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Entscheid

ZKBES.2024.206

Ausstandsbegehren

26. November 2024Deutsch8 min

Art. 650 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) gegen A.___ (nachfolgend:

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 26. November 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Amtsgerichtspräsidentin

von Solothurn-Lebern,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ausstandsbegehren

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1. Am 15. August 2023 reichte B.___

(nachfolgend: Klägerin) eine Klage betreffend Aufhebung des Miteigentums gemäss

Art. 650 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) gegen A.___ (nachfolgend:

Beklagter) beim Richteramt Solothurn-Lebern ein. Nachdem die Klägerin den

Streitwert beziffert hatte und diverse Mail- und am Schalter abgegebene

Eingaben des Beklagten aus den Akten gewiesen worden waren, da noch keine Frist

zur Klageantwort angesetzt worden sei, liess sich der Beklagte am 6. März 2024

(Posteingang) in der Sache vernehmen.

Erwägungen

2.

In seiner Stellungnahme vom 6. März

2024.

(Posteingang) führte der Beklagte unter anderem aus, dass

Amtsgerichtspräsident Derendinger bereits zweimal von ihm angezeigt worden sei.

Deshalb müsse Amtsgerichtspräsident Derendinger wegen Befangenheit in den

Ausstand treten.

3.

Mit Stellungnahme vom 4. September

2024.

äusserte sich Amtsgerichtspräsident Derendinger zum Ausstandsbegehren

zusammengefasst wie folgt und beantragte die Abweisung des Ausstandsbegehrens: Die

Tatsache, dass der Beklagte ihn angeblich zweimal angezeigt habe, führe nicht

zu einem besonderen Zerwürfnis oder ausgeprägten Spannungen. Es sei nicht

aussergewöhnlich, dass ein Richter angezeigt werde. Der Richter habe mit

solchen Situationen professionell umzugehen. Im Übrigen mache der Beklagte

keine Tatsachen geltend, die auf ein besonderes Zerwürfnis hinweisen würden. Es

dürfe zudem nicht sein, dass eine Partei mit einer Anzeige einen unliebsamen

Richter in den Ausstand befördern könne. Schliesslich habe der Beklagte nicht

dargelegt, inwiefern mit dem Verfahren betreffend Aufhebung des Miteigentums an

GB [...] Nr. [...] persönliche Rechte und Pflichten oder materielle Interessen von

ihm oder ihm verbundenen Personen betroffen sein sollten. Eine solche

Betroffenheit liege nicht vor.

4.

Am 6. September 2024 äusserte sich

auch die Klägerin zum Ausstandsbegehren. Diese beantragte ebenfalls die

Abweisung des Ausstandsbegehrens, soweit darauf einzutreten sei und brachte im

Wesentlichen vor, dass der Beklagte nicht ausführe, welcher Ausstandsgrund

vorliegen soll. Es sei unterlassen worden, aufzuzeigen, warum der Prozess

zwischen dem Beklagten und Amtsgerichtspräsident Derendinger zu einer

Befangenheit geführt haben soll. Deshalb könne auf diesen Einwand gar nicht

eingetreten werden. Bereits die Tatsache, dass Amtsgerichtspräsident

Derendinger, als langjähriger Amtsinhaber, nicht selbst in den Ausstand

getreten sei, zeige deutlich, dass keine Befangenheit bestehe. Anzumerken sei

ebenfalls, dass der Beklagte 38 Personen der Solothurner Behörden angezeigt

habe und andere möglicherweise einzusetzende Gerichtspersonen bereits ebenfalls

angezeigt worden seien oder noch angezeigt würden. Es sei nicht Sinn und Zweck

des Ausstandsrechts, dass gegen eine Person gar kein Verfahren mehr geführt

werden könne und die potenzielle Gegenseite damit gar nicht zu ihrem Recht

kommen könne.

5.

Mit Urteil vom 21. Oktober 2024 wies

Amtsgerichtspräsidentin Mattiello das Ausstandsgesuch gegen

Amtsgerichtspräsident Derendinger ab.

6.

Dagegen erhob der Beklagte

(nachfolgend auch: Beschwerdeführer) am 4. November 2024 (Postaufgabe) Beschwerde

beim Richteramt Solothurn-Lebern, welches diese zuständigkeitshalber an das

Obergericht weiterleitete. Darin beantragte er sinngemäss die Aufhebung der

angefochtenen Verfügung und die Gutheissung des Ausstandsgesuchs gegen

Amtsgerichtspräsident Derendinger.

7.

Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist

die Beschwerde im Sinne von Art. 322 der Schweizerischen Zivilprozessordnung

(ZPO, SR 272) offensichtlich unzulässig und offensichtlich unbegründet. Sie

kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden,

soweit darauf einzutreten ist.

8.

Die Vorderrichterin führte zur

Begründung ihres Entscheides aus, dass der Umstand, dass eine Partei einen

Richter heftig angreife, klarerweise verrate, dass sie diesem gegenüber

Feindschaft empfinde, doch könne daraus nicht geschlossen werden, dass dieses Gefühl

auf Gegenseitigkeit beruhe. Objektiv könnten solche Angriffe keinen Anschein

der Befangenheit dieser Gerichtsperson gegenüber dem Urheber der Anwürfe

entstehen lassen; anders zu entscheiden, hiesse, Querulanten die Möglichkeit

einzuräumen, auf die Zusammensetzung des Gerichtes Einfluss zu nehmen, indem

sie gegenüber dem Richter, dessen Mitwirkung sie ablehnten, Beleidigungen zu äussern.

Es ergäben sich keine objektiven Umstände, die den Anschein einer Befangenheit

erweckten und ein Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson von

Amtsgerichtspräsident Derendinger begründeten. Es sei kein Anschein von

Befangenheit ersichtlich, weil der Beschwerdeführer Amtsgerichtspräsident

Derendinger angeblich zweimal strafrechtlich angezeigt und im vorliegenden

Verfahren dessen Ablehnung ausdrücklich und mit unangebrachten Worten verlangt

habe. Eine «Feindschaft», die auf Gegenseitigkeit beruhe, liege nicht vor.

9.

Die Beschwerde ist ein unvollkommenes

ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und

offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden

kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In

der Beschwerdebegründung ist u.a. darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich

der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid

leidet. Es besteht eine Rügepflicht (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas

Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 321 ZPO N 15).

10.

Der Beschwerdeführer begründet seine

Beschwerde unter anderem damit, dass er bereits zweimal Amtsgerichtspräsident

Derendinger angezeigt habe, weshalb dieser in den Ausstand hätte treten müssen.

Gemäss Staatspersonalgesetz müsse ein Staatsangestellter, welcher angezeigt worden

sei, in den Ausstand treten. Ferner führt der Beschwerdeführer aus, dass

Amtsgerichtspräsident Derendinger CHF 1'200.00 für eine

Gerichtsverhandlung verlangt habe, obwohl eine solche zufolge des Lockdowns gar

nie stattgefunden habe und Amtsgerichtspräsident Derendinger deshalb CHF 600.00

hätte zurückbezahlen müssen. Auf die Erwägungen der Vorderrichterin geht der

Beschwerdeführer in keiner Weise ein.

11.

Die Vorbringen des Beschwerdeführers

sind rein appellatorisch und im Übrigen für das Beschwerdeverfahren nicht von

Belang. Bei den angeblich verlangten Gerichtskosten in Höhe von CHF 1'200.00

handelt es sich um eine abgeurteilte Sache im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. e

ZPO, die für das vorliegende Verfahren irrelevant ist. Die Beschwerde genügt

den Anforderungen an die Begründung einer solchen nicht und ist deshalb im

Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO offensichtlich unzulässig. Auf die Beschwerde ist

nicht einzutreten. Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, wäre diese

aus nachstehenden Gründen abzuweisen.

12.1

Nach § 41 Abs. 1 des Gesetzes über

das Staatspersonal (Staatspersonalgesetz, StPG, BGS 126.1) haben

Staatsbedienstete bei der Behandlung von Sachgeschäften, die ihre persönlichen

Rechte und Pflichten, ihre materiellen Interessen oder diejenigen von Personen

unmittelbar berühren, denen sie im Sinne von § 23 StPG verbunden sind, in den

Ausstand zu treten. Die Spezialgesetzgebung bleibt vorbehalten (§ 41 Abs. 2 StPG).

Aufgrund dieses Vorbehalts der Spezialgesetzgebung ist im vorliegenden

Zivilverfahren die Zivilprozessordnung anwendbar. Gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. f

ZPO tritt eine Gerichtsperson in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen,

insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer

Vertretung, befangen sein könnte. Voreingenommenheit der Gerichtsperson ist nur

bei Vorliegen spezieller Umstände und mit Zurückhaltung anzunehmen.

Erforderlich wäre, dass die Intensität und Qualität der beanstandeten Beziehung

vom «Mass des sozial Üblichen» abweicht und bei objektiver Betrachtung geeignet

ist, sich auf die Partei selber und deren Prozess auszuwirken, und derart den

Anschein der Befangenheit hervorzurufen vermag (Marc Weber in: Klaus

Spühler/Luca Tenchio, Basler Kommentar, Zivilprozessrecht, Basel 2024, Art. 47

ZPO N 35). Bei der Feindschaft ist zu fordern, dass zu einer Partei ein

besonderes Zerwürfnis oder ausgeprägte Spannungen bestehen (Marc Weber, a.a.O.,

Art. 47 ZPO N 36). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermag allein der

Umstand, dass gegen einen Richter eine Strafanzeige erhoben wird, dessen

Ausstand nicht zu rechtfertigen. Es bestünde die Gefahr des Rechtsmissbrauchs

und der Möglichkeit, dass Parteien mit einem derartigen Vorgehen in

verfassungswidriger Weise und aus sachfremden Gründen ihre Richter

gewissermassen auswählen könnten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.514/2002 E.

2.5).

12.2

Im vorliegenden Fall ergeben sich

keine Anzeichen dafür, dass Amtsgerichtspräsident Derendinger wegen der

angeblich erhobenen Strafanzeigen nicht mehr als unvoreingenommen betrachtet

werden könnte. Vielmehr erweckt der Beschwerdeführer mit seinem Vorgehen selber

den Verdacht des Rechtsmissbrauchs.

Dispositiv

13. Die Beschwerde ist demnach

abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Wie bereits eingangs

festgehalten, ist sie offensichtlich unzulässig und offensichtlich unbegründet.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten mit

einer Entscheidgebühr von CHF 450.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Kofmel Zimmermann

Das

Bundesgericht ist mit Urteil vom 7. Januar 2025 auf die dagegen erhobene

Beschwerde nicht eingetreten (BGer 5A_880/2024).