Lexipedia

Entscheid

ZKBES.2024.3

Rechtsöffnung

4. Januar 2024Deutsch4 min

Mai 2023 um Erteilung der Rechtsöffnung ersuchte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 4. Januar 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ritter,

Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

hat die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung, dass:

B.___ (nachfolgend: Gesuchsteller),

vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ritter, mit Gesuch vom 11. August 2023 das

Richteramt Solothurn-Lebern in der gegen A.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner)

geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn vom

Sachverhalt

25. Juli 2023 für den Betrag von CHF 7'887.80 zuzüglich Zins zu 5 % seit 23.

Mai 2023 um Erteilung der Rechtsöffnung ersuchte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten des Gesuchsgegners,

sich der Gesuchsgegner mit Stellungnahme

vom 30. August 2023 (Postaufgabe) dazu vernehmen liess und sinngemäss die

Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs beantragte,

der Amtsgerichtspräsident von

Solothurn-Lebern am 26. Oktober 2023 definitive Rechtsöffnung für den Betrag von

CHF 7'887.80 zuzüglich Zins zu 5 % seit 23. Mai 2023 erteilte, den Gesuchsgegner

verpflichtete sowohl die Gerichtskosten von CHF 300.00 zu tragen als auch

dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von CHF 832.00 zu bezahlen,

der Gesuchsgegner (nachfolgend auch:

Beschwerdeführer) dagegen am 23. Dezember 2023 (Postaufgabe) fristgerecht

Beschwerde erhob und sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens

Erwägungen

verlangte,

eine Beschwerde begründet einzureichen

ist (Art. 321 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]) und

in der Beschwerdebegründung unter anderem darzulegen ist, auf welchen

Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der

angefochtene Entscheid leidet (Dieter Freiburghaus / Susanne Afheldt in: Thomas

Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

Zürich Basel Genf 2016, Art. 321 ZPO N 15),

der Amtsgerichtspräsident gestützt auf

das Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin vom 9. Februar 2023 betreffend Erstreckung

Pachtvertrag als definitiven Rechtsöffnungstitel Rechtsöffnung erteilte, da der

Beschwerdeführer keine Einwendungen gemäss Art. 81 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) geltend gemacht hatte,

der Beschwerdeführer nicht auf diese

Begründung eingeht und sich darauf beschränkt, die Vorgeschichte und seine

schwierige persönliche Situation zu schildern,

die Beschwerde somit den Anforderungen

an die Begründung des Rechtsmittels nicht genügt,

Dispositiv

die Beschwerde demnach im Sinne von Art.

322 ZPO offensichtlich unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Stellungnahme

der Gegenpartei abgewiesen werden kann, soweit darauf eingetreten werden kann,

der Vorderrichter im Übrigen lediglich

über das Rechtsöffnungsgesuch zu entscheiden und nicht das Verfahren vor der

Amtsgerichtsstatthalterin zu beurteilen hatte,

der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang

des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 250.00 zu

bezahlen hat,

erkannt:

1. Eine Kopie der Beschwerde von A.___ vom

23. Dezember 2023 (Postaufgabe) geht an B.___.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

3. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30'000.00

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Zimmermann