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Entscheid

ZKBES.2024.44

Rechtsverzögerung

3. Mai 2024Deutsch10 min

Beschwerdeführerin vom 20. Mai 2021 und vom 2. Juli 2021 und sowie der Beklagten

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 3. Mai 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Frey

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf A. Rentsch, hier

vertreten durch Rechtsanwalt Ronny D. Banchik,

Beschwerdeführerin

gegen

Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen, Römerstrasse 2, 4600 Olten,

Beschwerdegegner

betreffend Rechtsverzögerung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 19. Juni 2020 reichte die A.___

GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin) beim Richteramt Olten-Gösgen eine Klage

gegen die [...] AG (im Folgenden: Beklagte) betreffend Forderung ein.

2. Es folgte ein doppelter

Schriftenwechsel (Klageantwort am 9. November 2020, Replik am 8. Februar 2021

und Duplik am 3. Mai 2021). Sodann folgten je zwei weitere Stellungnahmen der

Beschwerdeführerin vom 20. Mai 2021 und vom 2. Juli 2021 und sowie der Beklagten

vom 17. Juni 2021 und vom 20. August 2021. Mit Kurzbrief vom 24. August 2021

leitete die Vorinstanz die letzte Stellungnahme der Beklagten an die

Gegenpartei weiter.

3. Mit Beschwerde vom 9. April 2024 (per

Incamail: Datum und Uhrzeit der Signatur am 10. April 2024) gelangte die

Beschwerdeführerin wegen Rechtsverzögerung an die Zivilkammer des Obergerichts

des Kantons Solothurn und beantragte, das Richteramt Olten-Gösgen sei

anzuweisen, die Streitsache zwischen den Parteien unverzüglich weiterzuführen

und innert der durch das Obergericht festgelegten Frist einem Urteil

zuzuführen. Eventualiter sei das Richteramt Olten-Gösgen anzuweisen, die

Streitsache zwischen den Parteien unverzüglich weiterzuführen und einem Urteil

zuzuführen sowie innert vierzehn Tagen nach Eingang des Beschwerdeentscheides

den Parteien mitzuteilen, wie die Verfahrensleitung in terminlicher Hinsicht

geplant ist und wann sie mit Abschluss des Verfahrens vor Vorinstanz rechnen

können. Subeventualiter seien dem Richteramt Olten-Gösgen die aus Sicht des

Obergerichts geeigneten prozessleitenden Vorgaben in terminlicher und

verfahrensleitender Hinsicht aufzuerlegen, die Streitsache zwischen den

Parteien unverzüglich weiterzuführen und einem Urteil ohne weiteren Verzug

zuzuführen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons

Solothurn.

4. Am 15. April 2024 nahm der zuständige

Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen Stellung.

5. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin

und des Amtsgerichtspräsidenten wird im Folgenden soweit entscheidrelevant

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.1

Gemäss Art. 29 Abs. 1

Bundesverfassung (BV, SR 101) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und

Verwaltungsinstanzen namentlich Anspruch auf Beurteilung innert angemessener

Frist. Der Anspruch ergibt sich für sämtliche Rechtsbereiche und jegliche

Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden aus Art. 29 Abs. 1 BV (vgl.

statt vieler BGE 130 I 174 E. 2.2). Für zivilrechtliche Streitigkeiten zudem

aus Art. 6 Konvention zum Schutze der Menschenrechte (EMRK, SR 0.101; vgl. auch

BGE 130 I 269 E. 2.). Er wird missachtet, wenn ein Entscheid nicht binnen einer

Frist gefasst wird, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder nach der Natur der

Sache und den gesamten übrigen Umständen als angemessen erscheint. Der Begriff

der angemessenen Frist ist relativer Natur. Einerseits wird er durch

spezifische Verfahrensvorschriften konkretisiert. Andererseits richtet sich das

Verbot der Rechtsverzögerung nach dem offenen und relativen Begriff der

«angemessenen Frist». Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens lässt sich

indes nicht abstrakt bestimmen und in absoluten Zahlen festhalten. Der Begriff

der Angemessenheit ist vor dem Hintergrund eines gerechten Verfahrens unter

gesamthafter Betrachtung spezifischer Sachverhalts- und Verfahrensverhältnisse

zu konkretisieren und zu differenzieren (Steinmann Gerold/Schindler

Benjamin/Wyss Damian, in: Ehrenzeller Bernhard/Egli Patricia/Hettich

Peter/Hongler Peter/Schindler Benjamin/Schmid Stefan G./Schweizer Rainer J.

