch nur auf CHF 3'219.00 beliefe. Damit
bestehe ein Überschuss von CHF 331.00 pro Monat bzw. CHF 3'972.00 pro Jahr. Bei
einem Stundenansatz von CHF 250.00 könnten damit 14 Stunden inkl. Auslagen und
MwSt. finanziert werden. Der bisherige Aufwand werde auf 2 Stunden geschätzt.
Sollte eine Stellungnahme der Beklagten eingereicht werden, so würde ca. 1
Stunde für die Lektüre anfallen. Die Hauptverhandlung (inkl. Weg, Vor- und
Nachbereitung) sowie die Vor- und Nachbesprechung dürften sich angesichts des
geschilderten Sachverhalts in der Klage auf ca. 7 Stunden belaufen. Dem
Gesuchsteller sei es daher möglich, innert nützlicher Frist die Anwaltskosten
für den Prozess zu bezahlen, selbst wenn noch eine allfällige Widerklage
erhoben werden sollte. Es handle sich zudem um einfache Verhältnisse, weshalb
mit keinem darüberhinausgehenden Aufwand zu rechnen sei.
2.
Der Beschwerdeführer rügt, dass die
bisherigen Aufwendungen bereits 5,33 Stunden ausmachten. Hinzu würden die
Kosten des Studiums der Klageantwort, der Vorbereitung einer Hauptverhandlung, der
Vorbereitung eines Parteivortrages und eine Hauptverhandlung kommen. Der
Aufwand dürfe aus heutiger Sicht 14 Stunden übersteigen. Hinzukomme das
Risiko, dass ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt werde. Weiter bemängelt
der Beschwerdeführer, dass der Grundbetrag mit CHF 850.00 tief angesetzt sei.
Bei einem Konkubinat könnten Grundbeträge bis CHF 1'000.00 eingesetzt werden.
Die Wohnung sei auf den 31. März 2025 gekündigt worden. Es bestehe daher das
Risiko eines höheren Mietzinses und eines Mietzinsdepots sowie die Gewissheit
der Umzugskosten und der Schlussreinigung. Diese dürften sich auf CHF 3'600.00
belaufen, was im Budget mit CHF 300.00 zu berücksichtigen sei. Zudem müssten
die Steuern aus dem Jahr 2023 in monatlichen Raten zu CHF 625.00 abbezahlt
werden. Schliesslich würden die Kosten für die Krankenversicherung CHF 564.00
betragen.
3.
Gemäss Art. 121 ZPO kann die
Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist ein unvollkommenes ausserordentliches Rechtsmittel, mit
welchem unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung
des Sachverhalts geltend gemacht werden kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet
einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist u.a.
darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an
welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht
(Dieter Freiburghaus / Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 321 N 15).
In der Beschwerde sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue
Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Der Ausschluss von Noven
gilt auch für das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege, welches, wenn auch
eingeschränkt durch die umfassende Mitwirkungsobliegenheit, der Untersuchungsmaxime
untersteht.
4.
Umstritten ist vorliegend die
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO. Als
bedürftig gilt eine Person, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht
aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen
notwendigen Lebensunterhaltes und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind.
Die Bedürftigkeit beurteilt sich nach den gesamten finanziellen Verhältnissen
der gesuchstellenden Partei auf der einen und ihrer notwendigen Auslagen zum
Lebensunterhalt auf der anderen Seite unter gleichzeitiger Berücksichtigung der
mutmasslichen Prozesskosten. Auszugehen ist grundsätzlich vom
betreibungsrechtlichen Existenzminimum, wobei den individuellen Umständen
Rechnung zu tragen ist. Der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung
der persönlichen Bedürfnisse Notwendige übersteigt, muss mit den für den
konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten verglichen werden. Dabei
sollte der monatliche Überschuss ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger
aufwendigen Prozessen innert eines Jahres und ansonsten innert zweier Jahre zu
tilgen und anfallende Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse innert absehbarer
Zeit zu leisten (BGE 141 III 369 mit weiteren Hinweisen).
5.1
Bereits der Amtsgerichtspräsident
hat unter Hinweis auf SOG 1990 Nr. 17 festgehalten, dass die Richtlinien für
die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG
der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs (recte vom 13. Oktober
2014) Grundlage für die Berechnung des zivilprozessualen Notbedarfs bilden.
Danach ist bei einer kinderlosen, kostensenkenden Wohngemeinschaft der hälftige
Ehegattengrundbetrag einzusetzen, also CHF 850.00. Es ist weder ersichtlich
noch dargetan, weshalb ein Grundbetrag von CHF 1'000.00 gewährt werden sollte.
5.2
Die Kündigung der Wohnung auf den
31.
