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Entscheid

ZKBES.2024.223

Kostenvorschuss

16. Dezember 2024Deutsch3 min

20. November 2024 aufforderte, bis am 11. Dezember 2024 einen

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Beschluss vom 16. Dezember 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1.

B.___

2.

C.___

beide

c/o D.___

Beschwerdegegner

betreffend Kostenvorschuss

hat die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung, dass:

A.___ (im Folgenden der Kläger) am 17.

November 2024 beim Richteramt Olten-Gösgen eine Klage auf Durchsetzung der

Vermieterpflichten einreichte,

der Amtsgerichtspräsident den Kläger am

Sachverhalt

20. November 2024 aufforderte, bis am 11. Dezember 2024 einen

Gerichtskostenvorschuss von CHF 1’500.00 zu bezahlen, ansonsten ein

Nichteintretensentscheid gefällt werde,

der Kläger am 28. November 2024

(Postaufgabe) beim Obergericht Einspruch gegen die Verfügung über den

Kostenvorschuss erhob und um Befreiung von den Kosten ersuchte,

diese Eingabe am 29. November 2024 als

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an das Richteramt

Olten-Gösgen überwiesen wurde,

der Amtsgerichtspräsident den Kläger am

29. November 2024 vorläufig von der Kostenvorschusspflicht befreite und ihn zur

Einreichung eines Gesuchs zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege bis am

11. Dezember 2024 aufforderte,

der Kläger am 5. Dezember 2024

(Postaufgabe) erneut eine Beschwerde gegen die Festsetzung des

Kostenvorschusses einreichte,

diese Beschwerde gegenstandslos ist, da der

Kläger mit Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten am 29. November 2024 vorläufig

von der Kostenvorschusspflicht befreit wurde,

das Verfahren somit zufolge

Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle abzuschreiben ist,

die Beschwerde von allem Anfang an gegenstandlos

war, weshalb ein allfälliges Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege zum vornherein aussichtslos gewesen wäre, was die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesst (BGE 129 II 129 E. 2.3.1.),

der Kläger die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 250.00 zu bezahlen

hat,

beschlossen:

1. Die Beschwerde wird zufolge

Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

Erwägungen

2.

A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert wird auf

unter CHF 15’000.00 geschätzt.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Sofern der Streitwert über

CHF 15’000 liegen sollte, ist folgendes Rechtsmittel gegeben:

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Kofmel Schaller

Das

Bundesgericht ist mit Urteil vom 5. Februar 2025 auf die dagegen erhobene

Beschwerde nicht eingetreten (BGer 4D_198/2024).