ZKBES.2024.209
Verfügung vom 25. Oktober 2024 (Wiederherstellung des Verhandlungstermins)
2. Dezember 2024Deutsch7 min
E. 2.2). Die Vorladung für die Verhandlung vom 2. Mai 2024 datiert vom 29.
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 2. Dezember 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
1. A.___,
2. B.___,
Beschwerdeführer
gegen
C.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas A.
Müller,
Beschwerdegegner
betreffend Verfügung
vom 25. Oktober 2024 (Wiederherstellung des Verhandlungstermins)
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
1. Im Rahmen eines Verfahrens betreffend
einer Forderung aus Mietvertrag wurden die Parteien (A.___ und B.___ als Kläger
und C.___ als Beklagter) mit Vorladung vom 29. November 2023 zur Verhandlung im
vereinfachten Verfahren, evtl. zur Hauptverhandlung, am 2. Mai 2024, 08:15 Uhr,
vor den Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen, vorgeladen.
2. Gemäss Protokoll der Verhandlung vom
2. Mai 2024 fand die Verhandlung ohne die Kläger statt, da diese nicht zur
Verhandlung erschienen sind.
3. Am 17. Mai 2024 fällte der
Amtsgerichtspräsident das Urteil.
4. Mit Schreiben vom 25. Juni 2024
(Posteingang: 27. Juni 2024) entschuldigten sich die Kläger für den verpassten
Gerichtstermin. Der Kläger habe am 30. April 2024 die Kündigung erhalten und da
nur dieser die Post öffne und er zu diesem Zeitpunkt sehr traurig wegen der
Kündigung gewesen sei, habe er vergessen, der Klägerin den Termin mitzuteilen.
Die Kläger seien mit dem Urteil nicht einverstanden und fragten, ob eine
Wiederholung dieser «Prozedur» möglich sei. Sie bitten darum ihre Meinung
dazugeben zu können, weil sie sehr lange in einem Haus voller Schimmel gewohnt
hätten.
5. Am 25. Oktober 2024 erliess der
Amtsgerichtspräsident folgende Verfügung:
1. Das Schreiben vom 25. Juni 2024 wird als
Gesuch um Wiederherstellung des Verhandlungstermins entgegengenommen.
2. Das Gesuch um Wiederherstellung des
Verhandlungstermins wird abgewiesen.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
6. Dagegen erhoben die Kläger
(nachfolgend auch: Beschwerdeführer) am 15. November 2024 fristgerecht
Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn und beantragten sinngemäss
die Wiederherstellung des Verhandlungstermins.
7. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist
die Beschwerde im Sinne von Art. 322 der Schweizerischen Zivilprozessordnung
(ZPO, SR 272) offensichtlich unzulässig und offensichtlich unbegründet. Sie
kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden,
soweit darauf einzutreten ist.
8. Der Vorderrichter führte zur
Begründung seines Entscheides aus, dass zwischen der Vorladung und dem geltend
gemachten Hinderungsgrund genügend Zeit verblieben wäre, die Beschwerdeführerin
2 über den bevorstehenden Verhandlungstermin zu informieren. Der geltend
gemachte Hinderungsgrund sei aufgrund der Zeitdauer zwischen Vorladung und der
verpassten Verhandlung weder kausal für das Säumnis der Beschwerdeführer noch
liege lediglich ein leichtes Verschulden vor. Ausserdem hätten sie die
zehntägige Frist, innert welcher eine schriftliche Begründung des Urteils hätte
verlangt werden können, verstreichen lassen.
9. Die Beschwerde ist ein unvollkommenes
ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden
kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In
der Beschwerdebegründung ist u.a. darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich die
Beschwerdeführer berufen und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid
leidet. Es besteht eine Rügepflicht (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in:
Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 321 ZPO N 15).
10. Die Beschwerdeführer begründen ihre
Beschwerde damit, dass es ihnen sehr Leid tue, den Gerichtstermin verpasst zu
haben. Der Beschwerdeführer 1 habe zu diesem Zeitpunkt eine schwierige Phase
gehabt, weil er am 30. April 2024 die Kündigung seiner Arbeitsstelle erhalten
habe. Da aber nur der Beschwerdeführer 1 die Post öffne, habe er vergessen der
Beschwerdeführerin 2 den Termin mitzuteilen. Der Beschwerdeführer 1 sei zu
diesem Zeitpunkt sehr traurig gewesen wegen der Kündigung der Arbeitsstelle,
weshalb er alles andere vergessen habe. Sie seien mit dem Urteil vom 17. Mai
2024 nicht einverstanden und möchten ihre Meinung dazugeben. Ausserdem sei der
Beschwerdeführer 1 seit dem 30. April 2024 krank geschrieben.
11. Die Vorbringen der Beschwerdeführer
sind rein appellatorisch und im Übrigen für das Beschwerdeverfahren nicht von
Belang. Nach Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen
und neue Beweismittel ausgeschlossen. Demzufolge sind das Arztzeugnis und das
Schreiben von Dr. D.___ an die E.___ AG nicht zu berücksichtigen. Die
Beschwerde genügt den Anforderungen an die Begründung einer solchen nicht und ist
deshalb im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO offensichtlich unzulässig. Auf
die Beschwerde ist nicht einzutreten. Selbst wenn auf die Beschwerde
einzutreten wäre, wäre diese aus nachstehenden Gründen abzuweisen.
12.1 Gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO kann das
Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem
Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur
ein leichtes Verschulden trifft. Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall
des Säumnisgrundes einzureichen (Art. 148 Abs. 2 ZPO). Eine
Wiederherstellung ist nur möglich, wenn die Wahrung eines gerichtlichen Termins
der säumigen Partei unmöglich war. Unmöglichkeit kann durch objektive als auch
subjektive (auch psychische) Hinderungsgründe ausgelöst werden. Die säumige
Partei darf überdies kein oder nur ein leichtes Verschulden treffen. Bei der
Beurteilung des Verschuldens der säumigen Partei ist von einem objektivierten
Sorgfaltsmassstab auszugehen. Massgebend ist, ob die Säumnis auch bei der von
der säumigen Partei zu erwartenden Sorgfalt unter den gegebenen Umständen nicht
hätte abgewendet werden können (Niccolò Gozzi in: Klaus Spühler/Luca Tenchio
[Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilprozessrecht, Basel 2024, Art. 148 ZPO N 9 f.).
Eine Wiederherstellung setzt voraus, dass die Partei durch die Krankheit
effektiv davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder eine
Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen (Urteil des
Bundesgerichts 5A_280/2020 E. 3.1.1).
12.2 Obschon die Beschwerdeführer
geltend machen, dass der Beschwerdeführer 1 seit dem 30. April 2024 krank
geschrieben sei, belegen sie dies nicht. Die Beschwerdeführer machen geltend
alle Arztzeugnisse der Beschwerde beigelegt zu haben. Würde nun trotz
Novenverbot das Arztzeugnis vom 4. Mai 2024 berücksichtigt, ginge daraus
hervor, dass lediglich eine Arbeitsunfähigkeit bis am 31. Mai 2024 bestand. Das
Wiederherstellungsgesuch wurde jedoch nicht innert zehntägiger Frist seit
Wegfall des Säumnisgrundes, sondern erst am 27. Juni 2024 eingereicht. Das
Wiederherstellungsgesuch wurde demnach verspätet i.S.v. Art. 148 Abs. 2 ZPO
eingereicht. Selbst wenn von einer rechtzeitigen Einreichung des
Wiederherstellungsgesuchs ausgegangen würde und das Arztzeugnis berücksichtigt
würde, liegt kein Wiederherstellungsgrund vor. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung bildet ein Arztzeugnis, welches die Arbeitsunfähigkeit einer
Partei feststellt, alleine keinen genügenden Nachweis dafür, dass die Partei
daran gehindert war, selber fristgerecht zu handeln oder eine Drittperson mit
der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen (Urteil des Bundesgerichts 7B_348/2024
Sachverhalt
E. 2.2). Die Vorladung für die Verhandlung vom 2. Mai 2024 datiert vom 29.
November 2023 und die Beschwerdeführer machen nicht geltend, diese nicht
erhalten zu haben. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers
1 stammt vom 30. April 2024. Weshalb es dem Beschwerdeführer 1 nicht hätte
Erwägungen
möglich sein sollen, die Beschwerdeführerin 2 zwischen Erhalt der
Vorladung und Kündigung seiner Arbeitsstelle über die Verhandlung zu
informieren, ist nicht nachvollziehbar. Die Vorladungen wurden den
Beschwerdeführern mit separater Post zugestellt und es ist an der
Beschwerdeführerin 2 sicherzustellen, dass an sie adressierte Gerichtsurkunden
ihr zur Kenntnis gebracht werden.
Dispositiv
13. Die Beschwerde ist demnach
abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Wie bereits eingangs festgehalten,
ist sie offensichtlich unzulässig und offensichtlich unbegründet. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer
Entscheidgebühr von CHF 400.00 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. A.___ und B.___ haben die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 15'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Kofmel Zimmermann