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Entscheid

ZKBES.2024.23

Kostenvorschuss

20. Februar 2024Deutsch3 min

322 ZPO offensichtlich unzulässig wäre,

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Beschluss vom 20. Februar 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Frey

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Amtsgerichtspräsidentin von

Solothurn-Lebern,

Beschwerdegegnerin

betreffend Kostenvorschuss

hat die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung, dass:

A.___ (nachfolgend: Kläger) am 2.

Februar 2024 (Postaufgabe) beim Richteramt Solothurn-Lebern eine Klage gestützt

auf die Klagebewilligung vom 15. Januar 2024 gegen B.___ einreichte,

die Amtsgerichtspräsidentin am 5.

Februar 2024 die Klage zur Verbesserung zurückwies und den Kläger zur Bezahlung

eines Gerichtskostenvorschusses von CHF 4'000.00 aufforderte, ansonsten

ein Nichteintretensentscheid gefällt werde,

der Kläger am 16. Februar 2024

(Postaufgabe) ein Rechtsmittel gegen die Verfügung über den Kostenvorschuss

beim Obergericht einlegte und ausführte, dass er ein Erlassgesuch schicke, weil

er eine Altersrente von CHF 1'602.00 habe und an die geschiedene Ehefrau und je

Kind CHF 300.00 und somit jeden Monat total CHF 600.00 bezahle,

der Kläger nach diesen Vorbringen gar

keinen Willen hat, die Kostenvorschussverfügung der Amtsgerichtspräsidentin

anzufechten, weshalb seine Eingabe nicht als Beschwerde zu behandeln und nicht

darauf einzutreten ist,

eine Beschwerde begründet einzureichen

ist (Art. 321 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]) und

in der Beschwerdebegründung unter anderem darzulegen ist, auf welchen

Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der

angefochtene Entscheid leidet, da eine Rügepflicht besteht (Dieter Freiburghaus

/ Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich / Basel / Genf 2016, Art. 321 ZPO N

15),

die Eingabe diesen formellen

Anforderungen an eine Beschwerde nicht genügen würde und deshalb im Sinne von Art.

Sachverhalt

322 ZPO offensichtlich unzulässig wäre,

die Eingabe an das Richteramt

Solothurn-Lebern zu überweisen ist, welches zu prüfen haben wird, ob die

Eingabe vom 16. Februar 2024 (Postaufgabe) als Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege entgegengenommen werden kann,

der Beschwerdeführer darauf hingewiesen

wird, dass die Gerichtskosten nach Art. 111 ZPO mit den geleisteten

Vorschüssen verrechnet werden und die kostenpflichtige Partei der anderen

Partei die geleisteten Vorschüsse zu ersetzen hat,

keine Kosten erhoben werden,

beschlossen:

1. Auf die als Rechtsmittel gegen die

Verfügung über den Kostenvorschuss bezeichnete Eingabe vom 16. Februar 2024

(Postaufgabe) wird nicht eingetreten.

Erwägungen

2.

Die Eingabe vom 16. Februar 2024

(Postaufgabe) geht zur Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das Richteramt

Solothurn-Lebern.

3.

Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Zimmermann