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Entscheid

ZKBES.2024.215

Rechtsöffnung

24. Dezember 2024Deutsch10 min

13. Juni 2024 leitete der Staat Solothurn gegen A.___ eine Betreibung für einen Betrag von CHF 25’187.70 ein. Der

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 24. Dezember 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

Staat Solothurn, vertreten durch Amt für Finanzen,

Beschwerdeführer

gegen

A.___,

Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

zieht

die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit

Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamtes Dorneck-Thierstein vom

13. Juni 2024 leitete der Staat Solothurn gegen A.___ eine Betreibung für einen Betrag von CHF 25’187.70 ein. Der

Forderungsgrund wird wie folgt umschrieben:

Rechnung: 0014011727,2017,

284.20,CHF,20091022 | Rechnung: 0014011728,2017, 353.20,CHF,20101208 | Rechnung:

0014011729,2017, 173.05,CHF,20131209 |

Rechnung: 0014076469,2020, 2260.00,CHF,20151214

| Rechnung: 00140706470,2020,

626.85,CHF,20160727 | Rechnung: 0014076471,2020,

997.90,CHF,20170408 |

Rechnung: 0014076472,2020,

4994.90,CHF,20170809 | Rechnung: 0014076473,2020,

964.60,CHF,20170809 | Rechnung:

0014076474,2020, 1450.70,CHF,20181108 |

Rechnung: 0014076475,2020,

7328.95,CHF,20191119 | Rechnung: 0014082165,2020,

1144.55 CHF,20191119

| Rechnung: 0014102765,2022, 4608.80,CHF,20200229

2. Am 16. September 2024 stellte der

Staat Solothurn (im Folgenden der Gesuchsteller) beim Richteramt

Dorneck-Thierstein das Rechtsöffnungsbegehren für die Grundforderung von CHF

25’187.70 und von CHF 121.20 für den Zahlungsbefehl / diverse Kosten und

Gebühren.

3. A.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner)

stellte in seiner Stellungnahme vom 21. Oktober 2024 zum Rechtsöffnungsgesuch seine

Gesamtsituation dar, stellte aber keinen Antrag.

4. Die Amtsgerichtspräsidentin wies das

Rechtsöffnungsbegehren mit Urteil vom 13. November 2024 ab, schlug die

Parteikosten wett und auferlegte die Gerichtskosten von CHF 400.00 dem

Gesuchsteller.

5. Gegen das begründete

Urteil erhob der Gesuchsteller (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 25.

November 2024 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn und stellte die

folgenden Rechtsbegehren:

1. Das

Urteil des Richteramtes Dorneck-Thierstein, Zivilabteilung, vom 13. November

2024 sei aufzuheben.

2. Das

Verfahren sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Eventualiter

sei dem Staat Solothurn die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. [...]

des Betreibungsamtes Dorneck-Thierstein für den Betrag von CHF 25'187.70 für

die Grundforderung und CHF 121.20 für die Kosten des Zahlungsbefehls zu

erteilen.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.

6. Der Gesuchsgegner (im Folgenden der Beschwerdegegner)

beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2024 die Bestätigung des

angefochtenen Urteils.

7. Auf die Ausführungen der Parteien und der Vorinstanz

wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die

Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Amtsgerichtspräsidentin hat die

Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens damit begründet, dass der Gesuchsteller

in der Spalte «Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes»

zwölffach «Rechnung» mit einer Nummer, einer Jahreszahl, einem Betrag sowie

einer weiteren Nummer aufgeführt habe. Weder die erste noch die zweite Nummer

sei auf den eingereichten Verlustscheinen oder Verfügungen zu finden. Der

Zahlungsbefehl enthalte somit weder die Forderungsurkunde noch den

Forderungsgrund, lediglich die einzelnen Beträge, aus welchen sich der

Gesamtbetrag von CHF 25’187.70 ergebe. Mangels Angabe des Forderungsgrundes im

Zahlungsbefehl könne keine Identität mit dem Forderungsgrund im

Rechtsöffnungstitel bestehen.

