ZKBES.2024.25
Rechtsöffnung
13. Mai 2024Deutsch7 min
Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 30. Juni 2023
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 13. Mai 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Frey
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
Solothurnische Gebäudeversicherung,
Beschwerdeführerin
gegen
1. A.___
2. B.___
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
zieht
die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit
Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 30. Juni 2023
leitete die Solothurnische Gebäudeversicherung gegen B.___ eine Betreibung auf
Verwertung eines Grundpfandes ein. Als Forderungsgrund wird das Nichtbezahlen
der Jahresprämie 2023 für die im ½-Miteigentum stehende Familienwohnung in [...]
angegeben. B.___ erhob Rechtsvorschlag.
2. Die Solothurnische
Gebäudeversicherung (im Folgenden die Gesuchstellerin) stellte am 26. Oktobers
2023 beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt gegen B.___ und A.___ das folgende
Rechtsöffnungsbegehren:
In der
Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Solothurn vom 30. Juni 2023,
betreffend GB [...], sei für den Betrag von CHF 221.30 sowie CHF 50.00
Mahngebühr plus Betreibungskosten von CHF 49.95 definitive Rechtsöffnung zu
erteilen.
Es seien die
Beklagten zur Bezahlung der Gerichtskosten inkl. Gerichtskostenvorschuss und
einer angemessenen Parteientschädigung zu verurteilen.
3. B.___ und A.___ (im Folgenden die
Gesuchsgegner) reichten keine Stellungnahme ein.
4. Der Amtsgerichtspräsident wies das
Rechtsöffnungsbegehren des Betreibungsamtes Region Solothurn mit Urteil vom 14.
Februar 2024 ab und auferlegte die Gerichtskosten von CHF 150.00 der
Gesuchstellerin.
5. Gegen das begründete
Urteil erhob die Gesuchstellerin (im Folgenden die Beschwerdeführerin) am 23.
Februar 2024 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn und stellte
den prozessualen Antrag, es sei ihr zu einer einlässlichen Beschwerdebegründung
Frist bis am 22. März 2024 zu setzen. Dieser Antrag wurde mit Verfügung vom 26.
Februar 2024 abgewiesen. Am 1. März 2024 reichte die Beschwerdeführerin noch innerhalb
der 10-tägigen Beschwerdefrist eine Begründung ihrer Beschwerde ein. Ihr
Rechtsbegehren lautet wie folgt:
1. Es
sei das Urteil des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 14. Februar 2024
aufzuheben und die definitive Rechtsöffnung in Sachen Solothurnische
Gebäudeversicherung […] gegen B.___, [...] und A.___, [...] für die ausstehende
Jahresprämienrechnung vom 3. Januar 2023 für das Jahr 2023 inkl. die Mahngebühr
und die Betreibungskosten für den Zahlungsbefehl Nr. [...] in der Höhe von
total CHF 321.25 zu erteilen.
2. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuer.
6. Die Gesuchsgegner (im Folgenden die
Beschwerdegegner) liessen sich auch vor Obergericht nicht vernehmen.
7. Auf die Ausführungen der Parteien und der Vorinstanz
wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die
Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Der Amtsgerichtspräsident hat die
Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens damit begründet, dass die Gläubigerin sowohl
für die Forderung als auch für das Pfandrecht einen Rechtsöffnungstitel
vorzulegen habe. Bei der Betreibung auf Grundpfandverwertung könne lediglich
die Schuldbriefforderung als Rechtsöffnungstitel dienen. Dabei sei zwingend die
Schuldbriefforderung und nicht die Grundforderung als Forderungsgrund zu
bezeichnen. Vorliegend nenne die Gesuchstellerin als Forderungsgrund lediglich
die Grundforderung. Auch aus diesem Grund könne die Rechtsöffnung nicht erteilt
werden.
2.
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen
vor, eine rechtskräftige Prämienrechnung gelte nach § 39 Abs. 3 Gebäudeversicherungsgesetz per Gesetz als vollstreckbare Verfügung im Sinne von
Art. 80 SchKG. Für die Prämien bestehe nach § 39 Abs. 4 Gebäudeversicherungsgesetz
am betreffenden Grundstück zugunsten der Gebäudeversicherung ohne Eintragung im
Grundbuch ein gesetzliches Pfandrecht im Sinne von Art. 282 (recte 283) EG ZGB.
Der Rechtsöffnungstitel für die Beschwerdeführerin werde damit von Gesetzes
wegen geschaffen und benötige weder eine Eintragung in das Grundbuch noch das
Ausstellen eines beglaubigten Schuldbriefes. Die Prämienverfügung sei somit
sowohl Rechtsöffnungstitel für die Forderung als auch für die Grundpfandschuld.
3.
