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Entscheid

ZKBES.2024.21

Feststellungsklage

12. März 2024Deutsch10 min

verkündete der C.___ AG (im Folgenden: Streitberufungsbeklagte) gleichzeitig den

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 12. März 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Frey

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___,

Streitberufungskläger, Beschwerdeführer

gegen

1. B.___

AG, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hofer,

Beschwerdegegnerin

2. C.___

AG, vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Gruner,

Streitberufungsbeklagte, Beschwerdegegnerin

betreffend Feststellungsklage

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 A.___ (im Folgenden: Kläger) erhob

am 12. August 2023 (Eingang beim Gericht am 16. August 2023) beim Richteramt

Olten-Gösgen Feststellungsklage gegen die B.___AG (im Folgenden: Beklagte) und

verkündete der C.___ AG (im Folgenden: Streitberufungsbeklagte) gleichzeitig den

Streit.

1.2 Der Kläger beantragte insbesondere die

Feststellung der Nichtigkeit des Versicherungsvertrags zwischen ihm und der

Beklagten (Rechtsbegehren Nr. 1). Weiter sei die Beklagte zu verurteilen,

«für vom Kläger selbst zu bestreitende Rechtsfälle aus der

Schadensentstehungszeit zwischen dem 16. September 2016 bis zum 31. Dezember

2021 für dem Kläger dadurch entstehenden Vermögens-, Reputations- und

Persönlichkeitsschaden Genugtuung und Ersatz leisten zu müssen» (Rechtsbegehren

Nr. 3).

1.3 Dieselben Rechtsbegehren stellte er

gegenüber der Streitberufungsbeklagten (Rechtsbegehren Nr. 8 und 9), mit

dem Unterschied, dass der Versicherungsvertrag zwischen ihm und der Streitberufungsbeklagten

für nichtig oder teilnichtig zu erklären sei (Nr. 8) und er den gegenüber

der Beklagten in Rechtsbegehren Nr. 3 geltend gemachten Anspruch

«alternativ» gegenüber der Streitberufungsbeklagten geltend macht.

2. Nach Eingang der Klageantwort der

Beklagten und Stellungnahme der Streitberufungsbeklagten sowie einer weiteren

Eingabe des Klägers trat das Amtsgericht Olten-Gösgen mit Entscheid vom

29. Januar 2024 auf die Streitverkündungsklage gegenüber der Streitberufungsbeklagten

nicht ein. Das Amtsgericht begründete den Entscheid im Wesentlichen damit, dass

ein sachlicher Zusammenhang zwischen den Rechtsbegehren, welcher der Kläger

gegenüber der Streitberufungsbeklagten gestellt hat und denjenigen gegenüber

der Beklagten, fehle. Der Entscheid über die gegen die Streitberufungsbeklagte geltend

gemachten Rechtsbegehren seien vom Bestand und Erfolg des Hauptklageanspruchs

unabhängig. Damit seien die Voraussetzungen für die Zulassung der

Streitverkündungsklage nicht erfüllt und auf diese sei nicht einzutreten.

3. Mit Beschwerde vom 12. Februar 2024 gelangte

der Kläger (im Folgenden: Beschwerdeführer) an die Zivilkammer des Obergerichts

des Kantons Solothurn und beantragte, der Entscheid der Vorinstanz sei «bei

Nichtigkeit» vollumfänglich aufzuheben. Auf die Streitverkündungsklage sei

einzutreten. Das Gesuch um Zulassung der Streitverkündungsklage sei

gutzuheissen. In der Folge sei die Vorinstanz anzuweisen, die Vorkehren für

einen weiteren Schriftenwechsel zu treffen. Der Beschwerde sei die

aufschiebende Wirkung beizumessen. Alles Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten beider Beschwerdegegnerinnen. Weiter wiederholt er die bereits vor

Vorinstanz gestellten Rechtsbegehren gegenüber der Streitberufungsbeklagten.

4. Da sich die Beschwerde im Sinne von

Art. 322 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) als

offensichtlich unbegründet erweist, kann – wie nachfolgend aufgezeigt wird –

auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. Stellungnahme der

Beschwerdegegnerinnen verzichtet werden.

Erwägungen

II.

1.

Der Beschwerdeführer ist Facharzt [...]

mit eigener Praxis in [...]. Zudem ist er Belegarzt sowohl in [...] als auch in

[...]. Der Beschwerdeführer war bis Ende 2021 bei der B.___ AG

(Beschwerdegegnerin 1) berufshaftpflichtversichert (Klagebeilage Nr. 29,

36), danach bei der C.___ AG (Beschwerdegegnerin 2; Klagebeilage Nr. 35

ff., 38).

2.1

Gemäss den Ausführungen des

Beschwerdeführers in seiner Beschwerde habe eine «Patientenanwältin» im Jahr

2022.

die Herausgabe von medizinischen Akten betreffend eine Patientenbehandlung

aus dem Jahre 2016 gefordert. Daraufhin habe der Beschwerdeführer den Fall

seiner zum Behandlungszeitpunkt zuständigen Berufshaftpflichtversicherung, der Beschwerdegegnerin

1, angemeldet. Diese habe sich aufgrund des von ihr behaupteten

Anspruchserhebungsprinzips wegen der Anspruchsstellung im Jahr 2022 für nicht

(mehr) verpflichtet gehalten und habe den Beschwerdeführer an die seit dem 1.

Januar 2022 zuständige Versicherungsgesellschaft, die Beschwerdegegnerin 2,

verwiesen. Die neue Versicherungsgesellschaft habe sich als zuständig erachtet,

habe aber die Erbringung von Versicherungsleistungen an die unmöglich zu

erfüllende Bedingung geknüpft, er als Arzt habe zu beweisen, dass er zum

Zeitpunkt der Vertragsantragsstellung im September 2021 keine Kenntnis einer im

Zusammenhang mit dieser ehemaligen Patientin möglichen bzw. bevorstehenden

Anspruchsstellung gehabt habe oder haben könnte.

2.2

Der Beschwerdeführer beanstandet

gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 die Anwendung des

Anspruchserhebungsprinzips, weshalb er Klage gegen die Beschwerdegegnerin 1

erhoben habe. Zudem habe er der Beschwerdegegnerin 2 den Streit verkündet.

3.1

Die streitverkündende Partei kann

ihre Ansprüche, die sie im Falle des Unterliegens gegen die streitberufene

Person zu haben glaubt, beim Gericht, das mit der Hauptsache befasst ist,

geltend machen (Art. 81 Abs. 1 ZPO). Die Rechtsbegehren, welche die streitverkündende

Partei gegen die streitberufene Person zu stellen gedenkt, sind zu nennen und

kurz zu begründen (Art. 82 Abs. 1 ZPO). Der Entscheid über die Zulassung der

Streitverkündungsklage ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 82 Abs. 4 ZPO).

Dispositiv

Das Verfahren der Streitverkündungsklage ist demnach zweistufig ausgestaltet:

In einem ersten Schritt wird über ihre Zulassung entschieden. Erst danach, wenn

der Zulassungsentscheid positiv ausgefallen ist, kommt es zur Einreichung der

eigentlichen Streitverkündungsklage und Durchführung des diesbezüglichen

Schriftenwechsels (Urteil des Bundesgerichts 4A_341/2014 vom 5. November 2014

E. 2.1). Eine Prüfung, ob der Anspruch im Falle des Unterliegens des

Streitverkündungsklägers gegenüber dem Hauptkläger materiell begründet ist,

findet im Zulassungsverfahren nicht statt (BGE 139 III 67 E. 2.4.3 S. 74 f.;

Urteil des Bundesgerichts 4A_467/2013 vom 23. Januar 2014 E. 2.1).

3.2 Aus Art. 81 Abs. 1 ZPO ergibt sich

die Voraussetzung, dass der mit der Streitverkündungsklage geltend gemachte

Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Hauptklageanspruch stehen

muss. Dies folgt aus der Formulierung des Normtextes, gemäss welcher die

Streitverkündungsklage einen Anspruch zum Gegenstand haben muss, welchen die

streitverkündende Partei «im Falle des Unterliegens gegen die streitberufene

Partei zu haben glaubt». Mit der Streitverkündungsklage können somit nur

Ansprüche geltend gemacht werden, die vom Bestand des Hauptklageanspruchs

abhängen. Dabei handelt es sich namentlich um Regress-, Gewährleistungs- und

Schadloshaltungsansprüche, aber etwa auch um vertragliche oder gesetzliche

Rückgriffsrechte. Werden solche Ansprüche geltend gemacht, besteht der

sachliche Zusammenhang zum Hauptklageanspruch und es ist auch das

Rechtsschutzinteresse gegeben. Zur Bejahung eines sachlichen Zusammenhangs ist

ausreichend, wenn der Anspruch nach der Darstellung der streitverkündenden

Partei vom Ausgang des Hauptklageverfahrens abhängig ist und damit ein

potentielles Regressinteresse aufgezeigt wird (BGE 139 III 67 E. 2.4.3 S. 74

f.). Mit der Streitverkündungsklage können mithin nur Ansprüche geltend gemacht

werden, die vom Bestand des Hauptklageanspruchs abhängen. Damit scheiden

konnexe Ansprüche aus, die zwar mit dem Hauptprozess in einem sachlichen

Zusammenhang stehen, aber im Bestand nicht vom Ausgang desselben abhängen,

sondern eigenständige Ansprüche gegen den Dritten darstellen (Urteil des Bundesgerichts

5A_753/2021 vom 27. Januar 2022, E. 2.1).

4. Vorliegend handelt es sich nicht um

einen Fall zur Geltendmachung von

Regress-, Gewährleistungs-, Schadloshaltungsansprüchen, oder etwa von

vertraglichen oder gesetzlichen Rückgriffsrechten. Wie der Beschwerdeführer

selbst erklärt, hat die Beschwerdegegnerin 2 ihre Zuständigkeit (aufgrund des

Anspruchserhebungsprinzips) anerkannt. Vielmehr will der Beschwerdeführer für

(allfällige) Haftpflichtfälle abgesichert sein, wobei er sich offenbar nicht

entschliessen kann, wen er ins Recht fassen möchte. In seiner Klage vom 12.

August 2023 auf S. 17 schrieb er insbesondere Folgendes:

«Es ist die Angelegenheit

gegenüber der C.___ AG juristisch nur bedingt bereinigt. Der Vollständigkeit

halber sei noch vorgebracht, dass der Unterzeichnete vor Ablauf der

Verjährungsfrist aus aArt. 46 Abs. 1 VVG und vor Eintritt einer

allfälligen Verwirkung jedoch nach Kenntnisnahme einer allfälligen Stellungahme

der C.___ AG als Reaktion auf die vorliegende Streitverkündungsklage, dazu

entschlossen ist, auch die C.___ AG ins Recht zu fassen. Diesbezüglich ist die C.___

AG aufgerufen, sich mindestens als Nebenintervenientin am Streit zu [G]unsten

des Klägers zu beteiligen. Glaubwürdiger wäre der Eintritt der C.___ AG als

Prozessstandschafterin. Nach Art. 81 Abs. 1 ZPO kann der Kläger als

streitverkündende Partei seine Ansprüche, die er im Falle des Unterliegens

gegen die streitberufene C.___ AG zu haben glaubt, beim Gericht, das mit der

Hauptklage befasst ist, geltend machen.[…]»

