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Entscheid

ZKBES.2024.218

Rechtsverzögerung

10. April 2025Deutsch10 min

Friedensrichteramt Selzach (alle Leute befangen) oder eine alternative Stelle (wegen

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 10. April 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Hunkeler

Rechtspraktikantin Barrière

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Friedensrichteramt Selzach,

Beschwerdegegner

betreffend Rechtsverzögerung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Aufgrund einer angeblich

von zwei in [...] ansässigen Familien installierten Überwachungskamera, die auf

öffentlichen Grund gerichtet sei, versuchte A.___ (im Folgenden der

Beschwerdeführer) mehrfach mittels E-Mail beim Friedensrichteramt in [...]

einen Termin zu vereinbaren, um ein Schlichtungsverfahren durch

Protokollaufnahme einzuleiten. Die Bemühungen des Beschwerdeführers blieben

ohne Erfolg.

2. Am 27. November 2024 reichte der Beschwerdeführer beim Obergericht eine

Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Friedensrichteramt Selzach (im Folgenden

der Beschwerdegegner) ein. Seine Anträge lauten wie folgt:

1. Das Gericht verpflichtet das

Friedensrichteramt Selzach (alle Leute befangen) oder eine alternative Stelle (wegen

Befangenheit Friedensrichteramt Selzach) A.___ bis spätestens

5. Dezember 2024 zur Protokollaufnahme zu empfangen – bei

Strafandrohung seitens des Gerichtes im Unterlassungsfalle. Selbstverständlich

wäre ich [der Beschwerdeführer] bereit, sofern rechtlich zulässig, die

Protokollaufnahme auch am Richteramt [...] oder ähnlich vorzunehmen.

2. Wegen der dem Gericht bestens bekannten

und offenkundigen Mittellosigkeit beantrage ich [der Beschwerdeführer] das

unentgeltliche Verfahren und beantrage eine Befreiung der

Kostenvorschusspflicht.

3. Sämtliche Kosten sind dem verursachenden

Friedensrichteramt Selzach zu überbinden. Für Porto und Briefschaft mache ich [der

Beschwerdeführer] CHF 22.00 geltend.

4. Es ist mir [dem Beschwerdeführer] eine

Entschädigung und Genugtuung nach richterlichem Ermessen zuzusprechen.

3. Am

17. Dezember 2024 reichte der Beschwerdeführer beim Obergericht eine weitere

Stellungnahme ein, in der er sinngemäss beantragte, der Beschwerdegegner habe

ihn bis zu einem vom Gericht festzulegenden Datum zur Protokollaufnahme zu

empfangen. Die verursachten Kosten hätten sich mittlerweile auf CHF 35.00

erhöht. Zudem sei der Beschwerdeführer bei Erfordernis gehörig durch das

Gericht zu verbeiständen.

4.

Auf die vom Beschwerdeführer am 29. Dezember 2024 sowie am

12. Februar 2025 eingereichten Akteneinsichtsgesuche wurde mit

Verfügung vom 7. Januar 2025 bzw. 13. Februar 2025 nicht

eingetreten.

5. Nach diversen

Fristverlängerungen, welche mit Arztzeugnissen begründet wurden, reichte der

Friedensrichter von Selzach am 7. März 2025 eine Stellungnahme ein.

6. Auf die Ausführungen

des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners wird im Folgenden, soweit

entscheidrelevant, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Der Beschwerdeführer bringt vor, er

versuche seit mehr als 14 Tagen (Stand 27. November 2024) einen

Termin nach Art. 202 Abs. 1 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) beim Beschwerdegegner zu bekommen, um

ein Schlichtungsverfahren mittels Protokollaufnahme einzuleiten. Der

Beschwerdegegner weigere sich, ein Protokoll aufzunehmen, indem ihm kein Termin

zur Protokollaufnahme gewährt werde. Entsprechend berufe sich der

Beschwerdeführer auf das Beschleunigungsgebot.

2.

Der Beschwerdegegner verweist

in seiner Stellungnahme vom 7. März 2025 auf den E-Mail-Verkehr

zwischen den Parteien.

3.

Den eingereichten

E-Mails ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 12. November 2024

um eine Bestätigung des Termins vom 14. November 2024, 17:00 Uhr,

bat. Am 13. November 2024 erkundigte sich der Beschwerdeführer erneut

nach dem Zeit- sowie Treffpunkt. Der Beschwerdeführer wurde sodann am

14.

November 2024 über die Ortsabwesenheit des Friedensrichters

informiert, weshalb der besagte Termin nicht wahrgenommen werden konnte. Der

Beschwerdegegner übermittelte dem Beschwerdeführer daraufhin das Formular zur Einreichung eines Schlichtungsgesuches, woraufhin

der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner aufforderte, ihm mitzuteilen, wann er

seinen Antrag nach Art. 202 ZPO mündlich zu Protokoll geben könne.

4.

Mit E-Mail vom

21.

