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Entscheid

ZKBES.2024.231

Ausweisung und Vollstreckung

28. Januar 2025Deutsch5 min

November 2024 wies der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen A.___ an, die 4.5-Zimmerwohnung

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 28. Januar 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

B.___ AG, vertreten durch Rechtsanwältin Dayana

Berényl Kamm,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ausweisung

und Vollstreckung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1. Mit Urteil vom 14.

November 2024 wies der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen A.___ an, die 4.5-Zimmerwohnung

im 1. Obergeschoss, inklusive [...] sowie die 3.5-Zimmerwohnung im Erdgeschoss,

inklusive [...], beide in [...], bis spätestens Freitag, 29. November 2024,

12:00 Uhr, zu verlassen, und der B.___ AG in ordnungsgemässem, geräumtem Zustand

zu übergeben. Es wurde die zwangsweise Räumung durch das Oberamt Olten-Gösgen

angeordnet, sollte die Räumung nicht fristgerecht erfolgen.

Erwägungen

2.

A.___ (im Folgenden der

Beschwerdeführer) sandte am 30. Dezember 2024, am 31. Dezember 2024 und am 2.

Januar 2025 verschiedene Emails an das Obergericht des Kantons Solothurn. Diese

konnten nicht geöffnet werden. Es wurde dem Beschwerdeführer deshalb eine

Nachfrist gesetzt, seine Eingaben bis 16. Januar 2025 in Papierform mit einer

eigenhändigen Unterschrift einzureichen. Dieser Aufforderung kam der

Beschwerdeführer am 16. Januar 2025 fristgerecht nach.

3.

Die Begründung des angefochtenen

Urteils wurde dem Beschwerdeführer am 20. Dezember 2024 zugestellt. Die 10-tägige

Dispositiv

Beschwerdefrist ist demnach am 30. Dezember 2024 abgelaufen. Die Emaileingabe

vom 30. Dezember 2024, die am 16. Januar 2025 in Papierform nachgereicht wurde,

ist rechtzeitig. Die anderen Eingaben sind verspätet. Sie sind deshalb im Sinne

von Art. 322 Abs. 1 ZPO offensichtlich unzulässig und es kann sogleich ohne

Stellungnahme der Gegenpartei nicht darauf eingetreten werden.

4. In seiner Beschwerde

vom 30. Dezember 2024 stellt der Beschwerdeführer die folgenden Anträge:

1. Die

Vermieterin sei anzuweisen, dass sie die 2 Mietverträge dem Gericht zukommen

lässt; mit Kopie an mich.

2. Die

Vermieterin sei anzuweisen, die Kündigungen zu begründen.

3. Die

2. Wohnungsabgaben seien auf Freitag 31.01.2025 14:00 Uhr verschoben und

festgelegt werden.

In seinen weiteren Ausführungen stellt

der Beschwerdeführer zudem Strafanträge gegen die Vermieterin. Auf diese ist nicht

weiter einzugehen. Die Zivilkammer des Obergerichts ist dafür nicht zuständig.

5. Bereits der Vorderrichter hat

festgehalten, dass der Beschwerdeführer die Auflösung des Mietverhältnisses

anerkenne, indem er mitteile, dass er am Räumen sei und die Wohnung definitiv

verlassen werde. Nun schiebe er den Abgabetermin kontinuierlich auf spätere

Termine. Auch der in der Beschwerde gestellte Antrag Ziffer 3 kann nicht anders

verstanden werden, als dass der Beschwerdeführer anerkennt, dass die beiden

Mietverträge gültig gekündigt worden sind und dass er die Mietobjekte verlassen

und zurückgeben muss. Wieso die Frist für Rückgabe der Mietobjekte neu

festgesetzt werden sollte, begründet er nicht. Weitere Ausführungen dazu

erübrigen sich. In Bezug auf die beiden anderen Rechtsbegehren fehlt das

Rechtsschutzinteresse (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Für das Exmissionsverfahren

ist die Feststellung, dass die Mietverträge gekündigt sind, ausreichend. Die Begründung

der Kündigung schliesslich hat den Zweck, dem Mieter, der seine Rechte

gegenüber einer Kündigung geltend machen will, zu erlauben, seine Erfolgschancen

abzuschätzen. Zudem erleichtert sie die Prüfung, ob die Kündigungsmotive

treuwidrig sind. Der Beschwerdeführer hat die beiden Kündigungen zwar bei der Schlichtungsbehörde

für Miete und Pacht Olten-Gösgen angefochten. Von der erteilten

Klagebewilligung hat er jedoch keinen Gebrauch gemacht und damit auf eine

Anfechtung der beiden Kündigungen verzichtet. Im heutigen Zeitpunkt hat er kein

rechtlich geschütztes Interesse mehr an einer Begründung der Kündigungen. Auch

auf die Beschwerde vom 30. Dezember 2024 kann somit ohne Stellungnahme der

Gegenpartei nicht eingetreten werden.

6. Der Beschwerdeführer trägt vor, die

Kündigungen seien aus Rache erfolgt. Die Vermieterin sei gleichzeitig auch

seine Treuhänderin und Buchhalterin gewesen. Er habe ihr mitgeteilt, sie solle

den Mietzins ab 1. Oktober 2024 von seinem Guthaben abziehen. Soweit diese

Vorbringen dahingehend verstanden werden sollten, dass er trotzdem sinngemäss

die Ausweisung anfechten will, ist festzuhalten, dass seine Ausführungen durch

keinen einzigen Beleg oder objektiven Anhaltspunkt gestützt werden. Damit

bleiben diese haltlose Schutzbehauptungen, welche die Sache nicht als illiquid

erscheinen lassen. Die Beschwerde könnte somit auch sofort abgewiesen werden.

7. Der Beschwerdeführer hat bei diesem

Ausgang die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Entscheidgebühr

von CHF 500.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde vom 30. Dezember 2024

wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Auf die Eingaben vom 31. Dezember 2024

und vom 2. Januar 2025 wird nicht eingetreten.

3. A.___ hat die Kosten des

obergerichtlichen Verfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF

15’000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen

sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Kofmel Schaller