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Entscheid

ZKBES.2024.25

Rechtsöffnung

13. Mai 2024Deutsch7 min

Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 30. Juni 2023

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 13. Mai 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Frey

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

Solothurnische Gebäudeversicherung,

Beschwerdeführerin

gegen

1. A.___

2. B.___

Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

zieht

die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit

Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 30. Juni 2023

leitete die Solothurnische Gebäudeversicherung gegen B.___ eine Betreibung auf

Verwertung eines Grundpfandes ein. Als Forderungsgrund wird das Nichtbezahlen

der Jahresprämie 2023 für die im ½-Miteigentum stehende Familienwohnung in [...]

angegeben. B.___ erhob Rechtsvorschlag.

2. Die Solothurnische

Gebäudeversicherung (im Folgenden die Gesuchstellerin) stellte am 26. Oktobers

2023 beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt gegen B.___ und A.___ das folgende

Rechtsöffnungsbegehren:

In der

Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Solothurn vom 30. Juni 2023,

betreffend GB [...], sei für den Betrag von CHF 221.30 sowie CHF 50.00

Mahngebühr plus Betreibungskosten von CHF 49.95 definitive Rechtsöffnung zu

erteilen.

Es seien die

Beklagten zur Bezahlung der Gerichtskosten inkl. Gerichtskostenvorschuss und

einer angemessenen Parteientschädigung zu verurteilen.

3. B.___ und A.___ (im Folgenden die

Gesuchsgegner) reichten keine Stellungnahme ein.

4. Der Amtsgerichtspräsident wies das

Rechtsöffnungsbegehren des Betreibungsamtes Region Solothurn mit Urteil vom 14.

Februar 2024 ab und auferlegte die Gerichtskosten von CHF 150.00 der

Gesuchstellerin.

5. Gegen das begründete

Urteil erhob die Gesuchstellerin (im Folgenden die Beschwerdeführerin) am 23.

Februar 2024 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn und stellte

den prozessualen Antrag, es sei ihr zu einer einlässlichen Beschwerdebegründung

Frist bis am 22. März 2024 zu setzen. Dieser Antrag wurde mit Verfügung vom 26.

Februar 2024 abgewiesen. Am 1. März 2024 reichte die Beschwerdeführerin noch innerhalb

der 10-tägigen Beschwerdefrist eine Begründung ihrer Beschwerde ein. Ihr

Rechtsbegehren lautet wie folgt:

1. Es

sei das Urteil des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 14. Februar 2024

aufzuheben und die definitive Rechtsöffnung in Sachen Solothurnische

Gebäudeversicherung […] gegen B.___, [...] und A.___, [...] für die ausstehende

Jahresprämienrechnung vom 3. Januar 2023 für das Jahr 2023 inkl. die Mahngebühr

und die Betreibungskosten für den Zahlungsbefehl Nr. [...] in der Höhe von

total CHF 321.25 zu erteilen.

2. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuer.

6. Die Gesuchsgegner (im Folgenden die

Beschwerdegegner) liessen sich auch vor Obergericht nicht vernehmen.

7. Auf die Ausführungen der Parteien und der Vorinstanz

wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die

Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Der Amtsgerichtspräsident hat die

Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens damit begründet, dass die Gläubigerin sowohl

für die Forderung als auch für das Pfandrecht einen Rechtsöffnungstitel

vorzulegen habe. Bei der Betreibung auf Grundpfandverwertung könne lediglich

die Schuldbriefforderung als Rechtsöffnungstitel dienen. Dabei sei zwingend die

Schuldbriefforderung und nicht die Grundforderung als Forderungsgrund zu

bezeichnen. Vorliegend nenne die Gesuchstellerin als Forderungsgrund lediglich

die Grundforderung. Auch aus diesem Grund könne die Rechtsöffnung nicht erteilt

werden.

2.

Die Beschwerdeführerin bringt dagegen

vor, eine rechtskräftige Prämienrechnung gelte nach § 39 Abs. 3 Gebäudeversicherungsgesetz per Gesetz als vollstreckbare Verfügung im Sinne von

Art. 80 SchKG. Für die Prämien bestehe nach § 39 Abs. 4 Gebäudeversicherungsgesetz

am betreffenden Grundstück zugunsten der Gebäudeversicherung ohne Eintragung im

Grundbuch ein gesetzliches Pfandrecht im Sinne von Art. 282 (recte 283) EG ZGB.

Der Rechtsöffnungstitel für die Beschwerdeführerin werde damit von Gesetzes

wegen geschaffen und benötige weder eine Eintragung in das Grundbuch noch das

Ausstellen eines beglaubigten Schuldbriefes. Die Prämienverfügung sei somit

sowohl Rechtsöffnungstitel für die Forderung als auch für die Grundpfandschuld.

3.

Für die Aufhebung eines

Rechtsvorschlags in einer Betreibung auf Pfandverwertung muss sowohl für die

Forderung wie auch für das Pfandrecht ein Titel vorgelegt werden. Die

Prämienverfügung ist nach § 39 Abs. 3 Gebäudeversicherungsgesetz (BGS 681.111) ein

Rechtsöffnungstitel für die Prämienforderung. Dies hat auch der Vorderrichter

in Ziffer 5 des angefochtenen Entscheids erkannt. Zutreffend ist auch der

Hinweis der Beschwerdeführerin auf das gesetzliche Grundpfandrecht für die

Prämienforderung, das ohne Eintragung im Grundbuch besteht (§ 39 Abs. 4 Gebäudeversicherungsgesetz

i.V.m. § 283 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches [EG ZGB; BGS 211.1]). Die Beschwerdeführerin hat es

allerdings versäumt, dieses Grundpfandrecht in ihrem Rechtsöffnungsbegehren zu

erwähnen, wie sie es auch versäumt hat, einen Antrag auf Erteilung der

Rechtsöffnung auch für das Grundpfandrecht zu stellen. Immerhin hat sie das

belastete Grundstück in ihren Anträgen erwähnt. In dem im Beschwerdeverfahren

gestellten Antrag beschränkt sie sich wieder darauf, für die Prämienrechnung,

die Mahngebühr und die Betreibungskosten definitive Rechtsöffnung zu verlangen.

4.

Es stellt sich somit die Frage, ob

für die Forderung und das Pfandrecht Rechtsöffnung zu erteilen ist, wenn bloss

Rechtsöffnung verlangt wird, ohne ausdrücklich zu erwähnen, dass dieser Antrag

für beides gilt. In der Betreibung auf Pfandverwertung kann durch

Rechtsvorschlag sowohl die Forderung wie auch das Pfandrecht bestritten werden.

Ein unbegründeter Rechtsvorschlag gilt nach Art. 85 der Verordnung des

Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG; SR 281.42)

vermutungsweise sowohl gegen die Forderung wie auch gegen das Pfandrecht.

Daraus wird gefolgert, dass dieser Rechtsvorschlag seinerseits durch

unspezifische Erklärung wiederum beseitigt werden kann. Dementsprechend gilt

ein Urteil, das in einer Betreibung auf Pfandverwertung Rechtsöffnung gewährt,

ohne ausdrücklich zu erwähnen, ob dies für die Forderung und das Pfandrecht

geschieht, für beides (Daniel Staehelin in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.],

Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2021,

Art. 82 N 166a).

5.

Bei dieser Sachlage kann ohne

Verletzung der Dispositionsmaxime auch für das Grundpfandrecht Rechtsöffnung

erteilt werden. Dieses Grundpfandrecht ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz

(§ 39 Abs. 4 Gebäudeversicherungsgesetz i.V.m. § 283 Abs. 1 lit. c EG ZGB). Damit

erübrigen sich Erwägungen zur Rechtsöffnung für eine Schuldbriefforderung. Die

Beschwerde kann somit grundsätzlich gutgeheissen werden, allerdings nur

hinsichtlich der Betreibung Nr. [...] gegen B.___. Denn die Beschwerdeführerin

hat nur den Zahlungsbefehl gegen diesen vorgelegt. Ein Zahlungsbefehl gegen A.___

hingegen fehlt.

6.

Bei dieser Sachlage ist die

Beschwerde teilweise gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben. In

der Betreibung gegen B.___ ist für die Forderung wie auch für das

Grundpfandrecht definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Die Beschwerdeführerin

hat im Grundsatz obsiegt. Das Rechtsöffnungsbegehren gegen A.___ hat keinen

nennenswerten Aufwand verursacht. Eine Aufteilung der Kosten rechtfertigt sich

Dispositiv

daher nicht. B.___ hat demnach die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von

CHF 150.00 sowie diejenigen des Beschwerdeverfahrens von CHF 225.00 zu

bezahlen. Zudem hat er der Beschwerdeführerin für beide Instanzen eine

Umtriebsentschädigung von total CHF 100.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen und das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt

vom 14. Februar 2024 wird aufgehoben.

2. In der Betreibung Nr. [...] des

Betreibungsamtes Region Solothurn wird für CHF 271.30 sowie für das

Grundpfandrecht auf GB [...] die definitive Rechtsöffnung erteilt.

3. In Bezug auf A.___ wird das Rechtsöffnungsbegehren

abgewiesen.

4. B.___ hat der Solothurnischen

Gebäudeversicherung die Betreibungskosten von CHF 49.95 zu ersetzen.

5. B.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens von CHF 150.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss

verrechnet. B.___ hat der Solothurnischen Gebäudeversicherung die von ihr

bevorschussten CHF 150.00 zu ersetzen.

6. B.___ hat die Kosten des

zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 225.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem

geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. B.___ hat der Solothurnischen

Gebäudeversicherung die von ihr bevorschussten CHF 225.00 zu ersetzen.

7. B.___ hat der Solothurnischen

Gebäudeversicherung für beide Instanzen eine Umtriebsentschädigung von CHF

100.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller