ZKBES.2024.40
Nachbarrecht / Eigentumsrecht (vereinfachtes Verfahren gemäss Art. 243 ff. ZPO)
16. Juli 2024Deutsch26 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 16. Juli 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli,
Beschwerdeführerin
gegen
1. B.___
2. C.___
beide vertreten durch Advokat Christof
Enderle,
Beschwerdegegner
betreffend Nachbarrecht
/ Eigentumsrecht (vereinfachtes Verfahren gemäss Art. 243 ff. ZPO)
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ ist Alleineigentümerin des
Grundstücks Grundbuch [...] Nr. [...] am [...] und B.___ und C.___ sind
Miteigentümer des Grundstücks Grundbuch [...] Nr. [...] am [...]. A.___
verwendete auf ihrem Grundstück Katzenschrecks (nachfolgend:
streitgegenständliche Katzenschrecks), ab deren Geräuschen sich B.___ und C.___
störten. Seit August oder September 2021 sind die streitgegenständlichen
Katzenschrecks nicht mehr in Betrieb. A.___ hat inzwischen neue Katzenschrecks
in ihrem Garten installiert, die keine Geräusche machen respektive deren
Geräusche für Menschen nicht hörbar sind.
Erwägungen
2.
B.___ und C.___ (nachfolgend: Kläger)
erhoben am 8. Dezember 2020 beim Richteramt Dorneck-Thierstein eine Klage
betreffend Nachbarrecht/Eigentumsrecht gegen A.___ (nachfolgend: Beklagte).
Darin stellten sie die folgenden Rechtsbegehren:
1.
Es sei die Beklagte unter Androhung der
Bestrafung gemäss Art. 292 StGB im Unterlassungsfall zu verurteilen, die auf
ihrem Grundstück Parzelle Nr. [...], Grundbuch [...], installierten
Katzenschrecks zu beseitigen eventualiter die Katzenschrecks auf eine für
Menschen nicht hörbare Frequenz einzustellen, subeventualiter die
Katzenschrecks auf eine für die Kläger auf ihrem Grundstück Nr. [...],
Grundbuch [...], nicht hörbare Frequenz und Lautstärke einzustellen.
2.
Unter o/e Kostenfolgen.
3.
Am 22. April 2021 fand eine
Verhandlung im vereinfachten Verfahren vor der Amtsgerichtsstatthalterin statt.
Die geführten Vergleichsgespräche blieben erfolglos.
4.
Im Rahmen der am 11. August 2021
eingereichten Klagebegründung wurden die bereits in der Klage gestellten
Rechtsbegehren wiederholt und ein Gesuch um Erlass einer vorsorglichen
Massnahme gestellt. Letzteres wurde gutgeheissen und die Beklagte vorsorglich
und unter Androhung der Strafe gemäss Art. 292 StGB im Unterlassungsfall
verpflichtet, die auf ihrem Grundstück GB [...] Nr. [...] installierten
Katzenschrecks auf eine für die Kläger auf ihrem Grundstück GB [...] Nr. [...]
nicht hörbare Frequenz und Lautstärke einzustellen oder, für den Fall, dass ein
Einstellen der Frequenz nicht möglich sein sollte, die Katzenschrecks ausser
Betrieb zu nehmen.
5.
Die Beklagte beantragte in ihrer
Klageantwort vom 1. Oktober 2021 die vollumfängliche Abweisung der Klage,
sofern darauf eingetreten werden könne. Zudem wurde die Aufhebung des
vorsorglich erlassenen richterlichen Verbots beantragt. Alles unter o/e
Kostenfolge.
6.
Die Kläger reichten am 25. Januar
2022.
eine Replik ein und wiederholten wiederum die in der Klage gestellten
Rechtsbegehren.
7.
Mit Verfügung vom 28. April 2022
wurde die Duplik zufolge Verspätung aus dem Recht gewiesen und an die Beklagte
retourniert.
8.
Am 7. Juli 2022 fand eine Instruktionsverhandlung
im vereinfachten Verfahren statt. Auch diesmal blieben die Vergleichsgespräche
erfolglos.
9.
Mit Eingabe vom 16. August 2022
stellte die Beklagte ein Ausstandsgesuch gegen die Amtsgerichtsstatthalterin,
welches mit Verfügung vom 29. September 2022 abgewiesen wurde, soweit darauf
eingetreten wurde.
10.
Am 19. Oktober 2023 fand die
Hauptverhandlung vor der Amtsgerichtsstatthalterin, inkl. Zeugen- und
Parteibefragungen, statt.
11.
Am 24. Oktober 2023 fällte die
Amtsgerichtsstatthalterin folgendes, im Dispositiv eröffnetes, Urteil:
1.
Die Beklagte wird unter Androhung der
Strafe nach Art. 292 StGB verpflichtet, die im Zeitpunkt der Klageeinreichung
auf ihrem Grundstück Grundbuch [...] Nr. [...] installierten
Katzenschrecks nicht mehr in Betrieb zu nehmen.
Art. 292 StGB lautet: «Wer der von einer
zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die
Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet,
wird mit Busse bestraft.»
2.
Die Beklagte hat den Klägern eine
Parteientschädigung von CHF 12'080.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
3.
Die Gerichtskosten von CHF 4'000.00
(inkl. Kosten des Schlichtungsverfahrens vor dem Friedensrichteramt [...] von
CHF 100.00) werden der Beklagten auferlegt und mit dem von den Klägern
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Beklagte hat den Klägern davon CHF
1'500.00 sowie die dem Friedensrichter von [...] bezahlten Kosten von CHF
100.00
(insgesamt CHF 1'600.00) zurückzuzahlen. Die Differenz von CHF 2'400.00
wird der Beklagten in Rechnung gestellt.
Verlangt keine Partei eine schriftliche
Begründung des Urteils, so reduzieren sich die Gerichtskosten um CHF 1'000.00,
womit die gesamten Kosten (inkl. Kosten des Schlichtungsverfahrens vor dem
Friedensrichteramt [...] von CHF 100.00) CHF 3'000.00 betragen. Für diesen
Fall wird der Beklagten die Differenz von CHF 1'400.00 in Rechnung
gestellt.
12.
Frist- und formgerecht erhob die
Beklagte (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) am 22. März 2024 Beschwerde
gegen dieses Urteil und stellte folgende Rechtsbegehren:
1.
Es sei das Urteil des Richteramts
Dorneck-Thierstein vom 24. Oktober 2023 vollumfänglich aufzuheben.
Dispositiv
2. Es sei demnach das erlassene
richterliche Verbot aufzuheben.
3. Unter o/e-Kostenfolge zzgl. MwSt. und
Spesen zu Lasten der Beschwerdegegner.
Ausserdem wurde der Verfahrensantrag
gestellt die vorinstanzlichen Akten einzuholen sowie der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
13. Mit Verfügung vom 27. März 2024
wurde unter anderem die Vorinstanz um Akteneinsendung gebeten und das Gesuch, der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, abgewiesen.
14. Die Kläger (nachfolgend auch:
Beschwerdegegner) beantragten in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2024
Nichteintreten auf die Beschwerde, eventuell die vollumfängliche Abweisung der
Beschwerde in Bestätigung des angefochtenen Urteils. Unter o/e Kostenfolgen zu
Lasten der Beschwerdeführerin (inkl. MwSt. und Spesen) für das
Beschwerdeverfahren und in Bestätigung des angefochtenen Urteils vom 24. Oktober
2023 für das erstinstanzliche Verfahren.
15. In Anwendung von Art. 327 Abs. 2 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Beschwerde ohne
Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen der Amtsgerichtsstatthalterin wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend
darauf einzugehen.
II.
1. Anlass zur Beschwerde gibt die
Gutheissung der Klage der Beschwerdegegner im Rahmen eines
nachbar-/eigentumsrechtlichen Prozesses im vereinfachten Verfahren nach Art. 243
ff. ZPO.
2.1 Die Beschwerdegegner machen in ihrer
Beschwerdeantwort vorab geltend, auf die Beschwerde könne mangels formeller
Rechtsbegehren nicht eingetreten werden. Das Rechtsbegehren müsse so bestimmt
sein, dass es im Falle der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden
könne. Der Antrag in der Sache müsse in den förmlichen Rechtsbegehren gestellt
werden und es reiche nicht aus, wenn sich dieser lediglich aus der Begründung
ergebe. Die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin würden sich nicht dazu
äussern, was mit der Klage der Beschwerdegegner geschehen solle.
2.2 Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die
Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen.
Obschon das Gesetz nicht explizit die Stellung eines Rechtsmittelantrags
vorschreibt, lässt sich das Erfordernis eines Rechtsmittelantrags aus der
Pflicht zur Begründung des Rechtsmittels ableiten (BGE 137 III 617 E. 4.2.2 S.
618 f.). Die Beschwerde hat konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen
hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird (Dieter
Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph
Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO),
Zürich 2016, Art. 321 ZPO N 14). Die Anträge sind aber nicht isoliert, sondern
im Lichte der Beschwerdebegründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 621 f.;
Urteil des Bundesgerichts 4A_462/2017 E. 3.2).
2.3 Aus den Beschwerdeanträgen und der
Beschwerdebegründung ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde
erreichen will, dass das vorinstanzliche Urteil als auch das damit erlassene
richterliche Verbot aufgehoben werden. Ob die Rechtsbegehren genügend konkret,
im Sinne von förmlichen Rechtsbegehren sind, kann offen gelassen werden. Wie
nachstehend ausgeführt, ist die Beschwerde ohnehin abzuweisen und es kann offen
bleiben, ob auf die Beschwerde mangels förmlicher Rechtsbegehren allenfalls nicht
einzutreten wäre.
3.1 Zum schutzwürdigen Interesse im
Sinne von Art. 59 ZPO führte die Vorinstanz unter anderem aus, dass zwischen
den Parteien unbestritten sei, dass die streitgegenständlichen Katzenschrecks
seit dem Jahr 2021 nicht mehr in Betrieb seien. Das genaue Datum, ab wann die
Geräte ausser Betrieb genommen worden seien, habe nicht festgestellt werden
können. Gestützt auf die Parteibefragungen und Zeugeneinvernahmen geht die
Vorinstanz von einer Ausserbetriebnahme im August oder September 2021 aus. Das
Gesuch um vorsorgliche Massnahmen sei gemeinsam mit der Klagebegründung am 11.
