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Entscheid

ZKBES.2024.209

Verfügung vom 25. Oktober 2024 (Wiederherstellung des Verhandlungstermins)

2. Dezember 2024Deutsch7 min

E. 2.2). Die Vorladung für die Verhandlung vom 2. Mai 2024 datiert vom 29.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 2. Dezember 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

1. A.___,

2. B.___,

Beschwerdeführer

gegen

C.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas A.

Müller,

Beschwerdegegner

betreffend Verfügung

vom 25. Oktober 2024 (Wiederherstellung des Verhandlungstermins)

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

1. Im Rahmen eines Verfahrens betreffend

einer Forderung aus Mietvertrag wurden die Parteien (A.___ und B.___ als Kläger

und C.___ als Beklagter) mit Vorladung vom 29. November 2023 zur Verhandlung im

vereinfachten Verfahren, evtl. zur Hauptverhandlung, am 2. Mai 2024, 08:15 Uhr,

vor den Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen, vorgeladen.

2. Gemäss Protokoll der Verhandlung vom

2. Mai 2024 fand die Verhandlung ohne die Kläger statt, da diese nicht zur

Verhandlung erschienen sind.

3. Am 17. Mai 2024 fällte der

Amtsgerichtspräsident das Urteil.

4. Mit Schreiben vom 25. Juni 2024

(Posteingang: 27. Juni 2024) entschuldigten sich die Kläger für den verpassten

Gerichtstermin. Der Kläger habe am 30. April 2024 die Kündigung erhalten und da

nur dieser die Post öffne und er zu diesem Zeitpunkt sehr traurig wegen der

Kündigung gewesen sei, habe er vergessen, der Klägerin den Termin mitzuteilen.

Die Kläger seien mit dem Urteil nicht einverstanden und fragten, ob eine

Wiederholung dieser «Prozedur» möglich sei. Sie bitten darum ihre Meinung

dazugeben zu können, weil sie sehr lange in einem Haus voller Schimmel gewohnt

hätten.

5. Am 25. Oktober 2024 erliess der

Amtsgerichtspräsident folgende Verfügung:

1. Das Schreiben vom 25. Juni 2024 wird als

Gesuch um Wiederherstellung des Verhandlungstermins entgegengenommen.

2. Das Gesuch um Wiederherstellung des

Verhandlungstermins wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

6. Dagegen erhoben die Kläger

(nachfolgend auch: Beschwerdeführer) am 15. November 2024 fristgerecht

Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn und beantragten sinngemäss

die Wiederherstellung des Verhandlungstermins.

7. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist

die Beschwerde im Sinne von Art. 322 der Schweizerischen Zivilprozessordnung

(ZPO, SR 272) offensichtlich unzulässig und offensichtlich unbegründet. Sie

kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden,

soweit darauf einzutreten ist.

8. Der Vorderrichter führte zur

Begründung seines Entscheides aus, dass zwischen der Vorladung und dem geltend

gemachten Hinderungsgrund genügend Zeit verblieben wäre, die Beschwerdeführerin

2 über den bevorstehenden Verhandlungstermin zu informieren. Der geltend

gemachte Hinderungsgrund sei aufgrund der Zeitdauer zwischen Vorladung und der

verpassten Verhandlung weder kausal für das Säumnis der Beschwerdeführer noch

liege lediglich ein leichtes Verschulden vor. Ausserdem hätten sie die

zehntägige Frist, innert welcher eine schriftliche Begründung des Urteils hätte

verlangt werden können, verstreichen lassen.

9. Die Beschwerde ist ein unvollkommenes

ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und

offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden

kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In

der Beschwerdebegründung ist u.a. darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich die

Beschwerdeführer berufen und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid

leidet. Es besteht eine Rügepflicht (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in:

Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 321 ZPO N 15).

10. Die Beschwerdeführer begründen ihre

Beschwerde damit, dass es ihnen sehr Leid tue, den Gerichtstermin verpasst zu

haben. Der Beschwerdeführer 1 habe zu diesem Zeitpunkt eine schwierige Phase

gehabt, weil er am 30. April 2024 die Kündigung seiner Arbeitsstelle erhalten

habe. Da aber nur der Beschwerdeführer 1 die Post öffne, habe er vergessen der

Beschwerdeführerin 2 den Termin mitzuteilen. Der Beschwerdeführer 1 sei zu

diesem Zeitpunkt sehr traurig gewesen wegen der Kündigung der Arbeitsstelle,

weshalb er alles andere vergessen habe. Sie seien mit dem Urteil vom 17. Mai

2024 nicht einverstanden und möchten ihre Meinung dazugeben. Ausserdem sei der

Beschwerdeführer 1 seit dem 30. April 2024 krank geschrieben.

