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Entscheid

ZKBES.2024.57

Rechtsöffnung

4. Juni 2024Deutsch9 min

gegen die A.___ AG (im Folgenden: Gesuchsgegnerin) geführten Betreibung Nr. [...]

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 4. Juni 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Robert Vogel,

Beschwerdeführerin

gegen

Schweizerische

Eidgenossenschaft, handelnd durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit

(BAZG)

Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Schweizerische Eidgenossenschaft,

handelnd durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) (im Folgenden:

Gesuchstellerin), gelangte mit Gesuch vom 2. Oktober 2023 (eingelangt beim

Gericht am 4. Oktober 2023) ans Richteramt Olten-Gösgen und ersuchte in der

gegen die A.___ AG (im Folgenden: Gesuchsgegnerin) geführten Betreibung Nr. [...]

des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 14. März 2023 für den Betrag von

insgesamt CHF 106'094.55 (ohne Zins) um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin.

2. Die Gesuchsgegnerin liess sich mit

Schreiben vom 16. Oktober 2023 vernehmen, woraufhin die Gesuchstellerin mit

Schreiben vom 27. Oktober 2023 (Eingang am 30. Oktober 2023) replizierte.

3. Mit Urteil vom 14. Dezember 2023

erteilte der zuständige Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen in der

Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen für den Betrag von

CHF 106'094.55 die definitive Rechtsöffnung, verpflichtete die

Gesuchsgegnerin, der Gesuchstellerin die Betreibungskosten von CHF 203.30

zu ersetzen und ihr eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen.

Die Gerichtskosten von CHF 750.00 wurden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

4. Mit Beschwerde vom 19. April 2024 (Eingang

am 22. April 2024) erhob die Gesuchsgegnerin (im Folgenden: Beschwerdeführerin)

bei der Zivilkammer des Obergerichts fristgerecht Beschwerde gegen das Urteil

des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 14. Dezember 2023. Sie

beantragte insbesondere, das Urteil des Richteramts Olten-Gösgen vom 14.

Dezember 2023 sei vollständig aufzuheben und die Vollstreckung des

angefochtenen Urteils sei aufzuschieben, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

5. Mit Verfügung vom 22. April 2024 wies

die Vizepräsidentin der Zivilkammer das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden

Wirkung ab.

6. Die Gesuchstellerin (im Folgenden:

Beschwerdegegnerin) liess sich mit Schreiben vom 2. Mai 2024 (Postaufgabe)

vernehmen.

7. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, wird im Folgenden darauf Bezug genommen.

Erwägungen

II.

1.

Vor der Vorinstanz brachte die

Beschwerdeführerin insbesondere die Einrede der Verjährung vor. Zudem rügte

sie, die Höhe der Forderung sei nicht bestimmt oder bestimmbar. Vor der

Rechtsmittelinstanz rügt sie allerdings nur noch eine offensichtlich unrichtige

Feststellung des Sachverhalts – indem die Vorinstanz zu Unrecht angenommen

habe, die Forderung sei nicht getilgt worden – sowie eine unrichtige

Rechtsanwendung – indem sich die Vorinstanz auf einen falschen

Rechtsöffnungstitel gestützt habe. Auf die Einrede der Verjährung und die

Einrede, die Forderung sei nicht bestimmt oder bestimmbar, wird demzufolge

nicht mehr eingegangen.

2.1

Die Vorinstanz begründete das

Vorliegen eines definitiven Rechtsöffnungstitels insbesondere damit, dass die

Beschwerdegegnerin um die Erteilung der Rechtsöffnung für Zölle in Höhe von

CHF 103'607.95 sowie für Einfuhrsteuern von CHF 2'486.60 ersucht

habe. Die Zölle und Einfuhrsteuern betreffend die Einfuhren im Zeitraum von

Januar 2006 bis März 2008 seien mit Nachforderungsverfügung vom 19. März 2010

festgesetzt worden. Gegen diese Verfügung sei am 16. April 2010 Beschwerde

erhoben worden. Mit Urteil des Bundesgerichts vom 16. Juli 2013 sei die

Beschwerde endgültig abgewiesen worden und die Verfügung sei in Rechtskraft

erwachsen. Solche auf Geld lautenden Verfügungen stellten bei gehöriger

Eröffnung und Eintritt der Vollstreckbarkeit definitive Rechtsöffnungstitel

dar.

