ZKBES.2024.33
Schlichtung - Forderung
21. März 2024Deutsch7 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 21. März 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Frey
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Michael
Appenzeller,
Beschwerdegegnerin
betreffend Schlichtung
- Forderung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die B.___ AG (im Folgenden:
Klägerin), vertreten durch Rechtsanwalt Michael Appenzeller, gelangte mit
Schlichtungsgesuch vom 8. September 2023 ans Richteramt Bucheggberg-Wasseramt
und forderte von A.___ (im Folgenden: Beklagte) insbesondere den Betrag von CHF
531.07. Die Beklagte habe bei der Klägerin Waren im Wert von CHF 531.07
bestellt und trotz mehreren Mahnungen und Betreibungen nicht bezahlt. Die
Klägerin stellte weiter den Antrag, die Schlichtungsbehörde habe einen
Entscheid zu fällen.
2. Die Schlichtungsverhandlung fand am
20. November 2023 statt. Anlässlich dieser reichte die Klägerin weitere
Urkunden zu den Akten. Da sich die Parteien nicht einigen konnten, fällte der
Amtsgerichtspräsident einen Entscheid. Er verpflichtete die Beklagte, der
Klägerin den Betrag von CHF 531.07 zzgl. Zins seit 26. Januar 2023 zu bezahlen,
hob den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Region
Solothurn auf und auferlegte sämtliche Kosten (Betreibungs- und Prozesskosten)
der Beklagten.
3. Nach Erhalt des begründeten Urteils
erhob die Beklagte (im Folgenden: Beschwerdeführerin) gegen den Entscheid des
Amtsgerichtspräsidenten vom 20. November 2023 fristgerecht Beschwerde bei
der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn.
4. Die Beschwerde erweist sich als
offensichtlich unbegründet, weshalb auf die Einholung einer Stellungnahme der
Gegenpartei verzichtet werden und sogleich ein Entscheid gefällt werden kann
(Art. 322 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerdeführerin führt in ihrer
Beschwerde insbesondere aus, sie wäre besser nicht zur Schlichtungsverhandlung
erschienen. Sie habe ein «Lese-Handicap». Bei der Schlichtung habe sie mehrere
Unterlagen bekommen, die sie auf die Schnelle habe lesen müssen (15 Minuten pro
Seite). Sie habe keine Zeit bekommen, obwohl sie moniert habe, sie könne die
Unterlagen nicht auf die Schnelle lesen. Weiter macht sie Bemerkungen zu den
einzelnen von der Klägerin (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) eingereichten
Urkunden.
2.
Die Beschwerdeführerin verkennt, dass
sich am Ergebnis nichts geändert hätte, wäre sie nicht zur
Schlichtungsverhandlung erschienen. Denn die Schlichtungsbehörde verfährt bei
Säumnis der beklagten Partei, wie wenn keine Einigung zu Stande gekommen wäre
(Art. 206 ZPO).
3.
Weiter hätte die Beschwerdeführerin
sämtliche Vorbringen, die sie nun in ihrer Beschwerde ausführt, bereits vor der
Schlichtungsbehörde vorbringen müssen, was sie gemäss Akten und insbesondere
gemäss Protokoll der Schlichtungsverhandlung vom 20. November 2023 nicht
gemacht hat. Neue Tatsachenbehauptungen können im Beschwerdeverfahren nicht
berücksichtigt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Der Vollständigkeit halber werden
im Folgenden nichtsdestotrotz gewisse Behauptungen der Beschwerdeführerin
gestützt auf die Akten widerlegt.
4.
Was die angeblich sinngemäss geltend
gemachte Gehörsverletzung anbelangt, ist Folgendes auszuführen: Anlässlich der
Schlichtungsverhandlung reichte die Beschwerdegegnerin die Urkunden Nr. 8 ff.
zu den Akten. Für den Entscheid relevant waren lediglich die bereits
eingereichten Urkunden sowie – wenn überhaupt – die neu eingereichten Urkunden
Nrn. 8 und 9. Bei Urkunden Nrn. 8 und 9 handelt es sich um E-Mails seitens der
Beschwerdegegnerin inkl. Auftragsbestätigungen, die die von der
Beschwerdeführerin getätigten Bestellungen bestätigen. Dass die
Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin Waren im Umfang von CHF 531.07
bestellt hat, bestritt die Beschwerdeführerin nicht. Im Gegenteil bestätigt sie
in ihrer Beschwerde erneut, die Bestellung gemäss Urkunde Nr. 8 getätigt zu
haben. Bzgl. E-Mail vom 30. März 2022 (Urkunde Nr. 9) behauptet die
Beschwerdeführerin, diese nie bekommen zu haben. Dies kann allerdings
offengelassen werden, da die Beschwerdeführerin auch bzgl. dieser Bestellung
nicht bestreitet, diese getätigt zu haben (die diesbezügliche
Auftragsbestätigung war bereits mit Urkunde Nr. 2 in den Akten). Der Behauptung
der Beschwerdeführerin, dass es sich bei Urkunde Nr. 2 nicht um eine definitive
Bestellung handle, sondern nur um eine «Interessenabwägung, was dem Kunden
gefällt», ist nicht zu folgen, zumal das Dokument mit «Auftragsbestätigung»
betitelt ist. Damit zielen die von der Beschwerdeführerin gemachten
Ausführungen, sie hätte anlässlich der Schlichtungsverhandlung nicht genügend
Zeit bekommen, die neu eingereichten Urkunden zu studieren, ohnehin ins Leere.
Im Übrigen sollten 15 Minuten pro Seite allemal reichen, um die Urkunden zu
studieren.
5.
Zudem ergibt sich auch aus dem
Protokoll der Schlichtungsverhandlung klar, dass die Beschwerdeführerin die
Bestellungen getätigt hat, einen Teil der Ware aber dann, da sie diesen nicht
habe verkaufen können, nicht mehr gewollt habe und habe zurückgeben wollen. Sie
behauptet nicht, die Ware wäre falsch geliefert worden oder mangelhaft gewesen,
im Gegenteil brachte sie sie «unversehrt» an die Verhandlung mit. Ihre
Behauptung, ein Teil der Ware sei zu spät geliefert worden, hätte sie bei der
Beschwerdegegnerin unverzüglich vorbringen müssen, was sie, zumindest soweit
aktenkundig, nicht gemacht hat.
6.
Die Beschwerdeführerin moniert
ferner, sie habe die Produkte, die sie an die Schlichtungsverhandlung
mitgenommen habe, nicht zeigen dürfen. Inwiefern für den Entscheid relevant
gewesen wäre, diese zu sichten, führt die Beschwerdeführerin nicht aus und ist
nicht ersichtlich. Auch führt die Beschwerdeführerin nicht weiter aus und ist
nicht ersichtlich, inwiefern der Kaufvertrag ungültig sein soll. Schliesslich
behauptet sie, der Zahlungsbefehl sei nicht korrekt zugestellt worden, er sei
lediglich in den Briefkasten gelegt worden. Was sie aus dieser Behauptung zu
ihren Gunsten ableiten möchte, ist unklar, zumal sie rechtzeitig hat Rechtsvorschlag
erheben können (Paul Angst / Rodrigo Rodriguez in: Adrian Staehelin et al.
[Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I,
Basel 2021, Art. 64 N 23).
7.
Schliesslich moniert die
Beschwerdeführerin die Höhe der der Beschwerdegegnerin zugesprochenen
Parteientschädigung. Die Vorinstanz setzte die Parteienschädigung ermessensweise
auf CHF 1'250.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) fest, ohne dies näher zu begründen.
Die Höhe der Parteientschädigung erscheint angemessen. Für die Redaktion des
Schlichtungsgesuchs, welches vier Seiten umfasst, die Zusammenstellung der
Beweismittel, die Besprechung und allgemeine Korrespondenz mit der Klientin,
das Erscheinen an der Schlichtungsverhandlung sowie die Vor- und Nachbereitung
der Verhandlung, fielen mindestens vier Stunden Aufwand an. Wird mit einem
(eher tieferen) Stundenansatz von CHF 250.00 gerechnet, ergibt dies ein Honorar
von CHF 1'000.00. Hinzu kommen Auslagen von ca. CHF 150.00 und die MwSt. von
rund CHF 90.00 (7.7 % im Jahr 2023), insgesamt ausmachend CHF 1'240.00. Die
Festsetzung der Parteientschädigung ist nicht zu beanstanden.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist
auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführerin zur Bezahlung der Betreibungs-
und Gerichtskosten verpflichtet wurde.
9.
Die Beschwerde erweist sich somit als
offensichtlich unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens von CHF 200.00
zu tragen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens von
CHF 200.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Hasler