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Entscheid

ZKBES.2024.221

unentgeltliche Rechtspflege

10. Dezember 2024Deutsch9 min

reichte A.___ (im Folgenden die Klägerin) beim Richteramt Solothurn-Lebern gegen

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 10. Dezember 2024

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Hunkeler

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch B.___ und C.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Amtsgerichtspräsidentin von

Solothurn-Lebern,

Beschwerdegegnerin

betreffend unentgeltliche

Rechtspflege

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1. Am 29. April 2024

reichte A.___ (im Folgenden die Klägerin) beim Richteramt Solothurn-Lebern gegen

D.___ (im Folgenden die Beklagte) ein Schlichtungsgesuch ein. Nach der

Verhandlung vom 22. Mai 2024 erliess die Amtsgerichtspräsidentin die folgende

Verfügung:

1. Mit Schreiben vom 26.

April 2024 (überbracht am 29. April 2024) stellte die Klägerin ein

Schlichtungsgesuch mit folgenden Rechtsbegehren (sinngemäss):

«Die Liegenschaft [...], ist der

Alleinerbin, Frau A.___, den Bevollmächtigten, herauszugeben. Unter Kosten,

Schaden, Entschädigungen und Parteientschädigung.»

Erwägungen

2.

Das

Schlichtungsverfahren wurde am 29. April 2024 eingeleitet. An der am 22. Mai

2024.

durchgeführten Schlichtungsverhandlung konnte zwischen den Parteien keine

Einigung erzielt werden.

3.

Der Klägerin wird

hiermit die Klagebewilligung ausgestellt.

4.

Das Gesuch der

Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

5.

Es werden keine

Gerichtskosten erhoben.

2.

In ihrer verbesserten

Klage vom 16. Juli 2024 (Postaufgabe: 15. Juli 2024) stellte die Klägerin beim

Richteramt Solothurn-Lebern sinngemäss die folgenden Rechtsbegehren

(Nummerierung hinzugefügt):

1.

D.___ hat gem. Art. 335, 336 Ziff.

19.

ZPO […] der Erbschaft, E.___, [...] herauszugeben, der Alleinerbin, A.___,

den Vertretenen, B.___ und C.___.

2.

Das Richteramt Solothurn-Lebern hat die

Rückbeurkundung mit Vertrag anzuordnen, der Liegenschaft [...], zuhanden der

Erbschaft, der E.___, der Alleinerbin, A.___, den Vertretenen, B.___ und C.___,

gemäss Dispositiv, Klagebewilligung mit Vollstreckbarkeitsbescheinigung, vom

11.

Juni 2024 […].

3.

Sämtliche zu Unrecht erfolgten

Veränderungen der Liegenschaft [...] (Umbauten/Renovationen) sind von D.___ zu

tragen und zu entschädigen, oder die Wiederherstellung in Zustand 2010, der

Eigentümerin, E.___ herbeizuführen, das Gericht hat dies anzuordnen […] aus

unsachgemässer Führung des Grundbuchs, durch Grundbuchverwalterin, F.___ Notarin

Grundbuchamt, Grenchen-Bettlach/SO (17.05.2010/30.06.2010).

4.

Das Bassin, [...], ist ebenfalls durch

das Richteramt Solothurn-Lebern anzuordnen der Rückbeurkundung gemäss

Kaufvertrag vom 23. September 1976.

5.

Sämtlicher Schaden, Schadenersatz,

Wiederherstellungskosten, Entschädigungen, sowie Parteientschädigungen sind von

D.___ zu tragen und zu entschädigen.

6.

Das Gericht hat D.___ anzuweisen, die 4

Tannen, gemäss Seite 5 Abs. 5 des Kaufvertrages vom

17.05.2010/30.06.2010 im Zustand 2010 wieder anzupflanzen, die zu Unrecht

gefällt wurden, auf Anweisung von D.___.

7.

D.___ ist solidarisch haftbar zu machen,

neben dem Staat Solothurn, für entgangene Mieten/Mietzinse der enteigneten

Liegenschaft, [...]

von

jährlich CHF 78'000.00

14.

Jahre CHF 1'092'000.00

plus Zins für 14 Jahre 5% jährlich

Genugtuung

für E.___ […] CHF 500'000.00

8.

Das Gericht hat festzustellen, dass das

Objekt [...] enteignet wurde ausserhalb Art. 18 GBV […].

9.

D.___ hat sämtliche Kosten für das

Verfahren/Prozess zu tragen und zu entschädigen, ebenso die

Parteientschädigung.

3.

Die Amtsgerichtspräsidentin wies am

21.

November 2024 das von der Klägerin gestellte Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege ab.

4.

Dagegen erhob die

Klägerin (im Folgenden die Beschwerdeführerin) am 2. Dezember 2024

(Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn.

Sie stellt die folgenden Anträge:

Seite 1, Abs. 1 der

Verfügung vom 21. November 2024, ist, aufzuheben, sowie die unentgeltliche

Prozessführung, der Klägerin, A.___, gemäss Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom

11.

Juni 2024, Amtsgerichtspräsidentin, Mattiello, Vorsitz, Gerichtsschreiberin

Rüedi, zu erteilen.

Unter Kosten,

Entschädigungsfolge, Schadenersatz und Parteientschädigung.

5.

Die Begründung der angefochtenen

Verfügung enthält vor der Rechtsmittelbelehrung und der Unterschrift der

Gerichtsschreiberin den Hinweis «[Die vorliegende Begründung wurde durch die

Rechtspraktikantin [...] verfasst]». Die Beschwerdeführerin vertritt die

Auffassung, dass die Rechtspraktikantin am Gericht keine Befugnisse ausüben und

keine Begründung verfassen könne. Die Begründung sei ungültig und aus den Akten

zu weisen sowie aufzuheben. Dieser Einwand ist schon deshalb abzuweisen, weil

die Gerichtsschreiberin die Verfügung unterzeichnet hat, wie dies in § 5bis

Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO, BGS 221.2)

vorgesehen ist. Die Verfügung und ihre Begründung sind gültig.

6.

Das

Beschwerdeverfahren nach Art. 319 ff. ZPO dient wie das Berufungsverfahren der

Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Licht konkret

dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Die konkreten Beanstandungen müssen in

der Beschwerde vorgebracht werden, die gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO begründet

einzureichen ist, wobei für die Beschwerde mindestens dieselben

Begründungsanforderungen gelten wie für die Berufung. Selbst wenn die

Rechtsmittelinstanz das Recht von Amtes wegen anwendet, stellt sich das

oberinstanzliche Verfahren anders dar als vor der ersten Instanz. Die

Dispositiv

beschwerdeführende Partei hat demnach aufzuzeigen, inwiefern sie den

angefochtenen Entscheid als fehlerhaft erachtet. Dieser Anforderung genügt sie

im kantonalen Rechtsmittelverfahren nicht, wenn sie lediglich auf die vor

erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere

Prozesshandlungen zufrieden gibt oder den angefochtenen Entscheid in

allgemeiner Weise kritisiert und darlegt, weshalb der im erstinstanzlichen

Verfahren behauptete Anspruch begründet ist. Die Begründung muss hinreichend

genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz mühelos verstanden

werden zu können. Dies setzt voraus, dass die beschwerdeführende Partei im

Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, und die

Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht. Kommt die beschwerdeführende

Partei diesen Anforderungen nicht nach, kann auf das Rechtsmittel nicht

eingetreten werden. Wird die Gültigkeit eines Rechtsmittels insoweit kraft

ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung davon abhängig gemacht, dass es eine

Begründung enthält, so liegt darin weder eine Verweigerung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör, noch kann darin ein überspitzter Formalismus gesehen werden

(Urteil 5A_60/2024 vom 26. August 2024 mit zahlreichen weiteren Hinweisen).

7. Die Amtsgerichtspräsidentin

begründete die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im

Wesentlichen damit, dass den eingereichten Urkunden Folgendes zu entnehmen sei:

Gemäss Ernennungsakt vom 9. März 2009 sei G.___ für E.___ als Beirat nach Art.

395 Abs. 1 und 2 aZGB eingesetzt worden. Der Beirat habe den eingereichten,

öffentlich beurkundeten Kaufvertrag vom 17. Mai 2010 unter Vorbehalt der

Genehmigung durch die Behörden unterzeichnet. Die Sozial- und Aufsichtsbehörde

habe den entsprechenden Kaufvertrag genehmigt. Gemäss Grundbuchauszug sei

seitdem die Käuferin im Grundbuch eingetragen. Entgegen der Behauptungen der

Klägerin seien keine Anhaltspunkte zu erkennen, die

darauf hindeuten würden, dass eine unberechtigte Vertretung durch den Beirat

erfolgt sein könnte. Zur Herausgabeklage nach Art. 641 Abs. 2 ZGB sei nur

der Eigentümer aktivlegitimiert. Die Klägerin bringe keinen Beweis für ihre

behauptete Eigentümerstellung. Ohnehin wäre ein Vindikationsanspruch aufgrund

der Ersitzung durch die Beklagte, deren guter Glaube vermutet werde, ausgeschlossen.

Es sei kein Rechtsanspruch ersichtlich, auf dessen Basis die Klägerin eine

Herausgabe und «Rückbeurkundung» der Liegenschaft erreichen könnte.

8. Die Beschwerdeführerin beruft sich

wie bereits bei der Vorinstanz wiederholt auf die

Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom 11. Juni 2024. Sie übersieht dabei, dass

sich die Begründung der angefochtenen Verfügung zu Recht überhaupt nicht mit

dieser Vollstreckbarkeitsbescheinigung befasst. Die Rüge zielt an der Sache

vorbei. Die fragliche Vollstreckbarkeitsbescheinigung bezieht sich auf Ziffer 4

der Klagebewilligung vom 22. Mai 2024, d.h. auf die Abweisung des Gesuchs der

Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege im Schlichtungsverfahren.

Zudem gibt das Zitat in Ziffer 1 der Klagebewilligung lediglich das

Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin wieder. Ein vollstreckbarer Entscheid

über die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ansprüche liegt damit

nicht vor.

9. Die Beschwerdeführerin macht erneut

eine unsachgemässe Führung des Grundbuchs und eine «Enteignung und Beraubung»

der aktivlegitimierten Alleinerbin geltend. Die Grundbuchverwalterin habe die Liegenschaft

«enteignet und beraubt». Die Eigentumsübertragung sei ohne Rechtsgrundausweis

erfolgt. Die Sozial- und Aufsichtsbehörde habe den Kaufvertrag vom 17. Mai

2010/30. Juni 2010 gar nicht prüfen können, da eine Umwandlung der Beiratschaft

in eine Vormundschaft auf Antrag von Beirat G.___ nicht debattiert worden sei.

Sie (die Beschwerdeführerin) habe G.___ in der Erbschaft E.___ keine Vollmacht

erteilt. Als Notarin könne D.___ das Eigentum nicht mit gutem Glauben ersessen haben.

10. Mit den soeben wiedergegebenen

Ausführungen wiederholt die Beschwerdeführerin lediglich, was sie bereits bei

der Vorinstanz vorgetragen hat. Bereits die Vorderrichterin hat genau diese

Vorbringen der Beschwerdeführerin unter Ziffer 8 ihrer Erwägungen

zusammengefasst. Dementsprechend nimmt die Beschwerdeführerin keinen Bezug auf

die Begründung des angefochtenen Entscheids und zeigt nicht auf, wieso dieser

falsch sein sollte. So legt sie auch nicht dar, aufgrund welcher Beweise ihr

Eigentümerstellung hätte zuerkannt werden müssen. Sie beschränkt sich darauf,

ihren Standpunkt und ihre Behauptungen zu wiederholen und ihre Sicht der Dinge

darzulegen. Die Beschwerde genügt demnach den Anforderungen an die Begründung

eines Rechtsmittels nicht. Ergänzend kann in materieller Hinsicht festgehalten

werden, dass die Amtsgerichtspräsidentin die fehlende Eigentümerstellung der

Beschwerdeführerin auf verschiedene Urkunden und auf den Grundbucheintrag

abstützen konnte. Im Grunde anerkennt die Beschwerdeführerin mit ihren

Ausführungen zur Eigentumsübertragung ohne Rechtsgrundausweis und zum fehlenden

guten Glauben der Ersitzenden selbst, dass sie gar nicht Eigentümerin ist. Schliesslich

genügt der Hinweis darauf, dass D.___ Notarin ist, nicht, um die Vermutung

ihres guten Glaubens in Frage zu stellen. Im Gegenteil können ihre Kenntnisse

ihren guten Glauben sogar bestärkt haben.

11. Bei dieser Sachlage erweist sich die

Beschwerde im Sinne von Art. 322 ZPO offensichtlich als unzulässig und

unbegründet. Sie kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei

abgewiesen werden, soweit darauf eingetreten werden kann. Eine offensichtlich

unzulässige und unbegründete Beschwerde ist zum vornherein aussichtslos, was

die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesst (BGE 129 II 129 E.

2.3.1.). Nach Art. 119 Abs. 6 ZPO werden im Verfahren um die unentgeltliche

Rechtspflege ausser bei Bös – oder Mutwilligkeit keine Gerichtskosten erhoben.

Für das Beschwerdeverfahren gegen einen die unentgeltliche Rechtspflege abweisenden

oder entziehenden Entscheid der ersten Instanz gilt dies allerdings nicht (BGE 137 III 470). Die Beschwerdeführerin hat somit die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 750.00 zu bezahlen. Eine

Parteientschädigung kann ihr bei diesem Ausgang nicht zugesprochen werden.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

3. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 750.00 zu bezahlen.

4. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF

30’000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die

Vizepräsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller

Das Bundesgericht ist mit

Urteil vom 21. Januar 2025 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht

eingetreten (BGer 5A_44/2025).