ZKBES.2024.21
Feststellungsklage
12. März 2024Deutsch10 min
verkündete der C.___ AG (im Folgenden: Streitberufungsbeklagte) gleichzeitig den
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 12. März 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Frey
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___,
Streitberufungskläger, Beschwerdeführer
gegen
1. B.___
AG, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hofer,
Beschwerdegegnerin
2. C.___
AG, vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Gruner,
Streitberufungsbeklagte, Beschwerdegegnerin
betreffend Feststellungsklage
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 A.___ (im Folgenden: Kläger) erhob
am 12. August 2023 (Eingang beim Gericht am 16. August 2023) beim Richteramt
Olten-Gösgen Feststellungsklage gegen die B.___AG (im Folgenden: Beklagte) und
verkündete der C.___ AG (im Folgenden: Streitberufungsbeklagte) gleichzeitig den
Streit.
1.2 Der Kläger beantragte insbesondere die
Feststellung der Nichtigkeit des Versicherungsvertrags zwischen ihm und der
Beklagten (Rechtsbegehren Nr. 1). Weiter sei die Beklagte zu verurteilen,
«für vom Kläger selbst zu bestreitende Rechtsfälle aus der
Schadensentstehungszeit zwischen dem 16. September 2016 bis zum 31. Dezember
2021 für dem Kläger dadurch entstehenden Vermögens-, Reputations- und
Persönlichkeitsschaden Genugtuung und Ersatz leisten zu müssen» (Rechtsbegehren
Nr. 3).
1.3 Dieselben Rechtsbegehren stellte er
gegenüber der Streitberufungsbeklagten (Rechtsbegehren Nr. 8 und 9), mit
dem Unterschied, dass der Versicherungsvertrag zwischen ihm und der Streitberufungsbeklagten
für nichtig oder teilnichtig zu erklären sei (Nr. 8) und er den gegenüber
der Beklagten in Rechtsbegehren Nr. 3 geltend gemachten Anspruch
«alternativ» gegenüber der Streitberufungsbeklagten geltend macht.
2. Nach Eingang der Klageantwort der
Beklagten und Stellungnahme der Streitberufungsbeklagten sowie einer weiteren
Eingabe des Klägers trat das Amtsgericht Olten-Gösgen mit Entscheid vom
29. Januar 2024 auf die Streitverkündungsklage gegenüber der Streitberufungsbeklagten
nicht ein. Das Amtsgericht begründete den Entscheid im Wesentlichen damit, dass
ein sachlicher Zusammenhang zwischen den Rechtsbegehren, welcher der Kläger
gegenüber der Streitberufungsbeklagten gestellt hat und denjenigen gegenüber
der Beklagten, fehle. Der Entscheid über die gegen die Streitberufungsbeklagte geltend
gemachten Rechtsbegehren seien vom Bestand und Erfolg des Hauptklageanspruchs
unabhängig. Damit seien die Voraussetzungen für die Zulassung der
Streitverkündungsklage nicht erfüllt und auf diese sei nicht einzutreten.
3. Mit Beschwerde vom 12. Februar 2024 gelangte
der Kläger (im Folgenden: Beschwerdeführer) an die Zivilkammer des Obergerichts
des Kantons Solothurn und beantragte, der Entscheid der Vorinstanz sei «bei
Nichtigkeit» vollumfänglich aufzuheben. Auf die Streitverkündungsklage sei
einzutreten. Das Gesuch um Zulassung der Streitverkündungsklage sei
gutzuheissen. In der Folge sei die Vorinstanz anzuweisen, die Vorkehren für
einen weiteren Schriftenwechsel zu treffen. Der Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung beizumessen. Alles Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten beider Beschwerdegegnerinnen. Weiter wiederholt er die bereits vor
Vorinstanz gestellten Rechtsbegehren gegenüber der Streitberufungsbeklagten.
