ZKBES.2024.215
Rechtsöffnung
24. Dezember 2024Deutsch10 min
13. Juni 2024 leitete der Staat Solothurn gegen A.___ eine Betreibung für einen Betrag von CHF 25’187.70 ein. Der
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 24. Dezember 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
Staat Solothurn, vertreten durch Amt für Finanzen,
Beschwerdeführer
gegen
A.___,
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
zieht
die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit
Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamtes Dorneck-Thierstein vom
13. Juni 2024 leitete der Staat Solothurn gegen A.___ eine Betreibung für einen Betrag von CHF 25’187.70 ein. Der
Forderungsgrund wird wie folgt umschrieben:
Rechnung: 0014011727,2017,
284.20,CHF,20091022 | Rechnung: 0014011728,2017, 353.20,CHF,20101208 | Rechnung:
0014011729,2017, 173.05,CHF,20131209 |
Rechnung: 0014076469,2020, 2260.00,CHF,20151214
| Rechnung: 00140706470,2020,
626.85,CHF,20160727 | Rechnung: 0014076471,2020,
997.90,CHF,20170408 |
Rechnung: 0014076472,2020,
4994.90,CHF,20170809 | Rechnung: 0014076473,2020,
964.60,CHF,20170809 | Rechnung:
0014076474,2020, 1450.70,CHF,20181108 |
Rechnung: 0014076475,2020,
7328.95,CHF,20191119 | Rechnung: 0014082165,2020,
1144.55 CHF,20191119
| Rechnung: 0014102765,2022, 4608.80,CHF,20200229
2. Am 16. September 2024 stellte der
Staat Solothurn (im Folgenden der Gesuchsteller) beim Richteramt
Dorneck-Thierstein das Rechtsöffnungsbegehren für die Grundforderung von CHF
25’187.70 und von CHF 121.20 für den Zahlungsbefehl / diverse Kosten und
Gebühren.
3. A.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner)
stellte in seiner Stellungnahme vom 21. Oktober 2024 zum Rechtsöffnungsgesuch seine
Gesamtsituation dar, stellte aber keinen Antrag.
4. Die Amtsgerichtspräsidentin wies das
Rechtsöffnungsbegehren mit Urteil vom 13. November 2024 ab, schlug die
Parteikosten wett und auferlegte die Gerichtskosten von CHF 400.00 dem
Gesuchsteller.
5. Gegen das begründete
Urteil erhob der Gesuchsteller (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 25.
November 2024 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn und stellte die
folgenden Rechtsbegehren:
1. Das
Urteil des Richteramtes Dorneck-Thierstein, Zivilabteilung, vom 13. November
2024 sei aufzuheben.
2. Das
Verfahren sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Eventualiter
sei dem Staat Solothurn die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. [...]
des Betreibungsamtes Dorneck-Thierstein für den Betrag von CHF 25'187.70 für
die Grundforderung und CHF 121.20 für die Kosten des Zahlungsbefehls zu
erteilen.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.
6. Der Gesuchsgegner (im Folgenden der Beschwerdegegner)
beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2024 die Bestätigung des
angefochtenen Urteils.
7. Auf die Ausführungen der Parteien und der Vorinstanz
wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die
Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Amtsgerichtspräsidentin hat die
Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens damit begründet, dass der Gesuchsteller
in der Spalte «Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes»
zwölffach «Rechnung» mit einer Nummer, einer Jahreszahl, einem Betrag sowie
einer weiteren Nummer aufgeführt habe. Weder die erste noch die zweite Nummer
sei auf den eingereichten Verlustscheinen oder Verfügungen zu finden. Der
Zahlungsbefehl enthalte somit weder die Forderungsurkunde noch den
Forderungsgrund, lediglich die einzelnen Beträge, aus welchen sich der
Gesamtbetrag von CHF 25’187.70 ergebe. Mangels Angabe des Forderungsgrundes im
Zahlungsbefehl könne keine Identität mit dem Forderungsgrund im
Rechtsöffnungstitel bestehen.