Für die Aufhebung eines
Rechtsvorschlags in einer Betreibung auf Pfandverwertung muss sowohl für die
Forderung wie auch für das Pfandrecht ein Titel vorgelegt werden. Die
Prämienverfügung ist nach § 39 Abs. 3 Gebäudeversicherungsgesetz (BGS 681.111) ein
Rechtsöffnungstitel für die Prämienforderung. Dies hat auch der Vorderrichter
in Ziffer 5 des angefochtenen Entscheids erkannt. Zutreffend ist auch der
Hinweis der Beschwerdeführerin auf das gesetzliche Grundpfandrecht für die
Prämienforderung, das ohne Eintragung im Grundbuch besteht (§ 39 Abs. 4 Gebäudeversicherungsgesetz
i.V.m. § 283 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches [EG ZGB; BGS 211.1]). Die Beschwerdeführerin hat es
allerdings versäumt, dieses Grundpfandrecht in ihrem Rechtsöffnungsbegehren zu
erwähnen, wie sie es auch versäumt hat, einen Antrag auf Erteilung der
Rechtsöffnung auch für das Grundpfandrecht zu stellen. Immerhin hat sie das
belastete Grundstück in ihren Anträgen erwähnt. In dem im Beschwerdeverfahren
gestellten Antrag beschränkt sie sich wieder darauf, für die Prämienrechnung,
die Mahngebühr und die Betreibungskosten definitive Rechtsöffnung zu verlangen.
4.
Es stellt sich somit die Frage, ob
für die Forderung und das Pfandrecht Rechtsöffnung zu erteilen ist, wenn bloss
Rechtsöffnung verlangt wird, ohne ausdrücklich zu erwähnen, dass dieser Antrag
für beides gilt. In der Betreibung auf Pfandverwertung kann durch
Rechtsvorschlag sowohl die Forderung wie auch das Pfandrecht bestritten werden.
Ein unbegründeter Rechtsvorschlag gilt nach Art. 85 der Verordnung des
Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG; SR 281.42)
vermutungsweise sowohl gegen die Forderung wie auch gegen das Pfandrecht.
Daraus wird gefolgert, dass dieser Rechtsvorschlag seinerseits durch
unspezifische Erklärung wiederum beseitigt werden kann. Dementsprechend gilt
ein Urteil, das in einer Betreibung auf Pfandverwertung Rechtsöffnung gewährt,
ohne ausdrücklich zu erwähnen, ob dies für die Forderung und das Pfandrecht
geschieht, für beides (Daniel Staehelin in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.],
Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2021,
Art. 82 N 166a).
5.
Bei dieser Sachlage kann ohne
Verletzung der Dispositionsmaxime auch für das Grundpfandrecht Rechtsöffnung
erteilt werden. Dieses Grundpfandrecht ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz
(§ 39 Abs. 4 Gebäudeversicherungsgesetz i.V.m. § 283 Abs. 1 lit. c EG ZGB). Damit
erübrigen sich Erwägungen zur Rechtsöffnung für eine Schuldbriefforderung. Die
Beschwerde kann somit grundsätzlich gutgeheissen werden, allerdings nur
hinsichtlich der Betreibung Nr. [...] gegen B.___. Denn die Beschwerdeführerin
hat nur den Zahlungsbefehl gegen diesen vorgelegt. Ein Zahlungsbefehl gegen A.___
hingegen fehlt.
6.
Bei dieser Sachlage ist die
Beschwerde teilweise gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben. In
der Betreibung gegen B.___ ist für die Forderung wie auch für das
Grundpfandrecht definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Die Beschwerdeführerin
hat im Grundsatz obsiegt. Das Rechtsöffnungsbegehren gegen A.___ hat keinen
nennenswerten Aufwand verursacht. Eine Aufteilung der Kosten rechtfertigt sich
Dispositiv
daher nicht. B.___ hat demnach die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von
CHF 150.00 sowie diejenigen des Beschwerdeverfahrens von CHF 225.00 zu
bezahlen. Zudem hat er der Beschwerdeführerin für beide Instanzen eine
Umtriebsentschädigung von total CHF 100.00 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen und das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt
vom 14. Februar 2024 wird aufgehoben.
2. In der Betreibung Nr. [...] des
Betreibungsamtes Region Solothurn wird für CHF 271.30 sowie für das
Grundpfandrecht auf GB [...] die definitive Rechtsöffnung erteilt.
3. In Bezug auf A.___ wird das Rechtsöffnungsbegehren
abgewiesen.
4. B.___ hat der Solothurnischen
Gebäudeversicherung die Betreibungskosten von CHF 49.95 zu ersetzen.
5. B.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens von CHF 150.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet. B.___ hat der Solothurnischen Gebäudeversicherung die von ihr
bevorschussten CHF 150.00 zu ersetzen.
6. B.___ hat die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 225.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. B.___ hat der Solothurnischen
Gebäudeversicherung die von ihr bevorschussten CHF 225.00 zu ersetzen.
7. B.___ hat der Solothurnischen
Gebäudeversicherung für beide Instanzen eine Umtriebsentschädigung von CHF
100.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller