ZKBES.2024.23
Kostenvorschuss
20. Februar 2024Deutsch3 min
322 ZPO offensichtlich unzulässig wäre,
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 20. Februar 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Frey
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Amtsgerichtspräsidentin von
Solothurn-Lebern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Kostenvorschuss
hat die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
A.___ (nachfolgend: Kläger) am 2.
Februar 2024 (Postaufgabe) beim Richteramt Solothurn-Lebern eine Klage gestützt
auf die Klagebewilligung vom 15. Januar 2024 gegen B.___ einreichte,
die Amtsgerichtspräsidentin am 5.
Februar 2024 die Klage zur Verbesserung zurückwies und den Kläger zur Bezahlung
eines Gerichtskostenvorschusses von CHF 4'000.00 aufforderte, ansonsten
ein Nichteintretensentscheid gefällt werde,
der Kläger am 16. Februar 2024
(Postaufgabe) ein Rechtsmittel gegen die Verfügung über den Kostenvorschuss
beim Obergericht einlegte und ausführte, dass er ein Erlassgesuch schicke, weil
er eine Altersrente von CHF 1'602.00 habe und an die geschiedene Ehefrau und je
Kind CHF 300.00 und somit jeden Monat total CHF 600.00 bezahle,
der Kläger nach diesen Vorbringen gar
keinen Willen hat, die Kostenvorschussverfügung der Amtsgerichtspräsidentin
anzufechten, weshalb seine Eingabe nicht als Beschwerde zu behandeln und nicht
darauf einzutreten ist,
eine Beschwerde begründet einzureichen
ist (Art. 321 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]) und
in der Beschwerdebegründung unter anderem darzulegen ist, auf welchen
Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der
angefochtene Entscheid leidet, da eine Rügepflicht besteht (Dieter Freiburghaus
/ Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich / Basel / Genf 2016, Art. 321 ZPO N
15),
die Eingabe diesen formellen
Anforderungen an eine Beschwerde nicht genügen würde und deshalb im Sinne von Art.
Sachverhalt
322 ZPO offensichtlich unzulässig wäre,
die Eingabe an das Richteramt
Solothurn-Lebern zu überweisen ist, welches zu prüfen haben wird, ob die
Eingabe vom 16. Februar 2024 (Postaufgabe) als Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege entgegengenommen werden kann,
der Beschwerdeführer darauf hingewiesen
wird, dass die Gerichtskosten nach Art. 111 ZPO mit den geleisteten
Vorschüssen verrechnet werden und die kostenpflichtige Partei der anderen
Partei die geleisteten Vorschüsse zu ersetzen hat,
keine Kosten erhoben werden,
beschlossen:
1. Auf die als Rechtsmittel gegen die
Verfügung über den Kostenvorschuss bezeichnete Eingabe vom 16. Februar 2024
(Postaufgabe) wird nicht eingetreten.
Erwägungen
2.
Die Eingabe vom 16. Februar 2024
(Postaufgabe) geht zur Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das Richteramt
Solothurn-Lebern.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Zimmermann