2.
Der Beschwerdeführer bringt dagegen
vor, die im Zahlungsbefehl unter dem Titel «Forderungsgrund» aufgeführten
Nummern seien interne Belegnummern. Diese seien dem Beschwerdegegner bekannt.
Er sei mit Schreiben vom 19. März 2024 aufgefordert worden, die offenen
Verlustscheinforderungen zu begleichen. Am 2. Mai 2024 und am 23. Mai 2024 sei
er gemahnt worden. Dort seien die Belegnummern aufgeführt gewesen. Mit diesen
Belegnummern seien sowohl Forderungsgrund als auch Forderungsurkunde eruierbar.
Jeder Forderungsbetrag sei im Zahlungsbefehl einzeln aufgeführt und zu jedem
einzelnen Forderungsbetrag seien der Vorinstanz der dazugehörige Verlustschein,
die erforderliche Rechtskraftbescheinigung und in der Regel die der Forderung
zugrunde liegende definitive Verfügung vorgelegen. Die Vorinstanz habe die
Unterlagen jedoch nicht gewürdigt, sondern sich allein damit beschäftigt,
Übereinstimmungen mit den oben erwähnten Belegnummern zu finden. Weiter könne
darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdegegner seine Leistungspflicht zu
keinem Zeitpunkt in Frage gestellt habe. Es stelle sich die Frage, ob die
Vorinstanz gestützt auf die richterliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO die von
ihr festgestellten Unklarheiten nicht dem Beschwerdeführer hätte unterbreiten
müssen.
3.
Der Beschwerdegegner führt aus, es
könne zwar sein, dass unterschiedliche Systeme und Nummern vorhanden seien. Nur
müsse bei einer Betreibung und einer Rechtsöffnung alles nachvollziehbar sein.
Dies sei dem Gericht nicht möglich gewesen. Die Verwendung interner
Systemnummern würde es jedem Schuldner unmöglich machen, nachzuvollziehen, zu
welchem Beleg das Verfahren nun gehöre oder ob für die gleiche Forderung sogar
mehrfach ein Verfahren eröffnet worden sei. Auf die internen Nummern habe der
Schuldner keinen Zugriff. Es sei ihm unter keinen Umständen mehr möglich, mit
einer Komplettforderung noch irgendetwas nachvollziehen zu können.
4.
Der Zahlungsbefehl und der definitive
Rechtsöffnungstitel müssen übereinstimmen. Insbesondere muss im Zahlungsbefehl
als Grund der Forderung der gleiche Lebensvorgang angegeben werden, der dem zu
vollstreckenden Entscheid zugrunde lag. Die Rechtsöffnung ist daher abzuweisen,
wenn der Grund der Forderung im Zahlungsbefehl und im Rechtsöffnungsentscheid
nicht identisch ist. Die Rechtsöffnung darf aber nur dann verweigert werden, wenn
offensichtlich keine Identität besteht zwischen der auf den Zahlungsbefehl genannten
Forderung und der im Entscheid enthaltenen Forderung (Daniel Staehelin in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Basler
Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2021, Art. 80
N 37). Dasselbe gilt für die provisorische Rechtsöffnung. Die
Schuldanerkennung muss sich auf diejenige Forderung beziehen, welche im
Zahlungsbefehl genannt wurde. Die Rüge, die Umschreibung der in Betreibung
gesetzten Forderung auf den Zahlungsbefehl sei nicht eindeutig und
missverständlich, muss mit Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG gegen den
Zahlungsbefehl geltend gemacht werden und kann nicht mehr im
Rechtsöffnungsverfahren erhoben werden. Die Rechtsöffnung darf nur dann
verweigert werden, wenn offensichtlich keine Identität besteht zwischen der auf
dem Zahlungsbefehl genannten und der in der Schuldanerkennung enthaltenen
Forderung (Staehelin, a.a.O., Art. 82 N 40). Die Angabe der Forderungsurkunde
oder des Forderungsgrundes ist für den Schuldner von erheblicher Bedeutung, da
sie ihm Aufschluss über den Anlass der Betreibung geben soll. Die Angaben
dienen der Orientierung des Schuldners. Der Schuldner soll nicht
Rechtsvorschlag erheben müssen, um in einem anschliessenden
Rechtsöffnungsverfahren von der gegen ihn geltend gemachten Forderung Kenntnis
zu erhalten (Karl Wüthrich/Peter Schoch in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.],
Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2021,
Art. 69 N 39).
5.
Der Beschwerdeführer hat zwölf
Verlustscheine vorgelegt. Diese tragen keine Nummern, welche mit den Nummern
auf den Zahlungsbefehl übereinstimmen. Die in casu auf den Zahlungsbefehl
aufgeführten Nummern sind für den Richter bei der Prüfung der Identität der in
Betreibung gesetzten Forderung mit dem Rechtsöffnungstitel keine Hilfe, sondern
stiften im Gegenteil Verwirrung. Die auf dem Zahlungsbefehl aufgeführten
Nummern sind interne Nummern des betreibenden Beschwerdeführers, wie dieser
selbst erklärt. Der Rechtsöffnungsrichter, der von Amtes wegen die Identität
der in Betreibung gesetzten Forderung mit der im Titel verurkundeten Forderung zu
prüfen hat, kann damit nichts anfangen. Die interne Bearbeitung beim
Beschwerdeführer muss diese Prüfung ermöglichen, ansonsten das Rechtsbegehren
abzuweisen ist. Dennoch lässt sich bei einer genauen Prüfung der eingereichten
Unterlagen feststellen, dass für jeden einzelnen Forderungsbetrag ein
entsprechender Verlustschein gleicher Höhe vorgelegt wird. Auch hier wird die
Arbeit des Richters dadurch erschwert, dass die Urkunden nicht in der
Reihenfolge der in Betreibung gesetzten Teilforderungen geordnet sind. Für die Identitätsprüfung sind auch die in den Beilagen
enthaltenen Verfügungen und die dazu gehörenden
Vollstreckbarkeitsbescheinigungen ohne Nutzen, zumal auch diese keine Nummern
tragen, die sich auf dem Zahlungsbefehl wiederfinden. Bei diesen stimmen auch
die Forderungsbeträge weder mit den Verlustscheinen noch mit dem Zahlungsbefehl
überein. Schliesslich ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die
richterliche Fragepflicht im Rechtsöffnungsverfahren eingeschränkt ist. Das
heisst, der Richter ist nicht verpflichtet, von Amtes wegen Aktenergänzungen
anzuordnen (Staehelin, a.a.O., Art. 84 N 51).
6.
Trotz der unübersichtlichen
Vorbringen des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren lässt sich
dennoch eine Übereinstimmung zwischen den mit dem Zahlungsbefehl geforderten
Teilbeträgen und den in den Verlustscheinen ausgewiesenen Forderungsbeträgen feststellen.
Eine offensichtlich fehlende Identität zwischen den im Zahlungsbefehl genannten
Forderungen und der in den Verlustscheinen festgehaltenen Lebensvorgängen ist somit
nicht gegeben. Es lässt sich durchaus eine Übereinstimmung feststellen. Dies
gilt umso mehr, als sich der Beschwerdegegner bei der Vorinstanz nicht
dahingehend geäussert hat, dass er nicht verstanden habe, wofür er betrieben
wird. Vielmehr hat er erklärt, er habe nicht im Sinn, diese Forderung nicht zu
bezahlen, er werde im Gegenteil alles bezahlen. Ergänzend kann angefügt werden,
dass es dem Beschwerdegegner leicht möglich gewesen wäre, die in Betreibung
gesetzten Teilforderungen nachzuvollziehen. Die Zahlungsaufforderung vom 19.
März 2024 und die beiden Mahnungen vom 2. Mai 2024 und vom 23. Mai 2024 weisen
dieselben Belegnummern auf, die nachher auch im Zahlungsbefehl genannt wurden.