März 2025 und die allenfalls dadurch verursachten Kosten sind bei der
Vorinstanz nicht vorgebracht worden. Aufgrund des Novenverbots können im
Rechtsmittelverfahren weder neue Tatsachen noch neue Beweismittel
berücksichtigt werden. Diese Positionen können deshalb nicht nachträglich in die
Berechnung aufgenommen werden. Dasselbe gilt für die selbstgetragenen
Krankheitskosten und die Krankenkassenprämien 2025. Für die
Krankenkassenprämien hat der Amtsgerichtspräsident den Betrag eingesetzt,
welcher dem eingereichten Versicherungsausweis 2024 zu entnehmen war (Beilage
27). In Bezug auf die Steuerausstände 2023 hat der Vorderrichter zu Recht
festgehalten, dass die unentgeltliche Rechtspflege nicht dazu dienen soll, auf
Kosten des Gemeinwesens andere Gläubiger zu befriedigen. Der Amtsgerichtspräsident
hat den zivilprozessualen Bedarf richtig berechnet. Damit verbleibt dem
Beschwerdeführer ein Überschuss von monatlich CHF 331.00 oder von jährlich CHF
3'972.00.
6.1
In arbeitsgerichtlichen Verfahren
werden bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 keine Gerichtskosten erhoben.
Dispositiv
Der Beschwerdeführer muss demnach nur für seine Parteikosten aufkommen. In den
Beilagen findet sich eine Police für eine Rechtsschutzversicherung,
abgeschlossen durch die Partnerin des Beschwerdeführers. Dieser ist
mitversichert. Vertragsbeginn ist der 31. Oktober 2023 (Beilage 35). Da die
Kündigung am 12. September 2023 ausgesprochen wurde, ist davon auszugehen, dass
für den vorliegenden Fall keine Versicherungsdeckung besteht.
6.2 Der Amtsgerichtspräsident ist davon
ausgegangen, dass bei einem Stundenansatz von CHF 250.00 mit dem Überschuss von
jährlich CHF 3'972.00 Anwaltskosten von insgesamt 14 Stunden inkl. Auslagen und
MwSt. finanziert werden können. Nach seiner Berechnung dürfte der anwaltliche
Aufwand bis zum Abschluss des Prozesses 10 Stunden betragen. Selbst wenn die
bisherigen Aufwendungen bereits 5,33 Stunden ausmachen, ist der vom
Amtsgerichtspräsidenten geschätzte Aufwand immer noch ausreichend. Ohnehin
lässt sich bloss mit einer eigenen Einschätzung, der Aufwand dürfte aus
heutiger Sicht 14 Stunden übersteigen, keine unrichtige Rechtsanwendung
aufzeigen. Dem Amtsgerichtspräsidenten steht bei der Bemessung des gebotenen
Aufwandes ein grosser Ermessensspielraum zu. Er kann mit gleich gelagerten
Fällen vergleichen und hat aufgrund der zahlreichen Verfahren, die er
bearbeitet, einen guten Überblick. Für Mandate unentgeltlicher Rechtsbeistände
gilt zudem das Gebot der Sparsamkeit und die Pflicht zu kostenschonender
Praxis. Dabei ist ein strengerer Massstab als bei der Bemessung einer
Parteientschädigung anzulegen (Beat Frey in: Solothurner Festgabe zum
schweizerischen Juristentag 1998, Die Entschädigung des Anwalts im
Solothurnischen Zivilprozess, Seite 635). Diesen Besonderheiten hat der
Amtsgerichtspräsident bei der Schätzung des gebotenen Aufwandes Rechnung
getragen. Der Beschwerdeführer hat der Feststellung des
Amtsgerichtspräsidenten, dass es sich vorliegend um einfache Verhältnisse
handle, weshalb mit keinem darüberhinausgehenden Aufwand zu rechnen sei, nicht
widersprochen. Er legt auch nicht dar, aufgrund welcher Eigenheiten des
vorliegenden Falles der vom Amtsgerichtspräsidenten geschätzte notwendige
Aufwand offensichtlich unrichtig sein soll. Auch der Hinweis auf die
hypothetische Möglichkeit eines zweiten Schriftenwechsels reicht dazu nicht
aus.
7. Die Beschwerde ist demnach
abzuweisen. Sie war zum vornherein aussichtslos, was die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesst (BGE 129 II 129 E. 2.3.1.). Für das Beschwerdeverfahren
gegen einen die unentgeltliche Rechtspflege abweisenden oder entziehenden
Entscheid der ersten Instanz gilt die Kostenlosigkeit des Verfahrens nach Art.
119 Abs. 6 ZPO nicht (BGE 137 III 470). Der Beschwerdeführer hat somit die
Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 450.00 zu
bezahlen. Eine Parteientschädigung kann ihm bei diesem Ausgang nicht
zugesprochen werden.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. A.___ hat die Gerichtskosten von CHF 450.00
zu bezahlen.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über CHF
15'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Kofmel Schaller