ZKBES.2024.218
Rechtsverzögerung
10. April 2025Deutsch10 min
Friedensrichteramt Selzach (alle Leute befangen) oder eine alternative Stelle (wegen
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 10. April 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Hunkeler
Rechtspraktikantin Barrière
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Friedensrichteramt Selzach,
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsverzögerung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Aufgrund einer angeblich
von zwei in [...] ansässigen Familien installierten Überwachungskamera, die auf
öffentlichen Grund gerichtet sei, versuchte A.___ (im Folgenden der
Beschwerdeführer) mehrfach mittels E-Mail beim Friedensrichteramt in [...]
einen Termin zu vereinbaren, um ein Schlichtungsverfahren durch
Protokollaufnahme einzuleiten. Die Bemühungen des Beschwerdeführers blieben
ohne Erfolg.
2. Am 27. November 2024 reichte der Beschwerdeführer beim Obergericht eine
Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Friedensrichteramt Selzach (im Folgenden
der Beschwerdegegner) ein. Seine Anträge lauten wie folgt:
1. Das Gericht verpflichtet das
Friedensrichteramt Selzach (alle Leute befangen) oder eine alternative Stelle (wegen
Befangenheit Friedensrichteramt Selzach) A.___ bis spätestens
5. Dezember 2024 zur Protokollaufnahme zu empfangen – bei
Strafandrohung seitens des Gerichtes im Unterlassungsfalle. Selbstverständlich
wäre ich [der Beschwerdeführer] bereit, sofern rechtlich zulässig, die
Protokollaufnahme auch am Richteramt [...] oder ähnlich vorzunehmen.
2. Wegen der dem Gericht bestens bekannten
und offenkundigen Mittellosigkeit beantrage ich [der Beschwerdeführer] das
unentgeltliche Verfahren und beantrage eine Befreiung der
Kostenvorschusspflicht.
3. Sämtliche Kosten sind dem verursachenden
Friedensrichteramt Selzach zu überbinden. Für Porto und Briefschaft mache ich [der
Beschwerdeführer] CHF 22.00 geltend.
4. Es ist mir [dem Beschwerdeführer] eine
Entschädigung und Genugtuung nach richterlichem Ermessen zuzusprechen.
3. Am
17. Dezember 2024 reichte der Beschwerdeführer beim Obergericht eine weitere
Stellungnahme ein, in der er sinngemäss beantragte, der Beschwerdegegner habe
ihn bis zu einem vom Gericht festzulegenden Datum zur Protokollaufnahme zu
empfangen. Die verursachten Kosten hätten sich mittlerweile auf CHF 35.00
erhöht. Zudem sei der Beschwerdeführer bei Erfordernis gehörig durch das
Gericht zu verbeiständen.
4.
Auf die vom Beschwerdeführer am 29. Dezember 2024 sowie am
12. Februar 2025 eingereichten Akteneinsichtsgesuche wurde mit
Verfügung vom 7. Januar 2025 bzw. 13. Februar 2025 nicht
eingetreten.
5. Nach diversen
Fristverlängerungen, welche mit Arztzeugnissen begründet wurden, reichte der
Friedensrichter von Selzach am 7. März 2025 eine Stellungnahme ein.
6. Auf die Ausführungen
des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners wird im Folgenden, soweit
entscheidrelevant, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Der Beschwerdeführer bringt vor, er
versuche seit mehr als 14 Tagen (Stand 27. November 2024) einen
Termin nach Art. 202 Abs. 1 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) beim Beschwerdegegner zu bekommen, um
ein Schlichtungsverfahren mittels Protokollaufnahme einzuleiten. Der
Beschwerdegegner weigere sich, ein Protokoll aufzunehmen, indem ihm kein Termin
zur Protokollaufnahme gewährt werde. Entsprechend berufe sich der
Beschwerdeführer auf das Beschleunigungsgebot.
2.
Der Beschwerdegegner verweist
in seiner Stellungnahme vom 7. März 2025 auf den E-Mail-Verkehr
zwischen den Parteien.
3.
Den eingereichten
E-Mails ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 12. November 2024
um eine Bestätigung des Termins vom 14. November 2024, 17:00 Uhr,
bat. Am 13. November 2024 erkundigte sich der Beschwerdeführer erneut
nach dem Zeit- sowie Treffpunkt. Der Beschwerdeführer wurde sodann am
14.
November 2024 über die Ortsabwesenheit des Friedensrichters
informiert, weshalb der besagte Termin nicht wahrgenommen werden konnte. Der
Beschwerdegegner übermittelte dem Beschwerdeführer daraufhin das Formular zur Einreichung eines Schlichtungsgesuches, woraufhin
der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner aufforderte, ihm mitzuteilen, wann er
seinen Antrag nach Art. 202 ZPO mündlich zu Protokoll geben könne.
4.
Mit E-Mail vom
21.
November 2024 beantragte der Beschwerdeführer bei Gemeindepräsidentin
[...] und Vizegemeindepräsident [...] erneut einen Termin für den selbigen Tag,
um den besagten Antrag zu stellen. Nach interner Rücksprache mit dem
Friedensrichter bot Gemeindepräsidentin [...] dem Beschwerdeführer einen Termin
am 27. November 2024, um 9:00 Uhr, zur
Übergabe des Formulars «Schlichtungsgesuch nach Art. 202 ZPO» an.
Der Beschwerdeführer beharrte indes auf einen Termin am
21.
November 2024, andernfalls werde er sich beim «Amtsgericht»
melden. Gemeindepräsidentin [...] wies den Beschwerdeführer folglich darauf hin,
bei Nichtwahrnehmung des Termines vom 27. November 2024 die
Angelegenheit als erledigt zu betrachten.
5.
Die Ausführungen des
Beschwerdeführers zum Verfahrensablauf lassen sich in den Akten nachvollziehen.
Sie werden vom Beschwerdegegner auch gar nicht bestritten, sondern auf die obgenannten
E-Mails verwiesen.
6.1
Nach
Art. 202 Abs. 1 ZPO wird das Schlichtungsverfahren durch
das Schlichtungsgesuch eingeleitet. Dieses kann in den Formen nach
Art. 130 ZPO eingereicht oder mündlich bei der Schlichtungsbehörde zu
Protokoll gegeben werden. Das mündliche Gesuch ist dabei persönlich bei der
Schlichtungsbehörde zu stellen (Dominik Infanger in: Karl
Spühler / Luca Tenchio / Dominik Infanger [Hrsg.], Basler
Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2024,
Art. 202 ZPO N 2).
6.2
Im vorliegenden Fall
beantragte der Beschwerdeführer am 21. November 2024 einen Termin am
gleichen Tag, um seinen Antrag zu Protokoll geben zu können, woraufhin ihm ein
Termin eine Woche später, d.h. am 27. November 2024, angeboten wurde.
Wie dem E-Mail-Verlauf zu entnehmen ist, wurde dem Beschwerdeführer indes lediglich
ein Termin zur Übergabe des Formulars angeboten.
6.3
Gemäss Art. 29 Abs. 1
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101)
hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen namentlich
Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Als Teilgehalt dieser
Bestimmung gilt das Verbot der formellen Rechtsverweigerung und der
Rechtsverzögerung. Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine
Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt,
obschon sie darüber befinden müsste (BGE 144 II 184 E. 3.1;
141.
I 172 E. 5; 135 I 6 E. 2.1). Eine
Rechtsverzögerung ist einer Behörde vorzuwerfen, wenn sie nicht innerhalb der
gesetzlich vorgesehenen oder - wo eine gesetzliche Erledigungsfrist fehlt -
innert angemessener Frist entscheidet (Urteil des Bundesgerichts 7B_256/2023
vom 5. März 2024 E. 2.2). Der Anspruch ergibt sich für sämtliche
Rechtsbereiche und jegliche Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden
(vgl. statt vieler BGE 130 I 174 E. 2.2). Für
zivilrechtliche Streitigkeiten zudem aus Art. 6 der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). Er wird missachtet, wenn ein Entscheid nicht binnen einer
Frist gefasst wird, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder nach der Natur der
Sache und den gesamten übrigen Umständen als angemessen erscheint. Der Begriff
der angemessenen Frist ist relativer Natur. Einerseits wird er durch spezifische
Verfahrensvorschriften konkretisiert. Andererseits richtet sich das Verbot der
Rechtsverzögerung nach dem offenen und relativen Begriff der «angemessenen
Frist». Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens lässt sich indes nicht
abstrakt bestimmen und in absoluten Zahlen festhalten. Der Begriff der
Angemessenheit ist vor dem Hintergrund eines gerechten Verfahrens unter
gesamthafter Betrachtung spezifischer Sachverhalts- und Verfahrensverhältnisse
zu konkretisieren und zu differenzieren (Gerold Steinmann / Benjamin Schindler / Damian
Wyss in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar, Die
schweizerische Bundesverfassung, Zürich 2023, Art. 29 BV N 33 ff.).
Dabei ist insbesondere auf die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache sowie
auf das Verhalten von Behörden und Parteien abzustellen (Urteil des Bundesgerichts
4A_744/2011 vom 12. Juli 2012 E. 11.2). Rechtsverzögerung ist
nicht allein deshalb zu bejahen, weil ein Verfahren längere Zeit (unter
Umständen mehrere Monate) in Anspruch genommen hat. Als massgebend muss
vielmehr gelten, ob das Verfahren in Anbetracht der auf dem Spiel stehenden
Interessen zügig durchgeführt worden ist und die Gerichtsbehörden insbesondere
keine unnütze Zeit haben verstreichen lassen (BGE 127 III 385 E. 3a).
Bei der Beurteilung ist ein objektiver Massstab anzulegen und nicht auf die
subjektiven Vorstellungen der Parteien abzustellen (Obergericht des Kantons
Zürich PS170085 vom 23. Mai 2017 E. II.2.1).
6.4
Nach
Art. 319 lit. c ZPO sind Fälle von Rechtsverzögerung mit
Beschwerde anfechtbar. Gegenstand der Rechtsverweigerungs- und
Rechtsverzögerungsbeschwerde nach Art. 319 ZPO bildet ausschliesslich
die formelle Rechtsverweigerung und -verzögerung, die sich in einer unrechtmässigen
Verweigerung oder Verzögerung eines anfechtbaren Entscheids resp. im
Unterlassen gebotener Verfahrenshandlungen wie bspw. die Protokollaufnahme zur
Einleitung eines Schlichtungsverfahrens äussert. Das Verbot der formellen
Rechtsverweigerung und -verzögerung ergibt sich – wie unter Ziffer 6.3
hiervor festgestellt – aus Art. 29 Abs. 1 BV sowie aus Art.
6.
EMRK.
6.5
Ob ursprünglich ein
Konsens bezüglich des Termines vom 14. November 2024 bestand, geht
aus den Akten nicht eindeutig hervor. Die Beweis- und Behauptungslast liegt
diesbezüglich beim Beschwerdeführer (vgl. Art. 8 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]). Fest steht jedoch, dass dem
Beschwerdeführer am 14. November 2024 das Formular zur Einreichung
eines Schlichtungsgesuches zugestellt wurde. Dem Beschwerdeführer wäre es somit
bis zu seinem zweiten Antrag, welcher eine Woche später, am 21. November 2024,
einging, durchaus möglich gewesen, sein Anliegen schriftlich einzureichen. Der
erneuten Anforderung seitens des Beschwerdeführers, einen Termin am selbigen
Tag wahrnehmen zu können, konnte der Beschwerdegegner aufgrund der
Kurzfristigkeit nicht nachkommen. Dies ist in einer nicht speziell dringlichen
Angelegenheit indes auch nicht zu erwarten. Infolgedessen wurde dem
Beschwerdeführer ein Termin eine Woche später, d.h. am 27. November 2024,
angeboten, welcher jedoch vom Beschwerdeführer nicht wahrgenommen wurde.
6.6
Weiter stellt sich die
Frage einer allfälligen Rechtsverweigerung durch die Verweisung auf das
Formular und der damit einhergehenden Zumutbarkeit des Friedensrichteramtes,
etwaige mündliche Schlichtungsgesuche entgegenzunehmen. Eine formelle
Rechtsverweigerung besteht ausschliesslich in einer Verletzung
verfahrensrechtlicher Grundsätze. Eine Pflichtverletzung sollte nur bejaht
werden, wenn die Behörde den ihr gesetzten Rahmen offensichtlich überschritten
hat (Karl Spühler in: Karl Spühler / Luca Tenchio / Dominik
Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung,
Basel 2024, Art. 319 ZPO N 22). Vorliegend wurde dem
Beschwerdeführer ein Termin am 27. November 2024 zur Übergabe des
Formulars angeboten, womit sich der Beschwerdegegner grundsätzlich bereit
zeigte, die Angelegenheit an die Hand zu nehmen. Inwiefern es dem
Beschwerdeführer nicht zumutbar war, sein Gesuch schriftlich einzureichen, wird
in der Beschwerde nicht begründet (vgl. Art. 321 ZPO).
6.7
Nach dem Gesagten
wurde weder eine (gesetzliche) Frist missachtet noch erscheint eine einwöchige
Wartezeit als unangemessen. Die Sache weist zudem weder eine Schwierigkeit noch
eine Dringlichkeit auf. Die Behörde kam dem Anliegen des Beschwerdeführers nach
und bot ihm einen entsprechenden Termin an, welcher jedoch vom Beschwerdeführer
nicht wahrgenommen wurde. In Anbetracht der auf dem Spiel stehenden Interessen
wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, den Termin wahrzunehmen bzw. sein
Anliegen mittels Formular einzureichen und das Verfahren auf diesem Weg
einzuleiten. Angesichts der vorliegenden Beschwerde erscheint der
Beschwerdeführer durchaus in der Lage, ein Verfahren selbstständig einzuleiten.
7.
Auf das unbegründete
Begehren um Genugtuung wird mangels rechtlicher Grundlage nicht eingetreten. Einer
nicht berufsmässig vertretenen Partei wird in begründeten Fällen eine
Umtriebsentschädigung zugesprochen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Eine
Begründung, die eine Umtriebsentschädigung rechtfertigen würde, bringt der
Beschwerdeführer nicht vor.
8.
Die Beschwerde ist nach
dem Gesagten abzuweisen. Die Gerichtskosten von CHF 500.00 werden dem
Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der
Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von CHF 500.00
werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der
Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist
(Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Rechtspraktikantin
Kofmel Barrière