In diesem Abschnitt erwähnt er das

Rechtsinstitut der Nebenintervention, der Prozessstandschaft sowie der

Streitverkündung. Dabei handelt es sich um verschiedene Rechtsinstitute, die

unterschiedlichen Voraussetzungen unterliegen. Damit zeigt sich, dass nicht

einmal der Beschwerdeführer selbst genau weiss, was er von wem woraus geltend

machen möchte. Es liegt nicht am Gericht, dies für ihn herauszufinden. Im

Übrigen ist es dem Gericht nicht zuzumuten, in der vom Beschwerdeführer vor der

Vorinstanz eingereichten 146-seitigen Klageschrift diejenigen relevanten

Passagen zusammenzusuchen, die für dasjenige Institut anwendbar sind, mit

welchem er sein Anliegen durchsetzen möchte, auch nicht – was er in der

Beschwerdeschrift vorbringt – unter dem Titel der gerichtlichen Fragepflicht. Zwar

ist das Recht von Amtes wegen anzuwenden. Dies entbindet den Beschwerdeführer

jedoch nicht davon, seine Rechtsschriften hinreichend zu begründen und genau

darzulegen, was er verlangt. Zwar wäre es bereits vor der Vorinstanz angezeigt

gewesen, die Klageschrift gestützt auf Art. 132 ZPO zurückzuweisen.

Allerdings ist auch aufgrund der weiteren Eingaben des Beschwerdeführers (inkl.

Beschwerdeschrift) fraglich, ob der Beschwerdeführer sein Anliegen präzise,

klar und juristisch relevant dargelegt hätte, weshalb eine Zurückweisung wohl nicht

die nötige Klarheit gebracht hätte. Der Beschwerdeführer macht in sämtlichen in

den Akten liegenden Rechtsschriften langatmige Ausführungen und Wiederholungen

bezüglich einzelner Tat- und Rechtsfragen, die zur Wahrung des Rechtsanspruchs

nicht erforderlich sind und sich in keiner Weise auf das Prozessthema beziehen.

Zudem ist der Text mit verschiedenen Hervorhebungen wie unterschiedlich fett

markierten oder teilweise unterstrichenen Passagen versehen, was die Lektüre

der Klage noch beschwerlicher und mühevoller macht. Aus der Klageschrift ergibt

sich keine klare, nachvollziehbare Struktur. Der Beschwerdeführer erachtete es

für nicht nötig, sich in vorliegender Angelegenheit anwaltschaftlich vertreten

zu lassen, obwohl es ihm der Amtsgerichtspräsident mit erster

Instruktionsverfügung vom 30. August 2023 dringend empfahl.

Erst die (ebenfalls äusserst

weitschweifige) Beschwerdeschrift erhellt, worum es dem Beschwerdeführer geht. Im

Streitverkündungsverfahren wird keine von einer anderen im Rahmen des

Hauptprozesses zu beurteilenden Forderung abhängige Forderung geltend gemacht,

sondern es wird ein und dieselbe Forderung zunächst im Hauptverfahren gegen die

Beschwerdegegnerin 1 und sodann, sofern der Beschwerdeführer nicht durchdringen

sollte, (eventualiter) im Streitverkündungsprozess gegen die Beschwerdegegnerin

2 gerichtet. Dieses Vorgehen ist mit einer Streitverkündungsklage nicht

zulässig. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die

Streitverkündungsklage nicht eingetreten ist. Die Auffassung der Vorinstanz, es

fehle die erforderliche Konnexität der Ansprüche, ist daher im Ergebnis nicht

zu beanstanden. Bei diesem Ergebnis kann offengelassen werden, ob die

Beschwerde zulässig ist und über eine hinreichende Begründung verfügt.

5. Was das Rechtsbegehren um

aufschiebende Wirkung anbelangt, ist weder begründet noch ersichtlich, weshalb

der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt werden sollte.

6. Damit erweist sich die Beschwerde als

unbegründet; sie ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Bei

diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens

von CHF 1’500.00 dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Die Kosten des obergerichtlichen

Verfahrens von CHF 1’500.00 sind A.___ aufzuerlegen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über

CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Hasler

Das Bundesgericht hat mit

Urteil vom 7. November 2024 die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen (BGer

4A_181/2024).