ZKBES.2024.53
Rechtsöffnung
18. Juni 2024Deutsch17 min
Sicherstellungsverfügung vom 9. November 2023 genannt. Diese Sicherstellungsverfügung
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 18. Juni 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Frey
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
Gemeinde Lugano, durch vertreten durch Divisione delle Contribuzioni,
Ufficio esazione e condoni,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___, vertreten
durch Rechtsanwalt Roy Bay,
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
zieht
die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit
Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 14. November
2023 leitete die Municipio di […] gegen B.___ eine
Betreibung auf Sicherstellung ein. Als Forderungsgrund wird die
Sicherstellungsverfügung vom 9. November 2023 genannt. Diese Sicherstellungsverfügung
lautet auf eine Summe von CHF 900’000.00 zuzüglich Zins zu 2.5 % seit 10.
November 2023.
2. Die Gemeinde Lugano (so bezeichnet im
Rechtsöffnungsbegehren, im Folgenden die Gesuchstellerin) stellte am 12.
Dezember 2023 (Postaufgabe) beim Richteramt Solothurn-Lebern gegen B.___ (im
Folgenden der Gesuchsgegner) das Rechtsöffnungsbegehren für Forderung, Zinsen,
Kosten und eine angemessene Umtriebsentschädigung.
3. Der Gesuchsgegner beantragte in
seiner Gesuchsantwort vom 21. Dezember 2023 die Abweisung des
Rechtsöffnungsgesuchs, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Parteien
reichten in der Folge weitere Stellungnahmen ein.
4. Mit Urteil vom 12. März 2024 wies die
Amtsgerichtspräsidentin das Rechtsöffnungsbegehren ab und verpflichtete die
Gesuchstellerin zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 2’013.15 und
der Gerichtskosten von CHF 1’000.00.
5. Gegen das begründete Urteil erhob die
Gesuchstellerin (im Folgenden die Beschwerdeführerin) am 15. April 2024
Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn und verlangte die Aufhebung
des angefochtenen Urteils und die Gutheissung des Rechtsöffnungsgesuchs. Weiter
beantragte sie, die Gerichtsgebühren und die Honorarkosten seien massiv zu
ermässigen, um zu verhindern, dass schlussendlich solche Kosten einfach mal
drei berechnet würden, ohne dass dafür eine entsprechende Last attestiert sei,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
6. Der prozessuale Antrag der
Beschwerdeführerin, es seien die drei parallelen Verfahren zu vereinigen, ist
sogleich abzuweisen. Es sind drei verschiedene Betreibungen von drei verschiedenen Gläubigern und drei
verschiedene Rechtsöffnungsbegehren, die jeweils ein eigenes Schicksal haben.
Zudem würde die Übersichtlichkeit leiden.
7. Der Gesuchsgegner (im Folgenden der Beschwerdegegner)
beantragte am 3. Mai 2024 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin von mindestens CHF 1’000.00.
8. Auf die Ausführungen der Parteien und der Vorinstanz
wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die
Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Amtsgerichtspräsidentin hat das
Rechtsöffnungsbegehren gestützt auf den Entscheid des Bundesgerichts 5A_41/2018
vom 18. Juli 2018 abgewiesen. Danach werde mit der Sicherstellungsverfügung der
zu sichernde Betrag festgelegt, was unter anderem bei Gefährdung der
geschuldeten Steuern möglich sei. Sie sei sofort vollstreckbar und habe im
Betreibungsverfahren die Wirkung eines vollstreckbaren gerichtlichen Urteils.
Anstelle der Betreibung auf Zahlung könne auch die Betreibung auf
Sicherheitsleistung eingeleitet werden (Art. 38 SchKG). In diesem Fall sei zur
Rechtsöffnung jedenfalls eine rechtskräftige Sicherstellungsverfügung nötig,
damit der Schuldner hinzunehmen habe, dass der Steuergläubiger auf dem
Vollstreckungsweg durch Betreibungsfortsetzung gegen ihn vorgehen könne. Diese
Sicherstellungsverfügung könne auch vollstreckt werden, wenn die Veranlagung
noch nicht rechtskräftig sei. Im konkreten Fall habe die Vorinstanz den
Beschwerdegegnern in der Betreibung auf Sicherheitsleistung Nr. xxx die
definitive Rechtsöffnung im Umfang von CHF 76’595.95 erteilt. Zuvor habe der
Beschwerdeführer gegen die Sicherstellungsverfügung vom 7. Juli 2017 Rekurs an
das Steuergericht des Kantons Solothurn erhoben, wobei das Verfahren noch
hängig sei. Damit fehle es an einem definitiven Rechtsöffnungstitel in Gestalt
einer rechtskräftigen Sicherstellungsverfügung. Da es vorliegend gerade nicht
um eine Betreibung auf Geldzahlung gehe, spiele es keine Rolle, dass es noch an
einer rechtskräftigen Veranlagungsverfügung fehle (E. 3.2.1. ff.; mit
Hinweisen).
1.2
Darauf erwog die
Amtsgerichtspräsidentin, vorliegend handle es sich nicht um einen
Zahlungsbefehl für die ordentliche Betreibung auf Pfändung oder Konkurs
aufgrund einer vollstreckbaren und rechtskräftigen Steuerveranlagung, sondern
eben um eine solche auf Sicherheitsleistung. Bei einer solchen
Sicherstellungsverfügung sei zwischen der schuldarrestrechtlichen und der
betreibungsrechtlichen Wirkung zu unterscheiden. Werde eine solche
Sicherstellungsverfügung angefochten, werde zwar der Eintritt der formellen
Rechtskraft gehemmt, nicht aber die schuldarrestrechtliche Vollstreckung, da
der Sicherstellungsverfügung von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung
zukomme. Sinn und Zweck der getroffenen Lösung sei, zu verhindern, dass ein
Steuerpflichtiger, welcher einen Steuergefährdungstatbestand erfülle, während
der Rechtsmittelfrist Vermögenswerte entäussern könne, ohne dass der Fiskus
gegen ein solches Vorgehen einschreiten könnte. Betreibungsrechtlich könne die
Sicherstellungsverfügung erst nach Vorliegen der formellen Rechtskraft
durchgesetzt werden (Hans Frey in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht –
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), 4. Auflage 2022, Art. 169 N
66). Infolge der Anfechtung der Sicherstellungsverfügung vom 9. November 2023
durch den Gesuchsgegner bei der Kammer für Steuerrecht und des dadurch immer
noch anhängigen Verfahrens sei diese noch nicht in formelle Rechtskraft
erwachsen. Mangels rechtskräftiger Sicherstellungsverfügung fehle es an einem
definitiven Rechtsöffnungstitel.
2.1
Die Beschwerdeführerin bringt
dagegen vor, gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt seien gemäss Art. 80 Abs.
2.
Ziff. 2 SchKG Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden. Verfügungen
der kantonalen oder eidgenössischen Steuerbehörden fielen unter Art. 80 Abs. 2
Ziff. 2 SchKG. Jede vollstreckbare Verfügung einer schweizerischen
Verwaltungsbehörde berechtige zur definitiven Rechtsöffnung, gleichgültig, ob
es sich um eine Bundesbehörde, eine kantonale oder kommunale Behörde handle,
welche gestützt auf Bundesrecht, kantonales oder kommunales Recht verfüge. Wie
bei Zivilurteilen genüge grundsätzlich auch bei Verfügungen einer Verwaltungsbehörde
die Vollstreckbarkeit, ohne dass auch die formelle Rechtskraft vorliegen müsse.
Eine Verfügung sei vollstreckbar, wenn sie nicht mehr mit einem ordentlichen
Rechtsmittel anfechtbar sei, wenn nur noch ein Rechtsmittel zur Verfügung stehe,
das keine aufschiebende Wirkung habe, oder wenn dem Rechtsmittel die aufschiebende
Wirkung entzogen worden sei.
Als Grundlage für die Forderung
bezeichne sie die Sicherstellungsverfügung vom 9. November 2023, welche
aufgrund des hängigen Rechtsmittels nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Gemäss.
Art. 165 Abs. 3 DBG und Art. 244 Abs. 3 des Tessiner Steuergesetzes (LT) hätten
rechtskräftige Veranlagungsverfügungen und Veranlagungsentscheide im
Betreibungsverfahren der mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden die
gleiche Wirkung wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil. Die Vollstreckbarkeit
von Veranlagungsentscheidungen ergebe sich daher aus ihrer Rechtskraft. Gemäss
Art. 169 Abs. 1 DBG könne die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer
auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages jederzeit
Sicherstellung verlangen. Die Sicherstellungsverfügung gebe den
sicherzustellenden Betrag an und sei sofort vollstreckbar. Sie habe im
Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares
Gerichtsurteil. Eine ähnliche Bestimmung finde sich auch im Tessiner
Steuergesetz (LT) in Art. 248 Abs. 1. Es sei jedoch zu betonen, dass das LT
auch – um jeden Zweifel zu zerstreuen – präzisiere, dass die
Sicherheitsleistung die gleiche Wirkung wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil
gemäss Art. 80 SchKG entfalte. Gemäss Art. 169 Abs. 4 DBG und in ähnlicher
Weise Art. 248 Abs. 4 LT habe die Beschwerde gegen die Sicherstellungsverfügung
keine aufschiebende Wirkung. Die Vollstreckbarkeit der Entscheidungen zur
Sicherheitsleistung trete daher ex lege unverzüglich nach ihrer Zustellung ein.
2.2
Zunächst sei festzustellen, dass der
Beschwerdegegner im vorliegenden Fall nicht die Anwendbarkeit der Art. 165 Abs.
3.
DBG und Art. 244 Abs. 3 LT bestreite. Gemäss diesen Bestimmungen würden
rechtskräftige Steuerentscheide mit rechtskräftigen Gerichtsurteilen
gleichgesetzt. Der Anwendungsbereich der Art. 165 Abs. 3 DBG und 244 Abs. 3 LT
sei daher auf Steuerentscheide beschränkt und erstrecke sich nicht auf
Entscheidungen über Sicherheitsleistungen. Tatsächlich werde die Sicherstellung
ausschliesslich in den Artikeln 169 DBG und 248 LT geregelt. Im vorliegenden
Fall sei unbestreitbar, dass die Sicherstellungsverfügung eine vollstreckbare
Entscheidung sei, da eine dagegen erhobene Beschwerde keine
aufschiebende Wirkung habe.
2.3
Hinzu komme, dass anders als bei der
Zahlungsvollstreckung die Sicherungsvollstreckung darauf ziele, die Erfüllung
einer Sicherheitsleistung zu erlangen, nicht die Zahlung einer rechtskräftigen
Forderung. Auch aus dieser Perspektive sei es nicht verständlich, warum die
Sicherstellungsverfügung rechtskräftig sein sollte, um die Bestätigung des
Arrestbefehls zu erreichen. Nicht zuletzt müsse die Entscheidung der Behörde zu
diesem Zweck nur vollstreckbar sein. Die Tatsache, dass die Sicherstellungsverfügung
mit einem Arrestbefehl verbunden sei und gegen die Pfändung keine Beschwerde
zulässig sei (Art. 170 Abs. 2 DBG), ändere nichts daran, sondern stärke
vielmehr den unmittelbar vollstreckbaren Charakter der
Sicherstellungsverfügung, auch wenn diese noch nicht rechtskräftig sei.
2.4
Es werde hervorgehoben, dass sich
das Bundesgericht im Entscheid 5A_41/2018 auf die Lehrmeinungen von Hans Frey und
Pierre Curchod stütze (Frey, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht,
DBG, N 37 zu Art. 170; Curchod, in: Commentaire romand, Impôt fédéral direct, N
82.
zu Art. 170). Stéphan Abbet hingegen sei anderer Meinung und vertrete die
Auffassung, das Urteil des Bundesgerichts sei falsch (BlSchK
2020.
Nr. 30, S. 237).
2.5
In den nachfolgenden Urteilen des
Bundesgerichts (5A_930/2017 vom 17. Oktober 2018, BGE 145 III 30 und
5A_252/2021 vom 8. November 2021) werde das Urteil 5A_41/2018
ausschliesslich zitiert, um das darin festgelegte Prinzip zu erwähnen, wonach
eine rechtskräftig gewordene Sicherstellungsverfügung als definitiver
Rechtsöffnungstitel betrachtet werde. Keines dieser Urteile schliesse jedoch
aus, dass ein Sicherstellungsentscheid, der noch nicht rechtskräftig geworden
sei, als definitiver Rechtsöffnungstitel betrachtet werde. Bereits BGE 145 III 30 bestätige die Position von Stéphan Abbet und die frühere Rechtsprechung. Im
Urteil 5A_252/2021 vom 8. November 2021 habe das Bundesgericht die Frage jedoch
offengelassen (Erwägung 6.3).
2.6
Es sei nicht ganz klar, warum die
Sicherstellung gesetzlich dem Arrestbefehl gemäss Art. 170 DBG gleichgestellt
werde, wenn zur Validierung des letzteren auf die Rechtskraft der
Sicherstellungsverfügung gewartet werden müsse. Tatsächlich sei es genau das
Gegenteil: Gerade, weil die Sicherstellungsverfügung im Betreibungsverfahren
rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen und -entscheiden gleichgestellt sei,
könne sie dem Arrestbefehl gleichgestellt werden.
3.
Der Beschwerdegegner verweist vor
Obergericht auf sein Antwortschreiben an die Vorinstanz vom 18. Dezember 2023
und auf den angefochtenen Entscheid. Er ist im Wesentlichen der Auffassung, es
sollte der Steuerverwaltung nicht gestattet sein, zur Zwangsvollstreckung von
Vermögenswerten zu schreiten, ohne dass ein Richter zumindest über die
Glaubwürdigkeit der Steuerforderung entschieden habe.
4.
Umstritten ist im vorliegenden Fall
einzig, ob die Sicherstellungsverfügung vom 9. November 2023 einen definitiven
Rechtsöffnungstitel darstellt, obwohl sie bei der Camera di diritto tributario
del Tribunale d’appello angefochten wurde. Für die Erteilung der definitiven
Rechtsöffnung für Verfügungen und Entscheide schweizerischer
Verwaltungsbehörden gilt grundsätzlich, dass Verfügungen nicht formell
rechtskräftig sein müssen und für diese die Vollstreckbarkeit genügt. Auch
dieser Grundsatz ist nicht bestritten. Es stellt sich vielmehr die Frage, ob
bei Sicherstellungsverfügungen für gefährdete Steuern von diesem allgemein
anerkannten Grundsatz abgewichen werden und für diese zusätzlich formelle
Rechtskraft verlangt werden muss.
5.
Art. 165 Abs. 3 DBG bestimmt, dass
die rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen und -entscheide der mit dem Vollzug
dieses Gesetzes betrauten Behörden im Betreibungsverfahren die gleiche Wirkung
wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil haben. Nach Art. 169 Abs. 1 DBG kann die
kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer auch vor der rechtskräftigen
Feststellung des Steuerbetrages jederzeit Sicherstellung verlangen, wenn der
Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder die Bezahlung der von ihm
geschuldeten Steuer als gefährdet erscheint. Die Sicherstellungsverfügung gibt
den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie hat im
Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares
Gerichtsurteil. Nach Art. 169 Abs. 4 DBG haben Beschwerden gegen
Sicherstellungsverfügungen keine aufschiebende Wirkung. Der Wortlaut von Art.
248.
Abs. 1 und 4 des Tessiner Steuergesetzes (Raccolta delle leggi 640.100; LT)
ist nahezu identisch. Deshalb können die Überlegungen zur direkten Bundessteuer
auf das Tessiner Steuerrecht übertragen werden.
6.
Art. 165 Abs. 3 DBG verlangt für die
Gleichsetzung mit einem vollstreckbaren Gerichtsurteil eine rechtskräftige
Steuerveranlagung. Art. 169 Abs. 1 DBG erwähnt die Rechtskraft der
Sicherstellungsverfügung nicht. Vielmehr wird diese für sofort vollstreckbar
erklärt. Der Wortlaut dieser beiden Bestimmungen ist somit ein ganz ein
anderer. Dies spricht für eine unterschiedliche Regelung. Auch systematisch
stehen die beiden Bestimmungen in verschiedenen Kapiteln, einmal beim
Steuerbezug und ein andermal unter dem Kapitel Steuersicherung. Auch
systematisch erscheint damit eine unterschiedliche Auslegung nahe. Dies spricht
dafür, dass Art. 169 DBG eine lex specialis zu Art. 165 DBG ist. Zusätzlich und
anders als in Art. 165 wird in Art. 169 Abs. 4 DBG festgehalten, dass eine
Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat. Dies wirft
die Frage auf, ob sich die aufschiebende Wirkung nicht sogar auf den Eintritt
der Rechtskraft der Sicherstellungsverfügung bezieht. Denn die
Sicherstellungsverfügung ist ja sowieso schon sofort vollstreckbar. Dies würde
bedeuten, dass die gegen eine Sicherstellungsverfügung eingereichte Beschwerde den
Eintritt der Rechtskraft nicht hemmt. Die Sicherstellungsverfügung wäre trotz
des dagegen eingereichten Rechtsmittels rechtskräftig. Auch insofern stünde einer
Erteilung der definitiven Rechtsöffnung nichts entgegen. Ob dem so ist, kann
dahingestellt bleiben. Denn die Durchsetzbarkeit einer Sicherstellungsverfügung
wird in Art. 169 Abs. 1 und Abs. 4 DBG gleich doppelt bekräftigt, einmal durch
die Erklärung der sofortigen Vollstreckbarkeit und zweitens dadurch, dass der
dagegen gerichteten Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wird.
Schliesslich könnte auch der Sinn und Zweck der Sicherstellungsverfügung nicht
erreicht werden, wenn deren Wirkung mit der Einreichung eines Rechtsmittels bis
zum Entscheid über das Rechtsmittel sofort wieder aufgehoben werden könnte. Gerade
bei einer Gefährdung der Steuerforderung würde dadurch einem Verheimlichen und Beiseiteschaffen
von Vollstreckungssubstrat Tür und Tor geöffnet. Ausserdem gilt eine
Sicherstellungsverfügung nach Art. 170 Abs. 1 DBG als Arrestbefehl nach Art.
274.
SchKG. Nach dessen Absatz 2 ist eine Einsprache gegen den Arrestbefehl
nicht möglich. Ein Arrest könnte indessen nicht erfolgreich prosequiert werden,
wenn für die angefochtene Sicherstellungsverfügung keine Rechtsöffnung erteilt
werden könnte.
7.1
Daniel Staehelin befasst sich im
Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs ebenfalls
mit der Vollstreckbarkeit und der formellen Rechtskraft (in: Adrian Staehelin
et al. [Hrsg.], Basel 2021, Art. 80 N 110). Dort wird ausgeführt, nach dem
Inkrafttreten der ZPO berechtigten auch vorläufig vollstreckbare
Verwaltungsverfügungen, die noch nicht rechtskräftig seien, zur definitiven
Rechtsöffnung. Wohl habe die Zivilprozessordnung die vorläufige
Vollstreckbarkeit nur bei Zivilurteilen eingeführt und damit den auch schon in
Zweifel gezogenen Grundsatz, dass Vollstreckbarkeit nicht genüge, sondern der
Entscheid formell rechtskräftig sein müsse, formell nicht allgemein aufgehoben,
doch bestünden nunmehr keine Gründe mehr, diejenigen Entscheide, die vom
Verfahrensrecht für vollstreckbar erklärt würden, gemäss SchKG nicht auch
effektiv zu vollstrecken. Dies gelte jedoch nur, soweit nicht das materielle
Recht Rechtskraft als Voraussetzung der Vollstreckbarkeit fordere. So
berechtigten gemäss Art. 165 Abs. 3 DBG nur rechtskräftige Veranlagung- und
Sicherstellungsverfügungen zur definitiven Rechtsöffnung. Dieselbe Regelung
könne auch das kantonale Verfahrensrecht vorsehen. Ganz gefestigt sei diese
Auslegung von Art. 165 Abs. 3 DBG noch nicht: An anderer Stelle habe das
Bundesgericht bezüglich der direkten Bundessteuer entschieden, es käme für die
Frage, ob ein Rechtsöffnungstitel vorliege, nur auf die Vollstreckbarkeit an,
d.h., ob die Verfügung mit einem Rechtsmittel, das von Gesetzes wegen aufschiebende
Wirkung habe, angefochten werden könne und dies sei nur bei den kantonalen
Rechtsmitteln, nicht aber bei der Beschwerde an das Bundesgericht der Fall;
Art. 165 Abs. 3 DBG habe nur eine deklaratorische Funktion. Vorderhand sollte
indes auf den Wortlaut des Gesetzes abgestellt werden und der verlange in Art.
165.
Abs. 3 DBG eine rechtskräftige Verfügung.
7.2
Daniel Staehelin verweist in seinen
Ausführungen mehrfach auf die hier ebenfalls zitierten Bundesgerichtsurteile
5A_41/2018 und BGE 145 III 30 (= Pra 108 Nr. 79). Gerade auch gestützt auf
diese beiden Urteile scheint er eine effektive Vollstreckung von formell nicht
rechtskräftigen Verwaltungsverfügungen zu befürworten. Allerdings mahnt er zur
Vorsicht und zur Beachtung des Wortlautes. Gerade diesbezüglich ist darauf
hinzuweisen, dass Art. 165 Abs. 3 DBG nur von den rechtskräftigen
Steuerveranlagungen und -entscheiden spricht. Die Sicherstellungsverfügungen
werden in dieser Bestimmung nicht erwähnt. Vielmehr werden diese in Art. 169
Absatz 1 DBG geregelt. Wie bereits ausgeführt, sind Art. 165 DBG und Art. 169
DBG zwei unterschiedliche Bestimmungen mit einem unterschiedlichen Wortlaut und
einem unterschiedlichen Regelungsgehalt. Es macht denn auch Sinn, wenn für die
Vollstreckung einer Steuerveranlagung Rechtskraft verlangt wird. Bei einer Sicherstellungsverfügung
jedoch wirkt das Abwarten auf den Beschwerdeentscheid dem Sinn und Zweck der
Sicherstellungsverfügung entgegen. Insofern hat es der Beschwerdegegner hinzunehmen,
dass die Sicherstellung einer Steuerforderung, die noch nicht richterlich
überprüft ist, vollstreckt wird. Hervorzuheben ist, dass es nur eine
Vollstreckung zur Sicherstellung und nicht zur Bezahlung ist. Geschützt wird
der Schuldner auch durch Art. 273 SchKG. Danach haftet der Gläubiger dem
Schuldner für einen aus einem ungerechtfertigten Arrest entstandenen Schaden
(so auch im Urteil des Bundesgerichts 5A_487/2023 vom 2. April 2024). In Steuersachen
geht ein Arrestbefehl in der Regel mit dem Erlass einer
Sicherstellungsverfügung einher. So ist es auch im vorliegenden Fall.
8.
Schliesslich hat das Bundesgericht
auch in BGE 145 III 30 anerkannt, dass ein Leistungsurteil unabhängig von der
Frage des Eintritts der formellen als auch der materiellen Rechtskraft
vollstreckbar werden kann. Es hat dies für einen letztinstanzlichen kantonalen
Steuerentscheid bejaht, gegen den eine Beschwerde ans Bundesgericht erhoben
wurde. Einer solchen Beschwerde ans Bundesgericht kommt in der Regel keine
aufschiebende Wirkung zu (Art. 103 Abs. 3 BGG). Ein solcher Steuerentscheid ist
daher grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Ausstellung vollstreckbar,
vorbehaltlich der Gewährung der aufschiebenden Wirkung durch den
Instruktionsrichter des Bundesgerichts (E. 7.3.3.2). Im Urteil 5A_252/2021 vom
8.
November 2021 hat es das Bundesgericht sodann offengelassen, ob die
definitive Rechtsöffnung bereits hätte ausgesprochen werden können, als die
Beschwerde gegen den Antrag auf Sicherheitsleistung noch beim Bundesgericht
hängig war (Erwägung 6.3). Es ist auffällig, dass das Bundesgericht diese Frage
offenliess und nicht auf das Urteil 5A_41/2018 verwiesen hat. Denn in diesem
hat das Bundesgericht genau diese Frage beantwortet und einen kantonalen
Entscheid, in dem für eine angefochtene Sicherstellungsverfügung Rechtsöffnung
erteilt worden war, aufgehoben. Es scheint, als habe das Bundesgericht diesen
Entscheid nicht bestätigen wollen.
9.
Die Beschwerdeführerin beanstandet zu
Recht, dass die beiden Steuerrechtskommentatoren Hans Frey und Pierre Curchod,
auf welche das Bundesgericht im Entscheid 5A_41/2018 seine massgeblichen
Erwägungen abstützt, ihre Auffassung nicht begründen. Auch in der 4. Auflage
des Basler Kommentars zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (Basel
2022) hat Hans Frey seine Meinung nicht weiter begründet. Wie aufgezeigt, gibt
es in der Lehre auch andere Meinungen. Diese sind begründet und haben dadurch
eine höhere Überzeugungskraft. Auch das Bundesgericht hat seinen Entscheid
5A_41/2018 seither – soweit ersichtlich – nicht ausdrücklich bestätigt, obwohl
es dazu Gelegenheit gehabt hätte. Es finden sich gar Erwägungen, welche die
Möglichkeit eines anderslautenden Entscheides offenlassen. Die Einwendungen der
Beschwerdeführerin sind daher berechtigt. Zusammenfassend ist die Beschwerde somit
gutzuheissen und im beantragten Umfang definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
10.
Nach dem Ausgang des Verfahrens hat
der Beschwerdegegner die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 1’000.00
sowie diejenigen des Beschwerdeverfahrens von CHF 3’000.00 zu bezahlen. Zudem
hat er der Beschwerdeführerin für beide Instanzen eine Parteientschädigung zu
bezahlen. Diese wird für beide Instanzen in Anlehnung an die Ausführungen der
Beschwerdeführerin zum Kostenentscheid auf CHF 1’200.00 (inkl. Auslagen und
MWST) festgesetzt.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und das
Urteil der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern vom 12. März 2024 wird
aufgehoben.
2. In der Betreibung Nr. [...] auf
Sicherheitsleistung des Betreibungsamtes Region Solothurn wird für CHF
900’000.00 zuzüglich Zins zu 2,5 % seit 10. November 2023 die definitive
Rechtsöffnung erteilt.
3. B.___ hat der Gemeinde Lugano die
Arrestkosten von CHF 266.90 und die Betreibungskosten von CHF 256.30 zu
ersetzen.
4. B.___ hat die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 1’000.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. B.___ hat der Gemeinde Lugano die von
ihr bevorschussten CHF 1’000.00 zu ersetzen.
5. B.___ hat die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 3’000.00 zu bezahlen. Diese werden mit
dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. B.___ hat der Gemeinde Lugano die
von ihr bevorschussten CHF 3’000.00 zu ersetzen.
6. B.___ hat der Gemeinde Lugano für beide
Instanzen eine Parteientschädigung von total CHF 1’200.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über CHF
30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller
Das Bundesgericht hat das
Verfahren infolge Rückzugs der Beschwerde mit Verfügung vom 20. September 2024
abgeschrieben (BGer 4A_431/2024).