2.

Der Beschwerdeführer bringt dagegen

vor, die im Zahlungsbefehl unter dem Titel «Forderungsgrund» aufgeführten

Nummern seien interne Belegnummern. Diese seien dem Beschwerdegegner bekannt.

Er sei mit Schreiben vom 19. März 2024 aufgefordert worden, die offenen

Verlustscheinforderungen zu begleichen. Am 2. Mai 2024 und am 23. Mai 2024 sei

er gemahnt worden. Dort seien die Belegnummern aufgeführt gewesen. Mit diesen

Belegnummern seien sowohl Forderungsgrund als auch Forderungsurkunde eruierbar.

Jeder Forderungsbetrag sei im Zahlungsbefehl einzeln aufgeführt und zu jedem

einzelnen Forderungsbetrag seien der Vorinstanz der dazugehörige Verlustschein,

die erforderliche Rechtskraftbescheinigung und in der Regel die der Forderung

zugrunde liegende definitive Verfügung vorgelegen. Die Vorinstanz habe die

Unterlagen jedoch nicht gewürdigt, sondern sich allein damit beschäftigt,

Übereinstimmungen mit den oben erwähnten Belegnummern zu finden. Weiter könne

darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdegegner seine Leistungspflicht zu

keinem Zeitpunkt in Frage gestellt habe. Es stelle sich die Frage, ob die

Vorinstanz gestützt auf die richterliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO die von

ihr festgestellten Unklarheiten nicht dem Beschwerdeführer hätte unterbreiten

müssen.

3.

Der Beschwerdegegner führt aus, es

könne zwar sein, dass unterschiedliche Systeme und Nummern vorhanden seien. Nur

müsse bei einer Betreibung und einer Rechtsöffnung alles nachvollziehbar sein.

Dies sei dem Gericht nicht möglich gewesen. Die Verwendung interner

Systemnummern würde es jedem Schuldner unmöglich machen, nachzuvollziehen, zu

welchem Beleg das Verfahren nun gehöre oder ob für die gleiche Forderung sogar

mehrfach ein Verfahren eröffnet worden sei. Auf die internen Nummern habe der

Schuldner keinen Zugriff. Es sei ihm unter keinen Umständen mehr möglich, mit

einer Komplettforderung noch irgendetwas nachvollziehen zu können.

4.

Der Zahlungsbefehl und der definitive

Rechtsöffnungstitel müssen übereinstimmen. Insbesondere muss im Zahlungsbefehl

als Grund der Forderung der gleiche Lebensvorgang angegeben werden, der dem zu

vollstreckenden Entscheid zugrunde lag. Die Rechtsöffnung ist daher abzuweisen,

wenn der Grund der Forderung im Zahlungsbefehl und im Rechtsöffnungsentscheid

nicht identisch ist. Die Rechtsöffnung darf aber nur dann verweigert werden, wenn

offensichtlich keine Identität besteht zwischen der auf den Zahlungsbefehl genannten

Forderung und der im Entscheid enthaltenen Forderung (Daniel Staehelin in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Basler

Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2021, Art. 80

N 37). Dasselbe gilt für die provisorische Rechtsöffnung. Die

Schuldanerkennung muss sich auf diejenige Forderung beziehen, welche im

Zahlungsbefehl genannt wurde. Die Rüge, die Umschreibung der in Betreibung

gesetzten Forderung auf den Zahlungsbefehl sei nicht eindeutig und

missverständlich, muss mit Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG gegen den

Zahlungsbefehl geltend gemacht werden und kann nicht mehr im

Rechtsöffnungsverfahren erhoben werden. Die Rechtsöffnung darf nur dann

verweigert werden, wenn offensichtlich keine Identität besteht zwischen der auf

dem Zahlungsbefehl genannten und der in der Schuldanerkennung enthaltenen

Forderung (Staehelin, a.a.O., Art. 82 N 40). Die Angabe der Forderungsurkunde

oder des Forderungsgrundes ist für den Schuldner von erheblicher Bedeutung, da

sie ihm Aufschluss über den Anlass der Betreibung geben soll. Die Angaben

dienen der Orientierung des Schuldners. Der Schuldner soll nicht

Rechtsvorschlag erheben müssen, um in einem anschliessenden

Rechtsöffnungsverfahren von der gegen ihn geltend gemachten Forderung Kenntnis

zu erhalten (Karl Wüthrich/Peter Schoch in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.],

Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2021,

Art. 69 N 39).

