ZKBES.2024.206
Ausstandsbegehren
26. November 2024Deutsch8 min
Art. 650 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) gegen A.___ (nachfolgend:
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 26. November 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Amtsgerichtspräsidentin
von Solothurn-Lebern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ausstandsbegehren
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Am 15. August 2023 reichte B.___
(nachfolgend: Klägerin) eine Klage betreffend Aufhebung des Miteigentums gemäss
Art. 650 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) gegen A.___ (nachfolgend:
Beklagter) beim Richteramt Solothurn-Lebern ein. Nachdem die Klägerin den
Streitwert beziffert hatte und diverse Mail- und am Schalter abgegebene
Eingaben des Beklagten aus den Akten gewiesen worden waren, da noch keine Frist
zur Klageantwort angesetzt worden sei, liess sich der Beklagte am 6. März 2024
(Posteingang) in der Sache vernehmen.
Erwägungen
2.
In seiner Stellungnahme vom 6. März
2024.
(Posteingang) führte der Beklagte unter anderem aus, dass
Amtsgerichtspräsident Derendinger bereits zweimal von ihm angezeigt worden sei.
Deshalb müsse Amtsgerichtspräsident Derendinger wegen Befangenheit in den
Ausstand treten.
3.
Mit Stellungnahme vom 4. September
2024.
äusserte sich Amtsgerichtspräsident Derendinger zum Ausstandsbegehren
zusammengefasst wie folgt und beantragte die Abweisung des Ausstandsbegehrens: Die
Tatsache, dass der Beklagte ihn angeblich zweimal angezeigt habe, führe nicht
zu einem besonderen Zerwürfnis oder ausgeprägten Spannungen. Es sei nicht
aussergewöhnlich, dass ein Richter angezeigt werde. Der Richter habe mit
solchen Situationen professionell umzugehen. Im Übrigen mache der Beklagte
keine Tatsachen geltend, die auf ein besonderes Zerwürfnis hinweisen würden. Es
dürfe zudem nicht sein, dass eine Partei mit einer Anzeige einen unliebsamen
Richter in den Ausstand befördern könne. Schliesslich habe der Beklagte nicht
dargelegt, inwiefern mit dem Verfahren betreffend Aufhebung des Miteigentums an
GB [...] Nr. [...] persönliche Rechte und Pflichten oder materielle Interessen von
ihm oder ihm verbundenen Personen betroffen sein sollten. Eine solche
Betroffenheit liege nicht vor.
4.
Am 6. September 2024 äusserte sich
auch die Klägerin zum Ausstandsbegehren. Diese beantragte ebenfalls die
Abweisung des Ausstandsbegehrens, soweit darauf einzutreten sei und brachte im
Wesentlichen vor, dass der Beklagte nicht ausführe, welcher Ausstandsgrund
vorliegen soll. Es sei unterlassen worden, aufzuzeigen, warum der Prozess
zwischen dem Beklagten und Amtsgerichtspräsident Derendinger zu einer
Befangenheit geführt haben soll. Deshalb könne auf diesen Einwand gar nicht
eingetreten werden. Bereits die Tatsache, dass Amtsgerichtspräsident
Derendinger, als langjähriger Amtsinhaber, nicht selbst in den Ausstand
getreten sei, zeige deutlich, dass keine Befangenheit bestehe. Anzumerken sei
ebenfalls, dass der Beklagte 38 Personen der Solothurner Behörden angezeigt
habe und andere möglicherweise einzusetzende Gerichtspersonen bereits ebenfalls
angezeigt worden seien oder noch angezeigt würden. Es sei nicht Sinn und Zweck
des Ausstandsrechts, dass gegen eine Person gar kein Verfahren mehr geführt
werden könne und die potenzielle Gegenseite damit gar nicht zu ihrem Recht
kommen könne.
5.
Mit Urteil vom 21. Oktober 2024 wies
Amtsgerichtspräsidentin Mattiello das Ausstandsgesuch gegen
Amtsgerichtspräsident Derendinger ab.
6.
Dagegen erhob der Beklagte
(nachfolgend auch: Beschwerdeführer) am 4. November 2024 (Postaufgabe) Beschwerde
beim Richteramt Solothurn-Lebern, welches diese zuständigkeitshalber an das
Obergericht weiterleitete. Darin beantragte er sinngemäss die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und die Gutheissung des Ausstandsgesuchs gegen
Amtsgerichtspräsident Derendinger.
7.
Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist
die Beschwerde im Sinne von Art. 322 der Schweizerischen Zivilprozessordnung
(ZPO, SR 272) offensichtlich unzulässig und offensichtlich unbegründet. Sie
kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden,
soweit darauf einzutreten ist.
8.
Die Vorderrichterin führte zur
Begründung ihres Entscheides aus, dass der Umstand, dass eine Partei einen
Richter heftig angreife, klarerweise verrate, dass sie diesem gegenüber
Feindschaft empfinde, doch könne daraus nicht geschlossen werden, dass dieses Gefühl
auf Gegenseitigkeit beruhe. Objektiv könnten solche Angriffe keinen Anschein
der Befangenheit dieser Gerichtsperson gegenüber dem Urheber der Anwürfe
entstehen lassen; anders zu entscheiden, hiesse, Querulanten die Möglichkeit
einzuräumen, auf die Zusammensetzung des Gerichtes Einfluss zu nehmen, indem
sie gegenüber dem Richter, dessen Mitwirkung sie ablehnten, Beleidigungen zu äussern.
