ZKBES.2024.62
unentgeltliche Rechtspflege / Kosten
2. Mai 2024Deutsch12 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 2. Mai 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Amtsgerichtsstatthalter
von Bucheggberg-Wasseramt,
Beschwerdegegner
betreffend unentgeltliche
Rechtspflege / Kosten
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Schreiben vom 23. März 2023 (Postaufgabe)
machte A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer) vor dem Richteramt
Bucheggberg-Wasseramt ein Schlichtungsverfahren anhängig und beantragte
gleichzeitig die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege.
2. Mit Verfügung vom 4. Juli 2023 wies
die Amtsgerichtsstatthalterin von Bucheggberg-Wasseramt das Gesuch des
Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen
Aussichtslosigkeit ab.
3. Eine dagegen erhobene Beschwerde
hiess die Zivilkammer des Obergerichts mit Entscheid vom 12. September 2023
(ZKBES.2023.97) teilweise gut und wies das Verfahren zwecks Prüfung des Gesuchs
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an die Vorinstanz zurück.
4. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer
mit Verfügungen vom 30. November 2023 und vom 8. Februar 2024 um Einreichung
von Unterlagen zu seinen aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen
ersucht.
5. Mit Verfügung vom 27. März 2024 wies
der Amtsgerichtsstatthalter von Bucheggberg-Wasseramt das Gesuch des
Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels
Bedürftigkeit ab und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung eines
Kostenvorschusses von CHF 500.00.
6. Fristgerecht erhob der
Beschwerdeführer bei der Zivilkammer des Obergerichts Beschwerde gegen die
Verfügung vom 27. März 2024, verlangte sinngemäss die Aufhebung der
betreffenden Ziffern, die Gutheissung seines Gesuchs und stellte bei der
Zivilkammer sogleich den Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
7. Für die Erwägungen der Vorinstanz und
den Parteistandpunkt wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist ein
unvollkommenes ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige
Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts
geltend gemacht werden kann (Art. 320 Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO,
SR 272). Willkür liegt vor, wenn der festgestellte Sachverhalt
qualifiziert falsch, d.h. schlechthin unhaltbar bzw. offensichtlich unrichtig
ist (Karl Spühler in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar,
Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 320 ZPO N 3). Die
Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der
Beschwerdebegründung ist u.a. darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der
Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid
leidet. Es besteht eine Rügepflicht (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in:
Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 321 ZPO N 15).
1.2
Die Beschwerde erweist sich als
offensichtlich unbegründet, weshalb verzichtet wird, bei der Gegenpartei eine
Stellungnahme einzufordern (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2.
Der Amtsgerichtsstatthalter hat das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen, weil er die
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers verneinte. Er stützte seinen Entscheid auf
die Angaben des Beschwerdeführers. Bei einem Einkommen von CHF 4'228.00 und
Ausgaben von CHF 3'725.00 verbleibe ihm ein monatlicher Überschuss von CHF
503.00, mit welchem er seine Prozesskosten bezahlen könne.
3.
Der Beschwerdeführer bemängelt in
seiner Beschwerde den Zeitpunkt der Berechnung, auf den sich der Vorderrichter
stützte. Der Amtsgerichtstatthalter stützte sich bei der Prüfung der
wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers auf den Zeitpunkt des Entscheids
ab und nicht auf den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dies ist nicht zu
beanstanden. Wie der Vorderrichter zurecht erwog, ist grundsätzlich die
wirtschaftliche Situation des Gesuchstellers im Zeitpunkt der Einreichung des
Gesuchs massgeblich. Steht aber fest, dass der Gesuchsteller im Zeitpunkt des
Entscheids nicht bzw. nicht mehr bedürftig ist, kann auf diese Verhältnisse
abgestellt werden (Viktor Rüegg/Michael Rüegg in: Basler Kommentar
Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich 2017, Art. 117, Rz. 4). Dies ergibt
sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Art. 123 ZPO. Nach Art. 123
ZPO ist die Partei zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie «dazu in der Lage
ist». Wenn die gesuchstellende Person im Zeitpunkt des Entscheids nicht mehr
bedürftig ist, darf für die Beurteilung der Bedürftigkeit auf diesen Zeitpunkt
abgestellt werden, weil andernfalls die unentgeltliche Rechtspflege gewährt
werden und gleichzeitig durch Anordnung einer entsprechenden Rückzahlung wieder
entzogen werden müsste (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_124/2012 vom 28. März
2012.
