ZKBES.2024.3
Rechtsöffnung
4. Januar 2024Deutsch4 min
Mai 2023 um Erteilung der Rechtsöffnung ersuchte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 4. Januar 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ritter,
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
hat die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
B.___ (nachfolgend: Gesuchsteller),
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ritter, mit Gesuch vom 11. August 2023 das
Richteramt Solothurn-Lebern in der gegen A.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner)
geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn vom
Sachverhalt
25. Juli 2023 für den Betrag von CHF 7'887.80 zuzüglich Zins zu 5 % seit 23.
Mai 2023 um Erteilung der Rechtsöffnung ersuchte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten des Gesuchsgegners,
sich der Gesuchsgegner mit Stellungnahme
vom 30. August 2023 (Postaufgabe) dazu vernehmen liess und sinngemäss die
Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs beantragte,
der Amtsgerichtspräsident von
Solothurn-Lebern am 26. Oktober 2023 definitive Rechtsöffnung für den Betrag von
CHF 7'887.80 zuzüglich Zins zu 5 % seit 23. Mai 2023 erteilte, den Gesuchsgegner
verpflichtete sowohl die Gerichtskosten von CHF 300.00 zu tragen als auch
dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von CHF 832.00 zu bezahlen,
der Gesuchsgegner (nachfolgend auch:
Beschwerdeführer) dagegen am 23. Dezember 2023 (Postaufgabe) fristgerecht
Beschwerde erhob und sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens
Erwägungen
verlangte,
eine Beschwerde begründet einzureichen
ist (Art. 321 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]) und
in der Beschwerdebegründung unter anderem darzulegen ist, auf welchen
Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der
angefochtene Entscheid leidet (Dieter Freiburghaus / Susanne Afheldt in: Thomas
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
Zürich Basel Genf 2016, Art. 321 ZPO N 15),
der Amtsgerichtspräsident gestützt auf
das Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin vom 9. Februar 2023 betreffend Erstreckung
Pachtvertrag als definitiven Rechtsöffnungstitel Rechtsöffnung erteilte, da der
Beschwerdeführer keine Einwendungen gemäss Art. 81 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) geltend gemacht hatte,
der Beschwerdeführer nicht auf diese
Begründung eingeht und sich darauf beschränkt, die Vorgeschichte und seine
schwierige persönliche Situation zu schildern,
die Beschwerde somit den Anforderungen
an die Begründung des Rechtsmittels nicht genügt,
Dispositiv
die Beschwerde demnach im Sinne von Art.
322 ZPO offensichtlich unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Stellungnahme
der Gegenpartei abgewiesen werden kann, soweit darauf eingetreten werden kann,
der Vorderrichter im Übrigen lediglich
über das Rechtsöffnungsgesuch zu entscheiden und nicht das Verfahren vor der
Amtsgerichtsstatthalterin zu beurteilen hatte,
der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang
des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 250.00 zu
bezahlen hat,
erkannt:
1. Eine Kopie der Beschwerde von A.___ vom
23. Dezember 2023 (Postaufgabe) geht an B.___.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
3. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30'000.00
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Zimmermann