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Entscheid

ZKBES.2024.49

Rechtsöffnung (Betreibung Nr. [...])

19. April 2024Deutsch4 min

338.30 zuzüglich Zins zu 3 % seit dem 17. August 2022 die definitive Rechtsöffnung

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Beschluss vom 19. April 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Gemeindeverwaltung B.___,

Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

(Betreibung Nr. [...])

hat die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung, dass:

- die

Gemeinde B.___, vertreten durch die Gemeindepräsidentin (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin), gegen A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim

Richteramt Dorneck-Thierstein am 29. November 2023 (Postaufgabe) in der

Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Dorneck ein Gesuch um Aufhebung des

Rechtsvorschlages und um Erteilung der Rechtsöffnung stellte,

- die

Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Dorneck die Gemeindesteuerrechnung

Sachverhalt

2021 über CHF 338.30 zuzüglich Zins zu 3 % seit 17. August 2022 und

Mahngebühren von CHF 50.00 betraf,

- sich

der Beschwerdeführer nicht innert Frist zum Gesuch vernehmen liess,

- die

Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein mit Urteil vom 8. Januar 2024 in

der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Dorneck für den Betrag von CHF

338.30 zuzüglich Zins zu 3 % seit dem 17. August 2022 die definitive Rechtsöffnung

erteilte, darüber hinausgehend das Begehren abwies, den Beschwerdeführer

verpflichtete, der Beschwerdegegnerin die Betreibungskosten von CHF 33.30 zu

ersetzen und die Gerichtskosten von CHF 150.00 zu bezahlen,

- der

Beschwerdeführer gegen das Urteil vom 8. Januar 2024 mit Eingabe vom 6. April

2024 Einspruch (recte: Beschwerde) beim Richteramt Dorneck-Thierstein erhob und

sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie die Abweisung

der Rechtsöffnung verlangte,

- die

Beschwerde inkl. Verfahrensakten dem Obergericht des Kantons Solothurn

zuständigkeitshalber weitergeleitet wurde,

- das

Urteil vom 8. Januar 2024 dem Beschwerdeführer mit Gerichtsurkunde zugesandt

wurde, er es aber nicht bei der Post abgeholt hat,

- das

Urteil dennoch nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist nach Art. 138 Abs. 3

lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) am 16. Januar 2024

als zugestellt gilt,

- die

zehntägige Beschwerdefrist am 26. Januar 2024 abgelaufen ist (Art. 321 Abs. 2

ZPO),

- der

Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt vom 18. Dezember 2023 bis 24.

März 2024 wegen einer Hüftoperation und daraus entstandener Komplikationen

mehrmals im Kantonsspital [...], Reha [...] und Reha Kantonsspital [...]

gewesen zu sein und sich nebst nötiger ambulanter Therapien erst wieder zu

Hause einleben müsse,

- das

Gericht auf Gesuch einer säumigen Person eine Nachfrist gewähren kann, wenn die

Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft

(Art. 148 Abs. 1 ZPO),

- das

Gesuch um Wiederherstellung der Frist innert zehn Tagen seit Wegfall des

Säumnisgrundes einzureichen ist (Art. 148 Abs. 2 ZPO),

- die

Spital- und Reha-Aufenthalte, den Ausführungen des Beschwerdeführers zufolge,

am 24. März 2024 endeten,

- das

Gesuch um Wiederherstellung der Frist bis am 3. April 2024 hätte eingereicht

werden müssen und die Einreichung am 6. April 2024 somit verspätet erfolgte,

- eine

Wiederherstellung voraussetzt, dass die Partei bzw. deren Vertreter durch

Unfall oder Krankheit effektiv davon abgehalten wird, selber innert Frist zu

handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen

(Niccolò Gozzi in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar,

Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 148 ZPO N 20),

- selbst

wenn das Wiederherstellungsgesuch nicht verspätet eingereicht worden wäre,

mehrmalige Spitalaufenthalte aufgrund einer Hüftoperation und ambulante

Therapien den Beschwerdeführer nicht davon abzuhalten vermochten zumindest eine

Drittperson mit der Einreichung der Beschwerde zu betrauen und daher das

Wiederherstellungsgesuch ohnehin abzuweisen gewesen wäre,

- A.___

die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer

Abschreibungsgebühr von CHF 200.00 zu bezahlen hat,

beschlossen:

1. Eine Kopie der Beschwerde von A.___ vom

6. April 2024 geht an die Gemeinde B.___.

Erwägungen

2.

Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

3.

A.___ hat die Gerichtskosten des

obergerichtlichen Verfahrens mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 200.00

zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30'000.00

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Zimmermann

Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 31.

Oktober 2024 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer

4D_63/2024).