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Entscheid

ZKBES.2024.40

Nachbarrecht / Eigentumsrecht (vereinfachtes Verfahren gemäss Art. 243 ff. ZPO)

16. Juli 2024Deutsch26 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 16. Juli 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli,

Beschwerdeführerin

gegen

1. B.___

2. C.___

beide vertreten durch Advokat Christof

Enderle,

Beschwerdegegner

betreffend Nachbarrecht

/ Eigentumsrecht (vereinfachtes Verfahren gemäss Art. 243 ff. ZPO)

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ ist Alleineigentümerin des

Grundstücks Grundbuch [...] Nr. [...] am [...] und B.___ und C.___ sind

Miteigentümer des Grundstücks Grundbuch [...] Nr. [...] am [...]. A.___

verwendete auf ihrem Grundstück Katzenschrecks (nachfolgend:

streitgegenständliche Katzenschrecks), ab deren Geräuschen sich B.___ und C.___

störten. Seit August oder September 2021 sind die streitgegenständlichen

Katzenschrecks nicht mehr in Betrieb. A.___ hat inzwischen neue Katzenschrecks

in ihrem Garten installiert, die keine Geräusche machen respektive deren

Geräusche für Menschen nicht hörbar sind.

Erwägungen

2.

B.___ und C.___ (nachfolgend: Kläger)

erhoben am 8. Dezember 2020 beim Richteramt Dorneck-Thierstein eine Klage

betreffend Nachbarrecht/Eigentumsrecht gegen A.___ (nachfolgend: Beklagte).

Darin stellten sie die folgenden Rechtsbegehren:

1.

Es sei die Beklagte unter Androhung der

Bestrafung gemäss Art. 292 StGB im Unterlassungsfall zu verurteilen, die auf

ihrem Grundstück Parzelle Nr. [...], Grundbuch [...], installierten

Katzenschrecks zu beseitigen eventualiter die Katzenschrecks auf eine für

Menschen nicht hörbare Frequenz einzustellen, subeventualiter die

Katzenschrecks auf eine für die Kläger auf ihrem Grundstück Nr. [...],

Grundbuch [...], nicht hörbare Frequenz und Lautstärke einzustellen.

2.

Unter o/e Kostenfolgen.

3.

Am 22. April 2021 fand eine

Verhandlung im vereinfachten Verfahren vor der Amtsgerichtsstatthalterin statt.

Die geführten Vergleichsgespräche blieben erfolglos.

4.

Im Rahmen der am 11. August 2021

eingereichten Klagebegründung wurden die bereits in der Klage gestellten

Rechtsbegehren wiederholt und ein Gesuch um Erlass einer vorsorglichen

Massnahme gestellt. Letzteres wurde gutgeheissen und die Beklagte vorsorglich

und unter Androhung der Strafe gemäss Art. 292 StGB im Unterlassungsfall

verpflichtet, die auf ihrem Grundstück GB [...] Nr. [...] installierten

Katzenschrecks auf eine für die Kläger auf ihrem Grundstück GB [...] Nr. [...]

nicht hörbare Frequenz und Lautstärke einzustellen oder, für den Fall, dass ein

Einstellen der Frequenz nicht möglich sein sollte, die Katzenschrecks ausser

Betrieb zu nehmen.

5.

Die Beklagte beantragte in ihrer

Klageantwort vom 1. Oktober 2021 die vollumfängliche Abweisung der Klage,

sofern darauf eingetreten werden könne. Zudem wurde die Aufhebung des

vorsorglich erlassenen richterlichen Verbots beantragt. Alles unter o/e

Kostenfolge.

6.

Die Kläger reichten am 25. Januar

2022.

eine Replik ein und wiederholten wiederum die in der Klage gestellten

Rechtsbegehren.

7.

Mit Verfügung vom 28. April 2022

wurde die Duplik zufolge Verspätung aus dem Recht gewiesen und an die Beklagte

retourniert.

8.

Am 7. Juli 2022 fand eine Instruktionsverhandlung

im vereinfachten Verfahren statt. Auch diesmal blieben die Vergleichsgespräche

erfolglos.

9.

Mit Eingabe vom 16. August 2022

stellte die Beklagte ein Ausstandsgesuch gegen die Amtsgerichtsstatthalterin,

welches mit Verfügung vom 29. September 2022 abgewiesen wurde, soweit darauf

eingetreten wurde.

10.

Am 19. Oktober 2023 fand die

Hauptverhandlung vor der Amtsgerichtsstatthalterin, inkl. Zeugen- und

Parteibefragungen, statt.

11.

Am 24. Oktober 2023 fällte die

Amtsgerichtsstatthalterin folgendes, im Dispositiv eröffnetes, Urteil:

1.

Die Beklagte wird unter Androhung der

Strafe nach Art. 292 StGB verpflichtet, die im Zeitpunkt der Klageeinreichung

auf ihrem Grundstück Grundbuch [...] Nr. [...] installierten

Katzenschrecks nicht mehr in Betrieb zu nehmen.

Art. 292 StGB lautet: «Wer der von einer

zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die

Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet,

wird mit Busse bestraft.»

2.

Die Beklagte hat den Klägern eine

Parteientschädigung von CHF 12'080.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

3.

