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Entscheid

ZKBES.2024.33

Schlichtung - Forderung

21. März 2024Deutsch7 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 21. März 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Frey

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

B.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Michael

Appenzeller,

Beschwerdegegnerin

betreffend Schlichtung

- Forderung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die B.___ AG (im Folgenden:

Klägerin), vertreten durch Rechtsanwalt Michael Appenzeller, gelangte mit

Schlichtungsgesuch vom 8. September 2023 ans Richteramt Bucheggberg-Wasseramt

und forderte von A.___ (im Folgenden: Beklagte) insbesondere den Betrag von CHF

531.07. Die Beklagte habe bei der Klägerin Waren im Wert von CHF 531.07

bestellt und trotz mehreren Mahnungen und Betreibungen nicht bezahlt. Die

Klägerin stellte weiter den Antrag, die Schlichtungsbehörde habe einen

Entscheid zu fällen.

2. Die Schlichtungsverhandlung fand am

20. November 2023 statt. Anlässlich dieser reichte die Klägerin weitere

Urkunden zu den Akten. Da sich die Parteien nicht einigen konnten, fällte der

Amtsgerichtspräsident einen Entscheid. Er verpflichtete die Beklagte, der

Klägerin den Betrag von CHF 531.07 zzgl. Zins seit 26. Januar 2023 zu bezahlen,

hob den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Region

Solothurn auf und auferlegte sämtliche Kosten (Betreibungs- und Prozesskosten)

der Beklagten.

3. Nach Erhalt des begründeten Urteils

erhob die Beklagte (im Folgenden: Beschwerdeführerin) gegen den Entscheid des

Amtsgerichtspräsidenten vom 20. November 2023 fristgerecht Beschwerde bei

der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn.

4. Die Beschwerde erweist sich als

offensichtlich unbegründet, weshalb auf die Einholung einer Stellungnahme der

Gegenpartei verzichtet werden und sogleich ein Entscheid gefällt werden kann

(Art. 322 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerdeführerin führt in ihrer

Beschwerde insbesondere aus, sie wäre besser nicht zur Schlichtungsverhandlung

erschienen. Sie habe ein «Lese-Handicap». Bei der Schlichtung habe sie mehrere

Unterlagen bekommen, die sie auf die Schnelle habe lesen müssen (15 Minuten pro

Seite). Sie habe keine Zeit bekommen, obwohl sie moniert habe, sie könne die

Unterlagen nicht auf die Schnelle lesen. Weiter macht sie Bemerkungen zu den

einzelnen von der Klägerin (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) eingereichten

Urkunden.

2.

Die Beschwerdeführerin verkennt, dass

sich am Ergebnis nichts geändert hätte, wäre sie nicht zur

Schlichtungsverhandlung erschienen. Denn die Schlichtungsbehörde verfährt bei

Säumnis der beklagten Partei, wie wenn keine Einigung zu Stande gekommen wäre

(Art. 206 ZPO).

3.

Weiter hätte die Beschwerdeführerin

sämtliche Vorbringen, die sie nun in ihrer Beschwerde ausführt, bereits vor der

Schlichtungsbehörde vorbringen müssen, was sie gemäss Akten und insbesondere

gemäss Protokoll der Schlichtungsverhandlung vom 20. November 2023 nicht

gemacht hat. Neue Tatsachenbehauptungen können im Beschwerdeverfahren nicht

berücksichtigt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Der Vollständigkeit halber werden

im Folgenden nichtsdestotrotz gewisse Behauptungen der Beschwerdeführerin

gestützt auf die Akten widerlegt.

4.

Was die angeblich sinngemäss geltend

gemachte Gehörsverletzung anbelangt, ist Folgendes auszuführen: Anlässlich der

Schlichtungsverhandlung reichte die Beschwerdegegnerin die Urkunden Nr. 8 ff.

zu den Akten. Für den Entscheid relevant waren lediglich die bereits

eingereichten Urkunden sowie – wenn überhaupt – die neu eingereichten Urkunden

Nrn. 8 und 9. Bei Urkunden Nrn. 8 und 9 handelt es sich um E-Mails seitens der

Beschwerdegegnerin inkl. Auftragsbestätigungen, die die von der

Beschwerdeführerin getätigten Bestellungen bestätigen. Dass die

Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin Waren im Umfang von CHF 531.07

bestellt hat, bestritt die Beschwerdeführerin nicht. Im Gegenteil bestätigt sie

in ihrer Beschwerde erneut, die Bestellung gemäss Urkunde Nr. 8 getätigt zu

haben. Bzgl. E-Mail vom 30. März 2022 (Urkunde Nr. 9) behauptet die

Beschwerdeführerin, diese nie bekommen zu haben. Dies kann allerdings

offengelassen werden, da die Beschwerdeführerin auch bzgl. dieser Bestellung

nicht bestreitet, diese getätigt zu haben (die diesbezügliche

Auftragsbestätigung war bereits mit Urkunde Nr. 2 in den Akten). Der Behauptung

der Beschwerdeführerin, dass es sich bei Urkunde Nr. 2 nicht um eine definitive

Bestellung handle, sondern nur um eine «Interessenabwägung, was dem Kunden

gefällt», ist nicht zu folgen, zumal das Dokument mit «Auftragsbestätigung»

betitelt ist. Damit zielen die von der Beschwerdeführerin gemachten

Ausführungen, sie hätte anlässlich der Schlichtungsverhandlung nicht genügend

Zeit bekommen, die neu eingereichten Urkunden zu studieren, ohnehin ins Leere.

Im Übrigen sollten 15 Minuten pro Seite allemal reichen, um die Urkunden zu

studieren.

5.

Zudem ergibt sich auch aus dem

Protokoll der Schlichtungsverhandlung klar, dass die Beschwerdeführerin die

Bestellungen getätigt hat, einen Teil der Ware aber dann, da sie diesen nicht

habe verkaufen können, nicht mehr gewollt habe und habe zurückgeben wollen. Sie

behauptet nicht, die Ware wäre falsch geliefert worden oder mangelhaft gewesen,

im Gegenteil brachte sie sie «unversehrt» an die Verhandlung mit. Ihre

Behauptung, ein Teil der Ware sei zu spät geliefert worden, hätte sie bei der

Beschwerdegegnerin unverzüglich vorbringen müssen, was sie, zumindest soweit

aktenkundig, nicht gemacht hat.

6.

Die Beschwerdeführerin moniert

ferner, sie habe die Produkte, die sie an die Schlichtungsverhandlung

mitgenommen habe, nicht zeigen dürfen. Inwiefern für den Entscheid relevant

gewesen wäre, diese zu sichten, führt die Beschwerdeführerin nicht aus und ist

nicht ersichtlich. Auch führt die Beschwerdeführerin nicht weiter aus und ist

nicht ersichtlich, inwiefern der Kaufvertrag ungültig sein soll. Schliesslich

behauptet sie, der Zahlungsbefehl sei nicht korrekt zugestellt worden, er sei

lediglich in den Briefkasten gelegt worden. Was sie aus dieser Behauptung zu

ihren Gunsten ableiten möchte, ist unklar, zumal sie rechtzeitig hat Rechtsvorschlag

erheben können (Paul Angst / Rodrigo Rodriguez in: Adrian Staehelin et al.

[Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I,

Basel 2021, Art. 64 N 23).

7.

Schliesslich moniert die

Beschwerdeführerin die Höhe der der Beschwerdegegnerin zugesprochenen

Parteientschädigung. Die Vorinstanz setzte die Parteienschädigung ermessensweise

auf CHF 1'250.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) fest, ohne dies näher zu begründen.

Die Höhe der Parteientschädigung erscheint angemessen. Für die Redaktion des

Schlichtungsgesuchs, welches vier Seiten umfasst, die Zusammenstellung der

Beweismittel, die Besprechung und allgemeine Korrespondenz mit der Klientin,

das Erscheinen an der Schlichtungsverhandlung sowie die Vor- und Nachbereitung

der Verhandlung, fielen mindestens vier Stunden Aufwand an. Wird mit einem

(eher tieferen) Stundenansatz von CHF 250.00 gerechnet, ergibt dies ein Honorar

von CHF 1'000.00. Hinzu kommen Auslagen von ca. CHF 150.00 und die MwSt. von

rund CHF 90.00 (7.7 % im Jahr 2023), insgesamt ausmachend CHF 1'240.00. Die

Festsetzung der Parteientschädigung ist nicht zu beanstanden.

8.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist

auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführerin zur Bezahlung der Betreibungs-

und Gerichtskosten verpflichtet wurde.

9.

Die Beschwerde erweist sich somit als

offensichtlich unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des

Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens von CHF 200.00

zu tragen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens von

CHF 200.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Hasler