2.2

Die Beschwerdeführerin bringt in

ihrer Beschwerde vor, eine definitive Rechtsöffnung könne nur für

Leistungsurteile erteilt werden, wobei diese eine eindeutige Verurteilung zur

Zahlung enthalten müssten. Nach Art. 221 Abs. 2 lit. c der

schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) habe die Gläubigerin den

Rechtsöffnungstitel dem Gesuch beizulegen. Die Beschwerdegegnerin verweise in

ihrem Gesuch vom 2. Oktober 2023 jedoch nicht auf die Nachforderungsverfügung

vom 19. März 2010, sondern lediglich das Bundesgerichtsurteil vom

Dispositiv

16. Juli 2013. Dem Gesuch fehle es demnach dem definitiven

Rechtsöffnungstitel in Gestalt der Urkunde, womit die Vorinstanz zu Unrecht das

Vorliegen eines definitiven Rechtsöffnungstitels bejaht habe.

2.3 Die Ausführung der

Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerdegegnerin in ihrem Gesuch ans

Richteramt nur auf das Bundesgerichtsurteil verweise und nicht auf die

Nachforderungsverfügung, ist aktenwidrig. Die Beschwerdegegnerin verweist in

ihrem Gesuch ans Richteramt Olten-Gösgen vom 2. Oktober 2023 sehr wohl auf die

Nachforderungsverfügung 19. März 2010 und legt dem Gesuch einen Auszug

derselben bei. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen die

Nachforderungsverfügung vom 19. März 2010 erhobene Beschwerde mit Urteil

vom 15. Januar 2013 ab. Diesen Entscheid bestätigte das Bundesgericht mit

Urteil vom 16. Juli 2013. Beide Urteile liegen dem Gesuch bei. Inwiefern

dies dem Nachweis an einen definitiven Rechtsöffnungstitel nicht genügen

sollte, ist nicht ersichtlich.

3.1 Des Weiteren bringt die

Beschwerdeführerin den Einwand der Tilgung der Schuld vor. Hierzu führte die

Vorinstanz im Wesentlichen aus, aus der Gesuchsbeilage 17, auf welche die

Beschwerdeführerin zur Begründung der Tilgung verweise und aus der internen

Buchhaltung der Beschwerdeführerin werde die Einrede der Tilgung nicht einmal

annährend glaubhaft gemacht. Im Gegenteil statuiere das Schreiben klar, dass

der (im vorliegenden Verfahren relevante) Restbetrag weiterhin zur Zahlung

fällig sei. Aus den Dokumenten der internen Buchhaltung könne auch nichts zu

Gunsten der Beschwerdeführerin abgeleitet werden, da es sich

unbestrittenermassen um aus subjektiver Wahrnehmung gebuchtem

Gesamtschuldbetrag handle.

3.2 Betreffend Tilgung macht die

Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, es seien drei Verfahren vereinigt

und nicht mehr zwischen den einzelnen Verfahren differenziert worden. Die

Beschwerdeführerin habe mit der Eingabe vom 25. Februar 2019 um Erlass der

Einfuhrabgaben in Höhe von CHF 1'248'015.00 ersucht. Die Eidgenössische

Zollverwaltung habe mit Schreiben vom 17. Dezember 2019 einen Teilerlass

der Forderung verfügt. Dem Teilerlass vom 17. Dezember 2019 könne entnommen

werden, dass nur noch eine Restforderung in Höhe von CHF 436'000.00

bestanden habe, welche in Ratenzahlungen zu begleichen gewesen sei. Mit

Schreiben vom 15. Februar 2022 habe die Beschwerdegegnerin sodann

festgehalten, dass mit der letzten Ratenzahlung vom 28. Dezember 2021 die

Vereinbarung bezahlt und erledigt sei. Die Buchhaltungsbelege der

Beschwerdeführerin belegten diese Zahlungen. Damit bestünden in Bezug auf

sämtliche Dossiers keine offenen Forderungen mehr. Daran vermöge auch das

Schreiben vom 15. Februar 2022 nichts zu ändern. Die Vorinstanz habe somit

den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, indem sie einzig auf das

Schreiben vom 15. Februar 2022 und ohne den gesamten Sachverhalt sowie die

Beweise zu berücksichtigen, festgehalten habe, dass die Forderung nicht durch

Bezahlung und Teilerlass getilgt worden sei.

3.3 Hierzu ist Folgendes festzuhalten:

Im Schreiben der Beschwerdeführerin vom 25. Februar 2019 wird der Betrag

von CHF 1'248'015.00 nicht erwähnt und auch ergibt sich der Betrag nicht,

wenn die im Schreiben genannten Beträge von CHF 873'577.30 und

CHF 115'762.40 addiert werden. Das erwähnte Schreiben der

Beschwerdegegnerin bzw. der Teilerlass vom 17. Dezember 2019 befindet sich

nicht in den Akten. Vielmehr wird im Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 15.

Februar 2022 zwischen zwei Dossier-Nummern unterschieden. Das Dossier Nr. [...]

sei aufgrund Teilerlass und Zahlung abgeschlossen und archiviert worden. Das

Dossier Nr. [...] hingegen weise offene Positionen aus. Der ausstehende

Betrag belaufe sich auf CHF 115'762.40 (inkl. Verzugszins von

CHF 9'667.85). Mit Verfügung vom 30. Juli 2014 sei in diesem Fall auf die

Erhebung von Verzugszinsen verzichtet worden, was eine offene Restforderung von

CHF 106'094.55 ergebe. Einerseits stützt sich die Beschwerdeführerin auf

dieses Schreiben vom 15. Februar 2022 ab, indem sie behauptet, im

Schreiben habe die Beschwerdegegnerin festgehalten, die Vereinbarung sei

erledigt und es sei alles bezahlt worden. Andererseits will sie nicht auf das

Schreiben abstellen, da es zusätzlich auf die noch offene Forderung von

CHF 106'094.55 verweist. Die Beschwerdeführerin versucht mittels der

Vereinigung der Verfahren die Tilgung der Forderung durch Bezahlung und Erlass zu

konstruieren. Ihren Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Wie die Vorinstanz

zurecht ausführte, vermochte die Beschwerdeführerin nicht zu belegen, dass sie

die noch offene Forderung getilgt hat. Es liegen keinerlei Dokumente im Recht,

die die Ausführungen der Beschwerdeführerin stützen würden. Auch die Auszüge

aus der internen Buchhaltung der Beschwerdeführerin belegen keine Tilgung der

noch offenen Forderung aus dem Dossier-Nr. [...]. Im Gegenteil belegen die

von der Beschwerdeführerin eingereichten Auszüge aus der internen Buchhaltung

12 Zahlungen an die Eidgenössische Oberzolldirektion zu je CHF 36'333.35

im Zeitraum vom Februar 2021 bis Dezember 2021, was einen Gesamtbetrag von CHF 436'000.00

ergibt. Bei diesen CHF 436'000.00 handelt es sich gemäss Schreiben vom

15. Februar 2022 um die Tilgung der Forderung aus Dossier Nr. [...] von

CHF 873'577.30 abzüglich Teilerlass von CHF 437'577.30. Die

Beschwerdeführerin vermochte bezüglich Dossier-Nr. [...] weder die Tilgung

der in Betreibung gesetzten Forderung von insgesamt CHF 106'094.55 noch den

Erlass der Forderung auch nur annährend darzulegen. Es ist nicht ersichtlich,

inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt

haben sollte.

4.1 Die Beschwerde ist offensichtlich

unbegründet; sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt

die Beschwerdeführerin vollständig. Die unterliegende Partei hat der

obsiegenden Partei auf Antrag hin eine Parteientschädigung auszurichten. Die Beschwerdegegnerin

hat einen entsprechenden Antrag gestellt. Die Beschwerdeführerin hat der

Beschwerdegegnerin daher eine Parteientschädigung von pauschal CHF 100.00 zu

bezahlen.

4.2 In Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO

hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei für die Verfahrenskosten

aufzukommen. Die Gerichtskosten werden in Anwendung von Art. 48 Abs. 1 GebV

SchKG auf total CHF 1’500.00 festgesetzt. Die Gerichtskosten werden mit dem von

der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 verrechnet.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die A.___ AG hat der Schweizerischen

Eidgenossenschaft, handelnd durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit

(BAZG), eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen.

3. Die Kosten des obergerichtlichen

Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 hat die A.___ AG zu bezahlen. Sie

werden mit den von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'500.00

verrechnet.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über

CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Hasler