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Entscheid

ZKBES.2024.55

Rechtsöffnung

18. Juni 2024Deutsch17 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 18. Juni 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Frey

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten

durch Divisione delle Contribuzioni, Ufficio esazione e condoni,

Beschwerdeführerin

gegen

B.___, vertreten

durch Rechtsanwalt Roy Bay,

Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

zieht

die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit

Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 14. November

2023 leitete die Schweizerische Eidgenossenschaft gegen B.___ eine Betreibung

auf Sicherstellung ein. Als Forderungsgrund wird die Sicherstellungsverfügung

vom 9. November 2023 genannt. Diese Sicherstellungsverfügung lautet auf eine

Summe von CHF 1’065’000.00 zuzüglich Zins zu 4 % seit 10. November 2023.

2. Die Schweizerische Eidgenossenschaft (im

Rechtsöffnungsbegehren als Schweizerischer Bund bezeichnet, im Folgenden die

Gesuchstellerin) stellte am 12. Dezember 2023 (Postaufgabe) beim Richteramt

Solothurn-Lebern gegen B.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner) das

Rechtsöffnungsbegehren für Forderung, Zinsen, Kosten und eine angemessene

Umtriebsentschädigung.

3. Der Gesuchsgegner beantragte in

seiner Gesuchsantwort vom 21. Dezember 2023 die Abweisung des

Rechtsöffnungsgesuchs, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Parteien

reichten in der Folge weitere Stellungnahmen ein.

4. Mit Urteil vom 12. März 2024 wies die

Amtsgerichtspräsidentin das Rechtsöffnungsbegehren ab und verpflichtete die

Gesuchstellerin zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 2’021.80 und

der Gerichtskosten von CHF 1’000.00.

5. Gegen das begründete Urteil erhob die

Gesuchstellerin (im Folgenden die Beschwerdeführerin) am 15. April 2024

Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn und verlangte die Aufhebung

des angefochtenen Urteils und die Gutheissung des Rechtsöffnungsgesuchs. Weiter

beantragte sie, die Gerichtsgebühren und die Honorarkosten seien massiv zu

ermässigen, um zu verhindern, dass schlussendlich solche Kosten einfach mal

drei berechnet würden, ohne dass dafür eine entsprechende Last attestiert sei,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

6. Der prozessuale Antrag der

Beschwerdeführerin, es seien die drei parallelen Verfahren zu vereinigen, ist

sogleich abzuweisen. Es sind drei verschiedene Betreibungen von drei

verschiedenen Gläubigern und drei verschiedene Rechtsöffnungsbegehren, die

jeweils ein eigenes Schicksal haben. Zudem würde die Übersichtlichkeit leiden.

7. Der Gesuchsgegner (im Folgenden der Beschwerdegegner)

beantragte am 3. Mai 2024 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin von mindestens CHF 1’000.00.

8. Auf die Ausführungen der Parteien und der Vorinstanz

wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die

Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Amtsgerichtspräsidentin hat das

Rechtsöffnungsbegehren gestützt auf den Entscheid des Bundesgerichts 5A_41/2018

vom 18. Juli 2018 abgewiesen. Danach werde mit der Sicherstellungsverfügung der

zu sichernde Betrag festgelegt, was unter anderem bei Gefährdung der

geschuldeten Steuern möglich sei. Sie sei sofort vollstreckbar und habe im

Betreibungsverfahren die Wirkung eines vollstreckbaren gerichtlichen Urteils.