Zusätzlich werden darin auch die Betreibungsnummern genannt. Wären diese drei
Schreiben dem Rechtsöffnungsbegehren beigelegt gewesen, wäre die erforderliche
Identität leicht festzustellen gewesen. Im Beschwerdeverfahren kann indessen
nicht auf diese erstmals vorgelegten Urkunden abgestellt werden. Denn hier sind
neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
7.
In der vorangehenden Erwägung wurde auf
eine Erklärung des Beschwerdegegners in seiner Stellungnahme, die er der
Vorinstanz eingereicht hat, hingewiesen. In dieser Stellungnahme stellt er
seine Gesamtsituation dar. Nur mit den zwei folgenden Sätzen nimmt er Bezug auf
das Rechtsöffnungsbegehren, zu dem ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geboten
wurde: «Vorneweg, ich habe nicht im Sinn diese Forderung nicht zu bezahlen. Im
Gegenteil, ich werde alles bezahlen mit allen Kosten.» Diese Erklärung ist als
ausdrückliche Anerkennung der Schuld und damit als Rückzug des
Rechtsvorschlages zu werten (Staehelin, a.a.O., Art. 84 N 50a). Das Vorliegen
eines Rechtsvorschlages ist Prozessvoraussetzung. Fehlt der Rechtsvorschlag, so
kann der Gläubiger die Betreibung fortsetzen und hat kein Rechtsschutzinteresse
mehr am Rechtsöffnungsverfahren. Dieses ist infolge Rückzugs des
Rechtsvorschlags als gegenstandslos abzuschreiben (Staehelin, a.a.O., Art. 84 N
64).
8.
Der Vollständigkeit halber können
noch die folgenden Hinweise angebracht werden: Gestützt auf Verlustscheine
könnte grundsätzlich Rechtsöffnung erteilt werden. Ein Verlustschein aus einer
Pfändung berechtigt jedoch nach Art. 149 Abs. 2 SchKG nur zur provisorischen
Rechtsöffnung. Die vorgelegten Verlustscheine basieren indessen alle auf
öffentlich-rechtlichen Forderungen. Für öffentlich-rechtliche Forderungen kann
keine provisorische Rechtsöffnung erteilt werden (SOG 1990 Nr. 27; Staehelin,
a.a.O., Art. 82 N 46). Aufgrund der eingereichten öffentlich-rechtlichen
Verfügungen und den dazugehörenden Vollstreckbarkeitsbescheinigungen hätte jedoch
definitive Rechtsöffnung erteilt werden können. Insofern hätte diesen Belegen doch
noch eine Bedeutung zukommen können.
Dispositiv
9. Die Beschwerde ist demnach teilweise
gutzuheissen und der Rückzug des Rechtsvorschlages im Dispositiv festzuhalten.
Die Ziffern 1 und 3 des angefochtenen Urteils sind aufzuheben. Angesichts der
Umstände des vorliegenden Falles wird dem Beschwerdeführer für das
erstinstanzliche Verfahren gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO keine Umtriebsentschädigung
zugesprochen. Ziffer 2 des angefochtenen Urteils kann daher bestehen bleiben. Hingegen
sind die Gerichtskosten der ersten Instanz von CHF 400.00 nach dem Ausgang des
Verfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen, da er das Verfahren und dessen
Gegenstandslosigkeit veranlasst hat. Für das Beschwerdeverfahren wird nach Art.
107 Abs. 1 lit. f ZPO von der Erhebung einer Entscheidgebühr abgesehen. Die
Zusprechung einer Umtriebsentschädigung erscheint ebenfalls nicht angezeigt.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen und die Ziffern 1 und 3 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von
Dorneck-Thierstein vom 13. November 2024 werden aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass A.___ den
Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes
Dorneck-Thierstein zurückgezogen hat.
3. A.___ hat die Gerichtskosten des
erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 400.00 zu bezahlen.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
5. Für das Beschwerdeverfahren wird keine Umtriebsentschädigung
zugesprochen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30’000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Kofmel Schaller