ZKBES.2024.223
Kostenvorschuss
16. Dezember 2024Deutsch3 min
20. November 2024 aufforderte, bis am 11. Dezember 2024 einen
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 16. Dezember 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1.
B.___
2.
C.___
beide
c/o D.___
Beschwerdegegner
betreffend Kostenvorschuss
hat die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
A.___ (im Folgenden der Kläger) am 17.
November 2024 beim Richteramt Olten-Gösgen eine Klage auf Durchsetzung der
Vermieterpflichten einreichte,
der Amtsgerichtspräsident den Kläger am
Sachverhalt
20. November 2024 aufforderte, bis am 11. Dezember 2024 einen
Gerichtskostenvorschuss von CHF 1’500.00 zu bezahlen, ansonsten ein
Nichteintretensentscheid gefällt werde,
der Kläger am 28. November 2024
(Postaufgabe) beim Obergericht Einspruch gegen die Verfügung über den
Kostenvorschuss erhob und um Befreiung von den Kosten ersuchte,
diese Eingabe am 29. November 2024 als
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an das Richteramt
Olten-Gösgen überwiesen wurde,
der Amtsgerichtspräsident den Kläger am
29. November 2024 vorläufig von der Kostenvorschusspflicht befreite und ihn zur
Einreichung eines Gesuchs zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege bis am
11. Dezember 2024 aufforderte,
der Kläger am 5. Dezember 2024
(Postaufgabe) erneut eine Beschwerde gegen die Festsetzung des
Kostenvorschusses einreichte,
diese Beschwerde gegenstandslos ist, da der
Kläger mit Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten am 29. November 2024 vorläufig
von der Kostenvorschusspflicht befreit wurde,
das Verfahren somit zufolge
Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle abzuschreiben ist,
die Beschwerde von allem Anfang an gegenstandlos
war, weshalb ein allfälliges Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege zum vornherein aussichtslos gewesen wäre, was die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesst (BGE 129 II 129 E. 2.3.1.),
der Kläger die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 250.00 zu bezahlen
hat,
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird zufolge
Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
Erwägungen
2.
A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert wird auf
unter CHF 15’000.00 geschätzt.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Sofern der Streitwert über
CHF 15’000 liegen sollte, ist folgendes Rechtsmittel gegeben:
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Kofmel Schaller
Das
Bundesgericht ist mit Urteil vom 5. Februar 2025 auf die dagegen erhobene
Beschwerde nicht eingetreten (BGer 4D_198/2024).