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Entscheid

ZKBES.2024.39

vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung

18. Juni 2024Deutsch29 min

nehmen. Innert erstreckter Frist liess sich der Ehemann am 22. November 2021 noch

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 18. Juni 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Liniger,

Beschwerdeführer

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Myrjana Niedrist,

Beschwerdegegnerin

betreffend vorsorgliche

Massnahmen Ehescheidung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien haben am […] 2017

geheiratet. Am 1. April 2021 liess der Ehemann beim Richteramt Olten-Gösgen das

Scheidungsverfahren anheben. Mit Eingabe vom 13. April 2021 beantragte die

Ehefrau einen Prozesskostenvorschuss im Betrag von mindestens CHF 2'000.00.

Eventualiter beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Mit Verfügung vom 19. April 2021

forderte der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen die Ehefrau auf, bis zum

20. Mai 2021 ein vollständig ausgefülltes Zeugnis zur Erlangung der

unentgeltlichen Rechtspflege einzureichen. Gleichzeitig kündigte er an, dass er

nach Durchführung der Einigungsverhandlung, die auf den 16. September 2021

angesetzt war, über das UP-Gesuch entscheiden werde. Am 21. Juli 2021 liess

sich der Ehemann schriftlich zum Antrag auf Zahlung eines

Prozesskostenvorschusses vernehmen und beantragte dessen Abweisung. Anlässlich

der Einigungsverhandlung stellte der Gerichtspräsident den Parteien in

Aussicht, er werde anschliessend über die Fragen der Beschränkung des

Verfahrens und Prozesskostenfinanzierung entscheiden.

Mit Verfügung vom selben Tag setzte er

der Ehefrau Frist bis zum 7. Oktober 2021, um zur Eingabe des Ehemannes vom 22.

[recte 21.] Juli 2021 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme der Ehefrau datiert

vom 30. September 2021. Gleichzeitig erhöhte sie ihren Antrag auf einen

Prozesskostenvorschuss auf CHF 3'500.00 bis zum Zwischenentscheid über das

Vorliegen des Scheidungsgrunds und für den Fall, dass die Klage nicht mangels

Scheidungsgrunds abgewiesen werde, auf den Betrag von mindestens CHF 7'000.00.

Am 13. Oktober 2021 setzte der

Gerichtspräsident dem Ehemann Frist, um zur Eingabe der Ehefrau Stellung zu

nehmen. Innert erstreckter Frist liess sich der Ehemann am 22. November 2021 noch

einmal ausführlich vernehmen und beantragte erneut die Abweisung des Antrags.

In der Klageantwort vom 27. Februar 2023

beantragte die Ehefrau ein weiteres Mal einen Prozesskostenvorschuss, den sie

auf mindestens CHF 6'000.00 bezifferte, während der Ehemann in seiner Replik

vom 31. Mai 2023 erneut dessen Abweisung beantragte. In der Duplik bestätigte

die Ehefrau die früher gestellten Anträge.

2. Am 12. März 2024

erliess der Gerichtspräsident von Olten-Gösgen bezüglich des von der Ehefrau beantragten

Kostenvorschusses folgende Verfügung:

1.- 2.…

3. Der

Ehemann hat der Ehefrau einen Betrag von CHF 6'000.00 unter Anrechnung an das

Güterrecht für die Finanzierung der Prozesskosten zu bezahlen.

4.-

10….

3. Mit Beschwerde vom 25. März 2024

wandte sich der Ehemann (im Folgenden auch Beschwerdeführer) mit folgenden

Anträgen an das Obergericht:

1. Ziffer 3 der Verfügung des

Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 12.03.24 im Verfahren

OGZPR.2021.366 sei aufzuheben.

2. eventuell: die Sache sei zur

Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung

zu erteilen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge

zzgl. MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

4. Mit Verfügung vom 28. März 2024 wurde

der Antrag auf aufschiebende Wirkung abgewiesen.

5. Die Beschwerdeantwort datiert vom 15.

April 2024. Die Ehefrau (im Folgenden auch Beschwerdegegnerin) stellt die

folgenden Anträge:

1.1 Die Beschwerde sei vollumfänglich

abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

1.2 Eventualiter sei im Fall der Gutheissung

der Beschwerde der Beschwerdegegnerin in sämtlichen Verfahren der Vorinstanz

seit Rechtshängigkeit die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei

ihr die unterzeichnende Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin

beizugeben.

2.1 Der

Beschwerdeführer sei zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin für das

vorliegende Verfahren einen Prozesskostenvorschuss von CHF 2'000.00 zzgl. MwSt.

zu bezahlen.

2.2 Eventualiter

sei der Beschwerdegegnerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es

sei ihr die unterzeichnende Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin

beizugeben.

3. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Beschwerdeführers,

eventualiter zu Lasten Staat.

6. Die Streitsache ist

spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann

darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden

werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich

auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird im Folgenden darauf Bezug

genommen.

Erwägungen

II.

1.

Am 12. März 2024 verfügte der

Gerichtspräsident, dass der Ehemann der Ehefrau einen Prozesskostenvorschuss

von CHF 6'000.00 zu Lasten ihrer güterrechtlichen Ansprüche zu zahlen habe. Er

begründete die Verfügung damit, dass die Ehefrau nicht in der Lage sei, den

Prozess zu finanzieren. Der Ehemann habe verschiedene Kontoauszüge eingereicht,

woraus hervorgehe, dass er per 1. April 2021 über einen Kontostand von mehreren

CHF 10'000.00 verfügt habe. Im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht habe er

der Ehefrau die Prozesskosten zumindest vorzuschiessen.

2.

Der Beschwerdeführer

macht geltend, die Verfügung beruhe auf Unterlagen vom 31.12.2017 und 1.4.2021.

Diese seien offensichtlich nicht mehr aktuell. Seine aktuellen

Vermögensverhältnisse ermöglichten es ihm nicht, einen Prozesskostenvorschuss

zu leisten. Er rügt, dass es von der Einreichung seiner Stellungnahme vom 22.

November 2021 bis zum 12. März 2024 gedauert habe, bis der Gerichtspräsident

über den Antrag der Ehefrau entschieden habe. Er verfüge knapp drei Jahre nach der

Antragstellung nicht über die Mittel, die Prozesskosten der Ehefrau

vorzuschiessen. Der Gerichtspräsident habe sich mit keinem Wort mit seiner

aktuellen finanziellen Situation auseinandergesetzt. Damit sei ihm die

Möglichkeit genommen worden, eine allfällige Rechtsverletzung zu rügen. Die

Begründungspflicht (Art. 238 lit. g ZPO) und letztlich sein rechtliches Gehör seien

verletzt worden. Der Vorderrichter verweise bei den Erwägungen zu seinem

Vermögen per 1.4.2021 auf die Urkunden 37 – 39. Diese datierten jedoch vom

31.12.2017

Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz bezüglich der Grundlage

des Entscheids sei somit offensichtlich falsch.

Weiter stelle der Vorderrichter fest,

dass nur Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss habe, wer selbst nicht über

ausreichende Mittel für die Kosten des Verfahrens verfüge. Stelle man auf die

Zustände am 1. April 2021 ab, habe die Ehefrau neben ihrem Unternehmen über

liquide Mittel in der Höhe von CHF 19'179.00 verfügt. Die Feststellung des

Dispositiv

Vorderrichters, dass sie nicht über ausreichende Mittel verfüge, sei demnach

ebenfalls offensichtlich falsch.

Der Entscheid sei aufgrund von aktuellen

finanziellen Grundlagen zu fällen und nicht auf solchen, die Jahre zurücklägen.

Die Vorinstanz sei somit gehalten, die aktuellen finanziellen Verhältnisse der

Parteien zu erheben, was sie auch für einen späteren Zeitpunkt in Aussicht

gestellt habe. Das Einkommen und die Lebenshaltungskosten des Beschwerdeführers

seien seit Jahren ungefähr gleich. Für die Vorinstanz sei erkennbar gewesen,

dass er aufgrund des ausserordentlich aufwändigen Verfahrens hohe Rechtskosten

habe und daher von der Substanz lebe. Seine liquiden Mittel seien mittlerweile

erschöpft. Ihm sei es deshalb weder möglich noch zumutbar, der Ehefrau einen

Prozesskostenvorschuss zu bezahlen.

3. Die Beschwerdegegnerin

macht geltend, sie sei davon ausgegangen, dass der Vorderrichter einen

Zwischenentscheid bezüglich der Frage des Scheidungsgrunds fälle, weshalb sie

ursprünglich einen tieferen Betrag verlangt habe. Zutreffend sei der

Vorderrichter davon ausgegangen, dass sie nicht über die nötigen Mittel zur

Finanzierung des Prozesses verfüge. Daran sei festzuhalten. Sollte die

Beschwerde gutgeheissen werden, sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu

gewähren.

Die finanziellen Verhältnisse des

Beschwerdeführers hätten sich seit dem Erlass des Eheschutzentscheids nicht

geändert, weshalb er nach wie vor zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses

in der Lage sei. Auch sei darauf hinzuweisen, dass er Eigentümer einer

Liegenschaft sei, deren Wert nicht bekannt sei. Zudem habe der Beschwerdeführer

bereits während des Eheschutzverfahrens nur 90 % gearbeitet. Es sei ihm ohne

weiteres zuzumuten, das Pensum auf 100 % zu erhöhen. Sie habe zur Zeit der

Gesuchstellung über einen Notgroschen von CHF 6'911.62 verfügt. Dem seien

Schulden von CHF 11'351.00 gegenübergestanden. Per 31. Dezember 2023 habe sie

zwar über ein Vermögen von CHF 14'477.00 verfügt, jedoch handle es sich bei den

Beträgen von CHF 2'397.00 und CHF 2'428.00 um Kindsvermögen. Schliesslich habe

sie noch private Schulden von CHF 5'297.00.

4.1 Die Verpflichtung

eines Ehegatten, dem anderen in Rechtsstreitigkeiten durch Leistung eines

Prozesskostenvorschusses beizustehen, ist Ausfluss der ehelichen

Unterhaltspflicht nach Art. 163 Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210) und der ehelichen

Beistandspflicht nach Art. 159 Abs. 3 ZGB (BGE 146 III 203 E. 6.3; 142 III 36.3

mit Hinweisen). Die Pflicht zur Bevorschussung von Prozesskosten wurzelt im

materiellen Eherecht.

4.2 Ein

Prozesskostenvorschuss, beziehungsweise -beitrag ist unter denselben Voraussetzungen

wie die dazu subsidiäre unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Es können

daher die Gesetzgebung und Praxis zur unentgeltlichen Rechtspflege ergänzend

als Grundlage für den Entscheid herangezogen werden.

Gemäss Art. 29 Abs. 3 der

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und Art.

117 ZPO hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt,

Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos

erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem

Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Eine Person gilt dann als

mittellos, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne

jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen

Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Für die

Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche

Situation der gesuchstellenden Partei zu würdigen, wobei den individuellen

Umständen Rechnung zu tragen ist (BGE 141 III 369 E. 4.1 mit Hinweisen).

Die Bedürftigkeit ist grundsätzlich

anhand der wirtschaftlichen Situation der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt

der Gesuchseinreichung zu beurteilen, wobei es dem Gesuchsteller obliegt,

sowohl seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse als auch alle seine

finanziellen Verpflichtungen vollständig anzugeben und soweit möglich zu

belegen. Diesbezüglich trifft ihn bzw. sie eine umfassende Mitwirkungspflicht.

Die mit dem Gesuch befasste Behörde ist weder verpflichtet, den Sachverhalt von

sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch muss sie unbesehen alles, was

behauptet wird, von Amtes wegen überprüfen. Sie muss den Sachverhalt nur dort

(weiter) erhellen, wo noch Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, sei es,

dass sie von einer Partei auf solche – wirkliche oder vermeintliche – Fehler

hingewiesen wird, sei es, dass sie solche Fehler selbst feststellt (zum Ganzen:

Urteil des Bundesgerichts 5A_726/2017 vom 23. Mai 2018 E. 3.2 mit Hinweisen).

Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht nicht verpflichtet,

eine Nachfrist anzusetzen, damit ein unvollständiges oder unklares Gesuch

verbessert werden kann. Wenn der anwaltlich vertretene Gesuchsteller seinen

Obliegenheiten nicht genügend nachkommt, kann das Gesuch mangels ausreichender

Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden

(Urteile des Bundesgerichts 5A_549/2018 vom 3. September 2018 E. 4.2;

4A_44/2018 vom 5. März 2018 E. 5.3 mit Hinweisen).

Die gesuchstellende Partei hat das

Nichtvorhandensein der erforderlichen finanziellen Mittel schlüssig darzulegen

beziehungsweise als überwiegend wahrscheinlich darzustellen. Diese negative

Tatsache ist naturgemäss schwierig zu beweisen, weshalb kein strikter

Regelbeweis verlangt wird. Der Gesuchsteller hat alle von ihm vernünftigerweise

zu erwartenden Massnahmen zu ergreifen, um seine wirtschaftliche Situation

darzulegen (Daniel Wuffli/David Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im

Zivilprozess, Zürich/St. Gallen 2019, Rz 886 f.; BGE 104 Ia 323 E. 2b; Urteil

des Bundesgerichts 5D_114/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 2.3.2).

Mit dem

Prozesskostenvorschuss soll der empfangenden Partei ermöglicht werden, ihre

Interessen vor Gericht wahrzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 5A_170/2011 vom

9. Juni 2011 E. 4.3), mithin ist die ansprechende Partei darauf angewiesen, um

ihren Anspruch gerichtlich durchsetzen zu können. Sie hat daher Anspruch

darauf, dass über das Gesuch zeitnah entschieden wird, da der Vorschuss nur

dann seinen Zweck erfüllen kann. Das ergibt sich bereits aus der Pflicht des

Gerichts zur zügigen Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens und der

summarischen Natur der Frage des Prozesskostenvorschusses (Art. 124 Abs. 1

ZPO). Hinzu kommt, dass der Prozess zwischen Vorschussgesuch und Entscheid

weiterläuft und die Parteien u.U. verpflichtet sind, weitere Verfahrensschritte

vorzunehmen und dadurch Kosten auflaufen.

5. Der Gerichtspräsident

hat den Parteien mit Verfügung vom 19. April 2021 in Aussicht gestellt, dass er

nach der [Einigungs-]Verhandlung, die er auf den 16. September 2021 angesetzt

hatte, über das Gesuch der Ehefrau um unentgeltliche Rechtspflege entscheiden

werde. Damit hat er implizit einen Entscheid über den Prozesskostenvorschuss in

derselben Frist in Aussicht gestellt. Die gesetzte Frist war zwar lang, aber

unter Berücksichtigung des Verfahrensgangs akzeptabel. Nicht akzeptabel ist

dagegen, dass er den Entscheid anschliessend ohne weitere Begründung bis zum Abschluss

des Rechtsschriftenwechsels am 12. März 2024 hinausgeschoben hat. Daran ändert

nichts, dass die Ehefrau im Laufe der Zeit weitere Gesuche um einen Prozesskostenvorschuss

gestellt hat, zumal sie ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass der Entscheid

über ihren (ersten) Antrag noch aussteht.

6. Die Ehefrau hat im

Verlauf des Verfahrens mehrere, inhaltlich weitgehend gleichlautende Gesuche um

einen Prozesskostenvorschuss gestellt. Diese unterscheiden sich lediglich durch

die beantragte Höhe des Vorschusses. In der Klageantwort vom 27. Februar 2023

führte sie aus (Beweissatz, [BS] zu 8., S. 45): «Nach wie vor ist bei Gericht

der Antrag betreffend Prozesskostenvorschusses bzw. betreffend Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege hängig und es ist noch kein diesbezüglicher

Entscheid ergangen…». Auch das hätte den Gerichtspräsidenten daran erinnern

müssen, unverzüglich tätig zu werden.

Nach dem oben Gesagten, ist ein Zuwarten

mit dem Entscheid über den Prozesskostenvorschuss während fast drei Jahren nicht

angängig, zumal die Parteien ein Recht darauf haben zu wissen, welche Mittel

ihnen für die Finanzierung des Verfahrens zur Verfügung stehen.

Ebenfalls ist festzuhalten, dass nach

wie vor nicht feststeht, ob der Gerichtspräsident über die Teilfrage des

Vorliegens eines Scheidungsgrunds (gemäss Art. 114 ZGB) vorab entscheidet oder ob

er diese Frage im Endentscheid zu klären gedenkt. Auch darüber hat er, obwohl

er den Parteien einen Entscheid im Anschluss an die Einigungsverhandlung in

Aussicht gestellt hat, bislang nicht entschieden.

7. In der Sache ist nach

dem oben Gesagten als erstes zu prüfen, ob die Ehefrau zur Zeit der

Gesuchseinreichung bedürftig im Sinn der Rechtsprechung zur unentgeltlichen

Rechtspflege war. Nur wenn das der Fall ist, hat sie Anspruch auf einen

Prozesskostenvorschuss oder auf unentgeltliche Rechtspflege. Der Vorderrichter

hat es in der Begründung seiner Verfügung vom 12. März 2024 dabei belassen

festzustellen, dass die Ehefrau nicht über die erforderlichen Mittel zur

Prozessfinanzierung verfüge. Worauf er sich dabei stützt, führte er nicht aus. Aufgrund

dessen wurde es dem Beschwerdeführer unmöglich gemacht, diese Schlussfolgerung detailliert

anzufechten. Hingegen macht er geltend, dass die Ehefrau im Zeitpunkt der

Gesuchseinreichung über liquide Mittel in der Höhe von CHF 19'179.00 sowie über

ein eigenes Unternehmen verfügt habe.

8. Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf bei der Abklärung der Bedürftigkeit eines

obhutsberechtigten Elternteils im Zusammenhang mit der Behandlung seines

Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege – ausser in wenigen

Ausnahmefällen – nur sein eigenes Einkommen berücksichtigt werden. Das hat zur

Folge, dass die Kinderunterhaltsbeiträge, abgesehen von einem angemessenen

Betrag an die Familienunterhaltskosten ausser Acht zu bleiben haben, in der

Notbedarfsrechnung aber auch die Kinderzuschläge wegzulassen sind (Urteil des

Bundesgerichts 5A_726/2017 E. 4.4.2). Ebenso wenig dürfen allfälliges

Kindesvermögen und Verpflichtungen, die die Kinder betreffen, berücksichtigt

werden.

9. Die Beschwerdegegnerin

hat das erste Gesuch um einen Prozesskostenvorschuss am 13. April 2021 gestellt.

Zur Dokumentation ihrer finanziellen Verhältnisse reichte sie das beim

Kantonsgericht [...] deponierte Gesuch zur Erlangung der unentgeltlichen

Rechtspflege, Belege über die laufenden Auslagen und mehrere Kostenvoranschläge

von zwei [...] für anstehende Behandlungen ein (vgl. nicht nummerierte Beilagen

zur Eingabe vom 13.4.2021). Auf Aufforderung des Gerichtspräsidenten reichte

sie am 20. Mai 2021 weitere Belege über ihre finanziellen Verhältnisse, u.a.

eine Aufstellung über Schulden bei ihren Eltern samt Zahlungsbelegen ein (vgl.

nicht nummerierte Beilagen ihrer Eingabe vom 20.5.2021).

Mit Eingabe vom 30. September 2021

erhöhte die Beschwerdegegnerin ihren Antrag auf einen Prozesskostenvorschuss

auf den Betrag von CHF 3'500.00 bis zum Zwischenentscheid über die Frage des

Scheidungsgrunds und eventualiter CHF 7'000.00 bis zum Vorliegen des

Scheidungsurteils. Ebenfalls reichte sie zusätzliche Belege zu ihrer

finanziellen Situation ein.

In der Klageantwort vom 27. Februar 2023

(Rechtsbegehren 2.1) passte die Beschwerdegegnerin ihr Begehren ein weiteres

Mal an und beantragte einen Prozesskostenvorschuss von mindestens CHF 6'000.00

zzgl. MwSt. und Auslagen. Diesen Antrag wiederholte sie in der Duplik vom 28.

August 2024.

Die Ehefrau hat ihr Gesuch erstmals am

13. April 2021 gestellt und am 30. September 2021 erhöht. In den weiteren

Gesuchen wurde der Betrag für das auf die Frage des Scheidungsgrunds

beschränkte Verfahren erhöht. Die Forderung für das vollständige Verfahren blieb

bestehen. Für die Beurteilung des Gesuchs ist somit entsprechend der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf die aktenkundigen Verhältnisse der

Parteien im Jahr 2021 zur Zeit der Einreichung des Gesuchs abzustellen. Daran

ändert nichts, dass inzwischen rund drei Jahre vergangen sind und sich die

finanziellen Verhältnisse der Parteien möglicherweise geändert haben. Diese

hätten sich gegen die Untätigkeit des Vorderrichters mit einer Mahnung oder mit

einer Rechtsverzögerungsbeschwerde (Art. 319 lit. c ZPO) zur Wehr setzen können

und müssen, wenn sie nicht länger auf den Entscheid über den

Prozesskostenvorschuss hätten warten wollen (Urteil des Bundesgerichts 5D_98/2016

vom 22. Juni 2016 E. 4.2 mit diversen Hinweisen).

10.1 Als erstes ist zu

klären, ob die Ehefrau zur Prozessfinanzierung auf einen Prozesskostenvorschuss

angewiesen ist.

10.2 Vorab ist festzustellen,

ob das monatliche Einkommen der Ehefrau ihren zivilprozessualen Zwangsbedarf

übersteigt. Ihre Einkünfte belaufen sich gemäss Eheschutzverfügung vom 5. März

2020 bis zum 31. Juli 2024 auf CHF 3'732.00 (Betreuungsunterhalt) pro Monat. Ein

Erwerbseinkommen erzielte die Ehefrau 2021 nicht. Seit der Verfahrenseinleitung

ist sie bis dato ist sie nur in ganz beschränktem Mass erwerbstätig gewesen.

Der Betreuungsunterhalt steht zwar formell

dem anspruchsberechtigten Kind zu. Damit soll jedoch die notwendige Betreuung

und damit die Anwesenheit des betreuenden Elternteils finanziell ermöglicht

werden. Mithin deckt der Betreuungsunterhalt ein Manko bei der Eigenversorgung

des betreuenden Elternteils ab. Sinn und Zweck gebieten daher, diesen beim

unterhaltsberechtigten Elternteil als Einkommen zu berücksichtigen, zumal es

sich in tatsächlicher Hinsicht um «Erwerbsersatzeinkommen» handelt (vgl. Daniel

Wuffli/David Furer, Handbuch der unentgeltlichen Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich/St.

Gallen, 2019, Rz. 245 ff.).

Die Ehefrau hat als Alleinerziehende

einen betreibungsrechtlichen Grundbetrag von CHF 1'350.00 pro Monat. Hinzu kommt

ein zivilprozessualer Zuschlag von 20 %, ausmachend CHF 270.00 und als weitere

notwendige Auslagen einen Wohnkostenanteil von CHF 1'157.00 inkl. Nebenkosten (beim

Zusammenleben mit zwei Kindern praxisgemäss 73 % der gesamten Wohnkosten, Miete

gem. nicht nummerierte Beilage zur Eingabe vom 20.5.2021), die KVG-Prämie von CHF

297.00 (nicht nummerierte Beilage zur Eingabe vom 20.5.2021), selbst getragene Krankheitskosten

von CHF 86.00 (STE 2020, nicht nummerierte Beilage zur Eingabe vom 20.5.2021), Steuern

von CHF 235.00 (STE 2020, nicht nummerierte Beilage zur Eingabe vom 20.5.2021).

Das ergibt einen zivilprozessualen Bedarf von CHF 3'395.00. Nicht zu

berücksichtigen sind die Miete für den Parkplatz des Autos, das keinen

Kompetenzcharakter hat, die VVG-Prämien (nicht Teil des Existenzminimums), die

Auslagen für Telekom und Mobiliarversicherung und Strom (im Grundbetrag

enthalten), Motorfahrzeugversicherung und -steuern (nicht Teil des

Existenzminimums). Bezüglich der selbst getragenen Krankheitskosten ist

anzumerken, dass aus der dem Gesuch beigelegten Steuererklärung 2020 nicht

hervorgeht, ob diese bei der Ehefrau oder den Kindern angefallen sind. Jedoch

sind diese im Zweifel zu Gunsten der Ehefrau anzurechnen.

Die Ehefrau erzielte somit im Zeitpunkt

der Gesuchseinreichung einen monatlichen Überschuss von CHF 337.00 über den

zivilprozessualen Zwangsbedarf, den sie zur Finanzierung des Prozesses

verwenden kann und muss.

Für die Prozessfinanzierung ist der

innerhalb von zwei Jahren erzielte Überschuss, ausmachend CHF 8’088.00 zu

verwenden, zumal sich die Parteien einig sind, dass es sich um ein aufwändiges

Verfahren handelt.

10.3.1 Weiter ist zu

prüfen, ob die Ehefrau Vermögen hat, das sie zur Prozessfinanzierung einsetzen

kann. Im Gesuch zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege, das die

Beschwerdegegnerin am 6. Mai 2021 beim Vorderrichter eingereicht hat, führte

sie an, dass sie über ein Wertschriftenvermögen von CHF 6’911.00 und einen Pw

mit einem Zeitwert von CHF 4'000.00 verfüge. Weiteres Vermögen deklarierte sie

nicht. Ausgewiesen hat sie sich über die auf ihren Namen lautenden Konti bei

der [...] [...] mit einem Saldo von CHF 2'720.00 per 5.5.2021 und Nr. [...] mit

einem Saldo per 5.5.2021 von CHF 1'004.00, die Konti bei der [...] Nr. [...]

mit einem Saldo von CHF 1'029.00 per 6.5.2021 und Nr. [...] mit einem Saldo von

CHF 557.00 sowie dasjenige bei der [...] mit der Nr. [...] mit einem Saldo von

CHF 1'599.00. Total machte das die angegebenen CHF 6'911.00 aus.

10.3.2 In der

Steuererklärung 2020 (nicht nummerierte Beilage zur Eingabe der Ehefrau vom

20.5.2021) wies die Ehefrau dagegen per 31.12.2020 ein Wertschriftenvermögen

von CHF 19'097.00 aus. Die Abweichung zu ihren Angaben im Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege begründete die Ehefrau nicht. Diese ergibt sich mutmasslich

aus dem Vermögen der von ihr gehaltenen [...] GmbH in Liquidation mit einem ausgewiesenen

Geschäftsvermögen von CHF 6'000.00, den beiden Kinderkonti der [...] mit einem

Gesamtguthaben von CHF 4'277.00 sowie dem Konto der [...] [...] mit einem Saldo

von CHF 1'585.00 per 31.12.2020. Nach Angaben der Beschwerdegegnerin in ihrer

Eingabe vom 30. September 2021 soll es sich bei letzterem um das Mietkautionskonto

handeln, das auf beide Ehegatten lautet.

Die beiden Kinderkonti gehören nicht zum

Vermögen der Beschwerdegegnerin und sind deshalb nicht zu berücksichtigen.

Hingegen ist die Hälfte des Saldos des Mietkautionskontos bei der [...]

hinzuzurechnen, zumal die Beschwerdegegnerin anerkennt, daran gemeinsam mit dem

Ehemann berechtigt zu sein. Ebenso ist das Vermögen der von der

Beschwerdegegnerin als einziger Gesellschafterin gehaltenen [...] GmbH

anzurechnen.

10.3.3 Die Ehefrau machte

in der Eingabe vom 30. September 2021 an den Vorderrichter geltend, das

Vermögen der [...] GmbH sei nicht zu berücksichtigen, da ihr Vater anlässlich

eines Rechtsstreits CHF 5'500.00 in die Gesellschaft eingeschossen habe und

eine entsprechende Forderung stelle. Belege für diese Einlage liegen nicht vor.

Hingegen liegt ein von der Beschwerdegegnerin unterzeichneter Vergleich aus dem

Jahr 2018 bei den Akten aus dem hervorgeht, dass sich die [...] GmbH zur

Zahlung eines Betrags von CHF 5'000.00 an ehemalige Klienten verpflichtet hatte.

Das Original dieses Vergleichs sandte der Vertreter der ehemaligen Klienten am

28. Juni 2018 an die [...] GmbH. Gemäss Buchungsstempel auf dem Dokument wurde

der Betrag per 2. Juli 2018 bezahlt (Sammelbeil. 4 zur Eingabe vom 30.9.2021). Ein

Zahlungsbeleg ist nicht bei den Akten.

Bezüglich der von [...] (Vater der

Ehefrau) mit Schreiben vom September 29. September 2021 (Beil. 4 zur Eingabe

vom 30.9.2021) geltend gemachten Aufwendungen im Zusammenhang mit dem abgeschlossenen

Vergleich ist festzustellen, dass sich in den Akten Lohnabrechnungen der [...]

GmbH für [...] für die Zeit von August 2017 bis und mit Juni 2018 befinden. Der

Vergleich wurde im Juni 2018 abgeschlossen. Mithin ist davon auszugehen, [...]

sei für seine Leistungen im Zusammenhang mit den Vergleichsverhandlungen bis

Juni 2018 entschädigt worden (Sammelbeilage 2 zur Eingabe der Ehefrau vom 6.

Dezember 2021). Dass Jahre später weitere Forderungen gestellt werden, die

nicht buchhalterisch erfasst wurden, ist nicht plausibel, zumal die

Gesellschaft offenbar über Vermögen verfügte, das die Abgeltung weiterer

Aufwendungen erlaubt hätte (s. unten). Hinzu kommt, dass die Gesellschaft im [...]bereich

tätig war und von ihr eine korrekte Buchführung erwartet werden kann.

Die behauptete Zahlung von CHF 5'500.00 im

Jahr 2018 von [...] an die [...] GmbH oder die Gegenpartei des Vergleichs ist

nicht belegt. Es ist auch nicht plausibel, dass die [...] GmbH für die

Vergleichszahlung ein Darlehen aufnehmen musste, zumal sie per 31. Dezember

2020 noch über ein Bankguthaben von CHF 9'008.80 verfügte (Beilage 6 zur

Eingabe der Ehefrau vom 30.9.2021).

Sodann wurde der Vergleich im Jahr 2018

abgeschlossen und die vereinbarte Summe umgehend bezahlt. Es ist davon

auszugehen, dass dieser Vorgang bei Erstellung der Steuererklärung 2020

buchhalterisch längst vollständig abgewickelt und in den in der Steuererklärung

2020 deklarierten Gesellschaftswert eingeflossen war (Bilanzwahrheit). Nur der

Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es auf die Bilanz der

Gesellschaft keinen Einfluss hatte, ob diese die Vergleichszahlung selber

beglichen und dadurch ihr Bankguthaben vermindert hat oder ob diese von [...]

im Namen der Gesellschaft geleistet wurde, der damit eine entsprechende Forderung

gegen die Gesellschaft erworben hatte.

Die [...] GmbH wurde gemäss

Handelsregistereintrag mit Beschluss der Gesellschafterversammlung per 23. Juni

2020 aufgelöst. Bei der Auflösung der Gesellschaft sollten sämtliche Verbindlichkeiten

der Gesellschaft erledigt sein. Das gilt vorliegend umso mehr, als die

Gesellschaft nach Angaben der Ehefrau längst keine Geschäftstätigkeit mehr

betrieb und nur zur Abwicklung des Vergleichs am Leben erhalten worden war

(vgl. Beilage 6 zur Eingabe vom 30.9.2021). Es gibt auch keinen Grund

anzunehmen, dass die als [...] ausgebildete Beschwerdegegnerin die Buchhaltung

ihrer Firma nicht ordentlich geführt und das Vermögen der [...] GmbH nicht

korrekt ausgewiesen hat. Es ist somit auf den in der Steuererklärung per

31.12.2020 der Beschwerdegegnerin ausgewiesenen Wert der [...] GmbH von CHF

6'000.00 abzustellen, zumal nachgewiesen ist, dass die Gesellschaft zu diesem

Zeitpunkt noch über ein Bankguthaben von rund CHF 9'000.00 verfügte und auch am

30.9.2021 noch ein solches von CHF 7'144.00 hatte.

10.3.4 Als Beilage zum

Gesuch zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren

reichte die Ehefrau eine Bewertung ihres Pws per April 2024 ein. Daraus geht

ein Wert von CHF 5'186.00 hervor. Es ist daher davon auszugehen, dass das Fahrzeug

im Jahr 2021 mindestens ebenfalls diesen Wert hatte.

10.3.5 Weiter machte die

Beschwerdegegnerin im Gesuch zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege eine

Schuld von CHF 3'351.05 gegenüber ihren Eltern geltend. Diese ist urkundlich

belegt und daher als Passivum zu berücksichtigen.

10.3.6 Die Beschwerdegegnerin

machte weiter geltend, dass bei ihr eine grössere Zahnbehandlung anstehe, was

mutmassliche Kosten von mehr als CHF 7'900.00 zur Folge habe. Als Beweismittel

reicht sie ohne weitere Erklärungen 3 Kostenvoranschläge von zwei Zahnärzten

ein (vgl. nicht nummerierte Beilagen zur Eingabe der Ehefrau vom 13.4.2021).

Wann diese Behandlungen konkret geplant waren, ob sie medizinisch indiziert waren

und über welchen Zeitraum sich die Behandlungen und die Kosten erstrecken

würden, gab sie nicht an. Solche Behandlungen sind im Rahmen der

unentgeltlichen Rechtspflege nur dann zu berücksichtigen, wenn es sich um

Notfallbehandlungen oder unaufschiebbare und medizinisch indizierte

Zahnsanierungen handelt, welche die Funktionsfähigkeit der Zähne dauerhaft

erhalten oder zumindest verlängern (Wuffli/Furer, a.a.O., Rz. 310). Vorliegend

ist nichts davon nachgewiesen, weshalb für die von der Beschwerdegegnerin

behauptete anstehende Zahnbehandlung keine Rückstellungen berücksichtigt werden

können.

10.4.1 Sämtliche

beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerte des Gesuchstellers die effektiv

vorhanden und verfügbar oder zumindest realisierbar sind, finden bei der

Beurteilung der Bedürftigkeit Berücksichtigung. Die Art der Vermögensanlage ist

nicht massgebend, ebenso wenig aus welcher Quelle der Vermögenswert stammt und

was mit ihm bezweckt werden soll. Allerdings ist dem Gesuchsteller ein

Notgroschen für die laufenden und künftigen Auslagen zu belassen, denn es soll

vermieden werden, dass eine Person auch ihre letzten finanziellen Reserven

aufbrauchen muss, um sich den Prozess leisten zu können (vgl. Wuffli/Furer, a.a.O.,

Rz. 182 ff.).

10.4.2 Die Ehefrau hatte

nach dem Gesagten zur Zeit der Antragstellung (April bzw. September 2021) ein ausgewiesenes

Barvermögen von CHF 7'235.00, als einzige Gesellschafterin einer GmbH in

Liquidation mit einem Buchwert von CHF 6'000.00, einen hälftigen Anteil an der

Mietzinskaution im Betrag von CHF 792.50 (= ½ von CHF 1'585.00) sowie ein

Occasionsauto, dem keine Kompetenzqualität zukommt, im Wert von rund CHF 5’186.00.

Ihr Gesamtvermögen belief sich somit auf CHF 19'213.00, wovon rund CHF 18'421.00

flüssig waren oder ohne grossen Aufwand flüssig gemacht werden konnten.

Davon abzuziehen sind die ausgewiesenen

Schulden von CHF 3'351.00 gegenüber den Eltern der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdegegnerin

verfügte somit zur Zeit der Gesuchstellung im Jahr 2021 über ein Vermögen von rund

CHF 15’070.00.

10.4.3 In Bezug auf den der

Antragstellerin zu belassenden Notgroschen geht das Bundesgericht von einer

individuell-konkreten Festsetzung aus. Dabei sind namentlich die

Erwerbsaussichten, das Alter, der Gesundheitszustand sowie die familiären

Verpflichtungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 5A_216/2017 vom 28.

April 2017 E. 2.4). Die Beschwerdegegnerin war zur Zeit der Gesuchseinreichung

nicht erwerbstätig. Es war jedoch absehbar, dass sie sich nach Einschulung des

jüngeren Kindes wieder in den Arbeitsprozess wird integrieren können und müssen,

was gemäss Eheschutzurteil vom 5. März 2020 (E. II.5.8.3) im August 2024 der

Fall sein wird. Weitere Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit der

Beschwerdegegnerin werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht

ersichtlich. Diese ist sehr gut ausgebildet, so dass davon auszugehen ist, dass

sie sich ohne Probleme wieder in den Erwerbsprozess wird integrieren können. Aufgrund

ihrer persönlichen Situation ist ihr Notgroschen daher nicht höher als üblich

festzusetzen. Ein Notgroschen in der Höhe von CHF 10'000.00 reicht in der Regel

für allfällige Notfälle aus. Das ist hier nicht anders. Den darüber

hinausgehenden Teil ihres Vermögens, d.h. rund CHF 5’000.00 kann die

Beschwerdegegnerin zur Finanzierung ihres Prozesses verwenden.

10.5 Die

Beschwerdegegnerin hat in ihrem ersten Gesuch am 21. April 2021 einen

Prozesskostenvorschuss von CHF 2'000.00 beantragt und dieses im September 2021

auf CHF 3'500.00 für das beschränkte bzw. CHF 7'000.00 für das gesamte

Scheidungsverfahren erhöht. Der Vorderrichter hat ihr einen Prozesskostenvorschuss

von CHF 6'000.00 zugesprochen. Nach dem oben gesagten ist es ihr möglich,

diesen Betrag unter Verwendung ihres monatlichen Überschusses von CHF 337.00 (x

24 = 8'088.00) als auch mit dem, den Notgroschen übersteigenden Vermögen von

CHF 5’000.00 zu finanzieren.

Mithin standen der Ehefrau in zwei

Jahren gut CHF 13’000.00 zur Verfügung. Damit kann sie ihre veranschlagten

Parteikosten innert nützlicher Frist selber finanzieren. Es fehlt somit an

einem Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss der Gegenpartei.

11. Die Ehefrau konnte ihren Prozess

gemäss dem Vermögensstand im Jahr 2021 selber finanzieren. Es erübrigt sich

daher, die finanziellen Verhältnisse des Ehemannes zu prüfen.

Nur der Vollständigkeit halber ist

darauf hinzuweisen, dass sich der Ehemann in der Scheidungsklage (BS 18) über

sein Vermögen per 1.4.2021 (Klageeinreichung) ausgewiesen hat. Das

Wertschriftenvermögen betrug demnach damals rund CHF 51'000.00. Hinzu kam eine

Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von rund CHF 18'000.00. Das

ausgewiesene Vermögen zur Zeit der Gesuchstellung hätte ohne weiteres genügt,

um den verfügten Prozesskostenvorschuss zu bezahlen.

12. Die Beschwerdegegnerin

beantragt, dass ihr für den Fall, dass das Gesuch um einen Prozesskostenvorschuss

abgewiesen werde, die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei. Die

Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind

dieselben wie für die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses. Mangels

Bedürftigkeit zur Zeit der Gesuchstellung muss auch das Gesuch um

unentgeltliche Rechtpflege abgewiesen werden.

III.

1.1 Die Beschwerdegegnerin

hat für das Beschwerdeverfahren einen Prozesskostenvorschuss ev. unentgeltliche

Rechtspflege beantragt. Der vorliegende Entscheid schliesst dieses Verfahren

ab. Die Beschwerdegegnerin hatte die Gelegenheit sich zur Beschwerde zu äussern

zu diesem Zeitpunkt bereits wahrgenommen. Die Frage des

Prozesskostenvorschusses ist in diesem Verfahrensstadium obsolet. Nach der

Leistungserbringung gibt es nichts mehr zu bevorschussen. Der ehelichen

Beistandspflicht oder der Unterhaltspflicht ist in solchen Fällen im

Kostenentscheid Rechnung zu tragen. Dem Antrag ist im konkreten Fall in dem

Sinn Rechnung zu tragen, in dem der Gegenpartei – vorausgesetzt es besteht ein

Anspruch darauf – ein Teil der Kosten auferlegt wird (Art. 107 Abs. 2 lit. c

ZPO; ZKBER.2014.44). Das ist nicht der Fall, zumal die Beschwerde gutgeheissen

werden musste.

1.2 Die Beschwerdegegnerin

macht in ihrem Gesuch zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege einen

monatlichen zivilprozessualen Bedarf von CHF 4'834.60 geltend. Unbestritten sind

ihr Grundbetrag von CHF 1'350.00 und der zivilprozessuale Zuschlag von CHF

270.00. Die Wohnungsmiete inkl. Nebenkosten beträgt nach der Mietzinserhöhung

CHF 1'655.00. Davon entfallen auf die Beschwerdegegnerin praxisgemäss CHF 73 %,

d.h. CHF 1'209.00. Hinzu kommt eine Nebenkostennachzahlung von CHF 408.80 (:

12), wovon sie ebenfalls 73 % oder CHF 25.00 pro Monat zu tragen hat

(Gesuchsbeil. 5). Bei der Krankenkasse ist die KVG-Prämie abzüglich

Prämienverbilligung ausmachend CHF 381.00 zu berücksichtigen (vgl.

Beschwerdeantwortbeil. 8). Dabei kann auf die Verbilligung für das Jahr 2023

abgestellt werden, zumal das steuerrechtliche Einkommen in der Steuererklärung pro

2023 tiefer als dasjenige pro 2022 deklariert wurde. In den selbst getragenen

Gesundheitskosten von CHF 5'136.60 für das Jahr 2023 sind Zahnarztkosten von

total CHF 2'867.25 enthalten, was zu monatlichen Gesundheitskosten von CHF

428.00 führte. Nicht zum zivilprozessualen Bedarf gehören die Auslagen für

Telekom und Mobiliarversicherung. Diese sind im Grundbetrag enthalten. Sodann

ist belegt, dass die Steuern monatlich rund CHF 207.00 und nicht CHF 900.00 betragen

(vgl. Beschwerdeantwortbeil. 2). Ebenfalls nicht zu berücksichtigen sind die

geltend gemachten Kinderbetreuungskosten, zumal diese zu den Kinderkosten zu

zählen sind, die hier nicht relevant sind. Der zivilprozessuale Bedarf der

Gesuchstellerin beträgt folglich CHF 3'870.00. Dem steht das Einkommen von CHF

3'732.00 gegenüber. Mithin steht ihr zur Prozessfinanzierung kein Überschuss

zur Verfügung.

1.3 Das in der

Steuererklärung 2023 ausgewiesene Wertschriftenvermögen beträgt CHF 9'652.00. Hinzu

kommt der Wert des Autos (nicht Kompetenzgut) von CHF 5'186.00, womit sie noch

über ein Gesamtvermögen von CHF 14'838.00 verfügt. In der Steuererklärung

deklarierte die Gesuchstellerin Schulden gegenüber ihren Eltern von CHF

5'297.00, wobei festzustellen ist, dass der CHF 3'350.00 übersteigende Betrag

nicht belegt ist.

Der Ehefrau ist ein Notgroschen von CHF

10'000.00 zu belassen. Der darüber hinausgehende Betrag von CHF 1'488.00 reicht

zur Finanzierung dieses Verfahrens nicht aus. Ihr ist daher für das

Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlichem

Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwältin Myrjana Niedrist zu bewilligen.

2.1 Die Beschwerdegegnerin

unterliegt im Beschwerdeverfahren, weshalb sie die Verfahrenskosten zu bezahlen

hat (Art. 106 ZPO). Es gibt keinen Grund, hier von diesem Grundsatz abzuweichen

(Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Gerichtskosten sind wie für solche Verfahren

üblich auf CHF 1’000.00 festzusetzen. Sie sind von der Beschwerdegegnerin zu

bezahlen. Zufolge der ihr bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege erliegen sie

auf dem Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch innert

zehn Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Nach diesem Ausgang des

Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer auch die

Parteikosten zu ersetzen. Das geltend gemachte Honorar von CHF 1'866.55 inkl.

Auslagen und MWSt. ist nicht zu beanstanden, weshalb die Parteientschädigung in

dieser Höhe festzusetzen ist.

2.2 Der von der

Parteivertreterin der Ehefrau geltend gemachte Aufwand von 5,5 Stunden ist

nicht zu beanstanden, ebenso wenig die geltend gemachten Auslagen für Porti.

Indessen ist nicht nachvollziehbar, weshalb für das Beschwerdeverfahren 400

Fotokopien (Ansatz gem. § 158 Abs. 5 Gebührentarif CHF 0.50; GT, GBS 615.11)

notwendig gewesen sein sollen. Ermessensweise werden dafür CHF 50.00

eingesetzt. Das amtliche Honorar wird auf CHF 1'208.10 festgesetzt

(Stundenansatz CHF 190.00 gem. § 158 Abs. 3 GT), zahlbar durch den Staat

Solothurn. Vorbehalten bleibt die Rückforderung des Staates innerhalb von zehn

Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der Rechtsanwältin von CHF 520.20 sobald B.___

zur Nachzahlung in der Lage ist.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziffer

3 der Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 12. März 2024 wird

aufgehoben.

2. Das Gesuch von B.___ um einen

Prozesskostenvorschuss wird abgewiesen.

3. Der Eventualantrag von B.___ um

unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Das Gesuch von B.___ um unentgeltliche

Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird vollumfänglich gutgeheissen und

Rechtsanwältin Myrjana Niedrist als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt.

5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von

CHF 1’000.00 werden B.___ auferlegt. Zufolge der für das Beschwerdeverfahren gewährten

unentgeltlichen Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald B.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Der von A.___ geleistete

Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten (Art. 111 ZPO).

6. B.___ hat an A.___ für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'866.55 zu bezahlen.

7. Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin von B.___, Rechtsanwältin Myrjana Niedrist wird auf CHF 1’208.10

festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu

zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn

Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der Rechtsanwältin in der Höhe von CHF

520.20 (Differenz zum vollen Honorar) sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage

ist.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt CHF 6'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht

Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die

Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren

Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Hasler