ZKBES.2024.44
Rechtsverzögerung
3. Mai 2024Deutsch10 min
Beschwerdeführerin vom 20. Mai 2021 und vom 2. Juli 2021 und sowie der Beklagten
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 3. Mai 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Frey
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf A. Rentsch, hier
vertreten durch Rechtsanwalt Ronny D. Banchik,
Beschwerdeführerin
gegen
Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen, Römerstrasse 2, 4600 Olten,
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsverzögerung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 19. Juni 2020 reichte die A.___
GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin) beim Richteramt Olten-Gösgen eine Klage
gegen die [...] AG (im Folgenden: Beklagte) betreffend Forderung ein.
2. Es folgte ein doppelter
Schriftenwechsel (Klageantwort am 9. November 2020, Replik am 8. Februar 2021
und Duplik am 3. Mai 2021). Sodann folgten je zwei weitere Stellungnahmen der
Beschwerdeführerin vom 20. Mai 2021 und vom 2. Juli 2021 und sowie der Beklagten
vom 17. Juni 2021 und vom 20. August 2021. Mit Kurzbrief vom 24. August 2021
leitete die Vorinstanz die letzte Stellungnahme der Beklagten an die
Gegenpartei weiter.
3. Mit Beschwerde vom 9. April 2024 (per
Incamail: Datum und Uhrzeit der Signatur am 10. April 2024) gelangte die
Beschwerdeführerin wegen Rechtsverzögerung an die Zivilkammer des Obergerichts
des Kantons Solothurn und beantragte, das Richteramt Olten-Gösgen sei
anzuweisen, die Streitsache zwischen den Parteien unverzüglich weiterzuführen
und innert der durch das Obergericht festgelegten Frist einem Urteil
zuzuführen. Eventualiter sei das Richteramt Olten-Gösgen anzuweisen, die
Streitsache zwischen den Parteien unverzüglich weiterzuführen und einem Urteil
zuzuführen sowie innert vierzehn Tagen nach Eingang des Beschwerdeentscheides
den Parteien mitzuteilen, wie die Verfahrensleitung in terminlicher Hinsicht
geplant ist und wann sie mit Abschluss des Verfahrens vor Vorinstanz rechnen
können. Subeventualiter seien dem Richteramt Olten-Gösgen die aus Sicht des
Obergerichts geeigneten prozessleitenden Vorgaben in terminlicher und
verfahrensleitender Hinsicht aufzuerlegen, die Streitsache zwischen den
Parteien unverzüglich weiterzuführen und einem Urteil ohne weiteren Verzug
zuzuführen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons
Solothurn.
4. Am 15. April 2024 nahm der zuständige
Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen Stellung.
5. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin
und des Amtsgerichtspräsidenten wird im Folgenden soweit entscheidrelevant
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.1
Gemäss Art. 29 Abs. 1
Bundesverfassung (BV, SR 101) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und
Verwaltungsinstanzen namentlich Anspruch auf Beurteilung innert angemessener
Frist. Der Anspruch ergibt sich für sämtliche Rechtsbereiche und jegliche
Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden aus Art. 29 Abs. 1 BV (vgl.
statt vieler BGE 130 I 174 E. 2.2). Für zivilrechtliche Streitigkeiten zudem
aus Art. 6 Konvention zum Schutze der Menschenrechte (EMRK, SR 0.101; vgl. auch
BGE 130 I 269 E. 2.). Er wird missachtet, wenn ein Entscheid nicht binnen einer
Frist gefasst wird, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder nach der Natur der
Sache und den gesamten übrigen Umständen als angemessen erscheint. Der Begriff
der angemessenen Frist ist relativer Natur. Einerseits wird er durch
spezifische Verfahrensvorschriften konkretisiert. Andererseits richtet sich das
Verbot der Rechtsverzögerung nach dem offenen und relativen Begriff der
«angemessenen Frist». Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens lässt sich
indes nicht abstrakt bestimmen und in absoluten Zahlen festhalten. Der Begriff
der Angemessenheit ist vor dem Hintergrund eines gerechten Verfahrens unter
gesamthafter Betrachtung spezifischer Sachverhalts- und Verfahrensverhältnisse
zu konkretisieren und zu differenzieren (Steinmann Gerold/Schindler
Benjamin/Wyss Damian, in: Ehrenzeller Bernhard/Egli Patricia/Hettich
Peter/Hongler Peter/Schindler Benjamin/Schmid Stefan G./Schweizer Rainer J.