E. 3.3).
4.
Der Beschwerdeführer moniert bzgl.
Fristansetzung zur Leistung des Kostenvorschusses, offensichtlich liege hier
ein Fehler vor. Ihm sei zur Bezahlung des Kostenvorschusses eine Frist bis am
8.
April 2024 gesetzt worden, die Verfügung habe er aber erst am 9. April 2024
erhalten. Damit sei unmöglich, den Kostenvorschuss fristgerecht zu bezahlen. Was
der Beschwerdeführer daraus zu seinen Gunsten ableiten möchte, ist unklar.
Selbstverständlich hat die Vorinstanz zu berücksichtigen, wann der
Beschwerdeführer die Verfügung erhalten hat. Das Gericht hat eine angemessene Frist
zu setzen (Rüegg/Rüegg, a.a.O., Art. 101 N 1). Hätte der Beschwerdeführer
keine Beschwerde erhoben, hätte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Frist
zur Bezahlung des Kostenvorschusses angemessen erstrecken müssen. Der
Beschwerdeführer erhob aber Beschwerde. Die Lehre geht davon aus, dass die
Einreichung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege eine Art implizite
aufschiebende Wirkung der Frist für die Leistung des Kostenvorschusses bewirke
(Urteil des Bundesgerichts 5A_818/2011 vom 29. Februar 2012, E. 4.2). Diese
implizite aufschiebende Wirkung wirkt solange, bis rechtskräftig über das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entschieden wurde. Somit kann der
Beschwerdeführer aus diesen Ausführungen nichts zu seinen Gunsten ableiten.
5.1
Weiter rügt er, er habe im Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 4. bzw. 5. März 2023 Angaben zu
Ausgaben gemacht, die nicht berücksichtigt worden seien. So seien z.B. die
CSS-Ratenplankosten von monatlich CHF 100.00, die quartalsweisen Kosten der
Serafe von CHF 83.75, seine Telefonkosten bei Salt von monatlich
CHF 34.95, die quartalsweisen Stromkosten von CHF 84.80 sowie die
Kontogebühren nicht angerechnet worden. Sollten sie im Grundbetrag enthalten
sein, sollte dies zur Nachvollziehbarkeit ausgeführt werden.
5.2
Der monatlich anrechenbare
Grundbetrag von CHF 1'200.00 enthält insbesondere die Kosten für Nahrung,
Kleidung, Wäsche (einschliesslich deren Instandhaltung), Körper- und
Gesundheitspflege, den Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen,
Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und / oder Gas. Damit
sind die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten mit dem Grundbetrag
abgedeckt. Was von der Vorinstanz nicht berücksichtigt wurde, ist die Pauschale
für Telekommunikation / Mobiliar von praxisgemäss CHF 100.00. Dabei ist
jedoch lediglich diese Pauschale von CHF 100.00 miteinzuberechnen und
nicht die Höhe der tatsächlich ausgewiesenen Kosten. Was die Ratenzahlungen der
CSS anbelangt, war die letzte Rate Ende September 2023 fällig, d.h., diese sind
ohnehin nicht mehr zu berücksichtigen.
6.
Sodann macht der Beschwerdeführer geltend,
die Haftpflichtversicherungsprämie für sein Kraftfahrzeug von CHF 403.35
halbjährlich und die Autosteuern von CHF 374.00 jährlich seien nicht
miteinberechnet worden. Sollten sie in den Kosten betreffend Arbeitsweg
enthalten sein, sei dies auszuführen. Wie die Vorinstanz bereits bezüglich den
Automobilkosten ausführte, berücksichtigte sie zwar die Kosten für den
Arbeitsweg, obwohl einerseits solche im Zeitpunkt des Entscheides nicht mehr
angefallen sind und andererseits der Beschwerdeführer nicht belegte, dass dem
Auto Kompetenzcharakter zukommt. Diese Kosten sind nicht zu berücksichtigen.
7.
Ferner moniert er, die Vorinstanz beziehe
sich auf ein Urteil, welches aktuell sei. Dieses sollte zur Einsicht beigelegt
werden, da nicht jeder – so wie in seinem Beispiel – zu Hause Zugang zum
Internet habe. Das Gericht ist nicht gehalten, den Parteien öffentlich
zugängliche Entscheide mit dem Entscheid mitzuliefern. Dass der
Beschwerdeführer zu Hause über keinen Zugang zum Internet verfügt, verleiht ihm
keinerlei Ansprüche. Dem Beschwerdeführer steht es frei, sich Zugang zum
Internet zu beschaffen.
8.
Weiter rügt er, aus dem Kontoauszug sei
ersichtlich, dass er im Minus sei, was belege, dass er von seinem Ersparten
gelebt habe. Dies sei in der Verfügung der Vorinstanz nicht berücksichtigt
worden. Einerseits verkennt der Beschwerdeführer, dass er trotz entsprechender
Aufforderung keinen aktuellen Kontoauszug eingereicht hat, ein Minus beim
Vermögen nur bedingt berücksichtigt werden kann (siehe Ziff. 10), und
andererseits nicht nur das Vermögen, sondern auch das Einkommen relevant ist.
9.1
Im Weiteren macht der
Beschwerdeführer geltend, die Berechnung der Vorinstanz, die sich auf
Art. 93 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) stütze,
sei aus Laiensicht nicht verständlich und nachvollziehbar. Die Kilometeranzahl
sei offensichtlich falsch berechnet worden, was sich über google maps eindeutig
feststellen lasse. Sodann wisse ein Laie nicht, was alles angegeben werden
müsse, z.B. betreffend Zuschlag für auswärtiges Essen.
9.2
Was der Beschwerdeführer aus diesen
Ausführungen zu seinen Gunsten ableiten möchte, ist unklar. Wie erwähnt, wären
die Kosten für den Arbeitsweg gar nicht zu berücksichtigen gewesen. Zudem
rechnete die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den vollen Zuschlag für
auswärtiges Essen an, obwohl er zum Entscheidzeitpunkt gar nicht mehr arbeitete
und somit kein Zuschlag hätte angerechnet werden dürfen.
10.
Der Beschwerdeführer ist im
Allgemeinen darauf hinzuweisen, dass die Tilgung gewöhnlicher Schulden bei der
Berechnung des prozessualen Notbedarfs nicht berücksichtigt werden kann, da die
unentgeltliche Rechtspflege nicht dazu dienen soll, auf Kosten des Gemeinwesens
Gläubiger zu befriedigen, die nicht oder nicht mehr zum Lebensunterhalt
beitragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_470/2016 vom 16. Dezember 2016 E.
5.4
mit weiteren Hinweisen).
11.1
Sodann bringt der Beschwerdeführer
diverse Rügen bezüglich seine Einkommenssituation vor. Im März 2024 habe er die
Vorinstanz über seinen Arbeitsplatzverlust informiert. Die Kündigung vom 9.
Januar 2024, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 20. Februar 2024 und
vom 4. März 2024 und ein Lohnblatt vom Januar 2024 seien der Vorinstanz
vorgelegen. Aus diesen Dokumenten sei ersichtlich, dass er SUVA-Gelder erhalte,
diese aber leider vom Arbeitgeber nicht 1 zu 1 weitergeleitet worden seien. Die
Auszahlungen erfolgten ausserdem verzögert.
11.2
Auch diesbezüglich ist nicht
nachvollziehbar, was der Beschwerdeführer zu seinen Gunsten ableiten möchte.
Der Beschwerdeführer erhielt zumindest in den Monaten November 2023, Dezember
2023.
und Januar und Februar 2024 anrechenbares Einkommen aus dem
Arbeitsverhältnis mit einem Bruttolohn von CHF 6'200.00. Dem
Beschwerdeführer ist bereits seit dem Jahr 2023 klar, dass er ein Verfahren vor
Gericht eingeleitet hat und dieses kosten wird. Die Berechnung der Vorinstanz
bezüglich des Einkommens ist nicht zu beanstanden. Weder, dass sie dem
Beschwerdeführer einen 13. Monatslohn, welchen er gemäss Arbeitsvertrag zugute
hat, anteilsmässig anrechnete, noch, dass sie die Quellensteuer abzog. Sie
stellte sodann zugunsten des Beschwerdeführers aufgrund der Arbeitsunfähigkeit
ab dem 21. Februar 2024 auf ein reduziertes Einkommen ab (80 % des
errechneten Einkommens aus Arbeitsvertrag), was nicht zu beanstanden ist. Nicht
gefolgt werden kann den Ausführungen des Beschwerdeführers, er werde nur bis
ca. 15. Februar 2024 Taggelder erhalten. Die Kündigung wurde auf Ende
Februar 2024 ausgesprochen. Ob der Beschwerdeführer nun Lohn oder
Krankentaggeld erhält, ändert am Ergebnis ohnehin nichts, da der
Beschwerdeführer auch mit dem reduzierten Einkommen von Krankentaggeldern einen
Überschuss generiert, mit dem er die Gerichtskosten von CHF 500.00
bezahlen kann bzw. vorerst bevorschussen kann.
12.1
Zusammenfassend führt er aus, seine
finanzielle Situation habe sich seit Gesuchstellung im März 2023 deutlich
verschlechtert. Pendent seien die SUVA-Rückforderungen, eine rückwirkende
Steuerbelastung werde auf ihn zukommen, weitere Steuerschulden für das Jahr
2024.
würden auf ihn zukommen, ein Vorschuss für anderweitige Gerichtskosten von
CHF 1'800.00 würden fällig werden und er werde die C-Bewilligung erhalten,
weshalb er ordentlich besteuert werde. Aufgrund der Verschlechterung seiner
finanziellen Situation beantrage er, einen neuen Antrag bei der Vorinstanz
stellen zu können. Er ersuche die Vorinstanz, ihm ein neues Formular
zuzustellen. Er beantrage eine Sistierung, bis er den neuen Antrag einreichen
könne.
12.2
Dem Beschwerdeführer ist nicht
zuzustimmen, dass sich seine finanzielle Situation seit März 2023 deutlich
verschlechtert habe. Ab dem 27. Oktober 2023 erhielt der Beschwerdeführer einen
Bruttolohn von CHF 6'200.00, wobei er unter Berücksichtigung seiner
Ausgaben einen Überschuss von mindestens CHF 500.00 generierte. Damit kann
er die Gerichtskosten von CHF 500.00 allemal bezahlen bzw. bevorschussen.
Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass er jederzeit ein neues Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege stellen könnte. Allerdings ist zu beachten, dass ein
zweites Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund des gleichen
Sachverhalts ein Wiedererwägungsbegehren darstellt, auf dessen Beurteilung
grundsätzlich kein Anspruch besteht. Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht
nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur bei Vorliegen unechter Noven,
wenn die mittellose Partei also erhebliche Tatsachen oder Beweismittel
vorbringt, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon
damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder
keine Veranlassung bestand. Davon zu unterscheiden ist ein neues Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege, das auf der Basis echter Noven stets zulässig ist,
d. h. wenn sich die Verhältnisse seit dem Entscheid über das erste Gesuch
aufgrund neuer, nach dem ersten Entscheid eingetretener Tatsachen und
Beweismittel geändert haben (Rüegg / Rüegg, a.a.O., Art. 119 N 1a). Die
Vorinstanz entschied bereits in Kenntnis der Kündigung und Arbeitsunfähigkeit
des Beschwerdeführers. Gestützt auf die jetzigen Verhältnisse ist ein neues
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zulässig.
13.
Zusammenfassend ist die Beschwerde
offensichtlich unbegründet, sie ist abzuweisen.
14.
Auch für das Rechtsmittelverfahren
stellt der Beschwerdeführer ein Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen
Rechtspflege. Die Beschwerde war von Beginn weg aussichtslos, weshalb das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wird.
15.
Die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens werden auf CHF 500.00 festgesetzt und sind vom
Beschwerdeführer zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens von
CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim
Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse:
1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von
verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119
Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen
und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der
gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Hasler