November 2024 beantragte der Beschwerdeführer bei Gemeindepräsidentin

[...] und Vizegemeindepräsident [...] erneut einen Termin für den selbigen Tag,

um den besagten Antrag zu stellen. Nach interner Rücksprache mit dem

Friedensrichter bot Gemeindepräsidentin [...] dem Beschwerdeführer einen Termin

am 27. November 2024, um 9:00 Uhr, zur

Übergabe des Formulars «Schlichtungsgesuch nach Art. 202 ZPO» an.

Der Beschwerdeführer beharrte indes auf einen Termin am

21.

November 2024, andernfalls werde er sich beim «Amtsgericht»

melden. Gemeindepräsidentin [...] wies den Beschwerdeführer folglich darauf hin,

bei Nichtwahrnehmung des Termines vom 27. November 2024 die

Angelegenheit als erledigt zu betrachten.

5.

Die Ausführungen des

Beschwerdeführers zum Verfahrensablauf lassen sich in den Akten nachvollziehen.

Sie werden vom Beschwerdegegner auch gar nicht bestritten, sondern auf die obgenannten

E-Mails verwiesen.

6.1

Nach

Art. 202 Abs. 1 ZPO wird das Schlichtungsverfahren durch

das Schlichtungsgesuch eingeleitet. Dieses kann in den Formen nach

Art. 130 ZPO eingereicht oder mündlich bei der Schlichtungsbehörde zu

Protokoll gegeben werden. Das mündliche Gesuch ist dabei persönlich bei der

Schlichtungsbehörde zu stellen (Dominik Infanger in: Karl

Spühler / Luca Tenchio / Dominik Infanger [Hrsg.], Basler

Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2024,

Art. 202 ZPO N 2).

6.2

Im vorliegenden Fall

beantragte der Beschwerdeführer am 21. November 2024 einen Termin am

gleichen Tag, um seinen Antrag zu Protokoll geben zu können, woraufhin ihm ein

Termin eine Woche später, d.h. am 27. November 2024, angeboten wurde.

Wie dem E-Mail-Verlauf zu entnehmen ist, wurde dem Beschwerdeführer indes lediglich

ein Termin zur Übergabe des Formulars angeboten.

6.3

Gemäss Art. 29 Abs. 1

der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101)

hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen namentlich

Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Als Teilgehalt dieser

Bestimmung gilt das Verbot der formellen Rechtsverweigerung und der

Rechtsverzögerung. Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine

Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt,

obschon sie darüber befinden müsste (BGE 144 II 184 E. 3.1;

141.

I 172 E. 5; 135 I 6 E. 2.1). Eine

Rechtsverzögerung ist einer Behörde vorzuwerfen, wenn sie nicht innerhalb der

gesetzlich vorgesehenen oder - wo eine gesetzliche Erledigungsfrist fehlt -

innert angemessener Frist entscheidet (Urteil des Bundesgerichts 7B_256/2023

vom 5. März 2024 E. 2.2). Der Anspruch ergibt sich für sämtliche

Rechtsbereiche und jegliche Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden

(vgl. statt vieler BGE 130 I 174 E. 2.2). Für

zivilrechtliche Streitigkeiten zudem aus Art. 6 der Konvention zum Schutze

der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). Er wird missachtet, wenn ein Entscheid nicht binnen einer

Frist gefasst wird, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder nach der Natur der

Sache und den gesamten übrigen Umständen als angemessen erscheint. Der Begriff

der angemessenen Frist ist relativer Natur. Einerseits wird er durch spezifische

Verfahrensvorschriften konkretisiert. Andererseits richtet sich das Verbot der

Rechtsverzögerung nach dem offenen und relativen Begriff der «angemessenen

Frist». Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens lässt sich indes nicht

abstrakt bestimmen und in absoluten Zahlen festhalten. Der Begriff der

Angemessenheit ist vor dem Hintergrund eines gerechten Verfahrens unter

gesamthafter Betrachtung spezifischer Sachverhalts- und Verfahrensverhältnisse

zu konkretisieren und zu differenzieren (Gerold Steinmann / Benjamin Schindler / Damian

Wyss in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar, Die

schweizerische Bundesverfassung, Zürich 2023, Art. 29 BV N 33 ff.).

Dabei ist insbesondere auf die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache sowie

auf das Verhalten von Behörden und Parteien abzustellen (Urteil des Bundesgerichts

4A_744/2011 vom 12. Juli 2012 E. 11.2). Rechtsverzögerung ist

nicht allein deshalb zu bejahen, weil ein Verfahren längere Zeit (unter

Umständen mehrere Monate) in Anspruch genommen hat. Als massgebend muss

vielmehr gelten, ob das Verfahren in Anbetracht der auf dem Spiel stehenden

Interessen zügig durchgeführt worden ist und die Gerichtsbehörden insbesondere

keine unnütze Zeit haben verstreichen lassen (BGE 127 III 385 E. 3a).