(Hrsg.), Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar,

4.

Aufl., 2023, Art. 29 / II. - IV. N 33 ff.).

1.2

Nach Art. 319 lit. c Schweizerische

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sind Fälle von Rechtsverzögerung mit

Beschwerde anfechtbar. Gegenstand der Rechtsverweigerungs- und

Rechtsverzögerungsbeschwerde nach Art. 319 ZPO bildet ausschliesslich die

formelle Rechtsverweigerung und -verzögerung, die sich in einer unrechtmässigen

Verweigerung oder Verzögerung eines anfechtbaren Entscheids äussert. Das Verbot

der formellen Rechtsverweigerung und –verzögerung ergibt sich – wie unter

Ziffer 1.1 hiervor festgestellt – aus Art. 29 Abs. 1 Bundesverfassung (BV,

SR 101) sowie aus Art. 6 EMRK.

2.

Die Beschwerdeführerin hält in ihrer

Beschwerde im Wesentlichen fest, beim Versand des Kurzbriefes vom 24. August

2021.

handle es sich um die letzte Prozesshandlung des Gerichts. Die

Beschwerdeführerin habe sich im März 2022, im September 2022 und im September

2023.

telefonisch bei der Vorinstanz nach dem Stand des Verfahrens erkundigt.

Mündlich seien unverbindliche Angaben zu den Gründen der Verzögerungen gemacht

worden. Im September 2023 sei angemerkt worden, dass sich der Fall im

Aktenstudium befinde. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2023 habe die

Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz schriftlich nachgefragt, wann mit der

Fortführung des Verfahrens gerechnet werden könne. Die Anfrage sei

unbeantwortet geblieben. Am 29. Februar 2024 habe sie erneut nach dem Stand des

Verfahrens nachgefragt. Auch dieses Schreiben sei unbeantwortet geblieben.

3.

Der Amtsgerichtspräsident räumt in

seiner Stellungnahme ans Obergericht vom 15. April 2024 ein, dass der Fall

nach wie vor und schon viel zu lange bei ihm zur Instruktion der

Beweisverfügung liege. Die Beweisverfügung und insbesondere die

Zusammenstellung der Gutachterfragen nähmen so viel Zeit in Anspruch, dass sie

sich bei der anhaltenden Arbeitslast neben dringenden Fällen kaum

bewerkstelligen lasse. Der Fall geniesse aufgrund des Alters unterdessen

immerhin Priorität. Auf eine weitergehende Vernehmlassung werde verzichtet.

4.

Der Kurzbrief vom 24. August 2021,

mit welchem die Vorinstanz die letzte Stellungnahme der Beklagten der

Beschwerdeführerin weiterleitete, stellt die letzte Prozesshandlung der

Vorinstanz dar. Seither sind ganze 32 Monate verstrichen, ohne, dass der Amtsgerichtspräsident

das Verfahren vorangetrieben hätte. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass

es sich beim Hauptverfahren um ein äusserst aufwendiges, komplexes und anspruchsvolles

Verfahren handelt. Es geht insbesondere um IT-Themen im Versicherungsbereich. Ohne

die Stellungnahme zu den vorsorglichen Massnahmen umfassen die Rechtsschriften

über 500 Seiten, die Beilagen füllen drei volle Bundesordner, als Beweisanträge

wurden insbesondere ein Augenschein, ein Gutachten und Partei- und

Zeugenbefragungen beantragt. Dass die Erstellung der Beweisverfügung geraume

Zeit in Anspruch nehmen dürfte ist nachvollziehbar. Nichtsdestotrotz ist das

Untätigsein von über 2.5 Jahren in keinster Weise gerechtfertigt. Dass es sich

um eine übermässige Verfahrensdauer handelt, räumt der Amtsgerichtspräsident

sinngemäss selbst ein. Nicht angängig ist dagegen, dass er berechtigte Anfragen

der Parteien unbeantwortet lässt.

5.1

Gemäss Art. 327 Abs. 4 ZPO

kann die Rechtsmittelinstanz der Vorinstanz eine Frist zur Behandlung der Sache

setzen, sofern die Beschwerde wegen Rechtsverzögerung gutgeheissen wird. Die

Beschwerdeführerin beantragt, das Richteramt Olten-Gösgen sei anzuweisen, die

Streitsache zwischen den Parteien unverzüglich weiterzuführen und innert der

durch das Obergericht festgelegten Frist einem Urteil zuzuführen. Da die

Beschwerde gutzuheissen ist, kann dem Richteramt Olten-Gösgen grundsätzlich

Frist zur Weiterführung des Verfahrens gesetzt werden. Die vorliegende

Angelegenheit ist noch nicht spruchreif und es ist heute noch nicht bestimmbar,

innert welchem Zeitraum das Urteil gefällt werden kann, insbesondere auch weil

der Zeitpunkt der Spruchreife des Verfahrens nicht nur vom Amtsgerichtspräsidenten

abhängig ist. Das Obergericht kann dem Richteramt Olten-Gösgen deshalb keine

Frist zur Fällung des Urteils setzen. Vorerst hat der Amtsgerichtspräsident –

wie er selbst ausführt – die Beweisverfügung zu erlassen.

5.2

Eventualiter stellt die

Beschwerdeführerin das Rechtsbegehren, das Richteramt Olten-Gösgen sei

anzuweisen, innert 14 Tagen nach Eingang des Beschwerdeentscheids den Parteien

mitzuteilen, wie die Verfahrensleitung in terminlicher Hinsicht geplant sei und

wann mit dem Abschluss des Verfahrens vor der Vorinstanz gerechnet werden

könne. Hierzu ist festzuhalten, dass aufgrund des Verfahrensstandes nicht

möglich ist, den Abschluss des Verfahrens genau zu terminieren, zumal dieser,

wie erwähnt, nicht nur vom Amtsgerichtpräsidenten abhängig ist und zurzeit noch

zu viele Verfahrensschritte (insb. Beweisverfügung, Erstellenlassen des

Gutachtens, evtl. Ergänzungsfragen, Ansetzen und Durchführung der Hauptverhandlung)

offen sind. Allerdings sollte es dem Amtsgerichtspräsidenten – wie von der

Beschwerdeführerin beantragt – möglich sein, innert 14 Tagen seit Erhalt des

Beschwerdeentscheids einen ungefähren Zeitplan aufzustellen und aufzuzeigen,

wie das Verfahren in zeitlicher Hinsicht weiter geplant ist. Der

Amtsgerichtspräsident wird angewiesen, das Verfahren unverzüglich

weiterzuführen und ohne weiteren Verzug zu einem Abschluss zu bringen.

6.

Im Übrigen rechtfertigt es sich, über

die konkreten Umstände der hier zur Beurteilung unterbreiteten Rechtsverzögerungsbeschwerde

eine Meldung an die Gerichtsverwaltungskommission im Sinne von § 105bis Abs. 3 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) zu erstatten.

7.1

Damit bleibt über die Kosten zu

befinden. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten grundsätzlich der

unterliegenden Partei auferlegt. Angesichts der vorliegenden Umstände

rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten auf die Staatskasse zu nehmen (vgl.

Art. 107 Abs. 2 ZPO). Der von der Beschwerdeführerin bezahlte Kostenvorschuss von

CHF 500.00 wird von der Gerichtskasse vollumfänglich zurückerstattet.

7.2

In einem Zivilprozess, sei es in

erster Instanz oder im obergerichtlichen Verfahren, ist es grundsätzlich nicht

möglich, dass der Kanton als unterliegende Partei betrachtet werden kann und

ihm nach Art. 106 Abs. 1 ZPO Gerichtskosten und eine Parteientschädigung

auferlegt werden, da das in der Sache urteilende Gericht nicht Prozesspartei

nach Art. 66 ff. ZPO ist. Hingegen und obwohl sie unter der Überschrift

«Anfechtungsobjekt» steht, ist die Beschwerde wegen Rechtsverzögerung im Sinne

von Art. 319 lit. c ZPO nicht gegen die Gegenpartei (im erstinstanzlichen

Verfahren), sondern gegen das Gericht selbst gerichtet, das sich weigert zu

urteilen oder zögert. Nach Auffassung des Bundesgerichts in BGE 139 III 471 E.

3.3

(Pra 103 [2014] Nr. 28) muss die Parteientschädigung, wenn die

Rechtsverzögerungsbeschwerde gutgeheissen wird, somit gemäss Art. 106 Abs. 1

ZPO dem Kanton auferlegt werden, es sei denn, das kantonale Recht habe aufgrund

der Ausnahmeregelung von Art. 116 ZPO den Kanton von der Pflicht, die

Parteientschädigung zu tragen, befreit. Das ist nicht der Fall. Der Kanton wird

somit im vorliegenden Fall und im Sinne einer Ausnahmeregelung

entschädigungspflichtig.

7.3

Die Rechtsvertreter der

Beschwerdeführerin macht mit Kostennote vom 19. April 2024 einen Aufwand von CHF 6'004.50

sowie Auslagen von CHF 180.15 und MWST von CHF 500.95 geltend, was angesichts

der sechsseitigen Beschwerde überrissen ist. Die Rechtsvertreter weisen den

Aufwand nicht im Detail aus, weshalb nicht geprüft werden kann, ob bzw.

inwiefern der Aufwand gerechtfertigt ist. Angemessen ist ein Aufwand von sechs

Stunden. Hinzugerechnet werden ermessensweise 1.5 Stunden für die Instruktion

durch die Klientschaft, für Korrespondenz mit dem Gericht und für die

Nachbearbeitung. § 160 Abs. 2 und 4 des Gebührentarifs des Kantons

Solothurn (GT, BGS 615.11) i.V.m. dem Beschluss der

Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember 2022 (GBV.2022.111) sieht für die

berufsmässige Vertretung einen Stundenansatz zwischen CHF 250.00 bis

CHF 350.00 vor. Der Höchststundenansatz von CHF 350.00 wird im Kanton

Solothurn allerdings nur selten gewährt und ist sehr komplexen und aufwendigen

Verfahren vorenthalten. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde an sich erweist sich

als keine komplexe Angelegenheit, weshalb mit einem Stundenansatz von

CHF 280.00 gerechnet wird. Sieben Stunden à CHF 280.00 pro Stunde

ergibt einen Aufwand von CHF 2'100.00. Hinzukommen die – nicht näher

ausgewiesenen und hohen – Auslagen von CHF 180.15 und die auf beiden

Beträgen entstehende Mehrwertsteuer von CHF 184.70, was eine

Parteientschädigung von insgesamt CHF 2'464.85 ergibt. Die Entschädigung

der Beschwerdeführerin ist folglich auf CHF 2'464.85 festzusetzen, zahlbar

durch den Kanton.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird

gutgeheissen.

2. Der Amtsgerichtspräsident von

Olten-Gösgen wird angewiesen, das Verfahren OGZAG.2020.15 unverzüglich

weiterzuführen und ohne weiteren Verzug zu einem Abschluss zu bringen. Konkret

wird er angewiesen, innert 14 Tagen seit Erhalt des Beschwerdeentscheids ein

ungefährer Zeitplan aufzustellen und den Parteien aufzuzeigen, wie das

Verfahren in zeitlicher Hinsicht weiter geplant ist.

3. Die Kosten von CHF 500.00 trägt der

Kanton. Der von der A.___ GmbH geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird

zurückerstattet.

4. Der Kanton hat die A.___ GmbH mit CHF

2'464.85 zu entschädigen.

5. Dieses Urteil wird der

Gerichtsverwaltungskommission gemeldet.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über

CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Hasler