(Hrsg.), Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar,
4.
Aufl., 2023, Art. 29 / II. - IV. N 33 ff.).
1.2
Nach Art. 319 lit. c Schweizerische
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sind Fälle von Rechtsverzögerung mit
Beschwerde anfechtbar. Gegenstand der Rechtsverweigerungs- und
Rechtsverzögerungsbeschwerde nach Art. 319 ZPO bildet ausschliesslich die
formelle Rechtsverweigerung und -verzögerung, die sich in einer unrechtmässigen
Verweigerung oder Verzögerung eines anfechtbaren Entscheids äussert. Das Verbot
der formellen Rechtsverweigerung und –verzögerung ergibt sich – wie unter
Ziffer 1.1 hiervor festgestellt – aus Art. 29 Abs. 1 Bundesverfassung (BV,
SR 101) sowie aus Art. 6 EMRK.
2.
Die Beschwerdeführerin hält in ihrer
Beschwerde im Wesentlichen fest, beim Versand des Kurzbriefes vom 24. August
2021.
handle es sich um die letzte Prozesshandlung des Gerichts. Die
Beschwerdeführerin habe sich im März 2022, im September 2022 und im September
2023.
telefonisch bei der Vorinstanz nach dem Stand des Verfahrens erkundigt.
Mündlich seien unverbindliche Angaben zu den Gründen der Verzögerungen gemacht
worden. Im September 2023 sei angemerkt worden, dass sich der Fall im
Aktenstudium befinde. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2023 habe die
Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz schriftlich nachgefragt, wann mit der
Fortführung des Verfahrens gerechnet werden könne. Die Anfrage sei
unbeantwortet geblieben. Am 29. Februar 2024 habe sie erneut nach dem Stand des
Verfahrens nachgefragt. Auch dieses Schreiben sei unbeantwortet geblieben.
3.
Der Amtsgerichtspräsident räumt in
seiner Stellungnahme ans Obergericht vom 15. April 2024 ein, dass der Fall
nach wie vor und schon viel zu lange bei ihm zur Instruktion der
Beweisverfügung liege. Die Beweisverfügung und insbesondere die
Zusammenstellung der Gutachterfragen nähmen so viel Zeit in Anspruch, dass sie
sich bei der anhaltenden Arbeitslast neben dringenden Fällen kaum
bewerkstelligen lasse. Der Fall geniesse aufgrund des Alters unterdessen
immerhin Priorität. Auf eine weitergehende Vernehmlassung werde verzichtet.
4.
Der Kurzbrief vom 24. August 2021,
mit welchem die Vorinstanz die letzte Stellungnahme der Beklagten der
Beschwerdeführerin weiterleitete, stellt die letzte Prozesshandlung der
Vorinstanz dar. Seither sind ganze 32 Monate verstrichen, ohne, dass der Amtsgerichtspräsident
das Verfahren vorangetrieben hätte. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass
es sich beim Hauptverfahren um ein äusserst aufwendiges, komplexes und anspruchsvolles
Verfahren handelt. Es geht insbesondere um IT-Themen im Versicherungsbereich. Ohne
die Stellungnahme zu den vorsorglichen Massnahmen umfassen die Rechtsschriften
über 500 Seiten, die Beilagen füllen drei volle Bundesordner, als Beweisanträge
wurden insbesondere ein Augenschein, ein Gutachten und Partei- und
Zeugenbefragungen beantragt. Dass die Erstellung der Beweisverfügung geraume
Zeit in Anspruch nehmen dürfte ist nachvollziehbar. Nichtsdestotrotz ist das
Untätigsein von über 2.5 Jahren in keinster Weise gerechtfertigt. Dass es sich
um eine übermässige Verfahrensdauer handelt, räumt der Amtsgerichtspräsident
sinngemäss selbst ein. Nicht angängig ist dagegen, dass er berechtigte Anfragen
der Parteien unbeantwortet lässt.
5.1
Gemäss Art. 327 Abs. 4 ZPO
kann die Rechtsmittelinstanz der Vorinstanz eine Frist zur Behandlung der Sache
setzen, sofern die Beschwerde wegen Rechtsverzögerung gutgeheissen wird. Die
Beschwerdeführerin beantragt, das Richteramt Olten-Gösgen sei anzuweisen, die
Streitsache zwischen den Parteien unverzüglich weiterzuführen und innert der
durch das Obergericht festgelegten Frist einem Urteil zuzuführen. Da die
Beschwerde gutzuheissen ist, kann dem Richteramt Olten-Gösgen grundsätzlich
Frist zur Weiterführung des Verfahrens gesetzt werden. Die vorliegende
Angelegenheit ist noch nicht spruchreif und es ist heute noch nicht bestimmbar,
innert welchem Zeitraum das Urteil gefällt werden kann, insbesondere auch weil
der Zeitpunkt der Spruchreife des Verfahrens nicht nur vom Amtsgerichtspräsidenten
abhängig ist. Das Obergericht kann dem Richteramt Olten-Gösgen deshalb keine
Frist zur Fällung des Urteils setzen. Vorerst hat der Amtsgerichtspräsident –
wie er selbst ausführt – die Beweisverfügung zu erlassen.
5.2
Eventualiter stellt die
Beschwerdeführerin das Rechtsbegehren, das Richteramt Olten-Gösgen sei
anzuweisen, innert 14 Tagen nach Eingang des Beschwerdeentscheids den Parteien
mitzuteilen, wie die Verfahrensleitung in terminlicher Hinsicht geplant sei und
wann mit dem Abschluss des Verfahrens vor der Vorinstanz gerechnet werden
könne. Hierzu ist festzuhalten, dass aufgrund des Verfahrensstandes nicht
möglich ist, den Abschluss des Verfahrens genau zu terminieren, zumal dieser,
wie erwähnt, nicht nur vom Amtsgerichtpräsidenten abhängig ist und zurzeit noch
zu viele Verfahrensschritte (insb. Beweisverfügung, Erstellenlassen des
Gutachtens, evtl. Ergänzungsfragen, Ansetzen und Durchführung der Hauptverhandlung)
offen sind. Allerdings sollte es dem Amtsgerichtspräsidenten – wie von der
Beschwerdeführerin beantragt – möglich sein, innert 14 Tagen seit Erhalt des
Beschwerdeentscheids einen ungefähren Zeitplan aufzustellen und aufzuzeigen,
wie das Verfahren in zeitlicher Hinsicht weiter geplant ist. Der
Amtsgerichtspräsident wird angewiesen, das Verfahren unverzüglich
weiterzuführen und ohne weiteren Verzug zu einem Abschluss zu bringen.
6.
Im Übrigen rechtfertigt es sich, über
die konkreten Umstände der hier zur Beurteilung unterbreiteten Rechtsverzögerungsbeschwerde
eine Meldung an die Gerichtsverwaltungskommission im Sinne von § 105bis Abs. 3 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) zu erstatten.
7.1
Damit bleibt über die Kosten zu
befinden. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten grundsätzlich der
unterliegenden Partei auferlegt. Angesichts der vorliegenden Umstände
rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten auf die Staatskasse zu nehmen (vgl.
Art. 107 Abs. 2 ZPO). Der von der Beschwerdeführerin bezahlte Kostenvorschuss von
CHF 500.00 wird von der Gerichtskasse vollumfänglich zurückerstattet.
