ZKBES.2024.216
Ausweisung und Vollstreckung
16. Dezember 2024Deutsch3 min
1. Auf die Beschwerde wird nicht
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 16. Dezember 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
B.___ GmbH,
vertreten durch C.___ AG, hier vertreten durch Rechtsanwalt Christian Ruf,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ausweisung
und Vollstreckung
hat die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
der Amtsgerichtspräsident von
Olten-Gösgen am 29. Oktober 2024 das gegen A.___ gerichtete Ausweisungsbegehren
guthiess,
A.___, die gemäss Vorinstanz im
Verfahren vertreten wurde, am 26. November 2024 (Postaufgabe) ans Obergericht gelangte
und sinngemäss die Aufhebung der Ausweisung verlangte,
die von der Vorinstanz angenommene
Vertretung von A.___, der das begründete Urteil am 28. November 2024 zugestellt
worden war, keine Beschwerde einreichte,
somit die von A.___ (im Folgenden die
Beschwerdeführerin) eingereichte Eingabe grundsätzlich als Beschwerde zu
behandeln ist,
eine Beschwerde begründet einzureichen
ist (Art. 321 Abs. 1 ZPO) und in der Beschwerdebegründung u.a. darzulegen ist,
auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen
Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt in: Thomas
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
Zürich Basel Genf 2016, N 15 zu Art. 321),
die Beschwerdeführerin ihre persönliche
Situation schildert und nochmals Einsprache gegen die Wohnungskündigung erhebt,
der Amtsgerichtspräsident in seiner
Begründung ausführte, wegen der fehlenden Handlungsfähigkeit der
Beschwerdeführerin sei kein Mietvertrag zustande gekommen, weshalb es auch
keine Kündigung brauche,
die Beschwerdeführerin nicht auf diese
massgebende Erwägung des angefochtenen Entscheids eingeht,
die Beschwerde somit den Anforderungen
an die Begründung einer Beschwerde nicht genügt und deshalb offensichtlich
unzulässig ist und sogleich ohne Einholung einer Beschwerdeantwort (Art. 322
ZPO) nicht darauf eingetreten werden kann,
sich bei dieser Sachlage weitere
Erörterungen zur Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin erübrigen, da auf die
Beschwerde ohnehin nicht eingetreten wird,
auf eine Erhebung von Kosten verzichtet
wird,
beschlossen:
Sachverhalt
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2.
Es werden keine
Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF
15'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Erwägungen
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Kofmel Schaller
Das
Bundesgericht ist mit Urteil vom 30. Dezember 2024 auf die dagegen erhobene
Beschwerde nicht eingetreten (BGer 5D_65/2024).