Lexipedia

Entscheid

ZKBES.2024.216

Ausweisung und Vollstreckung

16. Dezember 2024Deutsch3 min

1. Auf die Beschwerde wird nicht

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Beschluss vom 16. Dezember 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

B.___ GmbH,

vertreten durch C.___ AG, hier vertreten durch Rechtsanwalt Christian Ruf,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ausweisung

und Vollstreckung

hat die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung, dass:

der Amtsgerichtspräsident von

Olten-Gösgen am 29. Oktober 2024 das gegen A.___ gerichtete Ausweisungsbegehren

guthiess,

A.___, die gemäss Vorinstanz im

Verfahren vertreten wurde, am 26. November 2024 (Postaufgabe) ans Obergericht gelangte

und sinngemäss die Aufhebung der Ausweisung verlangte,

die von der Vorinstanz angenommene

Vertretung von A.___, der das begründete Urteil am 28. November 2024 zugestellt

worden war, keine Beschwerde einreichte,

somit die von A.___ (im Folgenden die

Beschwerdeführerin) eingereichte Eingabe grundsätzlich als Beschwerde zu

behandeln ist,

eine Beschwerde begründet einzureichen

ist (Art. 321 Abs. 1 ZPO) und in der Beschwerdebegründung u.a. darzulegen ist,

auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen

Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt in: Thomas

Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

Zürich Basel Genf 2016, N 15 zu Art. 321),

die Beschwerdeführerin ihre persönliche

Situation schildert und nochmals Einsprache gegen die Wohnungskündigung erhebt,

der Amtsgerichtspräsident in seiner

Begründung ausführte, wegen der fehlenden Handlungsfähigkeit der

Beschwerdeführerin sei kein Mietvertrag zustande gekommen, weshalb es auch

keine Kündigung brauche,

die Beschwerdeführerin nicht auf diese

massgebende Erwägung des angefochtenen Entscheids eingeht,

die Beschwerde somit den Anforderungen

an die Begründung einer Beschwerde nicht genügt und deshalb offensichtlich

unzulässig ist und sogleich ohne Einholung einer Beschwerdeantwort (Art. 322

ZPO) nicht darauf eingetreten werden kann,

sich bei dieser Sachlage weitere

Erörterungen zur Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin erübrigen, da auf die

Beschwerde ohnehin nicht eingetreten wird,

auf eine Erhebung von Kosten verzichtet

wird,

beschlossen:

Sachverhalt

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2.

Es werden keine

Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF

15'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Erwägungen

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Kofmel Schaller

Das

Bundesgericht ist mit Urteil vom 30. Dezember 2024 auf die dagegen erhobene

Beschwerde nicht eingetreten (BGer 5D_65/2024).