7.2
In einem Zivilprozess, sei es in
erster Instanz oder im obergerichtlichen Verfahren, ist es grundsätzlich nicht
möglich, dass der Kanton als unterliegende Partei betrachtet werden kann und
ihm nach Art. 106 Abs. 1 ZPO Gerichtskosten und eine Parteientschädigung
auferlegt werden, da das in der Sache urteilende Gericht nicht Prozesspartei
nach Art. 66 ff. ZPO ist. Hingegen und obwohl sie unter der Überschrift
«Anfechtungsobjekt» steht, ist die Beschwerde wegen Rechtsverzögerung im Sinne
von Art. 319 lit. c ZPO nicht gegen die Gegenpartei (im erstinstanzlichen
Verfahren), sondern gegen das Gericht selbst gerichtet, das sich weigert zu
urteilen oder zögert. Nach Auffassung des Bundesgerichts in BGE 139 III 471 E.
3.3
(Pra 103 [2014] Nr. 28) muss die Parteientschädigung, wenn die
Rechtsverzögerungsbeschwerde gutgeheissen wird, somit gemäss Art. 106 Abs. 1
ZPO dem Kanton auferlegt werden, es sei denn, das kantonale Recht habe aufgrund
der Ausnahmeregelung von Art. 116 ZPO den Kanton von der Pflicht, die
Parteientschädigung zu tragen, befreit. Das ist nicht der Fall. Der Kanton wird
somit im vorliegenden Fall und im Sinne einer Ausnahmeregelung
entschädigungspflichtig.
7.3
Die Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin macht mit Kostennote vom 19. April 2024 einen Aufwand von CHF 6'004.50
sowie Auslagen von CHF 180.15 und MWST von CHF 500.95 geltend, was angesichts
der sechsseitigen Beschwerde überrissen ist. Die Rechtsvertreter weisen den
Aufwand nicht im Detail aus, weshalb nicht geprüft werden kann, ob bzw.
inwiefern der Aufwand gerechtfertigt ist. Angemessen ist ein Aufwand von sechs
Stunden. Hinzugerechnet werden ermessensweise 1.5 Stunden für die Instruktion
durch die Klientschaft, für Korrespondenz mit dem Gericht und für die
Nachbearbeitung. § 160 Abs. 2 und 4 des Gebührentarifs des Kantons
Solothurn (GT, BGS 615.11) i.V.m. dem Beschluss der
Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember 2022 (GBV.2022.111) sieht für die
berufsmässige Vertretung einen Stundenansatz zwischen CHF 250.00 bis
CHF 350.00 vor. Der Höchststundenansatz von CHF 350.00 wird im Kanton
Solothurn allerdings nur selten gewährt und ist sehr komplexen und aufwendigen
Verfahren vorenthalten. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde an sich erweist sich
als keine komplexe Angelegenheit, weshalb mit einem Stundenansatz von
CHF 280.00 gerechnet wird. Sieben Stunden à CHF 280.00 pro Stunde
ergibt einen Aufwand von CHF 2'100.00. Hinzukommen die – nicht näher
ausgewiesenen und hohen – Auslagen von CHF 180.15 und die auf beiden
Beträgen entstehende Mehrwertsteuer von CHF 184.70, was eine
Parteientschädigung von insgesamt CHF 2'464.85 ergibt. Die Entschädigung
der Beschwerdeführerin ist folglich auf CHF 2'464.85 festzusetzen, zahlbar
durch den Kanton.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird
gutgeheissen.
2. Der Amtsgerichtspräsident von
Olten-Gösgen wird angewiesen, das Verfahren OGZAG.2020.15 unverzüglich
weiterzuführen und ohne weiteren Verzug zu einem Abschluss zu bringen. Konkret
wird er angewiesen, innert 14 Tagen seit Erhalt des Beschwerdeentscheids ein
ungefährer Zeitplan aufzustellen und den Parteien aufzuzeigen, wie das
Verfahren in zeitlicher Hinsicht weiter geplant ist.
3. Die Kosten von CHF 500.00 trägt der
Kanton. Der von der A.___ GmbH geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird
zurückerstattet.
4. Der Kanton hat die A.___ GmbH mit CHF
2'464.85 zu entschädigen.
5. Dieses Urteil wird der
Gerichtsverwaltungskommission gemeldet.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über
CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Hasler