Bei der Beurteilung ist ein objektiver Massstab anzulegen und nicht auf die

subjektiven Vorstellungen der Parteien abzustellen (Obergericht des Kantons

Zürich PS170085 vom 23. Mai 2017 E. II.2.1).

6.4

Nach

Art. 319 lit. c ZPO sind Fälle von Rechtsverzögerung mit

Beschwerde anfechtbar. Gegenstand der Rechtsverweigerungs- und

Rechtsverzögerungsbeschwerde nach Art. 319 ZPO bildet ausschliesslich

die formelle Rechtsverweigerung und -verzögerung, die sich in einer unrechtmässigen

Verweigerung oder Verzögerung eines anfechtbaren Entscheids resp. im

Unterlassen gebotener Verfahrenshandlungen wie bspw. die Protokollaufnahme zur

Einleitung eines Schlichtungsverfahrens äussert. Das Verbot der formellen

Rechtsverweigerung und -verzögerung ergibt sich – wie unter Ziffer 6.3

hiervor festgestellt – aus Art. 29 Abs. 1 BV sowie aus Art.

6.

EMRK.

6.5

Ob ursprünglich ein

Konsens bezüglich des Termines vom 14. November 2024 bestand, geht

aus den Akten nicht eindeutig hervor. Die Beweis- und Behauptungslast liegt

diesbezüglich beim Beschwerdeführer (vgl. Art. 8 des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]). Fest steht jedoch, dass dem

Beschwerdeführer am 14. November 2024 das Formular zur Einreichung

eines Schlichtungsgesuches zugestellt wurde. Dem Beschwerdeführer wäre es somit

bis zu seinem zweiten Antrag, welcher eine Woche später, am 21. November 2024,

einging, durchaus möglich gewesen, sein Anliegen schriftlich einzureichen. Der

erneuten Anforderung seitens des Beschwerdeführers, einen Termin am selbigen

Tag wahrnehmen zu können, konnte der Beschwerdegegner aufgrund der

Kurzfristigkeit nicht nachkommen. Dies ist in einer nicht speziell dringlichen

Angelegenheit indes auch nicht zu erwarten. Infolgedessen wurde dem

Beschwerdeführer ein Termin eine Woche später, d.h. am 27. November 2024,

angeboten, welcher jedoch vom Beschwerdeführer nicht wahrgenommen wurde.

6.6

Weiter stellt sich die

Frage einer allfälligen Rechtsverweigerung durch die Verweisung auf das

Formular und der damit einhergehenden Zumutbarkeit des Friedensrichteramtes,

etwaige mündliche Schlichtungsgesuche entgegenzunehmen. Eine formelle

Rechtsverweigerung besteht ausschliesslich in einer Verletzung

verfahrensrechtlicher Grundsätze. Eine Pflichtverletzung sollte nur bejaht

werden, wenn die Behörde den ihr gesetzten Rahmen offensichtlich überschritten

hat (Karl Spühler in: Karl Spühler / Luca Tenchio / Dominik

Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung,

Basel 2024, Art. 319 ZPO N 22). Vorliegend wurde dem

Beschwerdeführer ein Termin am 27. November 2024 zur Übergabe des

Formulars angeboten, womit sich der Beschwerdegegner grundsätzlich bereit

zeigte, die Angelegenheit an die Hand zu nehmen. Inwiefern es dem

Beschwerdeführer nicht zumutbar war, sein Gesuch schriftlich einzureichen, wird

in der Beschwerde nicht begründet (vgl. Art. 321 ZPO).

6.7

Nach dem Gesagten

wurde weder eine (gesetzliche) Frist missachtet noch erscheint eine einwöchige

Wartezeit als unangemessen. Die Sache weist zudem weder eine Schwierigkeit noch

eine Dringlichkeit auf. Die Behörde kam dem Anliegen des Beschwerdeführers nach

und bot ihm einen entsprechenden Termin an, welcher jedoch vom Beschwerdeführer

nicht wahrgenommen wurde. In Anbetracht der auf dem Spiel stehenden Interessen

wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, den Termin wahrzunehmen bzw. sein

Anliegen mittels Formular einzureichen und das Verfahren auf diesem Weg

einzuleiten. Angesichts der vorliegenden Beschwerde erscheint der

Beschwerdeführer durchaus in der Lage, ein Verfahren selbstständig einzuleiten.

7.

Auf das unbegründete

Begehren um Genugtuung wird mangels rechtlicher Grundlage nicht eingetreten. Einer

nicht berufsmässig vertretenen Partei wird in begründeten Fällen eine

Umtriebsentschädigung zugesprochen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Eine

Begründung, die eine Umtriebsentschädigung rechtfertigen würde, bringt der

Beschwerdeführer nicht vor.

8.

Die Beschwerde ist nach

dem Gesagten abzuweisen. Die Gerichtskosten von CHF 500.00 werden dem

Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der

Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtskosten von CHF 500.00

werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der

Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist

(Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Rechtspraktikantin

Kofmel Barrière