ZKBES.2024.231
Ausweisung und Vollstreckung
28. Januar 2025Deutsch5 min
November 2024 wies der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen A.___ an, die 4.5-Zimmerwohnung
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 28. Januar 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Hagmann
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
B.___ AG, vertreten durch Rechtsanwältin Dayana
Berényl Kamm,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ausweisung
und Vollstreckung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Mit Urteil vom 14.
November 2024 wies der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen A.___ an, die 4.5-Zimmerwohnung
im 1. Obergeschoss, inklusive [...] sowie die 3.5-Zimmerwohnung im Erdgeschoss,
inklusive [...], beide in [...], bis spätestens Freitag, 29. November 2024,
12:00 Uhr, zu verlassen, und der B.___ AG in ordnungsgemässem, geräumtem Zustand
zu übergeben. Es wurde die zwangsweise Räumung durch das Oberamt Olten-Gösgen
angeordnet, sollte die Räumung nicht fristgerecht erfolgen.
Erwägungen
2.
A.___ (im Folgenden der
Beschwerdeführer) sandte am 30. Dezember 2024, am 31. Dezember 2024 und am 2.
Januar 2025 verschiedene Emails an das Obergericht des Kantons Solothurn. Diese
konnten nicht geöffnet werden. Es wurde dem Beschwerdeführer deshalb eine
Nachfrist gesetzt, seine Eingaben bis 16. Januar 2025 in Papierform mit einer
eigenhändigen Unterschrift einzureichen. Dieser Aufforderung kam der
Beschwerdeführer am 16. Januar 2025 fristgerecht nach.
3.
Die Begründung des angefochtenen
Urteils wurde dem Beschwerdeführer am 20. Dezember 2024 zugestellt. Die 10-tägige
Dispositiv
Beschwerdefrist ist demnach am 30. Dezember 2024 abgelaufen. Die Emaileingabe
vom 30. Dezember 2024, die am 16. Januar 2025 in Papierform nachgereicht wurde,
ist rechtzeitig. Die anderen Eingaben sind verspätet. Sie sind deshalb im Sinne
von Art. 322 Abs. 1 ZPO offensichtlich unzulässig und es kann sogleich ohne
Stellungnahme der Gegenpartei nicht darauf eingetreten werden.
4. In seiner Beschwerde
vom 30. Dezember 2024 stellt der Beschwerdeführer die folgenden Anträge:
1. Die
Vermieterin sei anzuweisen, dass sie die 2 Mietverträge dem Gericht zukommen
lässt; mit Kopie an mich.
2. Die
Vermieterin sei anzuweisen, die Kündigungen zu begründen.
3. Die
2. Wohnungsabgaben seien auf Freitag 31.01.2025 14:00 Uhr verschoben und
festgelegt werden.
In seinen weiteren Ausführungen stellt
der Beschwerdeführer zudem Strafanträge gegen die Vermieterin. Auf diese ist nicht
weiter einzugehen. Die Zivilkammer des Obergerichts ist dafür nicht zuständig.
5. Bereits der Vorderrichter hat
festgehalten, dass der Beschwerdeführer die Auflösung des Mietverhältnisses
anerkenne, indem er mitteile, dass er am Räumen sei und die Wohnung definitiv
verlassen werde. Nun schiebe er den Abgabetermin kontinuierlich auf spätere
Termine. Auch der in der Beschwerde gestellte Antrag Ziffer 3 kann nicht anders
verstanden werden, als dass der Beschwerdeführer anerkennt, dass die beiden
Mietverträge gültig gekündigt worden sind und dass er die Mietobjekte verlassen
und zurückgeben muss. Wieso die Frist für Rückgabe der Mietobjekte neu
festgesetzt werden sollte, begründet er nicht. Weitere Ausführungen dazu
erübrigen sich. In Bezug auf die beiden anderen Rechtsbegehren fehlt das
Rechtsschutzinteresse (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Für das Exmissionsverfahren
ist die Feststellung, dass die Mietverträge gekündigt sind, ausreichend. Die Begründung
der Kündigung schliesslich hat den Zweck, dem Mieter, der seine Rechte
gegenüber einer Kündigung geltend machen will, zu erlauben, seine Erfolgschancen
abzuschätzen. Zudem erleichtert sie die Prüfung, ob die Kündigungsmotive
treuwidrig sind. Der Beschwerdeführer hat die beiden Kündigungen zwar bei der Schlichtungsbehörde
für Miete und Pacht Olten-Gösgen angefochten. Von der erteilten
Klagebewilligung hat er jedoch keinen Gebrauch gemacht und damit auf eine
Anfechtung der beiden Kündigungen verzichtet. Im heutigen Zeitpunkt hat er kein
rechtlich geschütztes Interesse mehr an einer Begründung der Kündigungen. Auch
auf die Beschwerde vom 30. Dezember 2024 kann somit ohne Stellungnahme der
Gegenpartei nicht eingetreten werden.
6. Der Beschwerdeführer trägt vor, die
Kündigungen seien aus Rache erfolgt. Die Vermieterin sei gleichzeitig auch
seine Treuhänderin und Buchhalterin gewesen. Er habe ihr mitgeteilt, sie solle
den Mietzins ab 1. Oktober 2024 von seinem Guthaben abziehen. Soweit diese
Vorbringen dahingehend verstanden werden sollten, dass er trotzdem sinngemäss
die Ausweisung anfechten will, ist festzuhalten, dass seine Ausführungen durch
keinen einzigen Beleg oder objektiven Anhaltspunkt gestützt werden. Damit
bleiben diese haltlose Schutzbehauptungen, welche die Sache nicht als illiquid
erscheinen lassen. Die Beschwerde könnte somit auch sofort abgewiesen werden.
7. Der Beschwerdeführer hat bei diesem
Ausgang die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Entscheidgebühr
von CHF 500.00 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde vom 30. Dezember 2024
wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Auf die Eingaben vom 31. Dezember 2024
und vom 2. Januar 2025 wird nicht eingetreten.
3. A.___ hat die Kosten des
obergerichtlichen Verfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF
15’000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen
sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Kofmel Schaller