ZKBES.2024.22
Beschluss der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht Olten-Gösgen vom 18. Januar 2024
19. Februar 2024Deutsch3 min
30-tägige Anfechtungsfrist am 9. Dezember 2023 zu laufen begonnen habe und die Anfechtung
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 19. Februar 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. B.___
2. C.___
Beschwerdegegner
betreffend Beschluss
der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht Olten-Gösgen vom 18. Januar 2024
hat die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
B.___ und C.___ (nachfolgend: Vermieter)
mit amtlichem Formular (Postaufgabe am 8. Dezember 2023) A.___ (nachfolgend:
Mieter) die 3 ½-Zimmer-Wohnung EG links inkl. Keller Nr. 1 und Einstellhallenplatz
Nr. 1 per 31. Januar 2024 zufolge Zahlungsverzugs kündigten,
der Mieter mit Schreiben vom 12. Januar
Sachverhalt
2024 (Postaufgabe am 15. Januar 2024) an die Schlichtungsbehörde für Miete und
Pacht Olten-Gösgen gelangte,
er um Erstreckung des Mietverhältnisses
ersuchte,
die Schlichtungsbehörde für Miete und
Pacht Olten-Gösgen mit Beschluss vom 18. Januar 2024 auf die Klage nicht
eintrat,
der Beschluss damit begründet wurde,
dass die Kündigung mit amtlichem Formular am 8. Dezember 2023 erfolgt sei, die
30-tägige Anfechtungsfrist am 9. Dezember 2023 zu laufen begonnen habe und die Anfechtung
erst am 15. Januar 2024 und damit verspätet vorgenommen worden sei,
der Mieter dagegen am 12. Februar 2024
(Postaufgabe am 13. Februar 2024) fristgerecht an das Obergericht gelangte und
um Erstreckung des Mietverhältnisses ersuchte,
das Gesuch um Erstreckung des
Mietverhältnisses als Beschwerde im Sinne von Art. 319 ff. der Schweizerischen
Erwägungen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) entgegengenommen wird,
der Beschwerdeführer ausführt, dass
Immobilienverwaltungen während der Frist von 30 Tagen während den Festtagen vom
22.
Dezember 2023 bis 3. Januar 2024, die meisten sogar bis 8. Januar 2024
nicht gearbeitet hätten,
nach Ansicht des Beschwerdeführers
deshalb eine Frist von 30 Tagen über die Festtage als nicht wie in anderen
Monaten zu erachten sei,
mit Beschwerde die unrichtige
Rechtsanwendung oder die offensichtliche unrichtige Feststellung des
Sachverhaltes geltend gemacht werden kann (Art. 320 ZPO),
nach Art. 273 Abs. 2 lit. a des
Schweizerischen Obligationenrechts (OR, SR 220) bei unbefristeten
Mietverhältnissen innert 30 Tagen nach Empfang der Kündigung das Begehren um
Erstreckung des Mietverhältnisses bei der Schlichtungsbehörde einzureichen ist,
die im Gesetz genannten Fristen
materielle Verwirkungsfristen sind, die von der entscheidenden Instanz ex
officio zu beachten sind und nicht verlängert oder wiederhergestellt werden
können (Roger Weber in: Corinne Widmer Lüchinger / David Oser [Hrsg.], Basler
Kommentar, Obligationenrecht I, Basel 2020, Art. 273 OR N 3),
Dispositiv
die Beschwerde demnach im Sinne von Art.
322 ZPO offensichtlich unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Stellungnahme
der Gegenpartei abgewiesen werden kann,
der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang
des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 300.00 zu
bezahlen hat,
erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 15'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Zimmermann