ZKBES.2024.24
Forderung
28. Februar 2024Deutsch3 min
1. Auf die Beschwerde wird nicht
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 28. Februar 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Ralph Kaiser,
Beschwerdegegner
betreffend Forderung
hat die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
der Amtsgerichtspräsident von
Bucheggberg-Wasseramt A.___ am 7. Dezember 2023 verurteilte, B.___ CHF 2’000.00
zu bezahlen,
A.___ (im Folgenden der
Beschwerdeführer) am 22. Februar 2024 fristgerecht eine Beschwerde an das
Obergericht einreichte und erklärte, in der Urteilsschrift seien diverse Lügen,
eine Beschwerde begründet einzureichen ist
(Art. 321 Abs. 1 ZPO), womit verlangt wird, dass sich die Beschwerdebegründung
mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und darlegt, inwiefern dieser
als fehlerhaft erachtet wird,
der Amtsgerichtspräsident seinen
Entscheid – richtigerweise – auf den Sachverhalt abstützte, wie er sich aus dem
rechtskräftigen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 10. Oktober 2022 ergibt,
der Beschwerdeführer mit keinem Wort auf
diesen Sachverhalt eingeht, sondern den betreffenden Vorfall lediglich aus
seiner Sicht schildert und über weitere Auseinandersetzungen berichtet, die
nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens waren,
die Beschwerde demnach den Anforderungen
an die Begründung des Rechtsmittels nicht genügt,
die Beschwerde somit im Sinne von Art. 322
Abs. 1 ZPO offensichtlich unzulässig ist und deshalb sogleich ohne
Stellungnahme der Gegenpartei nicht darauf eingetreten werden kann,
bei diesem Ausgang die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 300.00 vom Beschwerdeführer
zu bezahlen sind,
erkannt:
Sachverhalt
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2.
A.___ hat die Kosten
des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Erwägungen
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen
sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller