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Entscheid

ZKBES.2024.48

Nichteintretensentscheid

10. Juni 2024Deutsch7 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 10. Juni 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Annemarie Muhr,

Beschwerdeführer

gegen

B.___ AG, vertreten durch C.___ AG,

Beschwerdegegnerin

betreffend Nichteintretensentscheid

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (im Folgenden der Kläger)

reichte am 11. Dezember 2023 (Postaufgabe) beim Richteramt Thal-Gäu eine

Aberkennungsklage gegen die B.___ AG (im Folgenden die Beklagte) ein. Mit

Verfügung vom 21. Februar 2024 trat die Amtsgerichtstatthalterin auf die

Aberkennungsklage mangels Leistung des Gerichtskostenvorschusses nicht ein.

2. Gegen die begründete Verfügung erhob

der Kläger (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 15. April 2024 form- und

fristgerecht Beschwerde an das Obergericht und verlangt deren Aufhebung und

Rückweisung an die Vorinstanz. Diese sei anzuweisen, auf die Aberkennungsklage

vom 11. Dezember 2023 einzutreten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zudem

stellte er ein Gesuch um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege.

3. Die Beklagte (im Folgenden die Beschwerdegegnerin)

liess sich nicht vernehmen.

4. Auf die Ausführungen des

Beschwerdeführers und der Vorinstanz wird im Folgenden soweit entscheidrelevant

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Amtsgerichtsstatthalterin führte

in ihrer nachträglichen Begründung aus, es habe sich nach Erlass der Verfügung

herausgestellt, dass der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden sei. Da

ein gefällter und den Parteien mitgeteilter Entscheid vom erkennenden Gericht

grundsätzlich nicht mehr geändert werden könne, sei der Kläger zur Behebung des

Fehlers auf das Rechtsmittelverfahren zu verweisen.

2.

Der Beschwerdeführer bringt vor, die

Zahlung sei fristgerecht beim Gericht eingegangen, was das Richteramt Thal-Gäu

in der Verfügung vom 21. Februar 2024 auch bestätigt habe.

3.

Es ist erstellt, dass der

Beschwerdeführer den Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt hat. Bei dieser

Sachlage ist die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Sache geht zur

Fortsetzung des Verfahrens zurück an die Vorinstanz. Da die

Amtsgerichtsstatthalterin ihren Nichteintretensentscheid offensichtlich einzig

mit der Nichtbezahlung des Kostenvorschusses begründet hat, ergeht keine

Anweisung, sie habe auf die Aberkennungsklage einzutreten. Die Prüfung weiterer

Eintretensvoraussetzungen bleibt damit vorbehalten. Insofern ist die Beschwerde

nur teilweise gutzuheissen.

4.

Dem Richteramt Thal-Gäu ist ein

offensichtlicher Fehler unterlaufen, den es in der nachträglichen

Urteilsbegründung eingeräumt hat. Unter diesen Umständen ist für das

Beschwerdeverfahren aus Billigkeitsgründen keine Entscheidgebühr zu erheben

(Art. 107 Abs. 2 ZPO). In Bezug auf die Gerichtskosten ist das Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege somit gegenstandslos.

5.

Der Beschwerdeführer hat für die

Einreichung der Beschwerde eine Rechtsanwältin beigezogen. Nach Art. 118 Abs. 1

lit. c ZPO umfasst die unentgeltliche Rechtspflege auch die gerichtliche

Bestellung einer Rechtsbeiständin, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig

ist. Die Amtsgerichtsstatthalterin hat in der nachträglichen Begründung ihren

Fehler eingeräumt. Es drängt sich somit die Frage nach der Notwendigkeit der

unentgeltlichen Verbeiständung auf. Letztmals im Entscheid 5A_588/2023 vom 20.

Februar 2024 hat das Bundesgericht dazu unter Verweisung auf seine frühere

Rechtsprechung folgendes ausgeführt: Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person,

die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche

Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit zur

Wahrung ihrer Rechte notwendig, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen

Rechtsbeistand. Die bedürftige Partei hat nach der Rechtsprechung Anspruch auf

unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise

betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht

Schwierigkeiten bereitet, die den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich

machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die

Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsvertretung grundsätzlich geboten, was insbesondere im

Strafverfahren zutrifft, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles

besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die

Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre. Dabei sind neben der

Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch

in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter,

die soziale Situation, Sprachkenntnisse und allgemein die Fähigkeit, sich im

Verfahren zurechtzufinden (E. 4.2).

