ZKBES.2024.49
Rechtsöffnung (Betreibung Nr. [...])
19. April 2024Deutsch4 min
338.30 zuzüglich Zins zu 3 % seit dem 17. August 2022 die definitive Rechtsöffnung
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 19. April 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Gemeindeverwaltung B.___,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
(Betreibung Nr. [...])
hat die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
- die
Gemeinde B.___, vertreten durch die Gemeindepräsidentin (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin), gegen A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim
Richteramt Dorneck-Thierstein am 29. November 2023 (Postaufgabe) in der
Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Dorneck ein Gesuch um Aufhebung des
Rechtsvorschlages und um Erteilung der Rechtsöffnung stellte,
- die
Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Dorneck die Gemeindesteuerrechnung
Sachverhalt
2021 über CHF 338.30 zuzüglich Zins zu 3 % seit 17. August 2022 und
Mahngebühren von CHF 50.00 betraf,
- sich
der Beschwerdeführer nicht innert Frist zum Gesuch vernehmen liess,
- die
Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein mit Urteil vom 8. Januar 2024 in
der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Dorneck für den Betrag von CHF
338.30 zuzüglich Zins zu 3 % seit dem 17. August 2022 die definitive Rechtsöffnung
erteilte, darüber hinausgehend das Begehren abwies, den Beschwerdeführer
verpflichtete, der Beschwerdegegnerin die Betreibungskosten von CHF 33.30 zu
ersetzen und die Gerichtskosten von CHF 150.00 zu bezahlen,
- der
Beschwerdeführer gegen das Urteil vom 8. Januar 2024 mit Eingabe vom 6. April
2024 Einspruch (recte: Beschwerde) beim Richteramt Dorneck-Thierstein erhob und
sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie die Abweisung
der Rechtsöffnung verlangte,
- die
Beschwerde inkl. Verfahrensakten dem Obergericht des Kantons Solothurn
zuständigkeitshalber weitergeleitet wurde,
- das
Urteil vom 8. Januar 2024 dem Beschwerdeführer mit Gerichtsurkunde zugesandt
wurde, er es aber nicht bei der Post abgeholt hat,
- das
Urteil dennoch nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist nach Art. 138 Abs. 3
lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) am 16. Januar 2024
als zugestellt gilt,
- die
zehntägige Beschwerdefrist am 26. Januar 2024 abgelaufen ist (Art. 321 Abs. 2
ZPO),
- der
Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt vom 18. Dezember 2023 bis 24.
März 2024 wegen einer Hüftoperation und daraus entstandener Komplikationen
mehrmals im Kantonsspital [...], Reha [...] und Reha Kantonsspital [...]
gewesen zu sein und sich nebst nötiger ambulanter Therapien erst wieder zu
Hause einleben müsse,
- das
Gericht auf Gesuch einer säumigen Person eine Nachfrist gewähren kann, wenn die
Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft
(Art. 148 Abs. 1 ZPO),
- das
Gesuch um Wiederherstellung der Frist innert zehn Tagen seit Wegfall des
Säumnisgrundes einzureichen ist (Art. 148 Abs. 2 ZPO),
- die
Spital- und Reha-Aufenthalte, den Ausführungen des Beschwerdeführers zufolge,
am 24. März 2024 endeten,
- das
Gesuch um Wiederherstellung der Frist bis am 3. April 2024 hätte eingereicht
werden müssen und die Einreichung am 6. April 2024 somit verspätet erfolgte,
- eine
Wiederherstellung voraussetzt, dass die Partei bzw. deren Vertreter durch
Unfall oder Krankheit effektiv davon abgehalten wird, selber innert Frist zu
handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen
(Niccolò Gozzi in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar,
Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 148 ZPO N 20),
- selbst
wenn das Wiederherstellungsgesuch nicht verspätet eingereicht worden wäre,
mehrmalige Spitalaufenthalte aufgrund einer Hüftoperation und ambulante
Therapien den Beschwerdeführer nicht davon abzuhalten vermochten zumindest eine
Drittperson mit der Einreichung der Beschwerde zu betrauen und daher das
Wiederherstellungsgesuch ohnehin abzuweisen gewesen wäre,
- A.___
die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer
Abschreibungsgebühr von CHF 200.00 zu bezahlen hat,
beschlossen:
1. Eine Kopie der Beschwerde von A.___ vom
6. April 2024 geht an die Gemeinde B.___.
Erwägungen
2.
Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
3.
A.___ hat die Gerichtskosten des
obergerichtlichen Verfahrens mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 200.00
zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30'000.00
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Zimmermann
Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 31.
Oktober 2024 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer
4D_63/2024).