5.

Der Beschwerdeführer hat zwölf

Verlustscheine vorgelegt. Diese tragen keine Nummern, welche mit den Nummern

auf den Zahlungsbefehl übereinstimmen. Die in casu auf den Zahlungsbefehl

aufgeführten Nummern sind für den Richter bei der Prüfung der Identität der in

Betreibung gesetzten Forderung mit dem Rechtsöffnungstitel keine Hilfe, sondern

stiften im Gegenteil Verwirrung. Die auf dem Zahlungsbefehl aufgeführten

Nummern sind interne Nummern des betreibenden Beschwerdeführers, wie dieser

selbst erklärt. Der Rechtsöffnungsrichter, der von Amtes wegen die Identität

der in Betreibung gesetzten Forderung mit der im Titel verurkundeten Forderung zu

prüfen hat, kann damit nichts anfangen. Die interne Bearbeitung beim

Beschwerdeführer muss diese Prüfung ermöglichen, ansonsten das Rechtsbegehren

abzuweisen ist. Dennoch lässt sich bei einer genauen Prüfung der eingereichten

Unterlagen feststellen, dass für jeden einzelnen Forderungsbetrag ein

entsprechender Verlustschein gleicher Höhe vorgelegt wird. Auch hier wird die

Arbeit des Richters dadurch erschwert, dass die Urkunden nicht in der

Reihenfolge der in Betreibung gesetzten Teilforderungen geordnet sind. Für die Identitätsprüfung sind auch die in den Beilagen

enthaltenen Verfügungen und die dazu gehörenden

Vollstreckbarkeitsbescheinigungen ohne Nutzen, zumal auch diese keine Nummern

tragen, die sich auf dem Zahlungsbefehl wiederfinden. Bei diesen stimmen auch

die Forderungsbeträge weder mit den Verlustscheinen noch mit dem Zahlungsbefehl

überein. Schliesslich ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die

richterliche Fragepflicht im Rechtsöffnungsverfahren eingeschränkt ist. Das

heisst, der Richter ist nicht verpflichtet, von Amtes wegen Aktenergänzungen

anzuordnen (Staehelin, a.a.O., Art. 84 N 51).

6.

Trotz der unübersichtlichen

Vorbringen des Beschwerdeführers im erstinstanzli­chen Verfahren lässt sich

dennoch eine Übereinstimmung zwischen den mit dem Zahlungsbefehl geforderten

Teilbeträgen und den in den Verlustscheinen ausgewiesenen Forderungsbeträgen feststellen.

Eine offensichtlich fehlende Identität zwischen den im Zahlungsbefehl genannten

Forderungen und der in den Verlustscheinen festgehaltenen Lebensvorgängen ist somit

nicht gegeben. Es lässt sich durchaus eine Übereinstimmung feststellen. Dies

gilt umso mehr, als sich der Beschwerdegegner bei der Vorinstanz nicht

dahingehend geäussert hat, dass er nicht verstanden habe, wofür er betrieben

wird. Vielmehr hat er erklärt, er habe nicht im Sinn, diese Forderung nicht zu

bezahlen, er werde im Gegenteil alles bezahlen. Ergänzend kann angefügt werden,

dass es dem Beschwerdegegner leicht möglich gewesen wäre, die in Betreibung

gesetzten Teilforderungen nachzuvollziehen. Die Zahlungsaufforderung vom 19.

März 2024 und die beiden Mahnungen vom 2. Mai 2024 und vom 23. Mai 2024 weisen

dieselben Belegnummern auf, die nachher auch im Zahlungsbefehl genannt wurden.

Zusätzlich werden darin auch die Betreibungsnummern genannt. Wären diese drei

Schreiben dem Rechtsöffnungsbegehren beigelegt gewesen, wäre die erforderliche

Identität leicht festzustellen gewesen. Im Beschwerdeverfahren kann indessen

nicht auf diese erstmals vorgelegten Urkunden abgestellt werden. Denn hier sind

neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

7.

In der vorangehenden Erwägung wurde auf

eine Erklärung des Beschwerdegegners in seiner Stellungnahme, die er der

Vorinstanz eingereicht hat, hingewiesen. In dieser Stellungnahme stellt er

seine Gesamtsituation dar. Nur mit den zwei folgenden Sätzen nimmt er Bezug auf

das Rechtsöffnungsbegehren, zu dem ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geboten

wurde: «Vorneweg, ich habe nicht im Sinn diese Forderung nicht zu bezahlen. Im

Gegenteil, ich werde alles bezahlen mit allen Kosten.» Diese Erklärung ist als

ausdrückliche Anerkennung der Schuld und damit als Rückzug des

Rechtsvorschlages zu werten (Staehelin, a.a.O., Art. 84 N 50a). Das Vorliegen

eines Rechtsvorschlages ist Prozessvoraussetzung. Fehlt der Rechtsvorschlag, so

kann der Gläubiger die Betreibung fortsetzen und hat kein Rechtsschutzinteresse

mehr am Rechtsöffnungsverfahren. Dieses ist infolge Rückzugs des

Rechtsvorschlags als gegenstandslos abzuschreiben (Staehelin, a.a.O., Art. 84 N

64).

8.

Der Vollständigkeit halber können

noch die folgenden Hinweise angebracht werden: Gestützt auf Verlustscheine

könnte grundsätzlich Rechtsöffnung erteilt werden. Ein Verlustschein aus einer

Pfändung berechtigt jedoch nach Art. 149 Abs. 2 SchKG nur zur provisorischen

Rechtsöffnung. Die vorgelegten Verlustscheine basieren indessen alle auf

öffentlich-rechtlichen Forderungen. Für öffentlich-rechtliche Forderungen kann

keine provisorische Rechtsöffnung erteilt werden (SOG 1990 Nr. 27; Staehelin,

a.a.O., Art. 82 N 46). Aufgrund der eingereichten öffentlich-rechtlichen

Verfügungen und den dazugehörenden Vollstreckbarkeitsbescheinigungen hätte jedoch

definitive Rechtsöffnung erteilt werden können. Insofern hätte diesen Belegen doch

noch eine Bedeutung zukommen können.

Dispositiv

9. Die Beschwerde ist demnach teilweise

gutzuheissen und der Rückzug des Rechtsvorschlages im Dispositiv festzuhalten.

Die Ziffern 1 und 3 des angefochtenen Urteils sind aufzuheben. Angesichts der

Umstände des vorliegenden Falles wird dem Beschwerdeführer für das

erstinstanzliche Verfahren gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO keine Umtriebsentschädigung

zugesprochen. Ziffer 2 des angefochtenen Urteils kann daher bestehen bleiben. Hingegen

sind die Gerichtskosten der ersten Instanz von CHF 400.00 nach dem Ausgang des

Verfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen, da er das Verfahren und dessen

Gegenstandslosigkeit veranlasst hat. Für das Beschwerdeverfahren wird nach Art.

107 Abs. 1 lit. f ZPO von der Erhebung einer Entscheidgebühr abgesehen. Die

Zusprechung einer Umtriebsentschädigung erscheint ebenfalls nicht angezeigt.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen und die Ziffern 1 und 3 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von

Dorneck-Thierstein vom 13. November 2024 werden aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass A.___ den

Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes

Dorneck-Thierstein zurückgezogen hat.

3. A.___ hat die Gerichtskosten des

erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 400.00 zu bezahlen.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine

Kosten erhoben.

5. Für das Beschwerdeverfahren wird keine Umtriebsentschädigung

zugesprochen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30’000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Kofmel Schaller