11. Die Vorbringen der Beschwerdeführer

sind rein appellatorisch und im Übrigen für das Beschwerdeverfahren nicht von

Belang. Nach Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen

und neue Beweismittel ausgeschlossen. Demzufolge sind das Arztzeugnis und das

Schreiben von Dr. D.___ an die E.___ AG nicht zu berücksichtigen. Die

Beschwerde genügt den Anforderungen an die Begründung einer solchen nicht und ist

deshalb im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO offensichtlich unzulässig. Auf

die Beschwerde ist nicht einzutreten. Selbst wenn auf die Beschwerde

einzutreten wäre, wäre diese aus nachstehenden Gründen abzuweisen.

12.1 Gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO kann das

Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem

Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur

ein leichtes Verschulden trifft. Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall

des Säumnisgrundes einzureichen (Art. 148 Abs. 2 ZPO). Eine

Wiederherstellung ist nur möglich, wenn die Wahrung eines gerichtlichen Termins

der säumigen Partei unmöglich war. Unmöglichkeit kann durch objektive als auch

subjektive (auch psychische) Hinderungsgründe ausgelöst werden. Die säumige

Partei darf überdies kein oder nur ein leichtes Verschulden treffen. Bei der

Beurteilung des Verschuldens der säumigen Partei ist von einem objektivierten

Sorgfaltsmassstab auszugehen. Massgebend ist, ob die Säumnis auch bei der von

der säumigen Partei zu erwartenden Sorgfalt unter den gegebenen Umständen nicht

hätte abgewendet werden können (Niccolò Gozzi in: Klaus Spühler/Luca Tenchio

[Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilprozessrecht, Basel 2024, Art. 148 ZPO N 9 f.).

Eine Wiederherstellung setzt voraus, dass die Partei durch die Krankheit

effektiv davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder eine

Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen (Urteil des

Bundesgerichts 5A_280/2020 E. 3.1.1).

12.2 Obschon die Beschwerdeführer

geltend machen, dass der Beschwerdeführer 1 seit dem 30. April 2024 krank

geschrieben sei, belegen sie dies nicht. Die Beschwerdeführer machen geltend

alle Arztzeugnisse der Beschwerde beigelegt zu haben. Würde nun trotz

Novenverbot das Arztzeugnis vom 4. Mai 2024 berücksichtigt, ginge daraus

hervor, dass lediglich eine Arbeitsunfähigkeit bis am 31. Mai 2024 bestand. Das

Wiederherstellungsgesuch wurde jedoch nicht innert zehntägiger Frist seit

Wegfall des Säumnisgrundes, sondern erst am 27. Juni 2024 eingereicht. Das

Wiederherstellungsgesuch wurde demnach verspätet i.S.v. Art. 148 Abs. 2 ZPO

eingereicht. Selbst wenn von einer rechtzeitigen Einreichung des

Wiederherstellungsgesuchs ausgegangen würde und das Arztzeugnis berücksichtigt

würde, liegt kein Wiederherstellungsgrund vor. Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung bildet ein Arztzeugnis, welches die Arbeitsunfähigkeit einer

Partei feststellt, alleine keinen genügenden Nachweis dafür, dass die Partei

daran gehindert war, selber fristgerecht zu handeln oder eine Drittperson mit

der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen (Urteil des Bundesgerichts 7B_348/2024

Sachverhalt

E. 2.2). Die Vorladung für die Verhandlung vom 2. Mai 2024 datiert vom 29.

November 2023 und die Beschwerdeführer machen nicht geltend, diese nicht

erhalten zu haben. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers

1 stammt vom 30. April 2024. Weshalb es dem Beschwerdeführer 1 nicht hätte

Erwägungen

möglich sein sollen, die Beschwerdeführerin 2 zwischen Erhalt der

Vorladung und Kündigung seiner Arbeitsstelle über die Verhandlung zu

informieren, ist nicht nachvollziehbar. Die Vorladungen wurden den

Beschwerdeführern mit separater Post zugestellt und es ist an der

Beschwerdeführerin 2 sicherzustellen, dass an sie adressierte Gerichtsurkunden

ihr zur Kenntnis gebracht werden.

Dispositiv

13. Die Beschwerde ist demnach

abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Wie bereits eingangs festgehalten,

ist sie offensichtlich unzulässig und offensichtlich unbegründet. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer

Entscheidgebühr von CHF 400.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. A.___ und B.___ haben die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 15'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Kofmel Zimmermann