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Entscheid

ZKBES.2024.226

Rechtsöffnung

16. Dezember 2024Deutsch3 min

1. Auf die Beschwerde wird nicht

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Beschluss vom 16. Dezember 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___ AG,

Beschwerdeführerin

gegen

B.___,

Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

hat die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung, dass:

die Amtsgerichtspräsidentin von

Solothurn-Lebern am 8. Oktober 2024 das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung

Nr. [...] des Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach abwies,

Die A.___ AG am 6. Dezember 2024

(Postaufgabe) eine Stellungnahme zum schriftlich begründeten Urteil beim

Richteramt Solothurn-Lebern einreichte,

die an das Obergericht überwiesene Eingabe

der A.___ AG (im Folgenden die Beschwerdeführerin) als Beschwerde zu behandeln

ist, da sie um eine Überprüfung des Entscheids ersucht,

eine Beschwerde begründet einzureichen

ist (Art. 321 Abs. 1 ZPO) und in der Beschwerdebegründung u.a. darzulegen ist,

auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen

Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt in: Thomas

Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

Zürich Basel Genf 2016, N 15 zu Art. 321),

die Beschwerdeführerin mit keinem Wort

auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids eingeht,

die Beschwerdeführerin offenbar die von

ihr verlangte Begründung nicht zur Kenntnis genommen hat und kein Wort zum

Erfordernis eines Rechtsöffnungstitels verliert,

die Beschwerde somit den Anforderungen

an die Begründung einer Beschwerde nicht genügt, deshalb offensichtlich

unzulässig ist und sogleich ohne Einholung einer Beschwerdeantwort (Art. 322

ZPO) nicht darauf eingetreten werden kann,

die Beschwerdeführerin bei diesem

Ausgang des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 300.00 zu

bezahlen hat,

beschlossen:

Sachverhalt

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2.

Die A.___ AG hat die

Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF

30’000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Erwägungen

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Kofmel Schaller