Die Gerichtskosten von CHF 4'000.00

(inkl. Kosten des Schlichtungsverfahrens vor dem Friedensrichteramt [...] von

CHF 100.00) werden der Beklagten auferlegt und mit dem von den Klägern

geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Beklagte hat den Klägern davon CHF

1'500.00 sowie die dem Friedensrichter von [...] bezahlten Kosten von CHF

100.00

(insgesamt CHF 1'600.00) zurückzuzahlen. Die Differenz von CHF 2'400.00

wird der Beklagten in Rechnung gestellt.

Verlangt keine Partei eine schriftliche

Begründung des Urteils, so reduzieren sich die Gerichtskosten um CHF 1'000.00,

womit die gesamten Kosten (inkl. Kosten des Schlichtungsverfahrens vor dem

Friedensrichteramt [...] von CHF 100.00) CHF 3'000.00 betragen. Für diesen

Fall wird der Beklagten die Differenz von CHF 1'400.00 in Rechnung

gestellt.

12.

Frist- und formgerecht erhob die

Beklagte (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) am 22. März 2024 Beschwerde

gegen dieses Urteil und stellte folgende Rechtsbegehren:

1.

Es sei das Urteil des Richteramts

Dorneck-Thierstein vom 24. Oktober 2023 vollumfänglich aufzuheben.

Dispositiv

2. Es sei demnach das erlassene

richterliche Verbot aufzuheben.

3. Unter o/e-Kostenfolge zzgl. MwSt. und

Spesen zu Lasten der Beschwerdegegner.

Ausserdem wurde der Verfahrensantrag

gestellt die vorinstanzlichen Akten einzuholen sowie der Beschwerde die

aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

13. Mit Verfügung vom 27. März 2024

wurde unter anderem die Vorinstanz um Akteneinsendung gebeten und das Gesuch, der

Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, abgewiesen.

14. Die Kläger (nachfolgend auch:

Beschwerdegegner) beantragten in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2024

Nichteintreten auf die Beschwerde, eventuell die vollumfängliche Abweisung der

Beschwerde in Bestätigung des angefochtenen Urteils. Unter o/e Kostenfolgen zu

Lasten der Beschwerdeführerin (inkl. MwSt. und Spesen) für das

Beschwerdeverfahren und in Bestätigung des angefochtenen Urteils vom 24. Oktober

2023 für das erstinstanzliche Verfahren.

15. In Anwendung von Art. 327 Abs. 2 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Beschwerde ohne

Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen der Amtsgerichtsstatthalterin wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend

darauf einzugehen.

II.

1. Anlass zur Beschwerde gibt die

Gutheissung der Klage der Beschwerdegegner im Rahmen eines

nachbar-/eigentumsrechtlichen Prozesses im vereinfachten Verfahren nach Art. 243

ff. ZPO.

2.1 Die Beschwerdegegner machen in ihrer

Beschwerdeantwort vorab geltend, auf die Beschwerde könne mangels formeller

Rechtsbegehren nicht eingetreten werden. Das Rechtsbegehren müsse so bestimmt

sein, dass es im Falle der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden

könne. Der Antrag in der Sache müsse in den förmlichen Rechtsbegehren gestellt

werden und es reiche nicht aus, wenn sich dieser lediglich aus der Begründung

ergebe. Die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin würden sich nicht dazu

äussern, was mit der Klage der Beschwerdegegner geschehen solle.

2.2 Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die

Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen.

Obschon das Gesetz nicht explizit die Stellung eines Rechtsmittelantrags

vorschreibt, lässt sich das Erfordernis eines Rechtsmittelantrags aus der

Pflicht zur Begründung des Rechtsmittels ableiten (BGE 137 III 617 E. 4.2.2 S.

618 f.). Die Beschwerde hat konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen

hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird (Dieter

Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph

Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO),

Zürich 2016, Art. 321 ZPO N 14). Die Anträge sind aber nicht isoliert, sondern

im Lichte der Beschwerdebegründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 621 f.;

Urteil des Bundesgerichts 4A_462/2017 E. 3.2).

2.3 Aus den Beschwerdeanträgen und der

Beschwerdebegründung ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde

erreichen will, dass das vorinstanzliche Urteil als auch das damit erlassene

richterliche Verbot aufgehoben werden. Ob die Rechtsbegehren genügend konkret,

im Sinne von förmlichen Rechtsbegehren sind, kann offen gelassen werden. Wie

nachstehend ausgeführt, ist die Beschwerde ohnehin abzuweisen und es kann offen

bleiben, ob auf die Beschwerde mangels förmlicher Rechtsbegehren allenfalls nicht

einzutreten wäre.

3.1 Zum schutzwürdigen Interesse im

Sinne von Art. 59 ZPO führte die Vorinstanz unter anderem aus, dass zwischen

den Parteien unbestritten sei, dass die streitgegenständlichen Katzenschrecks

seit dem Jahr 2021 nicht mehr in Betrieb seien. Das genaue Datum, ab wann die

Geräte ausser Betrieb genommen worden seien, habe nicht festgestellt werden

können. Gestützt auf die Parteibefragungen und Zeugeneinvernahmen geht die

Vorinstanz von einer Ausserbetriebnahme im August oder September 2021 aus. Das

Gesuch um vorsorgliche Massnahmen sei gemeinsam mit der Klagebegründung am 11.

August 2021 gestellt und der Beschwerdeführerin gemeinsam mit der Verfügung vom

12. August 2021 zugestellt worden. Seither habe sie Kenntnis von der

beantragten Massnahme gehabt. Daraufhin habe das Gericht die beantragte

Massnahme mit Verfügung vom 10. September 2021 erlassen. Es sei somit nicht

auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin bereits aufgrund des von den

Beschwerdegegnern gestellten Gesuchs die streitgegenständlichen Katzenschrecks ausser

Betrieb genommen habe, weil sie anerkannt habe, dass sie tätig werden müsse. Seit

Zustellung der Verfügung vom 10. September 2021 sei die Beschwerdeführerin

sodann verpflichtet, die streitgegenständlichen Katzenschrecks ausser Betrieb

zu nehmen (respektive auf eine für die Beschwerdegegner auf ihrem Grundstück

nicht hörbare Frequenz und Lautstärke einzustellen). Spätestens ab diesem

Zeitpunkt sei es nicht möglich gewesen, das Rechtsschutzinteresse infolge

Ausserbetriebnahme zu verlieren, da die Beschwerdeführerin gerichtlich dazu

verpflichtet worden sei. Da die Umstände und der Zeitpunkt der

Ausserbetriebnahme nicht mehr genau festgestellt werden könnten, wäre es nach

Ansicht der Vorinstanz nicht gerechtfertigt, einen Verlust des

Rechtsschutzinteresses infolge Ausserbetriebnahme anzunehmen. Ob die

streitgegenständlichen Katzenschrecks entsorgt wurden oder nicht, sei anhand

der Akten nicht klar. Jedoch selbst bei einer Entsorgung könnte die

Beschwerdeführerin Katzenschrecks derselben Art erneut besorgen. Ausserdem würde

es nicht angehen, wenn sich die Beschwerdeführerin durch die Ausserbetriebnahme

oder Entsorgung der streitgegenständlichen Katzenschrecks eines Verfahrens

entziehen könnte. Darüber hinaus seien nach dem materiellen Recht für die

Beurteilung der Übermässigkeit einer Einwirkung nach Art. 684 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) die im Zeitpunkt der

Klageerhebung bestehenden Verhältnisse massgebend. Es sei festzuhalten, dass

die Beschwerdegegner ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 59 Abs. 2

lit. a ZPO am vorliegenden Verfahren hätten.

3.2 Die Beschwerdeführerin bringt

dagegen vor, dass bei nachträglichem Entfallen des schutzwürdigen Interesses,

also nach Einleitung des Prozesses, ein späteres Nichteintreten stattzufinden

habe. Die streitgegenständlichen Katzenschrecks seien von der

Beschwerdeführerin bereits Mitte August 2021 und damit vor Zustellung der

Verfügung vom 10. September 2021 entsorgt worden. Somit habe seit der Entsorgung

der streitgegenständlichen Katzenschrecks und damit zum Urteilszeitpunkt kein

Rechtsschutzinteresse mehr bestanden, weshalb auf die Klage nicht hätte

eingetreten werden dürfen. Es sei nicht gerechtfertigt, das Vorhandensein eines

Rechtsschutzinteresses anzunehmen, da die Beschwerdegegner hierfür

beweispflichtig seien.

3.3 Gemäss Art. 59 Abs. 1 ZPO tritt das

Gericht auf eine Klage ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.

Prozessvoraussetzung ist insbesondere das schutzwürdige Interesse der klagenden

Partei (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Das schutzwürdige Interesse sollte

zumindest im Einleitungs- und Urteilszeitpunkt vorliegen. Aus rechtsstaatlichen

Überlegungen sollte im Zweifelsfall ein Vorliegen des schutzwürdigen Interesses

bejaht werden (Myriam A. Gehri in: Karl Spühler/Luca Tenchio/Dominik Infanger

[Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), Basel 2017, Art. 59 ZPO

N 6 f.). Der Kläger muss nach vernünftigem Ermessen ein wesentliches Interesse

daran haben, dass ihm seine Rechtsbehauptung (Klagebegehren) gerichtlich

bestätigt wird, unabhängig von den Erfolgsaussichten der Klage (vgl. Simon

Zingg in: Heinz Hausheer/Hans Peter Walter [Hrsg.], Berner Kommentar,

Schweizerische Zivilprozessordnung I, Bern 2012, Art. 59 ZPO N 31 f.). Ein

Rechtsschutzinteresse fehlt im Allgemeinen, wenn der streitige Anspruch bereits

befriedigt oder überhaupt nicht befriedigt werden kann. Erforderlich ist im

Regelfall ein persönliches Interesse des Petenten, welches in dem Sinn

rechtlicher Natur ist, als die anbegehrte Feststellung oder Gestaltung einer

Rechtslage ihm einen Nutzen eintragen muss (vgl. BGE 122 III 279 E. 3.a S. 282,

mit weiteren Hinweisen). Bei Leistungs- und Gestaltungsklagen ist das

Rechtsschutzinteresse in der Regel offenkundig. Es liegt darin begründet, dass

der Kläger eine Forderung durchsetzen oder eine Rechtslage verändern will. Bei

Unterlassungsklagen muss geprüft werden, ob eine genügende Wahrscheinlichkeit

besteht, dass die beklagte Partei die zu unterlassende Handlung in naher

Zukunft vorzunehmen beabsichtigt. Ihr aktuelles Verhalten muss eine künftige

Verletzung ernstlich befürchten lassen (Simon Zingg, a.a.O., Art. 59 ZPO N 39

ff.). Wiederholungsgefahr besteht insbesondere, wenn der Beklagte die

Widerrechtlichkeit des beanstandeten Verhaltens bestreitet, ist doch in einem

solchen Fall zu vermuten, dass er es im Vertrauen auf dessen Rechtmässigkeit

weiterführen wird (vgl. Boris Müller in: Alexander Brunner/Dominik Gasser/Ivo

Schwander [Hrsg.], ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage,

Zürich/St. Gallen 2016, Art. 59 ZPO N 54).

3.4 Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass

die Umstände und der Zeitpunkt der Ausserbetriebnahme der

streitgegenständlichen Katzenschrecks nicht mehr genau festgestellt werden

können. Unbestritten ist hingegen, dass die streitgegenständlichen Katzenschrecks

bei Einleitung des Prozesses in Betrieb waren und im Urteilszeitpunkt nicht

mehr. Die Beschwerdegegner haben ein wesentliches Interesse am Verbot der

Wiederinbetriebnahme der streitgegenständlichen Katzenschrecks. Es besteht eine

genügende Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin die im Herbst 2021

ausser Betrieb genommenen streitgegenständlichen Katzenschrecks wieder in

Betrieb nimmt, zumal deren Entsorgung nicht nachgewiesen wurde und davon

auszugehen ist, dass Katzenschrecks derselben Art grundsätzlich erneut besorgt

werden können. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Widerrechtlichkeit des

Einsatzes der streitgegenständlichen Katzenschrecks, was auf eine

Wiederholungsgefahr hindeutet. Ohnehin ist im Zweifelsfall vom Vorliegen eines

schutzwürdigen Interesses auszugehen.

4.1 Im Rahmen der Beurteilung einer

übermässigen Einwirkung im Sinne von Art. 684 ZGB machte die

Amtsgerichtsstatthalterin zunächst Ausführungen zum Beweismass. Die

Beschwerdegegner hätten bereits in der Klage vom 8. Januar [recte: Dezember] 2020

einen Augenschein und eine Expertise über die Lärmimmissionen beantragt.

Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 7. Juli 2022 hätten sich die

Parteien auch darauf geeinigt, zunächst eine Expertise über die Lärmemission

durchführen zu lassen. Die geplante Expertise sei auch der Verfügung vom 7.

Juli 2022 zu entnehmen gewesen. Mit Eingabe vom 16. August 2022 habe die

Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die beantrage Untersuchung keinen Sinn

mache, da inzwischen sämtliche Katzenschrecks demontiert und entsorgt worden

seien. Indem die Beschwerdeführerin die streitgegenständlichen Katzenschrecks

entsorgt habe respektive behaupte, diese entsorgt zu haben, obwohl sie von den

Beweisanträgen der Beschwerdegegner Kenntnis gehabt habe, habe sie verhindert,

dass diese Beweise hätten abgenommen werden können. Da im Zeitpunkt der

mutmasslichen Entsorgung der Katzenschrecks durch die Beschwerdeführerin die

Beweisverfügung noch nicht erlassen worden sei, sei das Vorgehen der

Beschwerdeführerin nicht als rechtswidrig zu qualifizieren. Dennoch habe sie

die Beweisnot der Beschwerdegegner zu verantworten. Dies sei entsprechend zu

berücksichtigen, weshalb die Beschwerdegegner nicht mehr den Vollbeweis zu

erbringen hätten, sondern ein reduziertes Beweismass – überwiegende

Wahrscheinlichkeit – Anwendung finde.

4.2 Die Beschwerdeführerin rügt, dass es

sich nicht rechtfertige, ihr vorzuwerfen, die Beweisnot der Beschwerdegegner

verursacht zu haben. Es wäre den Beschwerdegegnern ohne Weiteres möglich

gewesen, den vollen Beweis über die behaupteten übermässigen Immissionen zu

erbringen bzw. ein weiters Lärmgutachten anfertigen zu lassen, bevor die

streitgegenständlichen Katzenschrecks entfernt worden seien. Bereits im

Zeitpunkt der Klageeinreichung am 8. Januar [recte: Dezember] 2020 hätten

die anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner gewusst, dass sie Beweise benötigten,

um ihren behaupteten und beantragten Unterlassungsanspruch durchzusetzen. Die

Beschwerdegegner seien aufgrund des langen Zuwartens selbst für ihre Beweisnot

verantwortlich und nicht die Beschwerdeführerin. Folglich müsse vorliegend das

Regelbeweismass Anwendung finden und nicht ein reduziertes Beweismass, wie es

die Vorinstanz gemacht habe. Die Beschwerdegegner müssten folglich den vollen

Beweis für die von ihnen behaupteten übermässigen Immissionen durch die

Beschwerdeführerin erbringen.

4.3 Gemäss Art. 8 ZGB hat, wo es das

Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten

Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Vorliegend haben die

Beschwerdegegner einen Unterlassungsanspruch aus Art. 684 ZGB abgeleitet,

womit sie grundsätzlich beweispflichtig sind für die übermässige Einwirkung

durch die Beschwerdeführerin auf ihr Eigentum. Bei einer Beweisvereitelung

handelt es sich um rechtswidriges und schuldhaftes Verunmöglichen der

Beweisführung durch die gegnerische Partei mittels Manipulation, Beseitigung

oder Zurückhaltung von Beweismitteln, wobei dies auch durch Verletzung des Grundsatzes

von Treu und Glauben in der Prozessführung möglich ist (vgl. Flavio

Lardelli/Meinard Vetter in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.],

Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2022, Art. 8 ZGB N 81). Wie die

Vorinstanz zutreffend ausführt, sind die Rechtsfolgen einer Beweisvereitelung

umstritten. Es ist umstritten, ob die Beweisvereitelung zu einer

Beweislastumkehr, einer Beweismassreduktion oder einer Berücksichtigung in der

Beweiswürdigung führt (vgl. Raoul A. Meier: Die Behauptungs-, Bestreitungs- und

Substantiierungslast im ordentlichen und vereinfachten Verfahren nach dem

Verhandlungsgrundsatz der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Basel

2015, N 211; Flavio Lardelli/Meinard Vetter, a.a.O., Art. 8 ZGB N 81).

4.4 Bereits in der Klage vom 8. Dezember

2020 hatten die Beschwerdegegner einen Augenschein und ein Gutachten über die

Lärmimmissionen als Beweis beantragt. Anlässlich der Instruktionsverhandlung

vom 7. Juli 2022 einigten sich die Parteien darauf, eine Expertise über die

Lärmemission durchführen zu lassen. Gemäss Verfügung vom 7. Juli 2022 sei

vorgesehen gewesen, D.___ vom Amt für Umwelt als Experte einzusetzen und ihm

den Auftrag für die Expertise zu erteilen. Kurz darauf, am 16. August 2022

erklärte die Beschwerdeführerin, dass die beantragte Untersuchung unter anderem

deshalb keinen Sinn mache, da sämtliche Katzenschrecks demontiert und entsorgt

worden seien. Durch die behauptete Entsorgung der streitgegenständlichen Katzenschrecks

verhinderte die Beschwerdeführerin die von den Beschwerdegegnern beantragte und

zwischen den Parteien vereinbarte Expertise. Es handelte sich dabei um eine

Beweisvereitelung durch die Beschwerdeführerin, nachdem sie vom Beweisantrag

der Beschwerdegegner Kenntnis hatte. Obschon das Vorgehen der

Beschwerdeführerin nicht als rechtswidrig zu qualifizieren ist, da – wie die

Vorinstanz erwog – die Beweisverfügung noch nicht erlassen war, so hat sie

dennoch die Beweisnot der Beschwerdegegner zu verantworten. Die aus diesem

Grund von der Vorinstanz vorgenommene Reduktion des Beweismasses (überwiegende

Wahrscheinlichkeit) ist nicht zu beanstanden. Dies insbesondere unter

Berücksichtigung der Tatsache, dass die beantragte Expertise ein gewichtiger

Beweis für eine übermässige Einwirkung im Sinne von Art. 684 ZGB hätte

darstellen können.

5.1 Unter dem Titel «übermässige

Einwirkung i.S.v. Art. 684 ZGB» erwog die Amtsgerichtsstatthalterin, die

Tatsache, dass Katzenschrecks zertifiziert und zum Verkauf zugelassen seien,

heisse nicht, dass ihre Benutzung keine übermässige Einwirkung im Sinne von

Art. 684 ZGB darstellen könne. Anhand der Zeugenaussagen, der Parteibefragung

und des Gutachtens vom 9. Januar 2017 müsse davon ausgegangen werden, dass von

den sechs streitgegenständlichen Katzenschrecks laute und äusserst unangenehme

Geräusche mit einer hohen Schallfrequenz ausgingen, welche bei windigen

Verhältnissen mehrmals pro Stunde bis hin zu alle paar Minuten ertönten und auf

dem Grundstück der Kläger gut hörbar gewesen seien. Die Behauptungen der

Beschwerdegegner seien daher im Minimum überwiegend wahrscheinlich, womit der

Beweis somit als erbracht gelte. Im Rahmen der Abwägung der

Grundeigentümerinteressen der Beschwerdegegner sowie der Beschwerdeführerin kam

die Vorderrichterin zum Schluss, dass es nicht sein könne, dass die

Nachbarschaft im vorliegenden Ausmass leiden müsse, damit eine Eigentümerin ihr

Grundstück von Tierkot schützen könne, selbst dann, wenn die Beschwerdeführerin

gemäss ihren Behauptungen bereits alternative Möglichkeiten, welche nicht den

von ihr erhofften Erfolg gebracht hätten, ausprobiert habe. Die Interessen der

Beschwerdegegner würden diejenigen der Beschwerdeführerin überwiegen.

5.2 Die Beschwerdeführerin lässt dagegen

unter anderem vorbringen, dass das Gutachten des Amts für Umwelt vom 9. Januar

2017 nicht als Beweis für die Übermässigkeit der Immissionen auf dem Grundstück

der Beschwerdegegner dienen könne, da auf ihrem Grundstück keine Messung

durchgeführt worden sei. Die durch die streitgegenständlichen Katzenschrecks

verursachten Immissionen seien weder tags- noch nachtsüber übermässig gewesen

und damit von den Beschwerdegegnern zu tolerieren. Ausserdem würden die

Messungen die Grenzwerte der Lärmschutzvorschriften nicht überschreiten, wobei

für diese ohnehin keine Belastungsgrenzwerte gelten würden. Den Messungen des

Amts für Umwelt zufolge würden die Grenzwerte nicht erreicht, zumindest sei nicht

eindeutig erwiesen, dass die Immissionsgrenzwerte dauerhaft überschritten

worden seien. Die Messungen könnten nicht zur Beurteilung herangezogen werden,

da sie zu ungenau durchgeführt und nicht durch mehrere Messungen an

unterschiedlichen Tagen mit verschiedenen Wetterlagen verifiziert worden seien.

Weiter wird ausgeführt, dass der Schallpegel im freien Feld bei einer Distanz

von 35 Metern Luftlinie theoretisch nur noch etwa 50 dB bei den

Beschwerdegegnern auf dem Grundstück betragen würde. Aufgrund der Lage der streitgegenständlichen

Katzenschrecks auf der Westseite des Hauses der Beschwerdeführerin müsse davon

ausgegangen werden, dass der Schall im Bereich des Hauses der Beschwerdegegner

deutlich geringer, bis gar nicht mehr wahrnehmbar sei. Folglich liege keine

übermässige Immission durch die streitgegenständlichen Katzenschrecks der

Beschwerdeführerin vor. Ebenso komme den Zeugenaussagen kein bzw. höchstens ein

sehr geringer Beweiswert zu, da es sich bei den Zeugen allesamt um Nachbarn

oder um Bekannte und Verwandte der Beschwerdegegner handelte. Ein weiterer

klarer Verstoss gegen die neutrale objektive Prozessführung liege im Umstand,

dass die Vorsitzende nach Abschluss des Beweisverfahrens es zugelassen habe,

dass eine Zeugin Tonaufnahmen abgespielt habe. Dass die Vorinstanz die

Übermässigkeit der Immissionen als überwiegend wahrscheinlich qualifiziert

habe, genüge nicht, um von einem Beweis der übermässigen Immissionen

auszugehen.

5.3 Gemäss Art. 684 ZGB ist jedermann

verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb

eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf

das Eigentum des Nachbarn zu enthalten. Verboten sind insbesondere alle

schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach

Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung,

üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von

Besonnung oder Tageslicht. In den Anwendungsbereich der übermässigen

Einwirkungen gemäss Art. 684 ZGB fällt alles, was sich als eine nach dem

gewöhnlichen Lauf der Dinge unwillkürliche Folge eines mit der Benutzung eines

andern Grundstücks adäquat kausal zusammenhängenden menschlichen Verhaltens auf

dem betroffenen Grundstück auswirkt, sei es in materieller, sei es in ideeller

Weise. Nicht erforderlich ist, dass die Einwirkung direkt vom Grundstück

ausgeht; es genügt, wenn sie als Folge einer bestimmten Benutzung oder Bewirtschaftung

erscheint, auch wenn die Störungsquelle ausserhalb des Grundstücks liegt (BGE 119 II 411 E. 4b S. 415 f.). Bei der Abgrenzung zwischen zulässiger und

unzulässiger, d.h. übermässiger, Immission ist die Intensität der Einwirkungen

massgebend. Diese beurteilt sich nach objektiven Kriterien. Das Gericht hat

eine Abwägung der entgegenstehenden Interessen vorzunehmen, wobei es seiner

Beurteilung den Massstab des Empfindens eines Durchschnittsmenschen in der

gleichen Situation zugrunde zu legen hat. Bei dem nach Recht und Billigkeit

(Art. 4 ZGB) zu treffenden Entscheid ist die individuell konkrete

Interessenlage umfassend zu würdigen: Alle in der einzelnen Streitsache ins

Gewicht fallenden Umstände sind auf ihre Erheblichkeit hin zu prüfen. Verboten

sind nicht nur schadensverursachende, sondern auch bloss lästige (übermässige)

Einwirkungen (BGE 138 III 49 E. 4.4.5; 132 III 49 E. 2.1; 126 III 223 E.

4a) (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 5A_86/2023 E. 3.1). Dem Gericht ist

ein weiter Ermessensspielraum überlassen, um unter Würdigung der konkreten

Verhältnisse im Einzelfall eine angemessene Lösung zu treffen, und zwar nicht

nur hinsichtlich der Prüfung der Voraussetzungen der Übermässigkeit, sondern

auch bei der Anordnung geeigneter Massnahmen (Heinz Rey/Lorenz Strebel in:

Thomas Geiser/Stephan Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, Basel

2019, Art. 684 ZGB N 8). Für die Beurteilung der Übermässigkeit sind die im

Zeitpunkt der Klageerhebung bestehenden Verhältnisse massgebend (Heinz

Rey/Lorenz Strebel, a.a.O., Art. 684 ZGB N 14).

5.4 Wie vorstehend ausgeführt, handelt

es sich bei der Beurteilung, ob übermässige Einwirkungen im Sinne von Art. 684

ZGB vorliegen um einen Ermessensentscheid. Die fehlerhafte Ausübung von Ermessen

stellt aber erst dann eine Rechtsverletzung dar, wenn das Ermessen missbraucht,

über- oder unterschritten wird. Die blosse Unangemessenheit kann nicht gerügt

werden, sondern lediglich eine willkürliche Ausübung des Ermessens (vgl. SOG

2011 Nr. 6). Die Beschwerdeinstanz greift nur mit einer gewissen Zurückhaltung

in eine wohl überlegten und vertretbaren Ermessensentscheid der ersten Instanz

ein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_265/2012 E. 4.3.2).

5.5 Gemäss Gutachten des Amts für Umwelt

vom 9. Januar 2017 emittierten die streitgegenständlichen Katzenschrecks Schall

im deutlich hörbaren Bereich von 5-16 kHz. Dieser Frequenzbereich werde als

sehr unangenehm empfunden und sei daher bereits bei tieferen Schallpegeln sehr

störend. Obschon – wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht – auf dem

Grundstück der Beschwerdegegner keine Messungen durchgeführt wurden, sind die

auf dem Grundstück von (damals) E.___ und der Familie F.___ durchgeführten

Messungen, zumindest in Zusammenhang mit den Zeugeneinvernahmen, als

Beweismittel zu würdigen. Dass das Gutachten nicht als direkter Beweis für die

Übermässigkeit der Einwirkungen auf dem Grundstück der Beschwerdegegner dient,

wurde bereits von der Vorinstanz treffend ausgeführt. Ob die durch die

streitgegenständlichen Katzenschrecks verursachten Immissionen übermässig

waren, oder ob sie von den Beschwerdegegnern zu tolerieren waren, hängt nicht

von den Belastungsgrenzwerten gemäss Lärmschutzvorschriften ab, wie die

Beschwerdeführerin selbst ausführt. Vielmehr ist, wie in Erwägung II. / 5.3 erläutert,

eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen.

5.6 Im Rahmen der Beweiswürdigung

berücksichtigte die Vorinstanz, dass es sich bei den Zeugen entweder um

Nachbarn oder Bekannte und Verwandte der Beschwerdegegner handelte, weshalb sie

diesen eine leicht geringere Aussagekraft zuschrieb. Es ist jedoch auch offensichtlich,

dass für eine Befragung zu dieser Thematik lediglich diese Art von Personen

(den Beschwerdegegnern mehr oder weniger nahestehende Personen) in Frage

kommen. In den Akten befindet sich ausserdem der Nachweis, dass sich E.___ und F.___,

welche im selben Quartier wohnen, bereits drei bis vier Jahre vor Klageanhebung

gegen die streitgegenständlichen Katzenschrecks zur Wehr setzten (vgl.

Klagebeilage 4). Dies lässt darauf schliessen, dass es sich insbesondere bei

den Zeugenaussagen dieser Personen nicht um Gefälligkeitsaussagen handelte,

sondern sich diese Personen ob der streitgegenständlichen Katzenschrecks lange

vor Anhebung des vorliegenden Verfahrens störten. Zum in der Beschwerde

beanstandeten Abspielen der Tonaufnahmen nach Abschluss des Beweisverfahrens

hielt bereits die Vorinstanz fest, dass darauf verzichtet werde, die

abgespielte Tonaufnahme zu berücksichtigen. Sämtliche befragten Zeugen

äusserten sich zu den streitgegenständlichen Katzenschrecks dahingehend, dass

von diesen äusserst laute und unangenehme Geräusche ausgehen würden: E.___:

«Und sonst ist es wirklich, es ist fast wie ein Leiden. (…) Und wenn es so

viele sind, dann ist der ganze[n] Tag Lärm. (…) Sehr belästigt. Wenn es den

ganzen Tag pfeift, da wird einem halb sturm, wie ohnmächtig. Und mach [recte:

man] kann nichts machen. Wirklich schlimm. (AS 239 f.)» F.___: «Während 24

Stunden immer wieder, aus verschiedenen Gründen. (…) In der Nacht war es höchst

unangenehm, vor allem im Sommer. (…) Es war teilweise unerträglich. (AS 245)»G.___:

«Es war ein durchdringendes, hohes, schrilles Geräusch. (…) Es war sehr, sehr

häufig. (AS 252)»H.___: «Es war ein sehr unangenehmer Ton für mich persönlich

gewesen. (…) Dauernd wäre zu viel, ich würde schon behaupten, dass der so alle

fünf bis acht Minuten angegangen ist, stellenweise. (AS 256)»I.___: «Also ich

habe massive, hohe Pfeiftöne mitbekommen. (…) Durchdringend, fast schon in die

Richtung Kopfschmerzen, für die Dauer, in denen die Dinger funktioniert haben.

(…) Da[s] kann sein, dass es mehrmals am Tag war, wenn wir draussen sassen. (AS

261)» Insgesamt ist die umfassende Würdigung der Zeugenaussagen durch die

Vorinstanz nicht zu beanstanden. Dies insbesondere unter Berücksichtigung des

Gutachtens des Amts für Umwelt vom 9. Januar 2017, welches die

Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen unterstreicht.

5.7 An der durch die Vorinstanz

vorgenommenen Interessenabwägung vermögen auch die theoretischen Ausführungen

der Beschwerdeführerin zum Verhalten des Schallpegels nichts zu ändern. Dass

die Vorinstanz anhand der Zeugenaussagen, der Parteibefragung und des

Gutachtens vom 9. Januar 2017 zum Schluss kam, dass davon ausgegangen werden

müsse, dass von den streitgegenständlichen Katzenschrecks laute und äusserst

unangenehme Geräusche mit einer hohen Schallfrequenz ausgingen, welche bei

windigen Verhältnissen mehrmals pro Stunde bis hin zu alle paar Minuten

ertönten und auf dem Grundstück der Kläger gut hörbar gewesen seien, womit die

Übermässigkeit der Einwirkungen im Minimum überwiegend wahrscheinlich sei,

stellt keinesfalls einen willkürlichen Ermessensentscheid dar.

6.1 Bei der Festlegung der Massnahme

berücksichtigte die Vorinstanz, dass die streitgegenständlichen Katzenschrecks

unbestrittenermassen nicht mehr in Betrieb sind. Sie ging davon aus, dass die

Beschwerdeführerin die streitgegenständlichen Katzenschrecks beseitigt habe.

Die Benutzung sämtlicher Katzenschrecks zu verbieten wäre unverhältnismässig

und auch nicht erforderlich, um die übermässige Einwirkung zu unterbinden, da

es geräuschlose respektive für Menschen nicht hörbare Geräte gebe. Die

Beschwerdegegner hätten dies auch nicht beantragt und aus der Parteibefragung

gehe klar hervor, dass sie nichts gegen Katzenschrecks hätten, die nicht hörbar

sind. B.___ habe ausgeführt, er könne mit den Katzenschrecks, die aktuell in

Betrieb seien, leben. Gemäss C.___ dürften «von denen auch 100 dort stehen». Somit

gebe es keinen Anlass, die aktuell betriebenen Geräte zu verbieten. Angemessen

sei aber ein Verbot der im Zeitpunkt der Klageeinreichung betriebenen

Katzenschrecks aufgrund der daraus resultierenden übermässigen Einwirkung. Für

die Beschwerdeführerin stelle es eine milde Massnahme dar, da sie angebe, diese

Katzenschrecks entsorgt zu haben und keine Geräte dieser Art mehr erwerben zu

können. Ihren Ausführungen zufolge sei sie ohnehin nicht an einer

Weiterverwendung – beispielsweise mit veränderter Frequenz – interessiert, da

die Tiere bei veränderter Frequenz ihr Geschäft trotzdem verrichtet hätten. Demnach

wurde die Beschwerdeführerin unter Strafandrohung verpflichtet, die im

Zeitpunkt der Klageeinreichung auf ihrem Grundstück [...] Nr. [...]

installierten Katzenschrecks nicht mehr in Betrieb zu nehmen.

6.2 Die Beschwerdeführerin bringt

dagegen vor, dass es sich bei den verbotenen Katzenschrecks um offiziell, in

der Schweiz erworbene, zugelassene und zertifizierte Geräte handle. Es entziehe

sich der Jurisdiktion durch ein Zivilgericht, die Verwendung dieser

zugelassenen Geräte zu verbieten. Zudem gehe das von der Vorinstanz

ausgesprochene Verbot in zeitlicher und sachlicher Hinsicht zu weit. In

zeitlicher Hinsicht finde keinerlei Begrenzung statt, es werde also ein Verbot

auf Lebenszeit ausgesprochen. Auch in sachlicher Hinsicht gehe das Verbot zu

weit, hätte die Vorinstanz doch dem Eventualbegehren der Beschwerdegegner

folgen können und die Einstellung der streitgegenständlichen Katzenschrecks auf

eine für Menschen nicht hörbare Frequenz bzw. eine für die Beschwerdegegner auf

ihrem Grundstück nicht hörbare Frequenz und Lautstärke erkennen können. Durch

das gänzliche Verbot habe die Vorinstanz ihr Ermessen willkürlich ausgeübt. Das

ausgesprochene Verbot sei unverhältnismässig und willkürlich.

6.3 Wird jemand dadurch, dass ein

Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden

bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen

drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen (Art. 679 Abs. 1 ZGB). Die

Unterlassungsklage dient dem Schutz vor Wiederholung von Einwirkungen, die in

der Vergangenheit schon einmal aufgetreten sind und in der Zukunft erneut zu

befürchten sind (Heinz Rey/Lorenz Strebel, a.a.O., Art. 679 ZGB N 17).

6.4 Wie die Beschwerdegegner zutreffend

ausführen, können ohne Weiteres auch in der Schweiz zugelassene und erworbene

Geräte übermässige Immissionen verursachen. Zum von der Beschwerdeführerin in

zeitlicher und sachlicher Hinsicht beanstandeten Verbot ist vorweg darauf zu

verweisen, dass die Beschwerdeführerin selbst den Entscheid über die zu

treffende Massnahme als Ermessensentscheid der Vorinstanz bezeichnet. Es wird

dazu auf die Erwägungen in Ziffer II. / 5.4 verwiesen. Die Beschwerdeführerin

bestreitet in ihrer Beschwerde weder die Ausserbetriebnahme der streitgegenständlichen

Katzenschrecks noch widerruft sie ihre Behauptung die streitgegenständlichen

Katzenschrecks entsorgt zu haben. Die Vorinstanz führte nachvollziehbar aus,

dass es sich beim Verbot der Wiederinbetriebnahme der - angeblich ohnehin

entsorgten - streitgegenständlichen Katzenschrecks um eine milde Massnahme

handle. Auch eine Einstellung mit veränderter Frequenz wäre wenig zielführend

gewesen, zumal die Beschwerdeführerin anlässlich der Parteibefragung vor der

Vorinstanz selbst ausgeführt hatte, dass die Tiere dann trotzdem ihr Geschäft

verrichtet hätten (AS 270), womit die Vorinstanz davon ausgehen durfte, dass

die Beschwerdeführerin daran kein Interesse gehabt hätte. Der Entscheid der

Vorinstanz erfolgte demzufolge nicht willkürlich, weshalb es keinen Grund gibt

in das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen.

7. Zusammengefasst ist die Beschwerde

vollumfänglich abzuweisen.

8.1 Die Kosten des obergerichtlichen

Verfahrens werden auf CHF 2'000.00 festgesetzt und werden bei diesem Ausgang

des Verfahrens der Beschwerdeführerin auferlegt.

8.2 Die Beschwerdeführerin hat den

Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung zu bezahlen. Der Rechtsvertreter der

Beschwerdegegner hat eine detaillierte Honorarnote eingereicht. Diese erscheint

angemessen. Demzufolge hat die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegnern eine

Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'478.50 (inkl. Auslagen und

MwSt.) zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000.00 zu bezahlen.

3. A.___ hat B.___ und C.___ für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'478.50 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Zimmermann