ZKBES.2024.48
Nichteintretensentscheid
10. Juni 2024Deutsch7 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 10. Juni 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Annemarie Muhr,
Beschwerdeführer
gegen
B.___ AG, vertreten durch C.___ AG,
Beschwerdegegnerin
betreffend Nichteintretensentscheid
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (im Folgenden der Kläger)
reichte am 11. Dezember 2023 (Postaufgabe) beim Richteramt Thal-Gäu eine
Aberkennungsklage gegen die B.___ AG (im Folgenden die Beklagte) ein. Mit
Verfügung vom 21. Februar 2024 trat die Amtsgerichtstatthalterin auf die
Aberkennungsklage mangels Leistung des Gerichtskostenvorschusses nicht ein.
2. Gegen die begründete Verfügung erhob
der Kläger (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 15. April 2024 form- und
fristgerecht Beschwerde an das Obergericht und verlangt deren Aufhebung und
Rückweisung an die Vorinstanz. Diese sei anzuweisen, auf die Aberkennungsklage
vom 11. Dezember 2023 einzutreten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zudem
stellte er ein Gesuch um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege.
3. Die Beklagte (im Folgenden die Beschwerdegegnerin)
liess sich nicht vernehmen.
4. Auf die Ausführungen des
Beschwerdeführers und der Vorinstanz wird im Folgenden soweit entscheidrelevant
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Amtsgerichtsstatthalterin führte
in ihrer nachträglichen Begründung aus, es habe sich nach Erlass der Verfügung
herausgestellt, dass der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden sei. Da
ein gefällter und den Parteien mitgeteilter Entscheid vom erkennenden Gericht
grundsätzlich nicht mehr geändert werden könne, sei der Kläger zur Behebung des
Fehlers auf das Rechtsmittelverfahren zu verweisen.
2.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die
Zahlung sei fristgerecht beim Gericht eingegangen, was das Richteramt Thal-Gäu
in der Verfügung vom 21. Februar 2024 auch bestätigt habe.
3.
Es ist erstellt, dass der
Beschwerdeführer den Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt hat. Bei dieser
Sachlage ist die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Sache geht zur
Fortsetzung des Verfahrens zurück an die Vorinstanz. Da die
Amtsgerichtsstatthalterin ihren Nichteintretensentscheid offensichtlich einzig
mit der Nichtbezahlung des Kostenvorschusses begründet hat, ergeht keine
Anweisung, sie habe auf die Aberkennungsklage einzutreten. Die Prüfung weiterer
Eintretensvoraussetzungen bleibt damit vorbehalten. Insofern ist die Beschwerde
nur teilweise gutzuheissen.
4.
Dem Richteramt Thal-Gäu ist ein
offensichtlicher Fehler unterlaufen, den es in der nachträglichen
Urteilsbegründung eingeräumt hat. Unter diesen Umständen ist für das
Beschwerdeverfahren aus Billigkeitsgründen keine Entscheidgebühr zu erheben
(Art. 107 Abs. 2 ZPO). In Bezug auf die Gerichtskosten ist das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege somit gegenstandslos.
5.
Der Beschwerdeführer hat für die
Einreichung der Beschwerde eine Rechtsanwältin beigezogen. Nach Art. 118 Abs. 1
lit. c ZPO umfasst die unentgeltliche Rechtspflege auch die gerichtliche
Bestellung einer Rechtsbeiständin, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig
ist. Die Amtsgerichtsstatthalterin hat in der nachträglichen Begründung ihren
Fehler eingeräumt. Es drängt sich somit die Frage nach der Notwendigkeit der
unentgeltlichen Verbeiständung auf. Letztmals im Entscheid 5A_588/2023 vom 20.
Februar 2024 hat das Bundesgericht dazu unter Verweisung auf seine frühere
Rechtsprechung folgendes ausgeführt: Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person,
die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit zur
Wahrung ihrer Rechte notwendig, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen
Rechtsbeistand. Die bedürftige Partei hat nach der Rechtsprechung Anspruch auf
unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise
betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
Schwierigkeiten bereitet, die den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich
machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die
Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsvertretung grundsätzlich geboten, was insbesondere im
Strafverfahren zutrifft, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles
besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die
Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre. Dabei sind neben der
Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch
in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter,
die soziale Situation, Sprachkenntnisse und allgemein die Fähigkeit, sich im
Verfahren zurechtzufinden (E. 4.2).
6.
Für die Anfechtung des
Nichteintretensentscheids war der Beizug eine Rechtsanwältin nicht nötig. Für
die Beschwerdebegründung musste lediglich auf die nachträgliche Begründung des
Nichteintretensentscheides verwiesen werden. Viel mehr hat auch die beigezogene
Rechtsanwältin nicht getan. Der Beschwerdeführer hätte die Beschwerde auch selbst
einreichen und begründen können. Dazu wäre er in der Lage gewesen. Die Aberkennungsklage
hat er selbst eingereicht. Er hat dafür zwar nur ein Formular ausgefüllt, hat damit
aber doch gezeigt, dass er in der Lage war, gegen den Rechtsöffnungsentscheid,
mit dem er nicht einverstanden war, vorzugehen. Nach der Zustellung des Nichteintretensentscheids
hat er sodann wiederum selbst fristgerecht die schriftliche Begründung
verlangt. Unter diesen Umständen hätte Beschwerdeführer seine Rechte ohne
unentgeltliche Rechtsbeiständin selbst wahren können. Eine Inanspruchnahme
anwaltlicher Hilfe war nicht notwendig. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin ist daher für das vorliegende Verfahren abzuweisen.
7.
Der Beschwerdeführer hat im
Wesentlichen obsiegt. Die Beschwerdegegnerin hat keinen Antrag gestellt, mit
dem sie unterlegen wäre. Die unterliegende rechtsmittelbeklagte Partei kann nur
dann von der Kostenpflicht entlastet werden, wenn ein von ihr nicht
mitverschuldeter grober Verfahrensfehler (Justizpanne) zur Gutheissung des
Rechtsmittels führt und sie selber die Gutheissung des Rechtsmittels beantragt
oder zumindest keinen Antrag gestellt hat bzw. sich mit dem angefochtenen
Entscheid nicht identifiziert hat (Urteil des Bundesgerichts 5A_60/2023 Urteil
vom 4. April 2023, E. 3.1). Dies trifft hierzu. Die Beschwerdegegnerin kann daher
nicht zur Bezahlung einer Parteientschädigung verpflichtet werden.
8.
In seiner
Beschwerdebegründung verlangt der Beschwerdeführer schliesslich, bei
antragsgemässem Ausgang des Verfahrens seien die Prozesskosten dem Kanton aufzuerlegen.
Nach Art. 107 Abs. 2 ZPO kann das Gericht die Gerichtskosten, die weder eine
Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen.
Bezüglich der Gerichtskosten wird dies im vorliegenden Fall auch so gehandhabt.
Darüber hinaus darf aber willkürfrei davon ausgegangen werden, dass Art. 95
Abs. 1 ZPO unter den «Prozesskosten» begrifflich «Gerichtskosten» und
«Parteientschädigung» klar auseinanderhält und dass im Zweifel auch
«Gerichtskosten» gemeint sind, wo das Gesetz wie in Art. 107 Abs. 2 den Begriff
«Gerichtskosten» verwendet (BGE 140 III 385, E. 4.1). Es ist daher äusserst fraglich,
ob Art. 107 Abs. 2 ZPO eine Grundlage dafür bietet, einen Kanton zur Tragung
einer Parteientschädigung zu verpflichten. Im vorliegenden Fall jedenfalls ist
dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zulasten des Kantons
zuzusprechen. Denn wie oben unter Ziffer 6 ausgeführt, wäre eine anwaltliche
Vertretung des Beschwerdeführers gar nicht nötig gewesen. Es wäre ausserdem
widersprüchlich, einerseits die unentgeltliche Verbeiständung zu verweigern und
andererseits eine Parteientschädigung zulasten des Kantons auszurichten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen
und die Verfügung der Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu wird aufgehoben.
2. Die Sache geht zur Fortsetzung des
Verfahrens zurück an die Vorinstanz.
3. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Verbeiständung wird abgewiesen.
4. Es werden keine Kosten erhoben.
5. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF
30’000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller