Lexipedia

Entscheid

ZKBES.2024.62

unentgeltliche Rechtspflege / Kosten

2. Mai 2024Deutsch12 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 2. Mai 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Amtsgerichtsstatthalter

von Bucheggberg-Wasseramt,

Beschwerdegegner

betreffend unentgeltliche

Rechtspflege / Kosten

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Schreiben vom 23. März 2023 (Postaufgabe)

machte A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer) vor dem Richteramt

Bucheggberg-Wasseramt ein Schlichtungsverfahren anhängig und beantragte

gleichzeitig die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege.

2. Mit Verfügung vom 4. Juli 2023 wies

die Amtsgerichtsstatthalterin von Bucheggberg-Wasseramt das Gesuch des

Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen

Aussichtslosigkeit ab.

3. Eine dagegen erhobene Beschwerde

hiess die Zivilkammer des Obergerichts mit Entscheid vom 12. September 2023

(ZKBES.2023.97) teilweise gut und wies das Verfahren zwecks Prüfung des Gesuchs

um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an die Vorinstanz zurück.

4. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer

mit Verfügungen vom 30. November 2023 und vom 8. Februar 2024 um Einreichung

von Unterlagen zu seinen aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen

ersucht.

5. Mit Verfügung vom 27. März 2024 wies

der Amtsgerichtsstatthalter von Bucheggberg-Wasseramt das Gesuch des

Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels

Bedürftigkeit ab und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung eines

Kostenvorschusses von CHF 500.00.

6. Fristgerecht erhob der

Beschwerdeführer bei der Zivilkammer des Obergerichts Beschwerde gegen die

Verfügung vom 27. März 2024, verlangte sinngemäss die Aufhebung der

betreffenden Ziffern, die Gutheissung seines Gesuchs und stellte bei der

Zivilkammer sogleich den Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

7. Für die Erwägungen der Vorinstanz und

den Parteistandpunkt wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist ein

unvollkommenes ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige

Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts

geltend gemacht werden kann (Art. 320 Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO,

SR 272). Willkür liegt vor, wenn der festgestellte Sachverhalt

qualifiziert falsch, d.h. schlechthin unhaltbar bzw. offensichtlich unrichtig

ist (Karl Spühler in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar,

Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 320 ZPO N 3). Die

Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der

Beschwerdebegründung ist u.a. darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der

Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid

leidet. Es besteht eine Rügepflicht (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in:

Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 321 ZPO N 15).

1.2

Die Beschwerde erweist sich als

offensichtlich unbegründet, weshalb verzichtet wird, bei der Gegenpartei eine

Stellungnahme einzufordern (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2.

Der Amtsgerichtsstatthalter hat das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen, weil er die

Bedürftigkeit des Beschwerdeführers verneinte. Er stützte seinen Entscheid auf

die Angaben des Beschwerdeführers. Bei einem Einkommen von CHF 4'228.00 und

Ausgaben von CHF 3'725.00 verbleibe ihm ein monatlicher Überschuss von CHF

503.00, mit welchem er seine Prozesskosten bezahlen könne.

3.

Der Beschwerdeführer bemängelt in

seiner Beschwerde den Zeitpunkt der Berechnung, auf den sich der Vorderrichter

stützte. Der Amtsgerichtstatthalter stützte sich bei der Prüfung der

wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers auf den Zeitpunkt des Entscheids

ab und nicht auf den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dies ist nicht zu

beanstanden. Wie der Vorderrichter zurecht erwog, ist grundsätzlich die

wirtschaftliche Situation des Gesuchstellers im Zeitpunkt der Einreichung des

Gesuchs massgeblich. Steht aber fest, dass der Gesuchsteller im Zeitpunkt des

Entscheids nicht bzw. nicht mehr bedürftig ist, kann auf diese Verhältnisse

abgestellt werden (Viktor Rüegg/Michael Rüegg in: Basler Kommentar

Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich 2017, Art. 117, Rz. 4). Dies ergibt

sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Art. 123 ZPO. Nach Art. 123

ZPO ist die Partei zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie «dazu in der Lage

ist». Wenn die gesuchstellende Person im Zeitpunkt des Entscheids nicht mehr

bedürftig ist, darf für die Beurteilung der Bedürftigkeit auf diesen Zeitpunkt

abgestellt werden, weil andernfalls die unentgeltliche Rechtspflege gewährt

werden und gleichzeitig durch Anordnung einer entsprechenden Rückzahlung wieder

entzogen werden müsste (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_124/2012 vom 28. März

2012.

E. 3.3).

4.

Der Beschwerdeführer moniert bzgl.

Fristansetzung zur Leistung des Kostenvorschusses, offensichtlich liege hier

ein Fehler vor. Ihm sei zur Bezahlung des Kostenvorschusses eine Frist bis am

8.

April 2024 gesetzt worden, die Verfügung habe er aber erst am 9. April 2024

erhalten. Damit sei unmöglich, den Kostenvorschuss fristgerecht zu bezahlen. Was

der Beschwerdeführer daraus zu seinen Gunsten ableiten möchte, ist unklar.

Selbstverständlich hat die Vorinstanz zu berücksichtigen, wann der

Beschwerdeführer die Verfügung erhalten hat. Das Gericht hat eine angemessene Frist

zu setzen (Rüegg/Rüegg, a.a.O., Art. 101 N 1). Hätte der Beschwerdeführer

keine Beschwerde erhoben, hätte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Frist

zur Bezahlung des Kostenvorschusses angemessen erstrecken müssen. Der

Beschwerdeführer erhob aber Beschwerde. Die Lehre geht davon aus, dass die

Einreichung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege eine Art implizite

aufschiebende Wirkung der Frist für die Leistung des Kostenvorschusses bewirke

(Urteil des Bundesgerichts 5A_818/2011 vom 29. Februar 2012, E. 4.2). Diese

implizite aufschiebende Wirkung wirkt solange, bis rechtskräftig über das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entschieden wurde. Somit kann der

Beschwerdeführer aus diesen Ausführungen nichts zu seinen Gunsten ableiten.

5.1

Weiter rügt er, er habe im Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 4. bzw. 5. März 2023 Angaben zu

Ausgaben gemacht, die nicht berücksichtigt worden seien. So seien z.B. die

CSS-Ratenplankosten von monatlich CHF 100.00, die quartalsweisen Kosten der

Serafe von CHF 83.75, seine Telefonkosten bei Salt von monatlich

CHF 34.95, die quartalsweisen Stromkosten von CHF 84.80 sowie die

Kontogebühren nicht angerechnet worden. Sollten sie im Grundbetrag enthalten

sein, sollte dies zur Nachvollziehbarkeit ausgeführt werden.

5.2

Der monatlich anrechenbare

Grundbetrag von CHF 1'200.00 enthält insbesondere die Kosten für Nahrung,

Kleidung, Wäsche (einschliesslich deren Instandhaltung), Körper- und

Gesundheitspflege, den Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen,

Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und / oder Gas. Damit

sind die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten mit dem Grundbetrag

abgedeckt. Was von der Vorinstanz nicht berücksichtigt wurde, ist die Pauschale

für Telekommunikation / Mobiliar von praxisgemäss CHF 100.00. Dabei ist

jedoch lediglich diese Pauschale von CHF 100.00 miteinzuberechnen und

nicht die Höhe der tatsächlich ausgewiesenen Kosten. Was die Ratenzahlungen der

CSS anbelangt, war die letzte Rate Ende September 2023 fällig, d.h., diese sind

ohnehin nicht mehr zu berücksichtigen.

6.

Sodann macht der Beschwerdeführer geltend,

die Haftpflichtversicherungsprämie für sein Kraftfahrzeug von CHF 403.35

halbjährlich und die Autosteuern von CHF 374.00 jährlich seien nicht

miteinberechnet worden. Sollten sie in den Kosten betreffend Arbeitsweg

enthalten sein, sei dies auszuführen. Wie die Vorinstanz bereits bezüglich den

Automobilkosten ausführte, berücksichtigte sie zwar die Kosten für den

Arbeitsweg, obwohl einerseits solche im Zeitpunkt des Entscheides nicht mehr

angefallen sind und andererseits der Beschwerdeführer nicht belegte, dass dem

Auto Kompetenzcharakter zukommt. Diese Kosten sind nicht zu berücksichtigen.

7.

Ferner moniert er, die Vorinstanz beziehe

sich auf ein Urteil, welches aktuell sei. Dieses sollte zur Einsicht beigelegt

werden, da nicht jeder – so wie in seinem Beispiel – zu Hause Zugang zum

Internet habe. Das Gericht ist nicht gehalten, den Parteien öffentlich

zugängliche Entscheide mit dem Entscheid mitzuliefern. Dass der

Beschwerdeführer zu Hause über keinen Zugang zum Internet verfügt, verleiht ihm

keinerlei Ansprüche. Dem Beschwerdeführer steht es frei, sich Zugang zum

Internet zu beschaffen.

8.

Weiter rügt er, aus dem Kontoauszug sei

ersichtlich, dass er im Minus sei, was belege, dass er von seinem Ersparten

gelebt habe. Dies sei in der Verfügung der Vorinstanz nicht berücksichtigt

worden. Einerseits verkennt der Beschwerdeführer, dass er trotz entsprechender

Aufforderung keinen aktuellen Kontoauszug eingereicht hat, ein Minus beim

Vermögen nur bedingt berücksichtigt werden kann (siehe Ziff. 10), und

andererseits nicht nur das Vermögen, sondern auch das Einkommen relevant ist.

9.1

Im Weiteren macht der

Beschwerdeführer geltend, die Berechnung der Vorinstanz, die sich auf

Art. 93 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) stütze,

sei aus Laiensicht nicht verständlich und nachvollziehbar. Die Kilometeranzahl

sei offensichtlich falsch berechnet worden, was sich über google maps eindeutig

feststellen lasse. Sodann wisse ein Laie nicht, was alles angegeben werden

müsse, z.B. betreffend Zuschlag für auswärtiges Essen.

9.2

Was der Beschwerdeführer aus diesen

Ausführungen zu seinen Gunsten ableiten möchte, ist unklar. Wie erwähnt, wären

die Kosten für den Arbeitsweg gar nicht zu berücksichtigen gewesen. Zudem

rechnete die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den vollen Zuschlag für

auswärtiges Essen an, obwohl er zum Entscheidzeitpunkt gar nicht mehr arbeitete

und somit kein Zuschlag hätte angerechnet werden dürfen.

10.

Der Beschwerdeführer ist im

Allgemeinen darauf hinzuweisen, dass die Tilgung gewöhnlicher Schulden bei der

Berechnung des prozessualen Notbedarfs nicht berücksichtigt werden kann, da die

unentgeltliche Rechtspflege nicht dazu dienen soll, auf Kosten des Gemeinwesens

Gläubiger zu befriedigen, die nicht oder nicht mehr zum Lebensunterhalt

beitragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_470/2016 vom 16. Dezember 2016 E.

5.4

mit weiteren Hinweisen).

11.1

Sodann bringt der Beschwerdeführer

diverse Rügen bezüglich seine Einkommenssituation vor. Im März 2024 habe er die

Vorinstanz über seinen Arbeitsplatzverlust informiert. Die Kündigung vom 9.

Januar 2024, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 20. Februar 2024 und

vom 4. März 2024 und ein Lohnblatt vom Januar 2024 seien der Vorinstanz

vorgelegen. Aus diesen Dokumenten sei ersichtlich, dass er SUVA-Gelder erhalte,

diese aber leider vom Arbeitgeber nicht 1 zu 1 weitergeleitet worden seien. Die

Auszahlungen erfolgten ausserdem verzögert.

11.2

Auch diesbezüglich ist nicht

nachvollziehbar, was der Beschwerdeführer zu seinen Gunsten ableiten möchte.

Der Beschwerdeführer erhielt zumindest in den Monaten November 2023, Dezember

2023.

und Januar und Februar 2024 anrechenbares Einkommen aus dem

Arbeitsverhältnis mit einem Bruttolohn von CHF 6'200.00. Dem

Beschwerdeführer ist bereits seit dem Jahr 2023 klar, dass er ein Verfahren vor

Gericht eingeleitet hat und dieses kosten wird. Die Berechnung der Vorinstanz

bezüglich des Einkommens ist nicht zu beanstanden. Weder, dass sie dem

Beschwerdeführer einen 13. Monatslohn, welchen er gemäss Arbeitsvertrag zugute

hat, anteilsmässig anrechnete, noch, dass sie die Quellensteuer abzog. Sie

stellte sodann zugunsten des Beschwerdeführers aufgrund der Arbeitsunfähigkeit

ab dem 21. Februar 2024 auf ein reduziertes Einkommen ab (80 % des

errechneten Einkommens aus Arbeitsvertrag), was nicht zu beanstanden ist. Nicht

gefolgt werden kann den Ausführungen des Beschwerdeführers, er werde nur bis

ca. 15. Februar 2024 Taggelder erhalten. Die Kündigung wurde auf Ende

Februar 2024 ausgesprochen. Ob der Beschwerdeführer nun Lohn oder

Krankentaggeld erhält, ändert am Ergebnis ohnehin nichts, da der

Beschwerdeführer auch mit dem reduzierten Einkommen von Krankentaggeldern einen

Überschuss generiert, mit dem er die Gerichtskosten von CHF 500.00

bezahlen kann bzw. vorerst bevorschussen kann.

12.1

Zusammenfassend führt er aus, seine

finanzielle Situation habe sich seit Gesuchstellung im März 2023 deutlich

verschlechtert. Pendent seien die SUVA-Rückforderungen, eine rückwirkende

Steuerbelastung werde auf ihn zukommen, weitere Steuerschulden für das Jahr

2024.

würden auf ihn zukommen, ein Vorschuss für anderweitige Gerichtskosten von

CHF 1'800.00 würden fällig werden und er werde die C-Bewilligung erhalten,

weshalb er ordentlich besteuert werde. Aufgrund der Verschlechterung seiner

finanziellen Situation beantrage er, einen neuen Antrag bei der Vorinstanz

stellen zu können. Er ersuche die Vorinstanz, ihm ein neues Formular

zuzustellen. Er beantrage eine Sistierung, bis er den neuen Antrag einreichen

könne.

12.2

Dem Beschwerdeführer ist nicht

zuzustimmen, dass sich seine finanzielle Situation seit März 2023 deutlich

verschlechtert habe. Ab dem 27. Oktober 2023 erhielt der Beschwerdeführer einen

Bruttolohn von CHF 6'200.00, wobei er unter Berücksichtigung seiner

Ausgaben einen Überschuss von mindestens CHF 500.00 generierte. Damit kann

er die Gerichtskosten von CHF 500.00 allemal bezahlen bzw. bevorschussen.

Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass er jederzeit ein neues Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege stellen könnte. Allerdings ist zu beachten, dass ein

zweites Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund des gleichen

Sachverhalts ein Wiedererwägungsbegehren darstellt, auf dessen Beurteilung

grundsätzlich kein Anspruch besteht. Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht

nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur bei Vorliegen unechter Noven,

wenn die mittellose Partei also erhebliche Tatsachen oder Beweismittel

vorbringt, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon

damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder

keine Veranlassung bestand. Davon zu unterscheiden ist ein neues Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege, das auf der Basis echter Noven stets zulässig ist,

d. h. wenn sich die Verhältnisse seit dem Entscheid über das erste Gesuch

aufgrund neuer, nach dem ersten Entscheid eingetretener Tatsachen und

Beweismittel geändert haben (Rüegg / Rüegg, a.a.O., Art. 119 N 1a). Die

Vorinstanz entschied bereits in Kenntnis der Kündigung und Arbeitsunfähigkeit

des Beschwerdeführers. Gestützt auf die jetzigen Verhältnisse ist ein neues

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zulässig.

13.

Zusammenfassend ist die Beschwerde

offensichtlich unbegründet, sie ist abzuweisen.

14.

Auch für das Rechtsmittelverfahren

stellt der Beschwerdeführer ein Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen

Rechtspflege. Die Beschwerde war von Beginn weg aussichtslos, weshalb das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wird.

15.

Die Kosten des

Rechtsmittelverfahrens werden auf CHF 500.00 festgesetzt und sind vom

Beschwerdeführer zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens von

CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher

Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim

Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse:

1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von

verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu

enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119

Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen

und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der

gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Hasler