ZKBES.2024.57
Rechtsöffnung
4. Juni 2024Deutsch9 min
gegen die A.___ AG (im Folgenden: Gesuchsgegnerin) geführten Betreibung Nr. [...]
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 4. Juni 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Robert Vogel,
Beschwerdeführerin
gegen
Schweizerische
Eidgenossenschaft, handelnd durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit
(BAZG)
Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Schweizerische Eidgenossenschaft,
handelnd durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) (im Folgenden:
Gesuchstellerin), gelangte mit Gesuch vom 2. Oktober 2023 (eingelangt beim
Gericht am 4. Oktober 2023) ans Richteramt Olten-Gösgen und ersuchte in der
gegen die A.___ AG (im Folgenden: Gesuchsgegnerin) geführten Betreibung Nr. [...]
des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 14. März 2023 für den Betrag von
insgesamt CHF 106'094.55 (ohne Zins) um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin.
2. Die Gesuchsgegnerin liess sich mit
Schreiben vom 16. Oktober 2023 vernehmen, woraufhin die Gesuchstellerin mit
Schreiben vom 27. Oktober 2023 (Eingang am 30. Oktober 2023) replizierte.
3. Mit Urteil vom 14. Dezember 2023
erteilte der zuständige Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen in der
Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen für den Betrag von
CHF 106'094.55 die definitive Rechtsöffnung, verpflichtete die
Gesuchsgegnerin, der Gesuchstellerin die Betreibungskosten von CHF 203.30
zu ersetzen und ihr eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen.
Die Gerichtskosten von CHF 750.00 wurden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
4. Mit Beschwerde vom 19. April 2024 (Eingang
am 22. April 2024) erhob die Gesuchsgegnerin (im Folgenden: Beschwerdeführerin)
bei der Zivilkammer des Obergerichts fristgerecht Beschwerde gegen das Urteil
des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 14. Dezember 2023. Sie
beantragte insbesondere, das Urteil des Richteramts Olten-Gösgen vom 14.
Dezember 2023 sei vollständig aufzuheben und die Vollstreckung des
angefochtenen Urteils sei aufzuschieben, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
5. Mit Verfügung vom 22. April 2024 wies
die Vizepräsidentin der Zivilkammer das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden
Wirkung ab.
6. Die Gesuchstellerin (im Folgenden:
Beschwerdegegnerin) liess sich mit Schreiben vom 2. Mai 2024 (Postaufgabe)
vernehmen.
7. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, wird im Folgenden darauf Bezug genommen.
Erwägungen
II.
1.
Vor der Vorinstanz brachte die
Beschwerdeführerin insbesondere die Einrede der Verjährung vor. Zudem rügte
sie, die Höhe der Forderung sei nicht bestimmt oder bestimmbar. Vor der
Rechtsmittelinstanz rügt sie allerdings nur noch eine offensichtlich unrichtige
Feststellung des Sachverhalts – indem die Vorinstanz zu Unrecht angenommen
habe, die Forderung sei nicht getilgt worden – sowie eine unrichtige
Rechtsanwendung – indem sich die Vorinstanz auf einen falschen
Rechtsöffnungstitel gestützt habe. Auf die Einrede der Verjährung und die
Einrede, die Forderung sei nicht bestimmt oder bestimmbar, wird demzufolge
nicht mehr eingegangen.
2.1
Die Vorinstanz begründete das
Vorliegen eines definitiven Rechtsöffnungstitels insbesondere damit, dass die
Beschwerdegegnerin um die Erteilung der Rechtsöffnung für Zölle in Höhe von
CHF 103'607.95 sowie für Einfuhrsteuern von CHF 2'486.60 ersucht
habe. Die Zölle und Einfuhrsteuern betreffend die Einfuhren im Zeitraum von
Januar 2006 bis März 2008 seien mit Nachforderungsverfügung vom 19. März 2010
festgesetzt worden. Gegen diese Verfügung sei am 16. April 2010 Beschwerde
erhoben worden. Mit Urteil des Bundesgerichts vom 16. Juli 2013 sei die
Beschwerde endgültig abgewiesen worden und die Verfügung sei in Rechtskraft
erwachsen. Solche auf Geld lautenden Verfügungen stellten bei gehöriger
Eröffnung und Eintritt der Vollstreckbarkeit definitive Rechtsöffnungstitel
dar.
2.2
Die Beschwerdeführerin bringt in
ihrer Beschwerde vor, eine definitive Rechtsöffnung könne nur für
Leistungsurteile erteilt werden, wobei diese eine eindeutige Verurteilung zur
Zahlung enthalten müssten. Nach Art. 221 Abs. 2 lit. c der
schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) habe die Gläubigerin den
Rechtsöffnungstitel dem Gesuch beizulegen. Die Beschwerdegegnerin verweise in
ihrem Gesuch vom 2. Oktober 2023 jedoch nicht auf die Nachforderungsverfügung
vom 19. März 2010, sondern lediglich das Bundesgerichtsurteil vom
Dispositiv
16. Juli 2013. Dem Gesuch fehle es demnach dem definitiven
Rechtsöffnungstitel in Gestalt der Urkunde, womit die Vorinstanz zu Unrecht das
Vorliegen eines definitiven Rechtsöffnungstitels bejaht habe.
2.3 Die Ausführung der
Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerdegegnerin in ihrem Gesuch ans
Richteramt nur auf das Bundesgerichtsurteil verweise und nicht auf die
Nachforderungsverfügung, ist aktenwidrig. Die Beschwerdegegnerin verweist in
ihrem Gesuch ans Richteramt Olten-Gösgen vom 2. Oktober 2023 sehr wohl auf die
Nachforderungsverfügung 19. März 2010 und legt dem Gesuch einen Auszug
derselben bei. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen die
Nachforderungsverfügung vom 19. März 2010 erhobene Beschwerde mit Urteil
vom 15. Januar 2013 ab. Diesen Entscheid bestätigte das Bundesgericht mit
Urteil vom 16. Juli 2013. Beide Urteile liegen dem Gesuch bei. Inwiefern
dies dem Nachweis an einen definitiven Rechtsöffnungstitel nicht genügen
sollte, ist nicht ersichtlich.
3.1 Des Weiteren bringt die
Beschwerdeführerin den Einwand der Tilgung der Schuld vor. Hierzu führte die
Vorinstanz im Wesentlichen aus, aus der Gesuchsbeilage 17, auf welche die
Beschwerdeführerin zur Begründung der Tilgung verweise und aus der internen
Buchhaltung der Beschwerdeführerin werde die Einrede der Tilgung nicht einmal
annährend glaubhaft gemacht. Im Gegenteil statuiere das Schreiben klar, dass
der (im vorliegenden Verfahren relevante) Restbetrag weiterhin zur Zahlung
fällig sei. Aus den Dokumenten der internen Buchhaltung könne auch nichts zu
Gunsten der Beschwerdeführerin abgeleitet werden, da es sich
unbestrittenermassen um aus subjektiver Wahrnehmung gebuchtem
Gesamtschuldbetrag handle.
3.2 Betreffend Tilgung macht die
Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, es seien drei Verfahren vereinigt
und nicht mehr zwischen den einzelnen Verfahren differenziert worden. Die
Beschwerdeführerin habe mit der Eingabe vom 25. Februar 2019 um Erlass der
Einfuhrabgaben in Höhe von CHF 1'248'015.00 ersucht. Die Eidgenössische
Zollverwaltung habe mit Schreiben vom 17. Dezember 2019 einen Teilerlass
der Forderung verfügt. Dem Teilerlass vom 17. Dezember 2019 könne entnommen
werden, dass nur noch eine Restforderung in Höhe von CHF 436'000.00
bestanden habe, welche in Ratenzahlungen zu begleichen gewesen sei. Mit
Schreiben vom 15. Februar 2022 habe die Beschwerdegegnerin sodann
festgehalten, dass mit der letzten Ratenzahlung vom 28. Dezember 2021 die
Vereinbarung bezahlt und erledigt sei. Die Buchhaltungsbelege der
Beschwerdeführerin belegten diese Zahlungen. Damit bestünden in Bezug auf
sämtliche Dossiers keine offenen Forderungen mehr. Daran vermöge auch das
Schreiben vom 15. Februar 2022 nichts zu ändern. Die Vorinstanz habe somit
den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, indem sie einzig auf das
Schreiben vom 15. Februar 2022 und ohne den gesamten Sachverhalt sowie die
Beweise zu berücksichtigen, festgehalten habe, dass die Forderung nicht durch
Bezahlung und Teilerlass getilgt worden sei.
3.3 Hierzu ist Folgendes festzuhalten:
Im Schreiben der Beschwerdeführerin vom 25. Februar 2019 wird der Betrag
von CHF 1'248'015.00 nicht erwähnt und auch ergibt sich der Betrag nicht,
wenn die im Schreiben genannten Beträge von CHF 873'577.30 und
CHF 115'762.40 addiert werden. Das erwähnte Schreiben der
Beschwerdegegnerin bzw. der Teilerlass vom 17. Dezember 2019 befindet sich
nicht in den Akten. Vielmehr wird im Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 15.
Februar 2022 zwischen zwei Dossier-Nummern unterschieden. Das Dossier Nr. [...]
sei aufgrund Teilerlass und Zahlung abgeschlossen und archiviert worden. Das
Dossier Nr. [...] hingegen weise offene Positionen aus. Der ausstehende
Betrag belaufe sich auf CHF 115'762.40 (inkl. Verzugszins von
CHF 9'667.85). Mit Verfügung vom 30. Juli 2014 sei in diesem Fall auf die
Erhebung von Verzugszinsen verzichtet worden, was eine offene Restforderung von
CHF 106'094.55 ergebe. Einerseits stützt sich die Beschwerdeführerin auf
dieses Schreiben vom 15. Februar 2022 ab, indem sie behauptet, im
Schreiben habe die Beschwerdegegnerin festgehalten, die Vereinbarung sei
erledigt und es sei alles bezahlt worden. Andererseits will sie nicht auf das
Schreiben abstellen, da es zusätzlich auf die noch offene Forderung von
CHF 106'094.55 verweist. Die Beschwerdeführerin versucht mittels der
Vereinigung der Verfahren die Tilgung der Forderung durch Bezahlung und Erlass zu
konstruieren. Ihren Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Wie die Vorinstanz
zurecht ausführte, vermochte die Beschwerdeführerin nicht zu belegen, dass sie
die noch offene Forderung getilgt hat. Es liegen keinerlei Dokumente im Recht,
die die Ausführungen der Beschwerdeführerin stützen würden. Auch die Auszüge
aus der internen Buchhaltung der Beschwerdeführerin belegen keine Tilgung der
noch offenen Forderung aus dem Dossier-Nr. [...]. Im Gegenteil belegen die
von der Beschwerdeführerin eingereichten Auszüge aus der internen Buchhaltung
12 Zahlungen an die Eidgenössische Oberzolldirektion zu je CHF 36'333.35
im Zeitraum vom Februar 2021 bis Dezember 2021, was einen Gesamtbetrag von CHF 436'000.00
ergibt. Bei diesen CHF 436'000.00 handelt es sich gemäss Schreiben vom
15. Februar 2022 um die Tilgung der Forderung aus Dossier Nr. [...] von
CHF 873'577.30 abzüglich Teilerlass von CHF 437'577.30. Die
Beschwerdeführerin vermochte bezüglich Dossier-Nr. [...] weder die Tilgung
der in Betreibung gesetzten Forderung von insgesamt CHF 106'094.55 noch den
Erlass der Forderung auch nur annährend darzulegen. Es ist nicht ersichtlich,
inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt
haben sollte.
4.1 Die Beschwerde ist offensichtlich
unbegründet; sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt
die Beschwerdeführerin vollständig. Die unterliegende Partei hat der
obsiegenden Partei auf Antrag hin eine Parteientschädigung auszurichten. Die Beschwerdegegnerin
hat einen entsprechenden Antrag gestellt. Die Beschwerdeführerin hat der
Beschwerdegegnerin daher eine Parteientschädigung von pauschal CHF 100.00 zu
bezahlen.
4.2 In Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO
hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei für die Verfahrenskosten
aufzukommen. Die Gerichtskosten werden in Anwendung von Art. 48 Abs. 1 GebV
SchKG auf total CHF 1’500.00 festgesetzt. Die Gerichtskosten werden mit dem von
der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 verrechnet.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die A.___ AG hat der Schweizerischen
Eidgenossenschaft, handelnd durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit
(BAZG), eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen.
3. Die Kosten des obergerichtlichen
Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 hat die A.___ AG zu bezahlen. Sie
werden mit den von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'500.00
verrechnet.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über
CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Hasler