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Entscheid

ZKBES.2024.24

Forderung

28. Februar 2024Deutsch3 min

1. Auf die Beschwerde wird nicht

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 28. Februar 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Ralph Kaiser,

Beschwerdegegner

betreffend Forderung

hat die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung, dass:

der Amtsgerichtspräsident von

Bucheggberg-Wasseramt A.___ am 7. Dezember 2023 verurteilte, B.___ CHF 2’000.00

zu bezahlen,

A.___ (im Folgenden der

Beschwerdeführer) am 22. Februar 2024 fristgerecht eine Beschwerde an das

Obergericht einreichte und erklärte, in der Urteilsschrift seien diverse Lügen,

eine Beschwerde begründet einzureichen ist

(Art. 321 Abs. 1 ZPO), womit verlangt wird, dass sich die Beschwerdebegründung

mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und darlegt, inwiefern dieser

als fehlerhaft erachtet wird,

der Amtsgerichtspräsident seinen

Entscheid – richtigerweise – auf den Sachverhalt abstützte, wie er sich aus dem

rechtskräftigen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 10. Oktober 2022 ergibt,

der Beschwerdeführer mit keinem Wort auf

diesen Sachverhalt eingeht, sondern den betreffenden Vorfall lediglich aus

seiner Sicht schildert und über weitere Auseinandersetzungen berichtet, die

nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens waren,

die Beschwerde demnach den Anforderungen

an die Begründung des Rechtsmittels nicht genügt,

die Beschwerde somit im Sinne von Art. 322

Abs. 1 ZPO offensichtlich unzulässig ist und deshalb sogleich ohne

Stellungnahme der Gegenpartei nicht darauf eingetreten werden kann,

bei diesem Ausgang die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 300.00 vom Beschwerdeführer

zu bezahlen sind,

erkannt:

Sachverhalt

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2.

A.___ hat die Kosten

des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Erwägungen

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen

sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller