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Entscheid

ZKBES.2024.22

Beschluss der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht Olten-Gösgen vom 18. Januar 2024

19. Februar 2024Deutsch3 min

30-tägige Anfechtungsfrist am 9. Dezember 2023 zu laufen begonnen habe und die Anfechtung

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 19. Februar 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1. B.___

2. C.___

Beschwerdegegner

betreffend Beschluss

der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht Olten-Gösgen vom 18. Januar 2024

hat die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung, dass:

B.___ und C.___ (nachfolgend: Vermieter)

mit amtlichem Formular (Postaufgabe am 8. Dezember 2023) A.___ (nachfolgend:

Mieter) die 3 ½-Zimmer-Wohnung EG links inkl. Keller Nr. 1 und Einstellhallenplatz

Nr. 1 per 31. Januar 2024 zufolge Zahlungsverzugs kündigten,

der Mieter mit Schreiben vom 12. Januar

Sachverhalt

2024 (Postaufgabe am 15. Januar 2024) an die Schlichtungsbehörde für Miete und

Pacht Olten-Gösgen gelangte,

er um Erstreckung des Mietverhältnisses

ersuchte,

die Schlichtungsbehörde für Miete und

Pacht Olten-Gösgen mit Beschluss vom 18. Januar 2024 auf die Klage nicht

eintrat,

der Beschluss damit begründet wurde,

dass die Kündigung mit amtlichem Formular am 8. Dezember 2023 erfolgt sei, die

30-tägige Anfechtungsfrist am 9. Dezember 2023 zu laufen begonnen habe und die Anfechtung

erst am 15. Januar 2024 und damit verspätet vorgenommen worden sei,

der Mieter dagegen am 12. Februar 2024

(Postaufgabe am 13. Februar 2024) fristgerecht an das Obergericht gelangte und

um Erstreckung des Mietverhältnisses ersuchte,

das Gesuch um Erstreckung des

Mietverhältnisses als Beschwerde im Sinne von Art. 319 ff. der Schweizerischen

Erwägungen

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) entgegengenommen wird,

der Beschwerdeführer ausführt, dass

Immobilienverwaltungen während der Frist von 30 Tagen während den Festtagen vom

22.

Dezember 2023 bis 3. Januar 2024, die meisten sogar bis 8. Januar 2024

nicht gearbeitet hätten,

nach Ansicht des Beschwerdeführers

deshalb eine Frist von 30 Tagen über die Festtage als nicht wie in anderen

Monaten zu erachten sei,

mit Beschwerde die unrichtige

Rechtsanwendung oder die offensichtliche unrichtige Feststellung des

Sachverhaltes geltend gemacht werden kann (Art. 320 ZPO),

nach Art. 273 Abs. 2 lit. a des

Schweizerischen Obligationenrechts (OR, SR 220) bei unbefristeten

Mietverhältnissen innert 30 Tagen nach Empfang der Kündigung das Begehren um

Erstreckung des Mietverhältnisses bei der Schlichtungsbehörde einzureichen ist,

die im Gesetz genannten Fristen

materielle Verwirkungsfristen sind, die von der entscheidenden Instanz ex

officio zu beachten sind und nicht verlängert oder wiederhergestellt werden

können (Roger Weber in: Corinne Widmer Lüchinger / David Oser [Hrsg.], Basler

Kommentar, Obligationenrecht I, Basel 2020, Art. 273 OR N 3),

Dispositiv

die Beschwerde demnach im Sinne von Art.

322 ZPO offensichtlich unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Stellungnahme

der Gegenpartei abgewiesen werden kann,

der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang

des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 300.00 zu

bezahlen hat,

erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 15'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Zimmermann