6.

Für die Anfechtung des

Nichteintretensentscheids war der Beizug eine Rechtsanwältin nicht nötig. Für

die Beschwerdebegründung musste lediglich auf die nachträgliche Begründung des

Nichteintretensentscheides verwiesen werden. Viel mehr hat auch die beigezogene

Rechtsanwältin nicht getan. Der Beschwerdeführer hätte die Beschwerde auch selbst

einreichen und begründen können. Dazu wäre er in der Lage gewesen. Die Aberkennungsklage

hat er selbst eingereicht. Er hat dafür zwar nur ein Formular ausgefüllt, hat damit

aber doch gezeigt, dass er in der Lage war, gegen den Rechtsöffnungsentscheid,

mit dem er nicht einverstanden war, vorzugehen. Nach der Zustellung des Nichteintretensentscheids

hat er sodann wiederum selbst fristgerecht die schriftliche Begründung

verlangt. Unter diesen Umständen hätte Beschwerdeführer seine Rechte ohne

unentgeltliche Rechtsbeiständin selbst wahren können. Eine Inanspruchnahme

anwaltlicher Hilfe war nicht notwendig. Das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin ist daher für das vorliegende Verfahren abzuweisen.

7.

Der Beschwerdeführer hat im

Wesentlichen obsiegt. Die Beschwerdegegnerin hat keinen Antrag gestellt, mit

dem sie unterlegen wäre. Die unterliegende rechtsmittelbeklagte Partei kann nur

dann von der Kostenpflicht entlastet werden, wenn ein von ihr nicht

mitverschuldeter grober Verfahrensfehler (Justizpanne) zur Gutheissung des

Rechtsmittels führt und sie selber die Gutheissung des Rechtsmittels beantragt

oder zumindest keinen Antrag gestellt hat bzw. sich mit dem angefochtenen

Entscheid nicht identifiziert hat (Urteil des Bundesgerichts 5A_60/2023 Urteil

vom 4. April 2023, E. 3.1). Dies trifft hierzu. Die Beschwerdegegnerin kann daher

nicht zur Bezahlung einer Parteientschädigung verpflichtet werden.

8.

In seiner

Beschwerdebegründung verlangt der Beschwerdeführer schliesslich, bei

antragsgemässem Ausgang des Verfahrens seien die Prozesskosten dem Kanton aufzuerlegen.

Nach Art. 107 Abs. 2 ZPO kann das Gericht die Gerichtskosten, die weder eine

Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen.

Bezüglich der Gerichtskosten wird dies im vorliegenden Fall auch so gehandhabt.

Darüber hinaus darf aber willkürfrei davon ausgegangen werden, dass Art. 95

Abs. 1 ZPO unter den «Prozesskosten» begrifflich «Gerichtskosten» und

«Parteientschädigung» klar auseinanderhält und dass im Zweifel auch

«Gerichtskosten» gemeint sind, wo das Gesetz wie in Art. 107 Abs. 2 den Begriff

«Gerichtskosten» verwendet (BGE 140 III 385, E. 4.1). Es ist daher äusserst fraglich,

ob Art. 107 Abs. 2 ZPO eine Grundlage dafür bietet, einen Kanton zur Tragung

einer Parteientschädigung zu verpflichten. Im vorliegenden Fall jedenfalls ist

dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zulasten des Kantons

zuzusprechen. Denn wie oben unter Ziffer 6 ausgeführt, wäre eine anwaltliche

Vertretung des Beschwerdeführers gar nicht nötig gewesen. Es wäre ausserdem

widersprüchlich, einerseits die unentgeltliche Verbeiständung zu verweigern und

andererseits eine Parteientschädigung zulasten des Kantons auszurichten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen

und die Verfügung der Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu wird aufgehoben.

2. Die Sache geht zur Fortsetzung des

Verfahrens zurück an die Vorinstanz.

3. Das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Verbeiständung wird abgewiesen.

4. Es werden keine Kosten erhoben.

5. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF

30’000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller