ZKBES.2024.226
Rechtsöffnung
16. Dezember 2024Deutsch3 min
1. Auf die Beschwerde wird nicht
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 16. Dezember 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___ AG,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___,
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
hat die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
die Amtsgerichtspräsidentin von
Solothurn-Lebern am 8. Oktober 2024 das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung
Nr. [...] des Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach abwies,
Die A.___ AG am 6. Dezember 2024
(Postaufgabe) eine Stellungnahme zum schriftlich begründeten Urteil beim
Richteramt Solothurn-Lebern einreichte,
die an das Obergericht überwiesene Eingabe
der A.___ AG (im Folgenden die Beschwerdeführerin) als Beschwerde zu behandeln
ist, da sie um eine Überprüfung des Entscheids ersucht,
eine Beschwerde begründet einzureichen
ist (Art. 321 Abs. 1 ZPO) und in der Beschwerdebegründung u.a. darzulegen ist,
auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen
Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt in: Thomas
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
Zürich Basel Genf 2016, N 15 zu Art. 321),
die Beschwerdeführerin mit keinem Wort
auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids eingeht,
die Beschwerdeführerin offenbar die von
ihr verlangte Begründung nicht zur Kenntnis genommen hat und kein Wort zum
Erfordernis eines Rechtsöffnungstitels verliert,
die Beschwerde somit den Anforderungen
an die Begründung einer Beschwerde nicht genügt, deshalb offensichtlich
unzulässig ist und sogleich ohne Einholung einer Beschwerdeantwort (Art. 322
ZPO) nicht darauf eingetreten werden kann,
die Beschwerdeführerin bei diesem
Ausgang des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 300.00 zu
bezahlen hat,
beschlossen:
Sachverhalt
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2.
Die A.___ AG hat die
Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF
30’000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Erwägungen
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Kofmel Schaller