ZKBES.2024.39
vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung
18. Juni 2024Deutsch29 min
nehmen. Innert erstreckter Frist liess sich der Ehemann am 22. November 2021 noch
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 18. Juni 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Liniger,
Beschwerdeführer
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Myrjana Niedrist,
Beschwerdegegnerin
betreffend vorsorgliche
Massnahmen Ehescheidung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Parteien haben am […] 2017
geheiratet. Am 1. April 2021 liess der Ehemann beim Richteramt Olten-Gösgen das
Scheidungsverfahren anheben. Mit Eingabe vom 13. April 2021 beantragte die
Ehefrau einen Prozesskostenvorschuss im Betrag von mindestens CHF 2'000.00.
Eventualiter beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Mit Verfügung vom 19. April 2021
forderte der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen die Ehefrau auf, bis zum
20. Mai 2021 ein vollständig ausgefülltes Zeugnis zur Erlangung der
unentgeltlichen Rechtspflege einzureichen. Gleichzeitig kündigte er an, dass er
nach Durchführung der Einigungsverhandlung, die auf den 16. September 2021
angesetzt war, über das UP-Gesuch entscheiden werde. Am 21. Juli 2021 liess
sich der Ehemann schriftlich zum Antrag auf Zahlung eines
Prozesskostenvorschusses vernehmen und beantragte dessen Abweisung. Anlässlich
der Einigungsverhandlung stellte der Gerichtspräsident den Parteien in
Aussicht, er werde anschliessend über die Fragen der Beschränkung des
Verfahrens und Prozesskostenfinanzierung entscheiden.
Mit Verfügung vom selben Tag setzte er
der Ehefrau Frist bis zum 7. Oktober 2021, um zur Eingabe des Ehemannes vom 22.
[recte 21.] Juli 2021 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme der Ehefrau datiert
vom 30. September 2021. Gleichzeitig erhöhte sie ihren Antrag auf einen
Prozesskostenvorschuss auf CHF 3'500.00 bis zum Zwischenentscheid über das
Vorliegen des Scheidungsgrunds und für den Fall, dass die Klage nicht mangels
Scheidungsgrunds abgewiesen werde, auf den Betrag von mindestens CHF 7'000.00.
Am 13. Oktober 2021 setzte der
Gerichtspräsident dem Ehemann Frist, um zur Eingabe der Ehefrau Stellung zu
nehmen. Innert erstreckter Frist liess sich der Ehemann am 22. November 2021 noch
einmal ausführlich vernehmen und beantragte erneut die Abweisung des Antrags.
In der Klageantwort vom 27. Februar 2023
beantragte die Ehefrau ein weiteres Mal einen Prozesskostenvorschuss, den sie
auf mindestens CHF 6'000.00 bezifferte, während der Ehemann in seiner Replik
vom 31. Mai 2023 erneut dessen Abweisung beantragte. In der Duplik bestätigte
die Ehefrau die früher gestellten Anträge.
2. Am 12. März 2024
erliess der Gerichtspräsident von Olten-Gösgen bezüglich des von der Ehefrau beantragten
Kostenvorschusses folgende Verfügung:
1.- 2.…
3. Der
Ehemann hat der Ehefrau einen Betrag von CHF 6'000.00 unter Anrechnung an das
Güterrecht für die Finanzierung der Prozesskosten zu bezahlen.
4.-
10….
3. Mit Beschwerde vom 25. März 2024
wandte sich der Ehemann (im Folgenden auch Beschwerdeführer) mit folgenden
Anträgen an das Obergericht:
1. Ziffer 3 der Verfügung des
Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 12.03.24 im Verfahren
OGZPR.2021.366 sei aufzuheben.
2. eventuell: die Sache sei zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung
zu erteilen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zzgl. MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
4. Mit Verfügung vom 28. März 2024 wurde
der Antrag auf aufschiebende Wirkung abgewiesen.
5. Die Beschwerdeantwort datiert vom 15.
April 2024. Die Ehefrau (im Folgenden auch Beschwerdegegnerin) stellt die
folgenden Anträge:
1.1 Die Beschwerde sei vollumfänglich
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
1.2 Eventualiter sei im Fall der Gutheissung
der Beschwerde der Beschwerdegegnerin in sämtlichen Verfahren der Vorinstanz
seit Rechtshängigkeit die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei
ihr die unterzeichnende Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin
beizugeben.
2.1 Der
Beschwerdeführer sei zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin für das
vorliegende Verfahren einen Prozesskostenvorschuss von CHF 2'000.00 zzgl. MwSt.
zu bezahlen.
2.2 Eventualiter
sei der Beschwerdegegnerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es
sei ihr die unterzeichnende Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin
beizugeben.
3. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Beschwerdeführers,
eventualiter zu Lasten Staat.
6. Die Streitsache ist
spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann
darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden
werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich
auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird im Folgenden darauf Bezug
genommen.
Erwägungen
II.
1.
Am 12. März 2024 verfügte der
Gerichtspräsident, dass der Ehemann der Ehefrau einen Prozesskostenvorschuss
von CHF 6'000.00 zu Lasten ihrer güterrechtlichen Ansprüche zu zahlen habe. Er
begründete die Verfügung damit, dass die Ehefrau nicht in der Lage sei, den
Prozess zu finanzieren. Der Ehemann habe verschiedene Kontoauszüge eingereicht,
woraus hervorgehe, dass er per 1. April 2021 über einen Kontostand von mehreren
CHF 10'000.00 verfügt habe. Im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht habe er
der Ehefrau die Prozesskosten zumindest vorzuschiessen.
2.
Der Beschwerdeführer
macht geltend, die Verfügung beruhe auf Unterlagen vom 31.12.2017 und 1.4.2021.
Diese seien offensichtlich nicht mehr aktuell. Seine aktuellen
Vermögensverhältnisse ermöglichten es ihm nicht, einen Prozesskostenvorschuss
zu leisten. Er rügt, dass es von der Einreichung seiner Stellungnahme vom 22.
November 2021 bis zum 12. März 2024 gedauert habe, bis der Gerichtspräsident
über den Antrag der Ehefrau entschieden habe. Er verfüge knapp drei Jahre nach der
Antragstellung nicht über die Mittel, die Prozesskosten der Ehefrau
vorzuschiessen. Der Gerichtspräsident habe sich mit keinem Wort mit seiner
aktuellen finanziellen Situation auseinandergesetzt. Damit sei ihm die
Möglichkeit genommen worden, eine allfällige Rechtsverletzung zu rügen. Die
Begründungspflicht (Art. 238 lit. g ZPO) und letztlich sein rechtliches Gehör seien
verletzt worden. Der Vorderrichter verweise bei den Erwägungen zu seinem
Vermögen per 1.4.2021 auf die Urkunden 37 – 39. Diese datierten jedoch vom
31.12.2017
Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz bezüglich der Grundlage
des Entscheids sei somit offensichtlich falsch.
Weiter stelle der Vorderrichter fest,
dass nur Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss habe, wer selbst nicht über
ausreichende Mittel für die Kosten des Verfahrens verfüge. Stelle man auf die
Zustände am 1. April 2021 ab, habe die Ehefrau neben ihrem Unternehmen über
liquide Mittel in der Höhe von CHF 19'179.00 verfügt. Die Feststellung des
Dispositiv
Vorderrichters, dass sie nicht über ausreichende Mittel verfüge, sei demnach
ebenfalls offensichtlich falsch.
Der Entscheid sei aufgrund von aktuellen
finanziellen Grundlagen zu fällen und nicht auf solchen, die Jahre zurücklägen.
Die Vorinstanz sei somit gehalten, die aktuellen finanziellen Verhältnisse der
Parteien zu erheben, was sie auch für einen späteren Zeitpunkt in Aussicht
gestellt habe. Das Einkommen und die Lebenshaltungskosten des Beschwerdeführers
seien seit Jahren ungefähr gleich. Für die Vorinstanz sei erkennbar gewesen,
dass er aufgrund des ausserordentlich aufwändigen Verfahrens hohe Rechtskosten
habe und daher von der Substanz lebe. Seine liquiden Mittel seien mittlerweile
erschöpft. Ihm sei es deshalb weder möglich noch zumutbar, der Ehefrau einen
Prozesskostenvorschuss zu bezahlen.
3. Die Beschwerdegegnerin
macht geltend, sie sei davon ausgegangen, dass der Vorderrichter einen
Zwischenentscheid bezüglich der Frage des Scheidungsgrunds fälle, weshalb sie
ursprünglich einen tieferen Betrag verlangt habe. Zutreffend sei der
Vorderrichter davon ausgegangen, dass sie nicht über die nötigen Mittel zur
Finanzierung des Prozesses verfüge. Daran sei festzuhalten. Sollte die
Beschwerde gutgeheissen werden, sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren.
Die finanziellen Verhältnisse des
Beschwerdeführers hätten sich seit dem Erlass des Eheschutzentscheids nicht
geändert, weshalb er nach wie vor zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses
in der Lage sei. Auch sei darauf hinzuweisen, dass er Eigentümer einer
Liegenschaft sei, deren Wert nicht bekannt sei. Zudem habe der Beschwerdeführer
bereits während des Eheschutzverfahrens nur 90 % gearbeitet. Es sei ihm ohne
weiteres zuzumuten, das Pensum auf 100 % zu erhöhen. Sie habe zur Zeit der
Gesuchstellung über einen Notgroschen von CHF 6'911.62 verfügt. Dem seien
Schulden von CHF 11'351.00 gegenübergestanden. Per 31. Dezember 2023 habe sie
zwar über ein Vermögen von CHF 14'477.00 verfügt, jedoch handle es sich bei den
Beträgen von CHF 2'397.00 und CHF 2'428.00 um Kindsvermögen. Schliesslich habe
sie noch private Schulden von CHF 5'297.00.
4.1 Die Verpflichtung
eines Ehegatten, dem anderen in Rechtsstreitigkeiten durch Leistung eines
Prozesskostenvorschusses beizustehen, ist Ausfluss der ehelichen
Unterhaltspflicht nach Art. 163 Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210) und der ehelichen
Beistandspflicht nach Art. 159 Abs. 3 ZGB (BGE 146 III 203 E. 6.3; 142 III 36.3
mit Hinweisen). Die Pflicht zur Bevorschussung von Prozesskosten wurzelt im
materiellen Eherecht.
4.2 Ein
Prozesskostenvorschuss, beziehungsweise -beitrag ist unter denselben Voraussetzungen
wie die dazu subsidiäre unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Es können
daher die Gesetzgebung und Praxis zur unentgeltlichen Rechtspflege ergänzend
als Grundlage für den Entscheid herangezogen werden.
Gemäss Art. 29 Abs. 3 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und Art.
117 ZPO hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt,
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos
erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem
Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Eine Person gilt dann als
mittellos, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne
jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen
Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Für die
Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche
Situation der gesuchstellenden Partei zu würdigen, wobei den individuellen
Umständen Rechnung zu tragen ist (BGE 141 III 369 E. 4.1 mit Hinweisen).
Die Bedürftigkeit ist grundsätzlich
anhand der wirtschaftlichen Situation der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt
der Gesuchseinreichung zu beurteilen, wobei es dem Gesuchsteller obliegt,
sowohl seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse als auch alle seine
finanziellen Verpflichtungen vollständig anzugeben und soweit möglich zu
belegen. Diesbezüglich trifft ihn bzw. sie eine umfassende Mitwirkungspflicht.
Die mit dem Gesuch befasste Behörde ist weder verpflichtet, den Sachverhalt von
sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch muss sie unbesehen alles, was
behauptet wird, von Amtes wegen überprüfen. Sie muss den Sachverhalt nur dort
(weiter) erhellen, wo noch Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, sei es,
dass sie von einer Partei auf solche – wirkliche oder vermeintliche – Fehler
hingewiesen wird, sei es, dass sie solche Fehler selbst feststellt (zum Ganzen:
Urteil des Bundesgerichts 5A_726/2017 vom 23. Mai 2018 E. 3.2 mit Hinweisen).
Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht nicht verpflichtet,
eine Nachfrist anzusetzen, damit ein unvollständiges oder unklares Gesuch
verbessert werden kann. Wenn der anwaltlich vertretene Gesuchsteller seinen
Obliegenheiten nicht genügend nachkommt, kann das Gesuch mangels ausreichender
Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden
(Urteile des Bundesgerichts 5A_549/2018 vom 3. September 2018 E. 4.2;
4A_44/2018 vom 5. März 2018 E. 5.3 mit Hinweisen).
Die gesuchstellende Partei hat das
Nichtvorhandensein der erforderlichen finanziellen Mittel schlüssig darzulegen
beziehungsweise als überwiegend wahrscheinlich darzustellen. Diese negative
Tatsache ist naturgemäss schwierig zu beweisen, weshalb kein strikter
Regelbeweis verlangt wird. Der Gesuchsteller hat alle von ihm vernünftigerweise
zu erwartenden Massnahmen zu ergreifen, um seine wirtschaftliche Situation
darzulegen (Daniel Wuffli/David Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im
Zivilprozess, Zürich/St. Gallen 2019, Rz 886 f.; BGE 104 Ia 323 E. 2b; Urteil
des Bundesgerichts 5D_114/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 2.3.2).
Mit dem
Prozesskostenvorschuss soll der empfangenden Partei ermöglicht werden, ihre
Interessen vor Gericht wahrzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 5A_170/2011 vom
9. Juni 2011 E. 4.3), mithin ist die ansprechende Partei darauf angewiesen, um
ihren Anspruch gerichtlich durchsetzen zu können. Sie hat daher Anspruch
darauf, dass über das Gesuch zeitnah entschieden wird, da der Vorschuss nur
dann seinen Zweck erfüllen kann. Das ergibt sich bereits aus der Pflicht des
Gerichts zur zügigen Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens und der
summarischen Natur der Frage des Prozesskostenvorschusses (Art. 124 Abs. 1
ZPO). Hinzu kommt, dass der Prozess zwischen Vorschussgesuch und Entscheid
weiterläuft und die Parteien u.U. verpflichtet sind, weitere Verfahrensschritte
vorzunehmen und dadurch Kosten auflaufen.
5. Der Gerichtspräsident
hat den Parteien mit Verfügung vom 19. April 2021 in Aussicht gestellt, dass er
nach der [Einigungs-]Verhandlung, die er auf den 16. September 2021 angesetzt
hatte, über das Gesuch der Ehefrau um unentgeltliche Rechtspflege entscheiden
werde. Damit hat er implizit einen Entscheid über den Prozesskostenvorschuss in
derselben Frist in Aussicht gestellt. Die gesetzte Frist war zwar lang, aber
unter Berücksichtigung des Verfahrensgangs akzeptabel. Nicht akzeptabel ist
dagegen, dass er den Entscheid anschliessend ohne weitere Begründung bis zum Abschluss
des Rechtsschriftenwechsels am 12. März 2024 hinausgeschoben hat. Daran ändert
nichts, dass die Ehefrau im Laufe der Zeit weitere Gesuche um einen Prozesskostenvorschuss
gestellt hat, zumal sie ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass der Entscheid
über ihren (ersten) Antrag noch aussteht.
6. Die Ehefrau hat im
Verlauf des Verfahrens mehrere, inhaltlich weitgehend gleichlautende Gesuche um
einen Prozesskostenvorschuss gestellt. Diese unterscheiden sich lediglich durch
die beantragte Höhe des Vorschusses. In der Klageantwort vom 27. Februar 2023
führte sie aus (Beweissatz, [BS] zu 8., S. 45): «Nach wie vor ist bei Gericht
der Antrag betreffend Prozesskostenvorschusses bzw. betreffend Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege hängig und es ist noch kein diesbezüglicher
Entscheid ergangen…». Auch das hätte den Gerichtspräsidenten daran erinnern
müssen, unverzüglich tätig zu werden.
Nach dem oben Gesagten, ist ein Zuwarten
mit dem Entscheid über den Prozesskostenvorschuss während fast drei Jahren nicht
angängig, zumal die Parteien ein Recht darauf haben zu wissen, welche Mittel
ihnen für die Finanzierung des Verfahrens zur Verfügung stehen.
Ebenfalls ist festzuhalten, dass nach
wie vor nicht feststeht, ob der Gerichtspräsident über die Teilfrage des
Vorliegens eines Scheidungsgrunds (gemäss Art. 114 ZGB) vorab entscheidet oder ob
er diese Frage im Endentscheid zu klären gedenkt. Auch darüber hat er, obwohl
er den Parteien einen Entscheid im Anschluss an die Einigungsverhandlung in
Aussicht gestellt hat, bislang nicht entschieden.
7. In der Sache ist nach
dem oben Gesagten als erstes zu prüfen, ob die Ehefrau zur Zeit der
Gesuchseinreichung bedürftig im Sinn der Rechtsprechung zur unentgeltlichen
Rechtspflege war. Nur wenn das der Fall ist, hat sie Anspruch auf einen
Prozesskostenvorschuss oder auf unentgeltliche Rechtspflege. Der Vorderrichter
hat es in der Begründung seiner Verfügung vom 12. März 2024 dabei belassen
festzustellen, dass die Ehefrau nicht über die erforderlichen Mittel zur
Prozessfinanzierung verfüge. Worauf er sich dabei stützt, führte er nicht aus. Aufgrund
dessen wurde es dem Beschwerdeführer unmöglich gemacht, diese Schlussfolgerung detailliert
anzufechten. Hingegen macht er geltend, dass die Ehefrau im Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung über liquide Mittel in der Höhe von CHF 19'179.00 sowie über
ein eigenes Unternehmen verfügt habe.
8. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf bei der Abklärung der Bedürftigkeit eines
obhutsberechtigten Elternteils im Zusammenhang mit der Behandlung seines
Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege – ausser in wenigen
Ausnahmefällen – nur sein eigenes Einkommen berücksichtigt werden. Das hat zur
Folge, dass die Kinderunterhaltsbeiträge, abgesehen von einem angemessenen
Betrag an die Familienunterhaltskosten ausser Acht zu bleiben haben, in der
Notbedarfsrechnung aber auch die Kinderzuschläge wegzulassen sind (Urteil des
Bundesgerichts 5A_726/2017 E. 4.4.2). Ebenso wenig dürfen allfälliges
Kindesvermögen und Verpflichtungen, die die Kinder betreffen, berücksichtigt
werden.
9. Die Beschwerdegegnerin
hat das erste Gesuch um einen Prozesskostenvorschuss am 13. April 2021 gestellt.
Zur Dokumentation ihrer finanziellen Verhältnisse reichte sie das beim
Kantonsgericht [...] deponierte Gesuch zur Erlangung der unentgeltlichen
Rechtspflege, Belege über die laufenden Auslagen und mehrere Kostenvoranschläge
von zwei [...] für anstehende Behandlungen ein (vgl. nicht nummerierte Beilagen
zur Eingabe vom 13.4.2021). Auf Aufforderung des Gerichtspräsidenten reichte
sie am 20. Mai 2021 weitere Belege über ihre finanziellen Verhältnisse, u.a.
eine Aufstellung über Schulden bei ihren Eltern samt Zahlungsbelegen ein (vgl.
nicht nummerierte Beilagen ihrer Eingabe vom 20.5.2021).
Mit Eingabe vom 30. September 2021
erhöhte die Beschwerdegegnerin ihren Antrag auf einen Prozesskostenvorschuss
auf den Betrag von CHF 3'500.00 bis zum Zwischenentscheid über die Frage des
Scheidungsgrunds und eventualiter CHF 7'000.00 bis zum Vorliegen des
Scheidungsurteils. Ebenfalls reichte sie zusätzliche Belege zu ihrer
finanziellen Situation ein.
In der Klageantwort vom 27. Februar 2023
(Rechtsbegehren 2.1) passte die Beschwerdegegnerin ihr Begehren ein weiteres
Mal an und beantragte einen Prozesskostenvorschuss von mindestens CHF 6'000.00
zzgl. MwSt. und Auslagen. Diesen Antrag wiederholte sie in der Duplik vom 28.
August 2024.
Die Ehefrau hat ihr Gesuch erstmals am
13. April 2021 gestellt und am 30. September 2021 erhöht. In den weiteren
Gesuchen wurde der Betrag für das auf die Frage des Scheidungsgrunds
beschränkte Verfahren erhöht. Die Forderung für das vollständige Verfahren blieb
bestehen. Für die Beurteilung des Gesuchs ist somit entsprechend der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf die aktenkundigen Verhältnisse der
Parteien im Jahr 2021 zur Zeit der Einreichung des Gesuchs abzustellen. Daran
ändert nichts, dass inzwischen rund drei Jahre vergangen sind und sich die
finanziellen Verhältnisse der Parteien möglicherweise geändert haben. Diese
hätten sich gegen die Untätigkeit des Vorderrichters mit einer Mahnung oder mit
einer Rechtsverzögerungsbeschwerde (Art. 319 lit. c ZPO) zur Wehr setzen können
und müssen, wenn sie nicht länger auf den Entscheid über den
Prozesskostenvorschuss hätten warten wollen (Urteil des Bundesgerichts 5D_98/2016
vom 22. Juni 2016 E. 4.2 mit diversen Hinweisen).
10.1 Als erstes ist zu
klären, ob die Ehefrau zur Prozessfinanzierung auf einen Prozesskostenvorschuss
angewiesen ist.
10.2 Vorab ist festzustellen,
ob das monatliche Einkommen der Ehefrau ihren zivilprozessualen Zwangsbedarf
übersteigt. Ihre Einkünfte belaufen sich gemäss Eheschutzverfügung vom 5. März
2020 bis zum 31. Juli 2024 auf CHF 3'732.00 (Betreuungsunterhalt) pro Monat. Ein
Erwerbseinkommen erzielte die Ehefrau 2021 nicht. Seit der Verfahrenseinleitung
ist sie bis dato ist sie nur in ganz beschränktem Mass erwerbstätig gewesen.
Der Betreuungsunterhalt steht zwar formell
dem anspruchsberechtigten Kind zu. Damit soll jedoch die notwendige Betreuung
und damit die Anwesenheit des betreuenden Elternteils finanziell ermöglicht
werden. Mithin deckt der Betreuungsunterhalt ein Manko bei der Eigenversorgung
des betreuenden Elternteils ab. Sinn und Zweck gebieten daher, diesen beim
unterhaltsberechtigten Elternteil als Einkommen zu berücksichtigen, zumal es
sich in tatsächlicher Hinsicht um «Erwerbsersatzeinkommen» handelt (vgl. Daniel
Wuffli/David Furer, Handbuch der unentgeltlichen Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich/St.
Gallen, 2019, Rz. 245 ff.).
Die Ehefrau hat als Alleinerziehende
einen betreibungsrechtlichen Grundbetrag von CHF 1'350.00 pro Monat. Hinzu kommt
ein zivilprozessualer Zuschlag von 20 %, ausmachend CHF 270.00 und als weitere
notwendige Auslagen einen Wohnkostenanteil von CHF 1'157.00 inkl. Nebenkosten (beim
Zusammenleben mit zwei Kindern praxisgemäss 73 % der gesamten Wohnkosten, Miete
gem. nicht nummerierte Beilage zur Eingabe vom 20.5.2021), die KVG-Prämie von CHF
297.00 (nicht nummerierte Beilage zur Eingabe vom 20.5.2021), selbst getragene Krankheitskosten
von CHF 86.00 (STE 2020, nicht nummerierte Beilage zur Eingabe vom 20.5.2021), Steuern
von CHF 235.00 (STE 2020, nicht nummerierte Beilage zur Eingabe vom 20.5.2021).
Das ergibt einen zivilprozessualen Bedarf von CHF 3'395.00. Nicht zu
berücksichtigen sind die Miete für den Parkplatz des Autos, das keinen
Kompetenzcharakter hat, die VVG-Prämien (nicht Teil des Existenzminimums), die
Auslagen für Telekom und Mobiliarversicherung und Strom (im Grundbetrag
enthalten), Motorfahrzeugversicherung und -steuern (nicht Teil des
Existenzminimums). Bezüglich der selbst getragenen Krankheitskosten ist
anzumerken, dass aus der dem Gesuch beigelegten Steuererklärung 2020 nicht
hervorgeht, ob diese bei der Ehefrau oder den Kindern angefallen sind. Jedoch
sind diese im Zweifel zu Gunsten der Ehefrau anzurechnen.
Die Ehefrau erzielte somit im Zeitpunkt
der Gesuchseinreichung einen monatlichen Überschuss von CHF 337.00 über den
zivilprozessualen Zwangsbedarf, den sie zur Finanzierung des Prozesses
verwenden kann und muss.
Für die Prozessfinanzierung ist der
innerhalb von zwei Jahren erzielte Überschuss, ausmachend CHF 8’088.00 zu
verwenden, zumal sich die Parteien einig sind, dass es sich um ein aufwändiges
Verfahren handelt.
10.3.1 Weiter ist zu
prüfen, ob die Ehefrau Vermögen hat, das sie zur Prozessfinanzierung einsetzen
kann. Im Gesuch zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege, das die
Beschwerdegegnerin am 6. Mai 2021 beim Vorderrichter eingereicht hat, führte
sie an, dass sie über ein Wertschriftenvermögen von CHF 6’911.00 und einen Pw
mit einem Zeitwert von CHF 4'000.00 verfüge. Weiteres Vermögen deklarierte sie
nicht. Ausgewiesen hat sie sich über die auf ihren Namen lautenden Konti bei
der [...] [...] mit einem Saldo von CHF 2'720.00 per 5.5.2021 und Nr. [...] mit
einem Saldo per 5.5.2021 von CHF 1'004.00, die Konti bei der [...] Nr. [...]
mit einem Saldo von CHF 1'029.00 per 6.5.2021 und Nr. [...] mit einem Saldo von
CHF 557.00 sowie dasjenige bei der [...] mit der Nr. [...] mit einem Saldo von
CHF 1'599.00. Total machte das die angegebenen CHF 6'911.00 aus.
10.3.2 In der
Steuererklärung 2020 (nicht nummerierte Beilage zur Eingabe der Ehefrau vom
20.5.2021) wies die Ehefrau dagegen per 31.12.2020 ein Wertschriftenvermögen
von CHF 19'097.00 aus. Die Abweichung zu ihren Angaben im Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege begründete die Ehefrau nicht. Diese ergibt sich mutmasslich
aus dem Vermögen der von ihr gehaltenen [...] GmbH in Liquidation mit einem ausgewiesenen
Geschäftsvermögen von CHF 6'000.00, den beiden Kinderkonti der [...] mit einem
Gesamtguthaben von CHF 4'277.00 sowie dem Konto der [...] [...] mit einem Saldo
von CHF 1'585.00 per 31.12.2020. Nach Angaben der Beschwerdegegnerin in ihrer
Eingabe vom 30. September 2021 soll es sich bei letzterem um das Mietkautionskonto
handeln, das auf beide Ehegatten lautet.
Die beiden Kinderkonti gehören nicht zum
Vermögen der Beschwerdegegnerin und sind deshalb nicht zu berücksichtigen.
Hingegen ist die Hälfte des Saldos des Mietkautionskontos bei der [...]
hinzuzurechnen, zumal die Beschwerdegegnerin anerkennt, daran gemeinsam mit dem
Ehemann berechtigt zu sein. Ebenso ist das Vermögen der von der
Beschwerdegegnerin als einziger Gesellschafterin gehaltenen [...] GmbH
anzurechnen.
10.3.3 Die Ehefrau machte
in der Eingabe vom 30. September 2021 an den Vorderrichter geltend, das
Vermögen der [...] GmbH sei nicht zu berücksichtigen, da ihr Vater anlässlich
eines Rechtsstreits CHF 5'500.00 in die Gesellschaft eingeschossen habe und
eine entsprechende Forderung stelle. Belege für diese Einlage liegen nicht vor.
Hingegen liegt ein von der Beschwerdegegnerin unterzeichneter Vergleich aus dem
Jahr 2018 bei den Akten aus dem hervorgeht, dass sich die [...] GmbH zur
Zahlung eines Betrags von CHF 5'000.00 an ehemalige Klienten verpflichtet hatte.
Das Original dieses Vergleichs sandte der Vertreter der ehemaligen Klienten am
28. Juni 2018 an die [...] GmbH. Gemäss Buchungsstempel auf dem Dokument wurde
der Betrag per 2. Juli 2018 bezahlt (Sammelbeil. 4 zur Eingabe vom 30.9.2021). Ein
Zahlungsbeleg ist nicht bei den Akten.
Bezüglich der von [...] (Vater der
Ehefrau) mit Schreiben vom September 29. September 2021 (Beil. 4 zur Eingabe
vom 30.9.2021) geltend gemachten Aufwendungen im Zusammenhang mit dem abgeschlossenen
Vergleich ist festzustellen, dass sich in den Akten Lohnabrechnungen der [...]
GmbH für [...] für die Zeit von August 2017 bis und mit Juni 2018 befinden. Der
Vergleich wurde im Juni 2018 abgeschlossen. Mithin ist davon auszugehen, [...]
sei für seine Leistungen im Zusammenhang mit den Vergleichsverhandlungen bis
Juni 2018 entschädigt worden (Sammelbeilage 2 zur Eingabe der Ehefrau vom 6.
Dezember 2021). Dass Jahre später weitere Forderungen gestellt werden, die
nicht buchhalterisch erfasst wurden, ist nicht plausibel, zumal die
Gesellschaft offenbar über Vermögen verfügte, das die Abgeltung weiterer
Aufwendungen erlaubt hätte (s. unten). Hinzu kommt, dass die Gesellschaft im [...]bereich
tätig war und von ihr eine korrekte Buchführung erwartet werden kann.
Die behauptete Zahlung von CHF 5'500.00 im
Jahr 2018 von [...] an die [...] GmbH oder die Gegenpartei des Vergleichs ist
nicht belegt. Es ist auch nicht plausibel, dass die [...] GmbH für die
Vergleichszahlung ein Darlehen aufnehmen musste, zumal sie per 31. Dezember
2020 noch über ein Bankguthaben von CHF 9'008.80 verfügte (Beilage 6 zur
Eingabe der Ehefrau vom 30.9.2021).
Sodann wurde der Vergleich im Jahr 2018
abgeschlossen und die vereinbarte Summe umgehend bezahlt. Es ist davon
auszugehen, dass dieser Vorgang bei Erstellung der Steuererklärung 2020
buchhalterisch längst vollständig abgewickelt und in den in der Steuererklärung
2020 deklarierten Gesellschaftswert eingeflossen war (Bilanzwahrheit). Nur der
Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es auf die Bilanz der
Gesellschaft keinen Einfluss hatte, ob diese die Vergleichszahlung selber
beglichen und dadurch ihr Bankguthaben vermindert hat oder ob diese von [...]
im Namen der Gesellschaft geleistet wurde, der damit eine entsprechende Forderung
gegen die Gesellschaft erworben hatte.
Die [...] GmbH wurde gemäss
Handelsregistereintrag mit Beschluss der Gesellschafterversammlung per 23. Juni
2020 aufgelöst. Bei der Auflösung der Gesellschaft sollten sämtliche Verbindlichkeiten
der Gesellschaft erledigt sein. Das gilt vorliegend umso mehr, als die
Gesellschaft nach Angaben der Ehefrau längst keine Geschäftstätigkeit mehr
betrieb und nur zur Abwicklung des Vergleichs am Leben erhalten worden war
(vgl. Beilage 6 zur Eingabe vom 30.9.2021). Es gibt auch keinen Grund
anzunehmen, dass die als [...] ausgebildete Beschwerdegegnerin die Buchhaltung
ihrer Firma nicht ordentlich geführt und das Vermögen der [...] GmbH nicht
korrekt ausgewiesen hat. Es ist somit auf den in der Steuererklärung per
31.12.2020 der Beschwerdegegnerin ausgewiesenen Wert der [...] GmbH von CHF
6'000.00 abzustellen, zumal nachgewiesen ist, dass die Gesellschaft zu diesem
Zeitpunkt noch über ein Bankguthaben von rund CHF 9'000.00 verfügte und auch am
30.9.2021 noch ein solches von CHF 7'144.00 hatte.
10.3.4 Als Beilage zum
Gesuch zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren
reichte die Ehefrau eine Bewertung ihres Pws per April 2024 ein. Daraus geht
ein Wert von CHF 5'186.00 hervor. Es ist daher davon auszugehen, dass das Fahrzeug
im Jahr 2021 mindestens ebenfalls diesen Wert hatte.
10.3.5 Weiter machte die
Beschwerdegegnerin im Gesuch zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege eine
Schuld von CHF 3'351.05 gegenüber ihren Eltern geltend. Diese ist urkundlich
belegt und daher als Passivum zu berücksichtigen.
10.3.6 Die Beschwerdegegnerin
machte weiter geltend, dass bei ihr eine grössere Zahnbehandlung anstehe, was
mutmassliche Kosten von mehr als CHF 7'900.00 zur Folge habe. Als Beweismittel
reicht sie ohne weitere Erklärungen 3 Kostenvoranschläge von zwei Zahnärzten
ein (vgl. nicht nummerierte Beilagen zur Eingabe der Ehefrau vom 13.4.2021).
Wann diese Behandlungen konkret geplant waren, ob sie medizinisch indiziert waren
und über welchen Zeitraum sich die Behandlungen und die Kosten erstrecken
würden, gab sie nicht an. Solche Behandlungen sind im Rahmen der
unentgeltlichen Rechtspflege nur dann zu berücksichtigen, wenn es sich um
Notfallbehandlungen oder unaufschiebbare und medizinisch indizierte
Zahnsanierungen handelt, welche die Funktionsfähigkeit der Zähne dauerhaft
erhalten oder zumindest verlängern (Wuffli/Furer, a.a.O., Rz. 310). Vorliegend
ist nichts davon nachgewiesen, weshalb für die von der Beschwerdegegnerin
behauptete anstehende Zahnbehandlung keine Rückstellungen berücksichtigt werden
können.
10.4.1 Sämtliche
beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerte des Gesuchstellers die effektiv
vorhanden und verfügbar oder zumindest realisierbar sind, finden bei der
Beurteilung der Bedürftigkeit Berücksichtigung. Die Art der Vermögensanlage ist
nicht massgebend, ebenso wenig aus welcher Quelle der Vermögenswert stammt und
was mit ihm bezweckt werden soll. Allerdings ist dem Gesuchsteller ein
Notgroschen für die laufenden und künftigen Auslagen zu belassen, denn es soll
vermieden werden, dass eine Person auch ihre letzten finanziellen Reserven
aufbrauchen muss, um sich den Prozess leisten zu können (vgl. Wuffli/Furer, a.a.O.,
Rz. 182 ff.).
10.4.2 Die Ehefrau hatte
nach dem Gesagten zur Zeit der Antragstellung (April bzw. September 2021) ein ausgewiesenes
Barvermögen von CHF 7'235.00, als einzige Gesellschafterin einer GmbH in
Liquidation mit einem Buchwert von CHF 6'000.00, einen hälftigen Anteil an der
Mietzinskaution im Betrag von CHF 792.50 (= ½ von CHF 1'585.00) sowie ein
Occasionsauto, dem keine Kompetenzqualität zukommt, im Wert von rund CHF 5’186.00.
Ihr Gesamtvermögen belief sich somit auf CHF 19'213.00, wovon rund CHF 18'421.00
flüssig waren oder ohne grossen Aufwand flüssig gemacht werden konnten.
Davon abzuziehen sind die ausgewiesenen
Schulden von CHF 3'351.00 gegenüber den Eltern der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdegegnerin
verfügte somit zur Zeit der Gesuchstellung im Jahr 2021 über ein Vermögen von rund
CHF 15’070.00.
10.4.3 In Bezug auf den der
Antragstellerin zu belassenden Notgroschen geht das Bundesgericht von einer
individuell-konkreten Festsetzung aus. Dabei sind namentlich die
Erwerbsaussichten, das Alter, der Gesundheitszustand sowie die familiären
Verpflichtungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 5A_216/2017 vom 28.
April 2017 E. 2.4). Die Beschwerdegegnerin war zur Zeit der Gesuchseinreichung
nicht erwerbstätig. Es war jedoch absehbar, dass sie sich nach Einschulung des
jüngeren Kindes wieder in den Arbeitsprozess wird integrieren können und müssen,
was gemäss Eheschutzurteil vom 5. März 2020 (E. II.5.8.3) im August 2024 der
Fall sein wird. Weitere Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit der
Beschwerdegegnerin werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht
ersichtlich. Diese ist sehr gut ausgebildet, so dass davon auszugehen ist, dass
sie sich ohne Probleme wieder in den Erwerbsprozess wird integrieren können. Aufgrund
ihrer persönlichen Situation ist ihr Notgroschen daher nicht höher als üblich
festzusetzen. Ein Notgroschen in der Höhe von CHF 10'000.00 reicht in der Regel
für allfällige Notfälle aus. Das ist hier nicht anders. Den darüber
hinausgehenden Teil ihres Vermögens, d.h. rund CHF 5’000.00 kann die
Beschwerdegegnerin zur Finanzierung ihres Prozesses verwenden.
10.5 Die
Beschwerdegegnerin hat in ihrem ersten Gesuch am 21. April 2021 einen
Prozesskostenvorschuss von CHF 2'000.00 beantragt und dieses im September 2021
auf CHF 3'500.00 für das beschränkte bzw. CHF 7'000.00 für das gesamte
Scheidungsverfahren erhöht. Der Vorderrichter hat ihr einen Prozesskostenvorschuss
von CHF 6'000.00 zugesprochen. Nach dem oben gesagten ist es ihr möglich,
diesen Betrag unter Verwendung ihres monatlichen Überschusses von CHF 337.00 (x
24 = 8'088.00) als auch mit dem, den Notgroschen übersteigenden Vermögen von
CHF 5’000.00 zu finanzieren.
Mithin standen der Ehefrau in zwei
Jahren gut CHF 13’000.00 zur Verfügung. Damit kann sie ihre veranschlagten
Parteikosten innert nützlicher Frist selber finanzieren. Es fehlt somit an
einem Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss der Gegenpartei.
11. Die Ehefrau konnte ihren Prozess
gemäss dem Vermögensstand im Jahr 2021 selber finanzieren. Es erübrigt sich
daher, die finanziellen Verhältnisse des Ehemannes zu prüfen.
Nur der Vollständigkeit halber ist
darauf hinzuweisen, dass sich der Ehemann in der Scheidungsklage (BS 18) über
sein Vermögen per 1.4.2021 (Klageeinreichung) ausgewiesen hat. Das
Wertschriftenvermögen betrug demnach damals rund CHF 51'000.00. Hinzu kam eine
Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von rund CHF 18'000.00. Das
ausgewiesene Vermögen zur Zeit der Gesuchstellung hätte ohne weiteres genügt,
um den verfügten Prozesskostenvorschuss zu bezahlen.
12. Die Beschwerdegegnerin
beantragt, dass ihr für den Fall, dass das Gesuch um einen Prozesskostenvorschuss
abgewiesen werde, die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei. Die
Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind
dieselben wie für die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses. Mangels
Bedürftigkeit zur Zeit der Gesuchstellung muss auch das Gesuch um
unentgeltliche Rechtpflege abgewiesen werden.
III.
1.1 Die Beschwerdegegnerin
hat für das Beschwerdeverfahren einen Prozesskostenvorschuss ev. unentgeltliche
Rechtspflege beantragt. Der vorliegende Entscheid schliesst dieses Verfahren
ab. Die Beschwerdegegnerin hatte die Gelegenheit sich zur Beschwerde zu äussern
zu diesem Zeitpunkt bereits wahrgenommen. Die Frage des
Prozesskostenvorschusses ist in diesem Verfahrensstadium obsolet. Nach der
Leistungserbringung gibt es nichts mehr zu bevorschussen. Der ehelichen
Beistandspflicht oder der Unterhaltspflicht ist in solchen Fällen im
Kostenentscheid Rechnung zu tragen. Dem Antrag ist im konkreten Fall in dem
Sinn Rechnung zu tragen, in dem der Gegenpartei – vorausgesetzt es besteht ein
Anspruch darauf – ein Teil der Kosten auferlegt wird (Art. 107 Abs. 2 lit. c
ZPO; ZKBER.2014.44). Das ist nicht der Fall, zumal die Beschwerde gutgeheissen
werden musste.
1.2 Die Beschwerdegegnerin
macht in ihrem Gesuch zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege einen
monatlichen zivilprozessualen Bedarf von CHF 4'834.60 geltend. Unbestritten sind
ihr Grundbetrag von CHF 1'350.00 und der zivilprozessuale Zuschlag von CHF
270.00. Die Wohnungsmiete inkl. Nebenkosten beträgt nach der Mietzinserhöhung
CHF 1'655.00. Davon entfallen auf die Beschwerdegegnerin praxisgemäss CHF 73 %,
d.h. CHF 1'209.00. Hinzu kommt eine Nebenkostennachzahlung von CHF 408.80 (:
12), wovon sie ebenfalls 73 % oder CHF 25.00 pro Monat zu tragen hat
(Gesuchsbeil. 5). Bei der Krankenkasse ist die KVG-Prämie abzüglich
Prämienverbilligung ausmachend CHF 381.00 zu berücksichtigen (vgl.
Beschwerdeantwortbeil. 8). Dabei kann auf die Verbilligung für das Jahr 2023
abgestellt werden, zumal das steuerrechtliche Einkommen in der Steuererklärung pro
2023 tiefer als dasjenige pro 2022 deklariert wurde. In den selbst getragenen
Gesundheitskosten von CHF 5'136.60 für das Jahr 2023 sind Zahnarztkosten von
total CHF 2'867.25 enthalten, was zu monatlichen Gesundheitskosten von CHF
428.00 führte. Nicht zum zivilprozessualen Bedarf gehören die Auslagen für
Telekom und Mobiliarversicherung. Diese sind im Grundbetrag enthalten. Sodann
ist belegt, dass die Steuern monatlich rund CHF 207.00 und nicht CHF 900.00 betragen
(vgl. Beschwerdeantwortbeil. 2). Ebenfalls nicht zu berücksichtigen sind die
geltend gemachten Kinderbetreuungskosten, zumal diese zu den Kinderkosten zu
zählen sind, die hier nicht relevant sind. Der zivilprozessuale Bedarf der
Gesuchstellerin beträgt folglich CHF 3'870.00. Dem steht das Einkommen von CHF
3'732.00 gegenüber. Mithin steht ihr zur Prozessfinanzierung kein Überschuss
zur Verfügung.
1.3 Das in der
Steuererklärung 2023 ausgewiesene Wertschriftenvermögen beträgt CHF 9'652.00. Hinzu
kommt der Wert des Autos (nicht Kompetenzgut) von CHF 5'186.00, womit sie noch
über ein Gesamtvermögen von CHF 14'838.00 verfügt. In der Steuererklärung
deklarierte die Gesuchstellerin Schulden gegenüber ihren Eltern von CHF
5'297.00, wobei festzustellen ist, dass der CHF 3'350.00 übersteigende Betrag
nicht belegt ist.
Der Ehefrau ist ein Notgroschen von CHF
10'000.00 zu belassen. Der darüber hinausgehende Betrag von CHF 1'488.00 reicht
zur Finanzierung dieses Verfahrens nicht aus. Ihr ist daher für das
Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlichem
Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwältin Myrjana Niedrist zu bewilligen.
2.1 Die Beschwerdegegnerin
unterliegt im Beschwerdeverfahren, weshalb sie die Verfahrenskosten zu bezahlen
hat (Art. 106 ZPO). Es gibt keinen Grund, hier von diesem Grundsatz abzuweichen
(Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Gerichtskosten sind wie für solche Verfahren
üblich auf CHF 1’000.00 festzusetzen. Sie sind von der Beschwerdegegnerin zu
bezahlen. Zufolge der ihr bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege erliegen sie
auf dem Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch innert
zehn Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Nach diesem Ausgang des
Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer auch die
Parteikosten zu ersetzen. Das geltend gemachte Honorar von CHF 1'866.55 inkl.
Auslagen und MWSt. ist nicht zu beanstanden, weshalb die Parteientschädigung in
dieser Höhe festzusetzen ist.
2.2 Der von der
Parteivertreterin der Ehefrau geltend gemachte Aufwand von 5,5 Stunden ist
nicht zu beanstanden, ebenso wenig die geltend gemachten Auslagen für Porti.
Indessen ist nicht nachvollziehbar, weshalb für das Beschwerdeverfahren 400
Fotokopien (Ansatz gem. § 158 Abs. 5 Gebührentarif CHF 0.50; GT, GBS 615.11)
notwendig gewesen sein sollen. Ermessensweise werden dafür CHF 50.00
eingesetzt. Das amtliche Honorar wird auf CHF 1'208.10 festgesetzt
(Stundenansatz CHF 190.00 gem. § 158 Abs. 3 GT), zahlbar durch den Staat
Solothurn. Vorbehalten bleibt die Rückforderung des Staates innerhalb von zehn
Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der Rechtsanwältin von CHF 520.20 sobald B.___
zur Nachzahlung in der Lage ist.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziffer
3 der Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 12. März 2024 wird
aufgehoben.
2. Das Gesuch von B.___ um einen
Prozesskostenvorschuss wird abgewiesen.
3. Der Eventualantrag von B.___ um
unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4. Das Gesuch von B.___ um unentgeltliche
Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird vollumfänglich gutgeheissen und
Rechtsanwältin Myrjana Niedrist als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt.
5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von
CHF 1’000.00 werden B.___ auferlegt. Zufolge der für das Beschwerdeverfahren gewährten
unentgeltlichen Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald B.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Der von A.___ geleistete
Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten (Art. 111 ZPO).
6. B.___ hat an A.___ für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'866.55 zu bezahlen.
7. Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin von B.___, Rechtsanwältin Myrjana Niedrist wird auf CHF 1’208.10
festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu
zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn
Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der Rechtsanwältin in der Höhe von CHF
520.20 (Differenz zum vollen Honorar) sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage
ist.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt CHF 6'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht
Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die
Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Hasler