August 2021 gestellt und der Beschwerdeführerin gemeinsam mit der Verfügung vom
12. August 2021 zugestellt worden. Seither habe sie Kenntnis von der
beantragten Massnahme gehabt. Daraufhin habe das Gericht die beantragte
Massnahme mit Verfügung vom 10. September 2021 erlassen. Es sei somit nicht
auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin bereits aufgrund des von den
Beschwerdegegnern gestellten Gesuchs die streitgegenständlichen Katzenschrecks ausser
Betrieb genommen habe, weil sie anerkannt habe, dass sie tätig werden müsse. Seit
Zustellung der Verfügung vom 10. September 2021 sei die Beschwerdeführerin
sodann verpflichtet, die streitgegenständlichen Katzenschrecks ausser Betrieb
zu nehmen (respektive auf eine für die Beschwerdegegner auf ihrem Grundstück
nicht hörbare Frequenz und Lautstärke einzustellen). Spätestens ab diesem
Zeitpunkt sei es nicht möglich gewesen, das Rechtsschutzinteresse infolge
Ausserbetriebnahme zu verlieren, da die Beschwerdeführerin gerichtlich dazu
verpflichtet worden sei. Da die Umstände und der Zeitpunkt der
Ausserbetriebnahme nicht mehr genau festgestellt werden könnten, wäre es nach
Ansicht der Vorinstanz nicht gerechtfertigt, einen Verlust des
Rechtsschutzinteresses infolge Ausserbetriebnahme anzunehmen. Ob die
streitgegenständlichen Katzenschrecks entsorgt wurden oder nicht, sei anhand
der Akten nicht klar. Jedoch selbst bei einer Entsorgung könnte die
Beschwerdeführerin Katzenschrecks derselben Art erneut besorgen. Ausserdem würde
es nicht angehen, wenn sich die Beschwerdeführerin durch die Ausserbetriebnahme
oder Entsorgung der streitgegenständlichen Katzenschrecks eines Verfahrens
entziehen könnte. Darüber hinaus seien nach dem materiellen Recht für die
Beurteilung der Übermässigkeit einer Einwirkung nach Art. 684 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) die im Zeitpunkt der
Klageerhebung bestehenden Verhältnisse massgebend. Es sei festzuhalten, dass
die Beschwerdegegner ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 59 Abs. 2
lit. a ZPO am vorliegenden Verfahren hätten.
3.2 Die Beschwerdeführerin bringt
dagegen vor, dass bei nachträglichem Entfallen des schutzwürdigen Interesses,
also nach Einleitung des Prozesses, ein späteres Nichteintreten stattzufinden
habe. Die streitgegenständlichen Katzenschrecks seien von der
Beschwerdeführerin bereits Mitte August 2021 und damit vor Zustellung der
Verfügung vom 10. September 2021 entsorgt worden. Somit habe seit der Entsorgung
der streitgegenständlichen Katzenschrecks und damit zum Urteilszeitpunkt kein
Rechtsschutzinteresse mehr bestanden, weshalb auf die Klage nicht hätte
eingetreten werden dürfen. Es sei nicht gerechtfertigt, das Vorhandensein eines
Rechtsschutzinteresses anzunehmen, da die Beschwerdegegner hierfür
beweispflichtig seien.
3.3 Gemäss Art. 59 Abs. 1 ZPO tritt das
Gericht auf eine Klage ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
Prozessvoraussetzung ist insbesondere das schutzwürdige Interesse der klagenden
Partei (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Das schutzwürdige Interesse sollte
zumindest im Einleitungs- und Urteilszeitpunkt vorliegen. Aus rechtsstaatlichen
Überlegungen sollte im Zweifelsfall ein Vorliegen des schutzwürdigen Interesses
bejaht werden (Myriam A. Gehri in: Karl Spühler/Luca Tenchio/Dominik Infanger
[Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), Basel 2017, Art. 59 ZPO
N 6 f.). Der Kläger muss nach vernünftigem Ermessen ein wesentliches Interesse
daran haben, dass ihm seine Rechtsbehauptung (Klagebegehren) gerichtlich
bestätigt wird, unabhängig von den Erfolgsaussichten der Klage (vgl. Simon
Zingg in: Heinz Hausheer/Hans Peter Walter [Hrsg.], Berner Kommentar,
Schweizerische Zivilprozessordnung I, Bern 2012, Art. 59 ZPO N 31 f.). Ein
Rechtsschutzinteresse fehlt im Allgemeinen, wenn der streitige Anspruch bereits
befriedigt oder überhaupt nicht befriedigt werden kann. Erforderlich ist im
Regelfall ein persönliches Interesse des Petenten, welches in dem Sinn
rechtlicher Natur ist, als die anbegehrte Feststellung oder Gestaltung einer
Rechtslage ihm einen Nutzen eintragen muss (vgl. BGE 122 III 279 E. 3.a S. 282,
mit weiteren Hinweisen). Bei Leistungs- und Gestaltungsklagen ist das
Rechtsschutzinteresse in der Regel offenkundig. Es liegt darin begründet, dass
der Kläger eine Forderung durchsetzen oder eine Rechtslage verändern will. Bei
Unterlassungsklagen muss geprüft werden, ob eine genügende Wahrscheinlichkeit
besteht, dass die beklagte Partei die zu unterlassende Handlung in naher
Zukunft vorzunehmen beabsichtigt. Ihr aktuelles Verhalten muss eine künftige
Verletzung ernstlich befürchten lassen (Simon Zingg, a.a.O., Art. 59 ZPO N 39
ff.). Wiederholungsgefahr besteht insbesondere, wenn der Beklagte die
Widerrechtlichkeit des beanstandeten Verhaltens bestreitet, ist doch in einem
solchen Fall zu vermuten, dass er es im Vertrauen auf dessen Rechtmässigkeit
weiterführen wird (vgl. Boris Müller in: Alexander Brunner/Dominik Gasser/Ivo
Schwander [Hrsg.], ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage,
Zürich/St. Gallen 2016, Art. 59 ZPO N 54).
3.4 Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass
die Umstände und der Zeitpunkt der Ausserbetriebnahme der
streitgegenständlichen Katzenschrecks nicht mehr genau festgestellt werden
können. Unbestritten ist hingegen, dass die streitgegenständlichen Katzenschrecks
bei Einleitung des Prozesses in Betrieb waren und im Urteilszeitpunkt nicht
mehr. Die Beschwerdegegner haben ein wesentliches Interesse am Verbot der
Wiederinbetriebnahme der streitgegenständlichen Katzenschrecks. Es besteht eine
genügende Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin die im Herbst 2021
ausser Betrieb genommenen streitgegenständlichen Katzenschrecks wieder in
Betrieb nimmt, zumal deren Entsorgung nicht nachgewiesen wurde und davon
auszugehen ist, dass Katzenschrecks derselben Art grundsätzlich erneut besorgt
werden können. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Widerrechtlichkeit des
Einsatzes der streitgegenständlichen Katzenschrecks, was auf eine
Wiederholungsgefahr hindeutet. Ohnehin ist im Zweifelsfall vom Vorliegen eines
schutzwürdigen Interesses auszugehen.
4.1 Im Rahmen der Beurteilung einer
übermässigen Einwirkung im Sinne von Art. 684 ZGB machte die
Amtsgerichtsstatthalterin zunächst Ausführungen zum Beweismass. Die
Beschwerdegegner hätten bereits in der Klage vom 8. Januar [recte: Dezember] 2020
einen Augenschein und eine Expertise über die Lärmimmissionen beantragt.
Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 7. Juli 2022 hätten sich die
Parteien auch darauf geeinigt, zunächst eine Expertise über die Lärmemission
durchführen zu lassen. Die geplante Expertise sei auch der Verfügung vom 7.
Juli 2022 zu entnehmen gewesen. Mit Eingabe vom 16. August 2022 habe die
Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die beantrage Untersuchung keinen Sinn
mache, da inzwischen sämtliche Katzenschrecks demontiert und entsorgt worden
seien. Indem die Beschwerdeführerin die streitgegenständlichen Katzenschrecks
entsorgt habe respektive behaupte, diese entsorgt zu haben, obwohl sie von den
Beweisanträgen der Beschwerdegegner Kenntnis gehabt habe, habe sie verhindert,
dass diese Beweise hätten abgenommen werden können. Da im Zeitpunkt der
mutmasslichen Entsorgung der Katzenschrecks durch die Beschwerdeführerin die
Beweisverfügung noch nicht erlassen worden sei, sei das Vorgehen der
Beschwerdeführerin nicht als rechtswidrig zu qualifizieren. Dennoch habe sie
die Beweisnot der Beschwerdegegner zu verantworten. Dies sei entsprechend zu
berücksichtigen, weshalb die Beschwerdegegner nicht mehr den Vollbeweis zu
erbringen hätten, sondern ein reduziertes Beweismass – überwiegende
Wahrscheinlichkeit – Anwendung finde.
4.2 Die Beschwerdeführerin rügt, dass es
sich nicht rechtfertige, ihr vorzuwerfen, die Beweisnot der Beschwerdegegner
verursacht zu haben. Es wäre den Beschwerdegegnern ohne Weiteres möglich
gewesen, den vollen Beweis über die behaupteten übermässigen Immissionen zu
erbringen bzw. ein weiters Lärmgutachten anfertigen zu lassen, bevor die
streitgegenständlichen Katzenschrecks entfernt worden seien. Bereits im
Zeitpunkt der Klageeinreichung am 8. Januar [recte: Dezember] 2020 hätten
die anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner gewusst, dass sie Beweise benötigten,
um ihren behaupteten und beantragten Unterlassungsanspruch durchzusetzen. Die
Beschwerdegegner seien aufgrund des langen Zuwartens selbst für ihre Beweisnot
verantwortlich und nicht die Beschwerdeführerin. Folglich müsse vorliegend das
Regelbeweismass Anwendung finden und nicht ein reduziertes Beweismass, wie es
die Vorinstanz gemacht habe. Die Beschwerdegegner müssten folglich den vollen
Beweis für die von ihnen behaupteten übermässigen Immissionen durch die
Beschwerdeführerin erbringen.
4.3 Gemäss Art. 8 ZGB hat, wo es das
Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten
Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Vorliegend haben die
Beschwerdegegner einen Unterlassungsanspruch aus Art. 684 ZGB abgeleitet,
womit sie grundsätzlich beweispflichtig sind für die übermässige Einwirkung
durch die Beschwerdeführerin auf ihr Eigentum. Bei einer Beweisvereitelung
handelt es sich um rechtswidriges und schuldhaftes Verunmöglichen der
Beweisführung durch die gegnerische Partei mittels Manipulation, Beseitigung
oder Zurückhaltung von Beweismitteln, wobei dies auch durch Verletzung des Grundsatzes
von Treu und Glauben in der Prozessführung möglich ist (vgl. Flavio
Lardelli/Meinard Vetter in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.],
Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2022, Art. 8 ZGB N 81). Wie die
Vorinstanz zutreffend ausführt, sind die Rechtsfolgen einer Beweisvereitelung
umstritten. Es ist umstritten, ob die Beweisvereitelung zu einer
Beweislastumkehr, einer Beweismassreduktion oder einer Berücksichtigung in der
Beweiswürdigung führt (vgl. Raoul A. Meier: Die Behauptungs-, Bestreitungs- und
Substantiierungslast im ordentlichen und vereinfachten Verfahren nach dem
Verhandlungsgrundsatz der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Basel
2015, N 211; Flavio Lardelli/Meinard Vetter, a.a.O., Art. 8 ZGB N 81).