Es ergäben sich keine objektiven Umstände, die den Anschein einer Befangenheit
erweckten und ein Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson von
Amtsgerichtspräsident Derendinger begründeten. Es sei kein Anschein von
Befangenheit ersichtlich, weil der Beschwerdeführer Amtsgerichtspräsident
Derendinger angeblich zweimal strafrechtlich angezeigt und im vorliegenden
Verfahren dessen Ablehnung ausdrücklich und mit unangebrachten Worten verlangt
habe. Eine «Feindschaft», die auf Gegenseitigkeit beruhe, liege nicht vor.
9.
Die Beschwerde ist ein unvollkommenes
ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden
kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In
der Beschwerdebegründung ist u.a. darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich
der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid
leidet. Es besteht eine Rügepflicht (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 321 ZPO N 15).
10.
Der Beschwerdeführer begründet seine
Beschwerde unter anderem damit, dass er bereits zweimal Amtsgerichtspräsident
Derendinger angezeigt habe, weshalb dieser in den Ausstand hätte treten müssen.
Gemäss Staatspersonalgesetz müsse ein Staatsangestellter, welcher angezeigt worden
sei, in den Ausstand treten. Ferner führt der Beschwerdeführer aus, dass
Amtsgerichtspräsident Derendinger CHF 1'200.00 für eine
Gerichtsverhandlung verlangt habe, obwohl eine solche zufolge des Lockdowns gar
nie stattgefunden habe und Amtsgerichtspräsident Derendinger deshalb CHF 600.00
hätte zurückbezahlen müssen. Auf die Erwägungen der Vorderrichterin geht der
Beschwerdeführer in keiner Weise ein.
11.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers
sind rein appellatorisch und im Übrigen für das Beschwerdeverfahren nicht von
Belang. Bei den angeblich verlangten Gerichtskosten in Höhe von CHF 1'200.00
handelt es sich um eine abgeurteilte Sache im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. e
ZPO, die für das vorliegende Verfahren irrelevant ist. Die Beschwerde genügt
den Anforderungen an die Begründung einer solchen nicht und ist deshalb im
Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO offensichtlich unzulässig. Auf die Beschwerde ist
nicht einzutreten. Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, wäre diese
aus nachstehenden Gründen abzuweisen.
12.1
Nach § 41 Abs. 1 des Gesetzes über
das Staatspersonal (Staatspersonalgesetz, StPG, BGS 126.1) haben
Staatsbedienstete bei der Behandlung von Sachgeschäften, die ihre persönlichen
Rechte und Pflichten, ihre materiellen Interessen oder diejenigen von Personen
unmittelbar berühren, denen sie im Sinne von § 23 StPG verbunden sind, in den
Ausstand zu treten. Die Spezialgesetzgebung bleibt vorbehalten (§ 41 Abs. 2 StPG).
Aufgrund dieses Vorbehalts der Spezialgesetzgebung ist im vorliegenden
Zivilverfahren die Zivilprozessordnung anwendbar. Gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. f
ZPO tritt eine Gerichtsperson in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen,
insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer
Vertretung, befangen sein könnte. Voreingenommenheit der Gerichtsperson ist nur
bei Vorliegen spezieller Umstände und mit Zurückhaltung anzunehmen.
Erforderlich wäre, dass die Intensität und Qualität der beanstandeten Beziehung
vom «Mass des sozial Üblichen» abweicht und bei objektiver Betrachtung geeignet
ist, sich auf die Partei selber und deren Prozess auszuwirken, und derart den
Anschein der Befangenheit hervorzurufen vermag (Marc Weber in: Klaus
Spühler/Luca Tenchio, Basler Kommentar, Zivilprozessrecht, Basel 2024, Art. 47
ZPO N 35). Bei der Feindschaft ist zu fordern, dass zu einer Partei ein
besonderes Zerwürfnis oder ausgeprägte Spannungen bestehen (Marc Weber, a.a.O.,
Art. 47 ZPO N 36). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermag allein der
Umstand, dass gegen einen Richter eine Strafanzeige erhoben wird, dessen
Ausstand nicht zu rechtfertigen. Es bestünde die Gefahr des Rechtsmissbrauchs
und der Möglichkeit, dass Parteien mit einem derartigen Vorgehen in
verfassungswidriger Weise und aus sachfremden Gründen ihre Richter
gewissermassen auswählen könnten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.514/2002 E.
2.5).
12.2
Im vorliegenden Fall ergeben sich
keine Anzeichen dafür, dass Amtsgerichtspräsident Derendinger wegen der
angeblich erhobenen Strafanzeigen nicht mehr als unvoreingenommen betrachtet
werden könnte. Vielmehr erweckt der Beschwerdeführer mit seinem Vorgehen selber
den Verdacht des Rechtsmissbrauchs.
Dispositiv
13. Die Beschwerde ist demnach
abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Wie bereits eingangs
festgehalten, ist sie offensichtlich unzulässig und offensichtlich unbegründet.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten mit
einer Entscheidgebühr von CHF 450.00 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Kofmel Zimmermann
Das
Bundesgericht ist mit Urteil vom 7. Januar 2025 auf die dagegen erhobene
Beschwerde nicht eingetreten (BGer 5A_880/2024).