4. Da sich die Beschwerde im Sinne von
Art. 322 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) als
offensichtlich unbegründet erweist, kann – wie nachfolgend aufgezeigt wird –
auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. Stellungnahme der
Beschwerdegegnerinnen verzichtet werden.
Erwägungen
II.
1.
Der Beschwerdeführer ist Facharzt [...]
mit eigener Praxis in [...]. Zudem ist er Belegarzt sowohl in [...] als auch in
[...]. Der Beschwerdeführer war bis Ende 2021 bei der B.___ AG
(Beschwerdegegnerin 1) berufshaftpflichtversichert (Klagebeilage Nr. 29,
36), danach bei der C.___ AG (Beschwerdegegnerin 2; Klagebeilage Nr. 35
ff., 38).
2.1
Gemäss den Ausführungen des
Beschwerdeführers in seiner Beschwerde habe eine «Patientenanwältin» im Jahr
2022.
die Herausgabe von medizinischen Akten betreffend eine Patientenbehandlung
aus dem Jahre 2016 gefordert. Daraufhin habe der Beschwerdeführer den Fall
seiner zum Behandlungszeitpunkt zuständigen Berufshaftpflichtversicherung, der Beschwerdegegnerin
1, angemeldet. Diese habe sich aufgrund des von ihr behaupteten
Anspruchserhebungsprinzips wegen der Anspruchsstellung im Jahr 2022 für nicht
(mehr) verpflichtet gehalten und habe den Beschwerdeführer an die seit dem 1.
Januar 2022 zuständige Versicherungsgesellschaft, die Beschwerdegegnerin 2,
verwiesen. Die neue Versicherungsgesellschaft habe sich als zuständig erachtet,
habe aber die Erbringung von Versicherungsleistungen an die unmöglich zu
erfüllende Bedingung geknüpft, er als Arzt habe zu beweisen, dass er zum
Zeitpunkt der Vertragsantragsstellung im September 2021 keine Kenntnis einer im
Zusammenhang mit dieser ehemaligen Patientin möglichen bzw. bevorstehenden
Anspruchsstellung gehabt habe oder haben könnte.
2.2
Der Beschwerdeführer beanstandet
gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 die Anwendung des
Anspruchserhebungsprinzips, weshalb er Klage gegen die Beschwerdegegnerin 1
erhoben habe. Zudem habe er der Beschwerdegegnerin 2 den Streit verkündet.
3.1
Die streitverkündende Partei kann
ihre Ansprüche, die sie im Falle des Unterliegens gegen die streitberufene
Person zu haben glaubt, beim Gericht, das mit der Hauptsache befasst ist,
geltend machen (Art. 81 Abs. 1 ZPO). Die Rechtsbegehren, welche die streitverkündende
Partei gegen die streitberufene Person zu stellen gedenkt, sind zu nennen und
kurz zu begründen (Art. 82 Abs. 1 ZPO). Der Entscheid über die Zulassung der
Streitverkündungsklage ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 82 Abs. 4 ZPO).
Dispositiv
Das Verfahren der Streitverkündungsklage ist demnach zweistufig ausgestaltet:
In einem ersten Schritt wird über ihre Zulassung entschieden. Erst danach, wenn
der Zulassungsentscheid positiv ausgefallen ist, kommt es zur Einreichung der
eigentlichen Streitverkündungsklage und Durchführung des diesbezüglichen
Schriftenwechsels (Urteil des Bundesgerichts 4A_341/2014 vom 5. November 2014
E. 2.1). Eine Prüfung, ob der Anspruch im Falle des Unterliegens des
Streitverkündungsklägers gegenüber dem Hauptkläger materiell begründet ist,
findet im Zulassungsverfahren nicht statt (BGE 139 III 67 E. 2.4.3 S. 74 f.;
Urteil des Bundesgerichts 4A_467/2013 vom 23. Januar 2014 E. 2.1).
3.2 Aus Art. 81 Abs. 1 ZPO ergibt sich
die Voraussetzung, dass der mit der Streitverkündungsklage geltend gemachte
Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Hauptklageanspruch stehen
muss. Dies folgt aus der Formulierung des Normtextes, gemäss welcher die
Streitverkündungsklage einen Anspruch zum Gegenstand haben muss, welchen die
streitverkündende Partei «im Falle des Unterliegens gegen die streitberufene
Partei zu haben glaubt». Mit der Streitverkündungsklage können somit nur
Ansprüche geltend gemacht werden, die vom Bestand des Hauptklageanspruchs
abhängen. Dabei handelt es sich namentlich um Regress-, Gewährleistungs- und
Schadloshaltungsansprüche, aber etwa auch um vertragliche oder gesetzliche
Rückgriffsrechte. Werden solche Ansprüche geltend gemacht, besteht der
sachliche Zusammenhang zum Hauptklageanspruch und es ist auch das
Rechtsschutzinteresse gegeben. Zur Bejahung eines sachlichen Zusammenhangs ist
ausreichend, wenn der Anspruch nach der Darstellung der streitverkündenden
Partei vom Ausgang des Hauptklageverfahrens abhängig ist und damit ein
potentielles Regressinteresse aufgezeigt wird (BGE 139 III 67 E. 2.4.3 S. 74
f.). Mit der Streitverkündungsklage können mithin nur Ansprüche geltend gemacht
werden, die vom Bestand des Hauptklageanspruchs abhängen. Damit scheiden
konnexe Ansprüche aus, die zwar mit dem Hauptprozess in einem sachlichen
Zusammenhang stehen, aber im Bestand nicht vom Ausgang desselben abhängen,
sondern eigenständige Ansprüche gegen den Dritten darstellen (Urteil des Bundesgerichts
5A_753/2021 vom 27. Januar 2022, E. 2.1).
4. Vorliegend handelt es sich nicht um
einen Fall zur Geltendmachung von
Regress-, Gewährleistungs-, Schadloshaltungsansprüchen, oder etwa von
vertraglichen oder gesetzlichen Rückgriffsrechten. Wie der Beschwerdeführer
selbst erklärt, hat die Beschwerdegegnerin 2 ihre Zuständigkeit (aufgrund des
Anspruchserhebungsprinzips) anerkannt. Vielmehr will der Beschwerdeführer für
(allfällige) Haftpflichtfälle abgesichert sein, wobei er sich offenbar nicht
entschliessen kann, wen er ins Recht fassen möchte. In seiner Klage vom 12.
August 2023 auf S. 17 schrieb er insbesondere Folgendes:
«Es ist die Angelegenheit
gegenüber der C.___ AG juristisch nur bedingt bereinigt. Der Vollständigkeit
halber sei noch vorgebracht, dass der Unterzeichnete vor Ablauf der
Verjährungsfrist aus aArt. 46 Abs. 1 VVG und vor Eintritt einer
allfälligen Verwirkung jedoch nach Kenntnisnahme einer allfälligen Stellungahme
der C.___ AG als Reaktion auf die vorliegende Streitverkündungsklage, dazu
entschlossen ist, auch die C.___ AG ins Recht zu fassen. Diesbezüglich ist die C.___
AG aufgerufen, sich mindestens als Nebenintervenientin am Streit zu [G]unsten
des Klägers zu beteiligen. Glaubwürdiger wäre der Eintritt der C.___ AG als
Prozessstandschafterin. Nach Art. 81 Abs. 1 ZPO kann der Kläger als
streitverkündende Partei seine Ansprüche, die er im Falle des Unterliegens
gegen die streitberufene C.___ AG zu haben glaubt, beim Gericht, das mit der
Hauptklage befasst ist, geltend machen.[…]»
In diesem Abschnitt erwähnt er das
Rechtsinstitut der Nebenintervention, der Prozessstandschaft sowie der
Streitverkündung. Dabei handelt es sich um verschiedene Rechtsinstitute, die
unterschiedlichen Voraussetzungen unterliegen. Damit zeigt sich, dass nicht
einmal der Beschwerdeführer selbst genau weiss, was er von wem woraus geltend
machen möchte. Es liegt nicht am Gericht, dies für ihn herauszufinden. Im
Übrigen ist es dem Gericht nicht zuzumuten, in der vom Beschwerdeführer vor der
Vorinstanz eingereichten 146-seitigen Klageschrift diejenigen relevanten
Passagen zusammenzusuchen, die für dasjenige Institut anwendbar sind, mit
welchem er sein Anliegen durchsetzen möchte, auch nicht – was er in der
Beschwerdeschrift vorbringt – unter dem Titel der gerichtlichen Fragepflicht. Zwar
ist das Recht von Amtes wegen anzuwenden. Dies entbindet den Beschwerdeführer
jedoch nicht davon, seine Rechtsschriften hinreichend zu begründen und genau
darzulegen, was er verlangt. Zwar wäre es bereits vor der Vorinstanz angezeigt
gewesen, die Klageschrift gestützt auf Art. 132 ZPO zurückzuweisen.
Allerdings ist auch aufgrund der weiteren Eingaben des Beschwerdeführers (inkl.
Beschwerdeschrift) fraglich, ob der Beschwerdeführer sein Anliegen präzise,
klar und juristisch relevant dargelegt hätte, weshalb eine Zurückweisung wohl nicht
die nötige Klarheit gebracht hätte. Der Beschwerdeführer macht in sämtlichen in
den Akten liegenden Rechtsschriften langatmige Ausführungen und Wiederholungen
bezüglich einzelner Tat- und Rechtsfragen, die zur Wahrung des Rechtsanspruchs
nicht erforderlich sind und sich in keiner Weise auf das Prozessthema beziehen.
Zudem ist der Text mit verschiedenen Hervorhebungen wie unterschiedlich fett
markierten oder teilweise unterstrichenen Passagen versehen, was die Lektüre
der Klage noch beschwerlicher und mühevoller macht. Aus der Klageschrift ergibt
sich keine klare, nachvollziehbare Struktur. Der Beschwerdeführer erachtete es
für nicht nötig, sich in vorliegender Angelegenheit anwaltschaftlich vertreten
zu lassen, obwohl es ihm der Amtsgerichtspräsident mit erster
Instruktionsverfügung vom 30. August 2023 dringend empfahl.
Erst die (ebenfalls äusserst
weitschweifige) Beschwerdeschrift erhellt, worum es dem Beschwerdeführer geht. Im
Streitverkündungsverfahren wird keine von einer anderen im Rahmen des
Hauptprozesses zu beurteilenden Forderung abhängige Forderung geltend gemacht,
sondern es wird ein und dieselbe Forderung zunächst im Hauptverfahren gegen die
Beschwerdegegnerin 1 und sodann, sofern der Beschwerdeführer nicht durchdringen
sollte, (eventualiter) im Streitverkündungsprozess gegen die Beschwerdegegnerin
2 gerichtet. Dieses Vorgehen ist mit einer Streitverkündungsklage nicht
zulässig. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die
Streitverkündungsklage nicht eingetreten ist. Die Auffassung der Vorinstanz, es
fehle die erforderliche Konnexität der Ansprüche, ist daher im Ergebnis nicht
zu beanstanden. Bei diesem Ergebnis kann offengelassen werden, ob die
Beschwerde zulässig ist und über eine hinreichende Begründung verfügt.
5. Was das Rechtsbegehren um
aufschiebende Wirkung anbelangt, ist weder begründet noch ersichtlich, weshalb
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt werden sollte.
6. Damit erweist sich die Beschwerde als
unbegründet; sie ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens
von CHF 1’500.00 dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Die Kosten des obergerichtlichen
Verfahrens von CHF 1’500.00 sind A.___ aufzuerlegen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über
CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Hasler
Das Bundesgericht hat mit
Urteil vom 7. November 2024 die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen (BGer
4A_181/2024).