ZKBES.2024.221
unentgeltliche Rechtspflege
10. Dezember 2024Deutsch9 min
reichte A.___ (im Folgenden die Klägerin) beim Richteramt Solothurn-Lebern gegen
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 10. Dezember 2024
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Hunkeler
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch B.___ und C.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Amtsgerichtspräsidentin von
Solothurn-Lebern,
Beschwerdegegnerin
betreffend unentgeltliche
Rechtspflege
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Am 29. April 2024
reichte A.___ (im Folgenden die Klägerin) beim Richteramt Solothurn-Lebern gegen
D.___ (im Folgenden die Beklagte) ein Schlichtungsgesuch ein. Nach der
Verhandlung vom 22. Mai 2024 erliess die Amtsgerichtspräsidentin die folgende
Verfügung:
1. Mit Schreiben vom 26.
April 2024 (überbracht am 29. April 2024) stellte die Klägerin ein
Schlichtungsgesuch mit folgenden Rechtsbegehren (sinngemäss):
«Die Liegenschaft [...], ist der
Alleinerbin, Frau A.___, den Bevollmächtigten, herauszugeben. Unter Kosten,
Schaden, Entschädigungen und Parteientschädigung.»
Erwägungen
2.
Das
Schlichtungsverfahren wurde am 29. April 2024 eingeleitet. An der am 22. Mai
2024.
durchgeführten Schlichtungsverhandlung konnte zwischen den Parteien keine
Einigung erzielt werden.
3.
Der Klägerin wird
hiermit die Klagebewilligung ausgestellt.
4.
Das Gesuch der
Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
5.
Es werden keine
Gerichtskosten erhoben.
2.
In ihrer verbesserten
Klage vom 16. Juli 2024 (Postaufgabe: 15. Juli 2024) stellte die Klägerin beim
Richteramt Solothurn-Lebern sinngemäss die folgenden Rechtsbegehren
(Nummerierung hinzugefügt):
1.
D.___ hat gem. Art. 335, 336 Ziff.
19.
ZPO […] der Erbschaft, E.___, [...] herauszugeben, der Alleinerbin, A.___,
den Vertretenen, B.___ und C.___.
2.
Das Richteramt Solothurn-Lebern hat die
Rückbeurkundung mit Vertrag anzuordnen, der Liegenschaft [...], zuhanden der
Erbschaft, der E.___, der Alleinerbin, A.___, den Vertretenen, B.___ und C.___,
gemäss Dispositiv, Klagebewilligung mit Vollstreckbarkeitsbescheinigung, vom
11.
Juni 2024 […].
3.
Sämtliche zu Unrecht erfolgten
Veränderungen der Liegenschaft [...] (Umbauten/Renovationen) sind von D.___ zu
tragen und zu entschädigen, oder die Wiederherstellung in Zustand 2010, der
Eigentümerin, E.___ herbeizuführen, das Gericht hat dies anzuordnen […] aus
unsachgemässer Führung des Grundbuchs, durch Grundbuchverwalterin, F.___ Notarin
Grundbuchamt, Grenchen-Bettlach/SO (17.05.2010/30.06.2010).
4.
Das Bassin, [...], ist ebenfalls durch
das Richteramt Solothurn-Lebern anzuordnen der Rückbeurkundung gemäss
Kaufvertrag vom 23. September 1976.
5.
Sämtlicher Schaden, Schadenersatz,
Wiederherstellungskosten, Entschädigungen, sowie Parteientschädigungen sind von
D.___ zu tragen und zu entschädigen.
6.
Das Gericht hat D.___ anzuweisen, die 4
Tannen, gemäss Seite 5 Abs. 5 des Kaufvertrages vom
17.05.2010/30.06.2010 im Zustand 2010 wieder anzupflanzen, die zu Unrecht
gefällt wurden, auf Anweisung von D.___.
7.
D.___ ist solidarisch haftbar zu machen,
neben dem Staat Solothurn, für entgangene Mieten/Mietzinse der enteigneten
Liegenschaft, [...]
von
jährlich CHF 78'000.00
14.
Jahre CHF 1'092'000.00
plus Zins für 14 Jahre 5% jährlich
Genugtuung
für E.___ […] CHF 500'000.00
8.
Das Gericht hat festzustellen, dass das
Objekt [...] enteignet wurde ausserhalb Art. 18 GBV […].
9.
D.___ hat sämtliche Kosten für das
Verfahren/Prozess zu tragen und zu entschädigen, ebenso die
Parteientschädigung.
3.
Die Amtsgerichtspräsidentin wies am
21.
November 2024 das von der Klägerin gestellte Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege ab.
4.
