Lexipedia

Entscheid

ZKBES.2024.230

Kosten / unentgeltliche Rechtspflege

20. Dezember 2024Deutsch3 min

1. Auf die Beschwerde wird nicht

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Beschluss vom 20. Dezember 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Thomann

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Clivia Wullimann,

Beschwerdeführerin

gegen

Friedensrichteramt B.___,

Beschwerdegegner

betreffend Kosten /

unentgeltliche Rechtspflege

hat die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung, dass:

der Friedensrichter von B.___ mit

Klagebewilligung vom 7. November 2024 A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) das

Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege in Bezug auf die Verfahrenskosten

(Schlichtungskosten) erteilte, jenes um Beiordnung von Rechtsanwältin Clivia

Wullimann jedoch nicht,

die Klagebewilligung mit dem

Rechtsmittel der Beschwerde innert 30 Tagen an das Obergericht des Kantons

Solothurn gegen den Entscheid über die Kosten eröffnet wurde,

den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge

die Klagebewilligung dieser am 18. November 2024 zugestellt wurde,

die Beschwerde am 18. Dezember 2024

eingereicht wurde,

der Entscheid über die Ablehnung der

unentgeltlichen Rechtspflege mit Beschwerde anzufechten ist (vgl. Art. 121

i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR

272]),

der Entscheid über das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege im summarischen Verfahren ergeht (vgl. Art. 119

Abs. 3 ZPO),

die Beschwerdefrist für im summarischen

Verfahren ergangene Entscheide zehn Tage beträgt (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO),

nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung

anwaltlich vertretene Beschwerdeführer eine grobe Kontrolle der Rechtsmittel

vornehmen und eine falsche Rechtsmittelbelehrung erkennen müssen (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 4A_573/2021 E. 3),

auf die Beschwerde zufolge Verspätung

nicht einzutreten ist,

ausnahmsweise auf die Erhebung einer

Abschreibungsgebühr verzichtet wird,

beschlossen:

Sachverhalt

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger

als CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Erwägungen

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher

Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim

Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse:

1000.

Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von

verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu

enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119

Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen

und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der

gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Kofmel Zimmermann