ZKBES.2024.230
Kosten / unentgeltliche Rechtspflege
20. Dezember 2024Deutsch3 min
1. Auf die Beschwerde wird nicht
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 20. Dezember 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Clivia Wullimann,
Beschwerdeführerin
gegen
Friedensrichteramt B.___,
Beschwerdegegner
betreffend Kosten /
unentgeltliche Rechtspflege
hat die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
der Friedensrichter von B.___ mit
Klagebewilligung vom 7. November 2024 A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) das
Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege in Bezug auf die Verfahrenskosten
(Schlichtungskosten) erteilte, jenes um Beiordnung von Rechtsanwältin Clivia
Wullimann jedoch nicht,
die Klagebewilligung mit dem
Rechtsmittel der Beschwerde innert 30 Tagen an das Obergericht des Kantons
Solothurn gegen den Entscheid über die Kosten eröffnet wurde,
den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge
die Klagebewilligung dieser am 18. November 2024 zugestellt wurde,
die Beschwerde am 18. Dezember 2024
eingereicht wurde,
der Entscheid über die Ablehnung der
unentgeltlichen Rechtspflege mit Beschwerde anzufechten ist (vgl. Art. 121
i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR
272]),
der Entscheid über das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege im summarischen Verfahren ergeht (vgl. Art. 119
Abs. 3 ZPO),
die Beschwerdefrist für im summarischen
Verfahren ergangene Entscheide zehn Tage beträgt (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO),
nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung
anwaltlich vertretene Beschwerdeführer eine grobe Kontrolle der Rechtsmittel
vornehmen und eine falsche Rechtsmittelbelehrung erkennen müssen (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 4A_573/2021 E. 3),
auf die Beschwerde zufolge Verspätung
nicht einzutreten ist,
ausnahmsweise auf die Erhebung einer
Abschreibungsgebühr verzichtet wird,
beschlossen:
Sachverhalt
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger
als CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Erwägungen
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim
Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse:
1000.
Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von
verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119
Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen
und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der
gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Kofmel Zimmermann