Dagegen erhob die
Klägerin (im Folgenden die Beschwerdeführerin) am 2. Dezember 2024
(Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn.
Sie stellt die folgenden Anträge:
Seite 1, Abs. 1 der
Verfügung vom 21. November 2024, ist, aufzuheben, sowie die unentgeltliche
Prozessführung, der Klägerin, A.___, gemäss Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom
11.
Juni 2024, Amtsgerichtspräsidentin, Mattiello, Vorsitz, Gerichtsschreiberin
Rüedi, zu erteilen.
Unter Kosten,
Entschädigungsfolge, Schadenersatz und Parteientschädigung.
5.
Die Begründung der angefochtenen
Verfügung enthält vor der Rechtsmittelbelehrung und der Unterschrift der
Gerichtsschreiberin den Hinweis «[Die vorliegende Begründung wurde durch die
Rechtspraktikantin [...] verfasst]». Die Beschwerdeführerin vertritt die
Auffassung, dass die Rechtspraktikantin am Gericht keine Befugnisse ausüben und
keine Begründung verfassen könne. Die Begründung sei ungültig und aus den Akten
zu weisen sowie aufzuheben. Dieser Einwand ist schon deshalb abzuweisen, weil
die Gerichtsschreiberin die Verfügung unterzeichnet hat, wie dies in § 5bis
Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO, BGS 221.2)
vorgesehen ist. Die Verfügung und ihre Begründung sind gültig.
6.
Das
Beschwerdeverfahren nach Art. 319 ff. ZPO dient wie das Berufungsverfahren der
Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Licht konkret
dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Die konkreten Beanstandungen müssen in
der Beschwerde vorgebracht werden, die gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO begründet
einzureichen ist, wobei für die Beschwerde mindestens dieselben
Begründungsanforderungen gelten wie für die Berufung. Selbst wenn die
Rechtsmittelinstanz das Recht von Amtes wegen anwendet, stellt sich das
oberinstanzliche Verfahren anders dar als vor der ersten Instanz. Die
Dispositiv
beschwerdeführende Partei hat demnach aufzuzeigen, inwiefern sie den
angefochtenen Entscheid als fehlerhaft erachtet. Dieser Anforderung genügt sie
im kantonalen Rechtsmittelverfahren nicht, wenn sie lediglich auf die vor
erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere
Prozesshandlungen zufrieden gibt oder den angefochtenen Entscheid in
allgemeiner Weise kritisiert und darlegt, weshalb der im erstinstanzlichen
Verfahren behauptete Anspruch begründet ist. Die Begründung muss hinreichend
genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz mühelos verstanden
werden zu können. Dies setzt voraus, dass die beschwerdeführende Partei im
Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, und die
Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht. Kommt die beschwerdeführende
Partei diesen Anforderungen nicht nach, kann auf das Rechtsmittel nicht
eingetreten werden. Wird die Gültigkeit eines Rechtsmittels insoweit kraft
ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung davon abhängig gemacht, dass es eine
Begründung enthält, so liegt darin weder eine Verweigerung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör, noch kann darin ein überspitzter Formalismus gesehen werden
(Urteil 5A_60/2024 vom 26. August 2024 mit zahlreichen weiteren Hinweisen).
7. Die Amtsgerichtspräsidentin
begründete die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im
Wesentlichen damit, dass den eingereichten Urkunden Folgendes zu entnehmen sei:
Gemäss Ernennungsakt vom 9. März 2009 sei G.___ für E.___ als Beirat nach Art.
395 Abs. 1 und 2 aZGB eingesetzt worden. Der Beirat habe den eingereichten,
öffentlich beurkundeten Kaufvertrag vom 17. Mai 2010 unter Vorbehalt der
Genehmigung durch die Behörden unterzeichnet. Die Sozial- und Aufsichtsbehörde
habe den entsprechenden Kaufvertrag genehmigt. Gemäss Grundbuchauszug sei
seitdem die Käuferin im Grundbuch eingetragen. Entgegen der Behauptungen der
Klägerin seien keine Anhaltspunkte zu erkennen, die
darauf hindeuten würden, dass eine unberechtigte Vertretung durch den Beirat
erfolgt sein könnte. Zur Herausgabeklage nach Art. 641 Abs. 2 ZGB sei nur
der Eigentümer aktivlegitimiert. Die Klägerin bringe keinen Beweis für ihre
behauptete Eigentümerstellung. Ohnehin wäre ein Vindikationsanspruch aufgrund
der Ersitzung durch die Beklagte, deren guter Glaube vermutet werde, ausgeschlossen.
Es sei kein Rechtsanspruch ersichtlich, auf dessen Basis die Klägerin eine
Herausgabe und «Rückbeurkundung» der Liegenschaft erreichen könnte.
8. Die Beschwerdeführerin beruft sich
wie bereits bei der Vorinstanz wiederholt auf die
Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom 11. Juni 2024. Sie übersieht dabei, dass
sich die Begründung der angefochtenen Verfügung zu Recht überhaupt nicht mit
dieser Vollstreckbarkeitsbescheinigung befasst. Die Rüge zielt an der Sache
vorbei. Die fragliche Vollstreckbarkeitsbescheinigung bezieht sich auf Ziffer 4
der Klagebewilligung vom 22. Mai 2024, d.h. auf die Abweisung des Gesuchs der
Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege im Schlichtungsverfahren.
Zudem gibt das Zitat in Ziffer 1 der Klagebewilligung lediglich das
Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin wieder. Ein vollstreckbarer Entscheid
über die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ansprüche liegt damit
nicht vor.
9. Die Beschwerdeführerin macht erneut
eine unsachgemässe Führung des Grundbuchs und eine «Enteignung und Beraubung»
der aktivlegitimierten Alleinerbin geltend. Die Grundbuchverwalterin habe die Liegenschaft
«enteignet und beraubt». Die Eigentumsübertragung sei ohne Rechtsgrundausweis
erfolgt. Die Sozial- und Aufsichtsbehörde habe den Kaufvertrag vom 17. Mai
2010/30. Juni 2010 gar nicht prüfen können, da eine Umwandlung der Beiratschaft
in eine Vormundschaft auf Antrag von Beirat G.___ nicht debattiert worden sei.
Sie (die Beschwerdeführerin) habe G.___ in der Erbschaft E.___ keine Vollmacht
erteilt. Als Notarin könne D.___ das Eigentum nicht mit gutem Glauben ersessen haben.
10. Mit den soeben wiedergegebenen
Ausführungen wiederholt die Beschwerdeführerin lediglich, was sie bereits bei
der Vorinstanz vorgetragen hat. Bereits die Vorderrichterin hat genau diese
Vorbringen der Beschwerdeführerin unter Ziffer 8 ihrer Erwägungen
zusammengefasst. Dementsprechend nimmt die Beschwerdeführerin keinen Bezug auf
die Begründung des angefochtenen Entscheids und zeigt nicht auf, wieso dieser
falsch sein sollte. So legt sie auch nicht dar, aufgrund welcher Beweise ihr
Eigentümerstellung hätte zuerkannt werden müssen. Sie beschränkt sich darauf,
ihren Standpunkt und ihre Behauptungen zu wiederholen und ihre Sicht der Dinge
darzulegen. Die Beschwerde genügt demnach den Anforderungen an die Begründung
eines Rechtsmittels nicht. Ergänzend kann in materieller Hinsicht festgehalten
werden, dass die Amtsgerichtspräsidentin die fehlende Eigentümerstellung der
Beschwerdeführerin auf verschiedene Urkunden und auf den Grundbucheintrag
abstützen konnte. Im Grunde anerkennt die Beschwerdeführerin mit ihren
Ausführungen zur Eigentumsübertragung ohne Rechtsgrundausweis und zum fehlenden
guten Glauben der Ersitzenden selbst, dass sie gar nicht Eigentümerin ist. Schliesslich
genügt der Hinweis darauf, dass D.___ Notarin ist, nicht, um die Vermutung
ihres guten Glaubens in Frage zu stellen. Im Gegenteil können ihre Kenntnisse
ihren guten Glauben sogar bestärkt haben.
11. Bei dieser Sachlage erweist sich die
Beschwerde im Sinne von Art. 322 ZPO offensichtlich als unzulässig und
unbegründet. Sie kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei
abgewiesen werden, soweit darauf eingetreten werden kann. Eine offensichtlich
unzulässige und unbegründete Beschwerde ist zum vornherein aussichtslos, was
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesst (BGE 129 II 129 E.
2.3.1.). Nach Art. 119 Abs. 6 ZPO werden im Verfahren um die unentgeltliche
Rechtspflege ausser bei Bös – oder Mutwilligkeit keine Gerichtskosten erhoben.
Für das Beschwerdeverfahren gegen einen die unentgeltliche Rechtspflege abweisenden
oder entziehenden Entscheid der ersten Instanz gilt dies allerdings nicht (BGE 137 III 470). Die Beschwerdeführerin hat somit die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 750.00 zu bezahlen. Eine
Parteientschädigung kann ihr bei diesem Ausgang nicht zugesprochen werden.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
3. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 750.00 zu bezahlen.
4. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF
30’000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die
Vizepräsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller
Das Bundesgericht ist mit
Urteil vom 21. Januar 2025 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht
eingetreten (BGer 5A_44/2025).