Anstelle der Betreibung auf Zahlung könne auch die Betreibung auf

Sicherheitsleistung eingeleitet werden (Art. 38 SchKG). In diesem Fall sei zur

Rechtsöffnung jedenfalls eine rechtskräftige Sicherstellungsverfügung nötig,

damit der Schuldner hinzunehmen habe, dass der Steuergläubiger auf dem

Vollstreckungsweg durch Betreibungsfortsetzung gegen ihn vorgehen könne. Diese

Sicherstellungsverfügung könne auch vollstreckt werden, wenn die Veranlagung

noch nicht rechtskräftig sei. Im konkreten Fall habe die Vorinstanz den

Beschwerdegegnern in der Betreibung auf Sicherheitsleistung Nr. xxx die definitive

Rechtsöffnung im Umfang von CHF 76’595.95 erteilt. Zuvor habe der

Beschwerdeführer gegen die Sicherstellungsverfügung vom 7. Juli 2017 Rekurs an

das Steuergericht des Kantons Solothurn erhoben, wobei das Verfahren noch

hängig sei. Damit fehle es an einem definitiven Rechtsöffnungstitel in Gestalt

einer rechtskräftigen Sicherstellungsverfügung. Da es vorliegend gerade nicht

um eine Betreibung auf Geldzahlung gehe, spiele es keine Rolle, dass es noch an

einer rechtskräftigen Veranlagungsverfügung fehle (E. 3.2.1. ff.; mit

Hinweisen).

1.2

Darauf erwog die

Amtsgerichtspräsidentin, vorliegend handle es sich nicht um einen

Zahlungsbefehl für die ordentliche Betreibung auf Pfändung oder Konkurs

aufgrund einer vollstreckbaren und rechtskräftigen Steuerveranlagung, sondern

eben um eine solche auf Sicherheitsleistung. Bei einer solchen

Sicherstellungsverfügung sei zwischen der schuldarrestrechtlichen und der

betreibungsrechtlichen Wirkung zu unterscheiden. Werde eine solche

Sicherstellungsverfügung angefochten, werde zwar der Eintritt der formellen

Rechtskraft gehemmt, nicht aber die schuldarrestrechtliche Vollstreckung, da

der Sicherstellungsverfügung von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung

zukomme. Sinn und Zweck der getroffenen Lösung sei, zu verhindern, dass ein

Steuerpflichtiger, welcher einen Steuergefährdungstatbestand erfülle, während

der Rechtsmittelfrist Vermögenswerte entäussern könne, ohne dass der Fiskus

gegen ein solches Vorgehen einschreiten könnte. Betreibungsrechtlich könne die

Sicherstellungsverfügung erst nach Vorliegen der formellen Rechtskraft

durchgesetzt werden (Hans Frey in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht –

Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), 4. Auflage 2022, Art. 169 N

66). Infolge der Anfechtung der Sicherstellungsverfügung vom 9. November 2023

durch den Gesuchsgegner bei der Kammer für Steuerrecht und des dadurch immer

noch anhängigen Verfahrens sei diese noch nicht in formelle Rechtskraft

erwachsen. Mangels rechtskräftiger Sicherstellungsverfügung fehle es an einem

definitiven Rechtsöffnungstitel.

2.1

Die Beschwerdeführerin bringt

dagegen vor, gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt seien gemäss Art. 80 Abs.

2.

Ziff. 2 SchKG Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden. Verfügungen

der kantonalen oder eidgenössischen Steuer-

behörden fielen unter Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG. Jede vollstreckbare

Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde berechtige zur definitiven

Rechtsöffnung, gleichgültig, ob es sich um eine Bundesbehörde, eine kantonale

oder kommunale Behörde handle, welche gestützt auf Bundesrecht, kantonales oder

kommunales Recht verfüge. Wie bei Zivilurteilen genüge grundsätzlich auch bei

Verfügungen einer Verwaltungsbehörde die Vollstreckbarkeit, ohne dass auch die

formelle Rechtskraft vorliegen müsse. Eine Verfügung sei vollstreckbar, wenn

sie nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel anfechtbar sei, wenn nur

noch ein Rechtsmittel zur Verfügung stehe, das keine aufschiebende Wirkung

habe, oder wenn dem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung entzogen worden sei.

Als Grundlage für die Forderung

bezeichne sie die Sicherstellungsverfügung vom 9. November 2023, welche

aufgrund des hängigen Rechtsmittels nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Gemäss.

Art. 165 Abs. 3 DBG und Art. 244 Abs. 3 des Tessiner Steuergesetzes (LT) hätten

rechtskräftige Veranlagungsverfügungen und Veranlagungsentscheide im

Betreibungsverfahren der mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden die

gleiche Wirkung wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil. Die Vollstreckbarkeit

von Veranlagungsentscheidungen ergebe sich daher aus ihrer Rechtskraft. Gemäss

Art. 169 Abs. 1 DBG könne die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer

auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages jederzeit

Sicherstellung verlangen. Die Sicherstellungsverfügung gebe den

sicherzustellenden Betrag an und sei sofort vollstreckbar. Sie habe im

Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares

Gerichtsurteil. Eine ähnliche Bestimmung finde sich auch im Tessiner

Steuergesetz (LT) in Art. 248 Abs. 1. Es sei jedoch zu betonen, dass das LT

auch – um jeden Zweifel zu zerstreuen – präzisiere, dass die

Sicherheitsleistung die gleiche Wirkung wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil

gemäss Art. 80 SchKG entfalte. Gemäss Art. 169 Abs. 4 DBG und in ähnlicher

Weise Art. 248 Abs. 4 LT habe die Beschwerde gegen die Sicherstellungsverfügung

keine aufschiebende Wirkung. Die Vollstreckbarkeit der Entscheidungen zur

Sicherheitsleistung trete daher ex lege unverzüglich nach ihrer Zustellung ein.

2.2

Zunächst sei festzustellen, dass der

Beschwerdegegner im vorliegenden Fall nicht die Anwendbarkeit der Art. 165 Abs.

3.

DBG und Art. 244 Abs. 3 LT bestreite. Gemäss diesen Bestimmungen würden

rechtskräftige Steuerentscheide mit rechtskräftigen Gerichtsurteilen

gleichgesetzt. Der Anwendungsbereich der Art. 165 Abs. 3 DBG und 244 Abs. 3 LT

sei daher auf Steuerentscheide beschränkt und erstrecke sich nicht auf

Entscheidungen über Sicherheitsleistungen. Tatsächlich werde die Sicherstellung

ausschliesslich in den Artikeln 169 DBG und 248 LT geregelt. Im vorliegenden

Fall sei unbestreitbar, dass die Sicherstellungsverfügung eine vollstreckbare

Entscheidung sei, da eine dagegen erhobene Beschwerde keine aufschiebende

Wirkung habe.

2.3

Hinzu komme, dass anders als bei der

Zahlungsvollstreckung die Sicherungsvollstreckung darauf ziele, die Erfüllung

einer Sicherheitsleistung zu erlangen, nicht die Zahlung einer rechtskräftigen

Forderung. Auch aus dieser Perspektive sei es nicht verständlich, warum die

Sicherstellungsverfügung rechtskräftig sein sollte, um die Bestätigung des

Arrestbefehls zu erreichen. Nicht zuletzt müsse die Entscheidung der Behörde zu

diesem Zweck nur vollstreckbar sein. Die Tatsache, dass die Sicherstellungsverfügung

mit einem Arrestbefehl verbunden sei und gegen die Pfändung keine Beschwerde

zulässig sei (Art. 170 Abs. 2 DBG), ändere nichts daran, sondern stärke

vielmehr den unmittelbar vollstreckbaren Charakter der

Sicherstellungsverfügung, auch wenn dieser noch nicht rechtskräftig sei.

2.4

Es werde hervorgehoben, dass sich

das Bundesgericht im Entscheid 5A_41/2018 auf die Lehrmeinungen von Hans Frey

und Pierre Curchod stütze (Frey, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht,

DBG, N 37 zu Art. 170; Curchod, in: Commentaire romand, Impôt fédéral direct, N

82.

zu Art. 170). Stéphan Abbet hingegen sei anderer Meinung und vertrete die

Auffassung, das Urteil des Bundesgerichts sei falsch (BlSchK 2020 Nr. 30, S.

237).

2.5

In den nachfolgenden Urteilen des

Bundesgerichts (5A_930/2017 vom 17. Oktober 2018, BGE 145 III 30 und

5A_252/2021 vom 8. November 2021) werde das Urteil 5A_41/2018

ausschliesslich zitiert, um das darin festgelegte Prinzip zu erwähnen, wonach

eine rechtskräftig gewordene Sicherstellungsverfügung als definitiver

Rechtsöffnungstitel betrachtet werde. Keines dieser Urteile schliesse jedoch

aus, dass ein Sicherstellungsentscheid, der noch nicht rechtskräftig geworden

sei, als definitiver Rechtsöffnungstitel betrachtet werde. Bereits BGE 145 III 30 bestätige die Position von Stéphan Abbet und die frühere Rechtsprechung. Im

Urteil 5A_252/2021 vom 8. November 2021 habe das Bundesgericht die Frage jedoch

offengelassen (Erwägung 6.3).

2.6

Es sei nicht ganz klar, warum die

Sicherstellung gesetzlich dem Arrestbefehl gemäss Art. 170 DBG gleichgestellt

werde, wenn zur Validierung des letzteren auf die Rechtskraft der

Sicherstellungsverfügung gewartet werden müsse. Tatsächlich sei es genau das

Gegenteil: Gerade, weil die Sicherstellungsverfügung im Betreibungsverfahren

rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen und -entscheiden gleichgestellt sei,

könne sie dem Arrestbefehl gleichgestellt werden.

3.

Der Beschwerdegegner verweist vor

Obergericht auf sein Antwortschreiben an die Vorinstanz vom 18. Dezember 2023

und auf den angefochtenen Entscheid. Er ist im Wesentlichen der Auffassung, es

sollte der Steuerverwaltung nicht gestattet sein, zur Zwangsvollstreckung von

Vermögenswerten zu schreiten, ohne dass ein Richter zumindest über die

Glaubwürdigkeit der Steuerforderung entschieden habe.

4.

Umstritten ist im vorliegenden Fall

einzig, ob die Sicherstellungsverfügung vom 9. November 2023 einen definitiven

Rechtsöffnungstitel darstellt, obwohl sie bei der Camera di diritto tributario

del Tribunale d’appello angefochten wurde. Für die Erteilung der definitiven

Rechtsöffnung für Verfügungen und Entscheide schweizerischer

Verwaltungsbehörden gilt grundsätzlich, dass Verfügungen nicht formell

rechtskräftig sein müssen und für diese die Vollstreckbarkeit genügt. Auch

dieser Grundsatz ist nicht bestritten. Es stellt sich vielmehr die Frage, ob

bei Sicherstellungsverfügungen für gefährdete Steuern von diesem allgemein

anerkannten Grundsatz abgewichen werden und für diese zusätzlich formelle

Rechtskraft verlangt werden muss.

5.

Art. 165 Abs. 3 DBG bestimmt, dass

die rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen und -entscheide der mit dem Vollzug

dieses Gesetzes betrauten Behörden im Betreibungsverfahren die gleiche Wirkung

wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil haben. Nach Art. 169 Abs. 1 DBG kann die

kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer auch vor der rechtskräftigen

Feststellung des Steuerbetrages jederzeit Sicherstellung verlangen, wenn der

Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder die Bezahlung der von ihm

geschuldeten Steuer als gefährdet erscheint. Die Sicherstellungsverfügung gibt

den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie hat im

Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares

Gerichtsurteil. Nach Art. 169 Abs. 4 DBG haben Beschwerden gegen

Sicherstellungsverfügungen keine aufschiebende Wirkung. Der Wortlaut von Art.

248.

Abs. 1 und 4 des Tessiner Steuergesetzes (Raccolta delle leggi 640.100; LT)

ist nahezu identisch. Deshalb können die Überlegungen zur direkten Bundessteuer

auf das Tessiner Steuerrecht übertragen werden.

6.

Art. 165 Abs. 3 DBG verlangt für die

Gleichsetzung mit einem vollstreckbaren Gerichtsurteil eine rechtskräftige

Steuerveranlagung. Art. 169 Abs. 1 DBG erwähnt die Rechtskraft der

Sicherstellungsverfügung nicht. Vielmehr wird diese für sofort vollstreckbar

erklärt. Der Wortlaut dieser beiden Bestimmungen ist somit ein ganz ein

anderer. Dies spricht für eine unterschiedliche Regelung. Auch systematisch

stehen die beiden Bestimmungen in verschiedenen Kapiteln, einmal beim

Steuerbezug und ein andermal unter dem Kapitel Steuersicherung. Auch

systematisch erscheint damit eine unterschiedliche Auslegung nahe. Dies spricht

dafür, dass Art. 169 DBG eine lex specialis zu Art. 165 DBG ist. Zusätzlich und

anders als in Art. 165 wird in Art. 169 Abs. 4 DBG festgehalten, dass eine

Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat. Dies wirft

die Frage auf, ob sich die aufschiebende Wirkung nicht sogar auf den Eintritt

der Rechtskraft der Sicherstellungsverfügung bezieht. Denn die

Sicherstellungsverfügung ist ja sowieso schon sofort vollstreckbar. Dies würde

bedeuten, dass die gegen eine Sicherstellungsverfügung eingereichte Beschwerde

den Eintritt der Rechtskraft nicht hemmt. Die Sicherstellungsverfügung wäre

trotz des dagegen eingereichten Rechtsmittels rechtskräftig. Auch insofern

stünde einer Erteilung der definitiven Rechtsöffnung nichts entgegen. Ob dem so

ist, kann dahingestellt bleiben. Denn die Durchsetzbarkeit einer

Sicherstellungsverfügung wird in Art. 169 Abs. 1 und Abs. 4 DBG gleich doppelt

bekräftigt, einmal durch die Erklärung der sofortigen Vollstreckbarkeit und

zweitens dadurch, dass der dagegen gerichteten Beschwerde keine aufschiebende

Wirkung zuerkannt wird. Schliesslich könnte auch der Sinn und Zweck der

Sicherstellungsverfügung nicht erreicht werden, wenn deren Wirkung mit der

Einreichung eines Rechtsmittels bis zum Entscheid über das Rechtsmittel sofort

wieder aufgehoben werden könnte. Gerade bei einer Gefährdung der

Steuerforderung würde dadurch einem Verheimlichen und Beiseiteschaffen von

Vollstreckungssubstrat Tür und Tor geöffnet. Ausserdem gilt eine

Sicherstellungsverfügung nach Art. 170 Abs. 1 DBG als Arrestbefehl nach Art.

274.

SchKG. Nach dessen Absatz 2 ist eine Einsprache gegen den Arrestbefehl

nicht möglich. Ein Arrest könnte indessen nicht erfolgreich prosequiert werden,

wenn für die angefochtene Sicherstellungsverfügung keine Rechtsöffnung erteilt

werden könnte.

7.1

Daniel Staehelin befasst sich im

Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs ebenfalls

mit der Vollstreckbarkeit und der formellen Rechtskraft (in: Adrian Staehelin

et al. [Hrsg.], Basel 2021, Art. 80 N 110). Dort wird ausgeführt, nach dem

Inkrafttreten der ZPO berechtigten auch vorläufig vollstreckbare

Verwaltungsverfügungen, die noch nicht rechtskräftig seien, zur definitiven

Rechtsöffnung. Wohl habe die Zivilprozessordnung die vorläufige

Vollstreckbarkeit nur bei Zivilurteilen eingeführt und damit den auch schon in

Zweifel gezogenen Grundsatz, dass Vollstreckbarkeit nicht genüge, sondern der

Entscheid formell rechtskräftig sein müsse, formell nicht allgemein aufgehoben,

doch bestünden nunmehr keine Gründe mehr, diejenigen Entscheide, die vom

Verfahrensrecht für vollstreckbar erklärt würden, gemäss SchKG nicht auch

effektiv zu vollstrecken. Dies gelte jedoch nur, soweit nicht das materielle

Recht Rechtskraft als Voraussetzung der Vollstreckbarkeit fordere. So

berechtigten gemäss Art. 165 Abs. 3 DBG nur rechtskräftige Veranlagung- und

Sicherstellungsverfügungen zur definitiven Rechtsöffnung. Dieselbe Regelung

könne auch das kantonale Verfahrensrecht vorsehen. Ganz gefestigt sei diese

Auslegung von Art. 165 Abs. 3 DBG noch nicht: An anderer Stelle habe das

Bundesgericht bezüglich der direkten Bundessteuer entschieden, es käme für die

Frage, ob ein Rechtsöffnungstitel vorliege, nur auf die Vollstreckbarkeit an,

d.h., ob die Verfügung mit einem Rechtsmittel, das von Gesetzes wegen aufschiebende

Wirkung habe, angefochten werden könne und dies sei nur bei den kantonalen

Rechtsmitteln, nicht aber bei der Beschwerde an das Bundesgericht der Fall;

Art. 165 Abs. 3 DBG habe nur eine deklaratorische Funktion. Vorderhand sollte

indes auf den Wortlaut des Gesetzes abgestellt werden und der verlange in Art.

165.

Abs. 3 DBG eine rechtskräftige Verfügung.

7.2

Daniel Staehelin verweist in seinen

Ausführungen mehrfach auf die hier ebenfalls zitierten Bundesgerichtsurteile

5A_41/2018 und BGE 145 III 30 (= Pra 108 Nr. 79). Gerade auch gestützt auf

diese beiden Urteile scheint er eine effektive Vollstreckung von formell nicht

rechtskräftigen Verwaltungsverfügungen zu befürworten. Allerdings mahnt er zur

Vorsicht und zur Beachtung des Wortlautes. Gerade diesbezüglich ist darauf

hinzuweisen, dass Art. 165 Abs. 3 DBG nur von den rechtskräftigen

Steuerveranlagungen und -entscheiden spricht. Die Sicherstellungsverfügungen

werden in dieser Bestimmung nicht erwähnt. Vielmehr werden diese in Art. 169

Absatz 1 DBG geregelt. Wie bereits ausgeführt, sind Art. 165 DBG und Art. 169

DBG zwei unterschiedliche Bestimmungen mit einem unterschiedlichen Wortlaut und

einem unterschiedlichen Regelungsgehalt. Es macht denn auch Sinn, wenn für die

Vollstreckung einer Steuerveranlagung Rechtskraft verlangt wird. Bei einer

Sicherstellungsverfügung jedoch wirkt das Abwarten auf den Beschwerdeentscheid

dem Sinn und Zweck der Sicherstellungsverfügung entgegen. Insofern hat es der

Beschwerdegegner hinzunehmen, dass die Sicherstellung einer Steuerforderung,

die noch nicht richterlich überprüft ist, vollstreckt wird. Hervorzuheben ist,

dass es nur eine Vollstreckung zur Sicherstellung und nicht zur Bezahlung ist.

Geschützt wird der Schuldner auch durch Art. 273 SchKG. Danach haftet der

Gläubiger dem Schuldner für einen aus einem ungerechtfertigten Arrest

entstandenen Schaden (so auch im Urteil des Bundesgerichts 5A_487/2023 vom 2.

April 2024). In Steuersachen geht ein Arrestbefehl in der Regel mit dem Erlass

einer Sicherstellungsverfügung einher. So ist es auch im vorliegenden Fall.

8.

Schliesslich hat das Bundesgericht

auch in BGE 145 III 30 anerkannt, dass ein Leistungsurteil unabhängig von der

Frage des Eintritts der formellen als auch der materiellen Rechtskraft

vollstreckbar werden kann. Es hat dies für einen letztinstanzlichen kantonalen

Steuerentscheid bejaht, gegen den eine Beschwerde ans Bundesgericht erhoben

wurde. Einer solchen Beschwerde ans Bundesgericht kommt in der Regel keine

aufschiebende Wirkung zu (Art. 103 Abs. 3 BGG). Ein solcher Steuerentscheid ist

daher grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Ausstellung vollstreckbar,

vorbehaltlich der Gewährung der aufschiebenden Wirkung durch den

Instruktionsrichter des Bundesgerichts (E. 7.3.3.2). Im Urteil 5A_252/2021 vom

8.

November 2021 hat es das Bundesgericht sodann offengelassen, ob die

definitive Rechtsöffnung bereits hätte ausgesprochen werden können, als die

Beschwerde gegen den Antrag auf Sicherheitsleistung noch beim Bundesgericht

hängig war (Erwägung 6.3). Es ist auffällig, dass das Bundesgericht diese Frage

offenliess und nicht auf das Urteil 5A_41/2018 verwiesen hat. Denn in diesem

hat das Bundesgericht genau diese Frage beantwortet und einen kantonalen

Entscheid, in dem für eine angefochtene Sicherstellungsverfügung Rechtsöffnung

erteilt worden war, aufgehoben. Es scheint, als habe das Bundesgericht diesen

Entscheid nicht bestätigen wollen.

9.

Die Beschwerdeführerin beanstandet zu

Recht, dass die beiden Steuerrechtskommentatoren Hans Frey und Pierre Curchod,

auf welche das Bundesgericht im Entscheid 5A_41/2018 seine massgeblichen

Erwägungen abstützt, ihre Auffassung nicht begründen. Auch in der 4. Auflage

des Basler Kommentars zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (Basel

2022) hat Hans Frey seine Meinung nicht weiter begründet. Wie aufgezeigt, gibt

es in der Lehre auch andere Meinungen. Diese sind begründet und haben dadurch

eine höhere Überzeugungskraft. Auch das Bundesgericht hat seinen Entscheid

5A_41/2018 seither – soweit ersichtlich – nicht ausdrücklich bestätigt, obwohl

es dazu Gelegenheit gehabt hätte. Es finden sich gar Erwägungen, welche die

Möglichkeit eines anderslautenden Entscheides offenlassen. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin sind daher

berechtigt. Zusammenfassend ist die Beschwerde somit gutzuheissen und im

beantragten Umfang definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

10.

Nach dem Ausgang des Verfahrens hat

der Beschwerdegegner die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF

1’000.00 sowie diejenigen des Beschwerdeverfahrens von CHF 6’000.00 zu

bezahlen. Zudem hat er der Beschwerdeführerin für beide Instanzen eine

Parteientschädigung zu bezahlen. Diese wird für beide Instanzen in Anlehnung an

die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Kostenentscheid auf CHF 1’200.00

(inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und das

Urteil der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern vom 12. März 2024 wird

aufgehoben.

2. In der Betreibung Nr. [...] auf

Sicherheitsleistung des Betreibungsamtes Region Solothurn wird für CHF 1’065’000.00

zuzüglich Zins zu 4 % seit 10. November 2023 die definitive Rechtsöffnung

erteilt.

3. B.___ hat der Schweizerischen

Eidgenossenschaft die Arrestkosten von CHF 476.90 und die Betreibungskosten von

CHF 466.30 zu ersetzen.

4. B.___ hat die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 1’000.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem

geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. B.___ hat der Schweizerischen

Eidgenossenschaft die von ihr bevorschussten CHF 1’000.00 zu ersetzen.

5. B.___ hat die Kosten des

zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 6’000.00 zu bezahlen. Diese werden mit

dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. B.___ hat der Schweizerischen

Eidgenossenschaft die von ihr bevorschussten CHF 6’000.00 zu ersetzen.

6. B.___ hat der Schweizerischen

Eidgenossenschaft für beide Instanzen eine Parteientschädigung von total CHF

1’200.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über

CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller

Das Bundesgericht hat mit

Urteil vom 4. Februar 2025 die dagegen erhobene Beschwerde gutgeheissen

(BGer4A_435/2024).