4.4 Bereits in der Klage vom 8. Dezember
2020 hatten die Beschwerdegegner einen Augenschein und ein Gutachten über die
Lärmimmissionen als Beweis beantragt. Anlässlich der Instruktionsverhandlung
vom 7. Juli 2022 einigten sich die Parteien darauf, eine Expertise über die
Lärmemission durchführen zu lassen. Gemäss Verfügung vom 7. Juli 2022 sei
vorgesehen gewesen, D.___ vom Amt für Umwelt als Experte einzusetzen und ihm
den Auftrag für die Expertise zu erteilen. Kurz darauf, am 16. August 2022
erklärte die Beschwerdeführerin, dass die beantragte Untersuchung unter anderem
deshalb keinen Sinn mache, da sämtliche Katzenschrecks demontiert und entsorgt
worden seien. Durch die behauptete Entsorgung der streitgegenständlichen Katzenschrecks
verhinderte die Beschwerdeführerin die von den Beschwerdegegnern beantragte und
zwischen den Parteien vereinbarte Expertise. Es handelte sich dabei um eine
Beweisvereitelung durch die Beschwerdeführerin, nachdem sie vom Beweisantrag
der Beschwerdegegner Kenntnis hatte. Obschon das Vorgehen der
Beschwerdeführerin nicht als rechtswidrig zu qualifizieren ist, da – wie die
Vorinstanz erwog – die Beweisverfügung noch nicht erlassen war, so hat sie
dennoch die Beweisnot der Beschwerdegegner zu verantworten. Die aus diesem
Grund von der Vorinstanz vorgenommene Reduktion des Beweismasses (überwiegende
Wahrscheinlichkeit) ist nicht zu beanstanden. Dies insbesondere unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass die beantragte Expertise ein gewichtiger
Beweis für eine übermässige Einwirkung im Sinne von Art. 684 ZGB hätte
darstellen können.
5.1 Unter dem Titel «übermässige
Einwirkung i.S.v. Art. 684 ZGB» erwog die Amtsgerichtsstatthalterin, die
Tatsache, dass Katzenschrecks zertifiziert und zum Verkauf zugelassen seien,
heisse nicht, dass ihre Benutzung keine übermässige Einwirkung im Sinne von
Art. 684 ZGB darstellen könne. Anhand der Zeugenaussagen, der Parteibefragung
und des Gutachtens vom 9. Januar 2017 müsse davon ausgegangen werden, dass von
den sechs streitgegenständlichen Katzenschrecks laute und äusserst unangenehme
Geräusche mit einer hohen Schallfrequenz ausgingen, welche bei windigen
Verhältnissen mehrmals pro Stunde bis hin zu alle paar Minuten ertönten und auf
dem Grundstück der Kläger gut hörbar gewesen seien. Die Behauptungen der
Beschwerdegegner seien daher im Minimum überwiegend wahrscheinlich, womit der
Beweis somit als erbracht gelte. Im Rahmen der Abwägung der
Grundeigentümerinteressen der Beschwerdegegner sowie der Beschwerdeführerin kam
die Vorderrichterin zum Schluss, dass es nicht sein könne, dass die
Nachbarschaft im vorliegenden Ausmass leiden müsse, damit eine Eigentümerin ihr
Grundstück von Tierkot schützen könne, selbst dann, wenn die Beschwerdeführerin
gemäss ihren Behauptungen bereits alternative Möglichkeiten, welche nicht den
von ihr erhofften Erfolg gebracht hätten, ausprobiert habe. Die Interessen der
Beschwerdegegner würden diejenigen der Beschwerdeführerin überwiegen.
5.2 Die Beschwerdeführerin lässt dagegen
unter anderem vorbringen, dass das Gutachten des Amts für Umwelt vom 9. Januar
2017 nicht als Beweis für die Übermässigkeit der Immissionen auf dem Grundstück
der Beschwerdegegner dienen könne, da auf ihrem Grundstück keine Messung
durchgeführt worden sei. Die durch die streitgegenständlichen Katzenschrecks
verursachten Immissionen seien weder tags- noch nachtsüber übermässig gewesen
und damit von den Beschwerdegegnern zu tolerieren. Ausserdem würden die
Messungen die Grenzwerte der Lärmschutzvorschriften nicht überschreiten, wobei
für diese ohnehin keine Belastungsgrenzwerte gelten würden. Den Messungen des
Amts für Umwelt zufolge würden die Grenzwerte nicht erreicht, zumindest sei nicht
eindeutig erwiesen, dass die Immissionsgrenzwerte dauerhaft überschritten
worden seien. Die Messungen könnten nicht zur Beurteilung herangezogen werden,
da sie zu ungenau durchgeführt und nicht durch mehrere Messungen an
unterschiedlichen Tagen mit verschiedenen Wetterlagen verifiziert worden seien.
Weiter wird ausgeführt, dass der Schallpegel im freien Feld bei einer Distanz
von 35 Metern Luftlinie theoretisch nur noch etwa 50 dB bei den
Beschwerdegegnern auf dem Grundstück betragen würde. Aufgrund der Lage der streitgegenständlichen
Katzenschrecks auf der Westseite des Hauses der Beschwerdeführerin müsse davon
ausgegangen werden, dass der Schall im Bereich des Hauses der Beschwerdegegner
deutlich geringer, bis gar nicht mehr wahrnehmbar sei. Folglich liege keine
übermässige Immission durch die streitgegenständlichen Katzenschrecks der
Beschwerdeführerin vor. Ebenso komme den Zeugenaussagen kein bzw. höchstens ein
sehr geringer Beweiswert zu, da es sich bei den Zeugen allesamt um Nachbarn
oder um Bekannte und Verwandte der Beschwerdegegner handelte. Ein weiterer
klarer Verstoss gegen die neutrale objektive Prozessführung liege im Umstand,
dass die Vorsitzende nach Abschluss des Beweisverfahrens es zugelassen habe,
dass eine Zeugin Tonaufnahmen abgespielt habe. Dass die Vorinstanz die
Übermässigkeit der Immissionen als überwiegend wahrscheinlich qualifiziert
habe, genüge nicht, um von einem Beweis der übermässigen Immissionen
auszugehen.
5.3 Gemäss Art. 684 ZGB ist jedermann
verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb
eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf
das Eigentum des Nachbarn zu enthalten. Verboten sind insbesondere alle
schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach
Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung,
üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von
Besonnung oder Tageslicht. In den Anwendungsbereich der übermässigen
Einwirkungen gemäss Art. 684 ZGB fällt alles, was sich als eine nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge unwillkürliche Folge eines mit der Benutzung eines
andern Grundstücks adäquat kausal zusammenhängenden menschlichen Verhaltens auf
dem betroffenen Grundstück auswirkt, sei es in materieller, sei es in ideeller
Weise. Nicht erforderlich ist, dass die Einwirkung direkt vom Grundstück
ausgeht; es genügt, wenn sie als Folge einer bestimmten Benutzung oder Bewirtschaftung
erscheint, auch wenn die Störungsquelle ausserhalb des Grundstücks liegt (BGE 119 II 411 E. 4b S. 415 f.). Bei der Abgrenzung zwischen zulässiger und
unzulässiger, d.h. übermässiger, Immission ist die Intensität der Einwirkungen
massgebend. Diese beurteilt sich nach objektiven Kriterien. Das Gericht hat
eine Abwägung der entgegenstehenden Interessen vorzunehmen, wobei es seiner
Beurteilung den Massstab des Empfindens eines Durchschnittsmenschen in der
gleichen Situation zugrunde zu legen hat. Bei dem nach Recht und Billigkeit
(Art. 4 ZGB) zu treffenden Entscheid ist die individuell konkrete
Interessenlage umfassend zu würdigen: Alle in der einzelnen Streitsache ins
Gewicht fallenden Umstände sind auf ihre Erheblichkeit hin zu prüfen. Verboten
sind nicht nur schadensverursachende, sondern auch bloss lästige (übermässige)
Einwirkungen (BGE 138 III 49 E. 4.4.5; 132 III 49 E. 2.1; 126 III 223 E.
4a) (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 5A_86/2023 E. 3.1). Dem Gericht ist
ein weiter Ermessensspielraum überlassen, um unter Würdigung der konkreten
Verhältnisse im Einzelfall eine angemessene Lösung zu treffen, und zwar nicht
nur hinsichtlich der Prüfung der Voraussetzungen der Übermässigkeit, sondern
auch bei der Anordnung geeigneter Massnahmen (Heinz Rey/Lorenz Strebel in:
Thomas Geiser/Stephan Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, Basel
2019, Art. 684 ZGB N 8). Für die Beurteilung der Übermässigkeit sind die im
Zeitpunkt der Klageerhebung bestehenden Verhältnisse massgebend (Heinz
Rey/Lorenz Strebel, a.a.O., Art. 684 ZGB N 14).
5.4 Wie vorstehend ausgeführt, handelt
es sich bei der Beurteilung, ob übermässige Einwirkungen im Sinne von Art. 684
ZGB vorliegen um einen Ermessensentscheid. Die fehlerhafte Ausübung von Ermessen
stellt aber erst dann eine Rechtsverletzung dar, wenn das Ermessen missbraucht,
über- oder unterschritten wird. Die blosse Unangemessenheit kann nicht gerügt
werden, sondern lediglich eine willkürliche Ausübung des Ermessens (vgl. SOG
2011 Nr. 6). Die Beschwerdeinstanz greift nur mit einer gewissen Zurückhaltung
in eine wohl überlegten und vertretbaren Ermessensentscheid der ersten Instanz
ein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_265/2012 E. 4.3.2).
5.5 Gemäss Gutachten des Amts für Umwelt
vom 9. Januar 2017 emittierten die streitgegenständlichen Katzenschrecks Schall
im deutlich hörbaren Bereich von 5-16 kHz. Dieser Frequenzbereich werde als
sehr unangenehm empfunden und sei daher bereits bei tieferen Schallpegeln sehr
störend. Obschon – wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht – auf dem
Grundstück der Beschwerdegegner keine Messungen durchgeführt wurden, sind die
auf dem Grundstück von (damals) E.___ und der Familie F.___ durchgeführten
Messungen, zumindest in Zusammenhang mit den Zeugeneinvernahmen, als
Beweismittel zu würdigen. Dass das Gutachten nicht als direkter Beweis für die
Übermässigkeit der Einwirkungen auf dem Grundstück der Beschwerdegegner dient,
wurde bereits von der Vorinstanz treffend ausgeführt. Ob die durch die
streitgegenständlichen Katzenschrecks verursachten Immissionen übermässig
waren, oder ob sie von den Beschwerdegegnern zu tolerieren waren, hängt nicht
von den Belastungsgrenzwerten gemäss Lärmschutzvorschriften ab, wie die
Beschwerdeführerin selbst ausführt. Vielmehr ist, wie in Erwägung II. / 5.3 erläutert,
eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen.
5.6 Im Rahmen der Beweiswürdigung
berücksichtigte die Vorinstanz, dass es sich bei den Zeugen entweder um
Nachbarn oder Bekannte und Verwandte der Beschwerdegegner handelte, weshalb sie
diesen eine leicht geringere Aussagekraft zuschrieb. Es ist jedoch auch offensichtlich,
dass für eine Befragung zu dieser Thematik lediglich diese Art von Personen
(den Beschwerdegegnern mehr oder weniger nahestehende Personen) in Frage
kommen. In den Akten befindet sich ausserdem der Nachweis, dass sich E.___ und F.___,
welche im selben Quartier wohnen, bereits drei bis vier Jahre vor Klageanhebung
gegen die streitgegenständlichen Katzenschrecks zur Wehr setzten (vgl.
Klagebeilage 4). Dies lässt darauf schliessen, dass es sich insbesondere bei
den Zeugenaussagen dieser Personen nicht um Gefälligkeitsaussagen handelte,
sondern sich diese Personen ob der streitgegenständlichen Katzenschrecks lange
vor Anhebung des vorliegenden Verfahrens störten. Zum in der Beschwerde
beanstandeten Abspielen der Tonaufnahmen nach Abschluss des Beweisverfahrens
hielt bereits die Vorinstanz fest, dass darauf verzichtet werde, die
abgespielte Tonaufnahme zu berücksichtigen. Sämtliche befragten Zeugen
äusserten sich zu den streitgegenständlichen Katzenschrecks dahingehend, dass
von diesen äusserst laute und unangenehme Geräusche ausgehen würden: E.___:
«Und sonst ist es wirklich, es ist fast wie ein Leiden. (…) Und wenn es so
viele sind, dann ist der ganze[n] Tag Lärm. (…) Sehr belästigt. Wenn es den
ganzen Tag pfeift, da wird einem halb sturm, wie ohnmächtig. Und mach [recte:
man] kann nichts machen. Wirklich schlimm. (AS 239 f.)» F.___: «Während 24
Stunden immer wieder, aus verschiedenen Gründen. (…) In der Nacht war es höchst
unangenehm, vor allem im Sommer. (…) Es war teilweise unerträglich. (AS 245)»G.___:
«Es war ein durchdringendes, hohes, schrilles Geräusch. (…) Es war sehr, sehr
häufig. (AS 252)»H.___: «Es war ein sehr unangenehmer Ton für mich persönlich
gewesen. (…) Dauernd wäre zu viel, ich würde schon behaupten, dass der so alle
fünf bis acht Minuten angegangen ist, stellenweise. (AS 256)»I.___: «Also ich
habe massive, hohe Pfeiftöne mitbekommen. (…) Durchdringend, fast schon in die
Richtung Kopfschmerzen, für die Dauer, in denen die Dinger funktioniert haben.
(…) Da[s] kann sein, dass es mehrmals am Tag war, wenn wir draussen sassen. (AS
261)» Insgesamt ist die umfassende Würdigung der Zeugenaussagen durch die
Vorinstanz nicht zu beanstanden. Dies insbesondere unter Berücksichtigung des
Gutachtens des Amts für Umwelt vom 9. Januar 2017, welches die
Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen unterstreicht.
5.7 An der durch die Vorinstanz
vorgenommenen Interessenabwägung vermögen auch die theoretischen Ausführungen
der Beschwerdeführerin zum Verhalten des Schallpegels nichts zu ändern. Dass
die Vorinstanz anhand der Zeugenaussagen, der Parteibefragung und des
Gutachtens vom 9. Januar 2017 zum Schluss kam, dass davon ausgegangen werden
müsse, dass von den streitgegenständlichen Katzenschrecks laute und äusserst
unangenehme Geräusche mit einer hohen Schallfrequenz ausgingen, welche bei
windigen Verhältnissen mehrmals pro Stunde bis hin zu alle paar Minuten
ertönten und auf dem Grundstück der Kläger gut hörbar gewesen seien, womit die
Übermässigkeit der Einwirkungen im Minimum überwiegend wahrscheinlich sei,
stellt keinesfalls einen willkürlichen Ermessensentscheid dar.
6.1 Bei der Festlegung der Massnahme
berücksichtigte die Vorinstanz, dass die streitgegenständlichen Katzenschrecks
unbestrittenermassen nicht mehr in Betrieb sind. Sie ging davon aus, dass die
Beschwerdeführerin die streitgegenständlichen Katzenschrecks beseitigt habe.
Die Benutzung sämtlicher Katzenschrecks zu verbieten wäre unverhältnismässig
und auch nicht erforderlich, um die übermässige Einwirkung zu unterbinden, da
es geräuschlose respektive für Menschen nicht hörbare Geräte gebe. Die
Beschwerdegegner hätten dies auch nicht beantragt und aus der Parteibefragung
gehe klar hervor, dass sie nichts gegen Katzenschrecks hätten, die nicht hörbar
sind. B.___ habe ausgeführt, er könne mit den Katzenschrecks, die aktuell in
Betrieb seien, leben. Gemäss C.___ dürften «von denen auch 100 dort stehen». Somit
gebe es keinen Anlass, die aktuell betriebenen Geräte zu verbieten. Angemessen
sei aber ein Verbot der im Zeitpunkt der Klageeinreichung betriebenen
Katzenschrecks aufgrund der daraus resultierenden übermässigen Einwirkung. Für
die Beschwerdeführerin stelle es eine milde Massnahme dar, da sie angebe, diese
Katzenschrecks entsorgt zu haben und keine Geräte dieser Art mehr erwerben zu
können. Ihren Ausführungen zufolge sei sie ohnehin nicht an einer
Weiterverwendung – beispielsweise mit veränderter Frequenz – interessiert, da
die Tiere bei veränderter Frequenz ihr Geschäft trotzdem verrichtet hätten. Demnach
wurde die Beschwerdeführerin unter Strafandrohung verpflichtet, die im
Zeitpunkt der Klageeinreichung auf ihrem Grundstück [...] Nr. [...]
installierten Katzenschrecks nicht mehr in Betrieb zu nehmen.
6.2 Die Beschwerdeführerin bringt
dagegen vor, dass es sich bei den verbotenen Katzenschrecks um offiziell, in
der Schweiz erworbene, zugelassene und zertifizierte Geräte handle. Es entziehe
sich der Jurisdiktion durch ein Zivilgericht, die Verwendung dieser
zugelassenen Geräte zu verbieten. Zudem gehe das von der Vorinstanz
ausgesprochene Verbot in zeitlicher und sachlicher Hinsicht zu weit. In
zeitlicher Hinsicht finde keinerlei Begrenzung statt, es werde also ein Verbot
auf Lebenszeit ausgesprochen. Auch in sachlicher Hinsicht gehe das Verbot zu
weit, hätte die Vorinstanz doch dem Eventualbegehren der Beschwerdegegner
folgen können und die Einstellung der streitgegenständlichen Katzenschrecks auf
eine für Menschen nicht hörbare Frequenz bzw. eine für die Beschwerdegegner auf
ihrem Grundstück nicht hörbare Frequenz und Lautstärke erkennen können. Durch
das gänzliche Verbot habe die Vorinstanz ihr Ermessen willkürlich ausgeübt. Das
ausgesprochene Verbot sei unverhältnismässig und willkürlich.
6.3 Wird jemand dadurch, dass ein
Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden
bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen
drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen (Art. 679 Abs. 1 ZGB). Die
Unterlassungsklage dient dem Schutz vor Wiederholung von Einwirkungen, die in
der Vergangenheit schon einmal aufgetreten sind und in der Zukunft erneut zu
befürchten sind (Heinz Rey/Lorenz Strebel, a.a.O., Art. 679 ZGB N 17).
6.4 Wie die Beschwerdegegner zutreffend
ausführen, können ohne Weiteres auch in der Schweiz zugelassene und erworbene
Geräte übermässige Immissionen verursachen. Zum von der Beschwerdeführerin in
zeitlicher und sachlicher Hinsicht beanstandeten Verbot ist vorweg darauf zu
verweisen, dass die Beschwerdeführerin selbst den Entscheid über die zu
treffende Massnahme als Ermessensentscheid der Vorinstanz bezeichnet. Es wird
dazu auf die Erwägungen in Ziffer II. / 5.4 verwiesen. Die Beschwerdeführerin
bestreitet in ihrer Beschwerde weder die Ausserbetriebnahme der streitgegenständlichen
Katzenschrecks noch widerruft sie ihre Behauptung die streitgegenständlichen
Katzenschrecks entsorgt zu haben. Die Vorinstanz führte nachvollziehbar aus,
dass es sich beim Verbot der Wiederinbetriebnahme der - angeblich ohnehin
entsorgten - streitgegenständlichen Katzenschrecks um eine milde Massnahme
handle. Auch eine Einstellung mit veränderter Frequenz wäre wenig zielführend
gewesen, zumal die Beschwerdeführerin anlässlich der Parteibefragung vor der
Vorinstanz selbst ausgeführt hatte, dass die Tiere dann trotzdem ihr Geschäft
verrichtet hätten (AS 270), womit die Vorinstanz davon ausgehen durfte, dass
die Beschwerdeführerin daran kein Interesse gehabt hätte. Der Entscheid der
Vorinstanz erfolgte demzufolge nicht willkürlich, weshalb es keinen Grund gibt
in das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen.
7. Zusammengefasst ist die Beschwerde
vollumfänglich abzuweisen.
8.1 Die Kosten des obergerichtlichen
Verfahrens werden auf CHF 2'000.00 festgesetzt und werden bei diesem Ausgang
des Verfahrens der Beschwerdeführerin auferlegt.
8.2 Die Beschwerdeführerin hat den
Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung zu bezahlen. Der Rechtsvertreter der
Beschwerdegegner hat eine detaillierte Honorarnote eingereicht. Diese erscheint
angemessen. Demzufolge hat die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegnern eine
Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'478.50 (inkl. Auslagen und
MwSt.) zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000.00 zu bezahlen.
3. A.___ hat B.___ und C.___ für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'478.50 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Zimmermann