Lexipedia

Entscheid

ZKBES.2024.67

Partei- und Gerichtskosten

13. August 2024Deutsch18 min

Dorneck-Thierstein eine Klage gegen den Beklagten betreffend «Unterhalt» anhängig.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 13. August 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Doris Ammann,

Beschwerdeführer

gegen

1. B.___,

2. C.___,

beide vertreten durch

Rechtsanwalt Markus Lienert,

Beschwerdegegnerinnen

betreffend Partei- und

Gerichtskosten

zieht die Zivilkammer des Obergerichts

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. C.___ (im Folgenden: Klägerin 2 oder

Kindsmutter) und A.___ (im Folgenden: Beklagter oder Kindsvater) sind die nicht

verheirateten Kindseltern von B.___ (im Folgenden: Klägerin 1 oder Tochter),

geboren am [...] 2013.

2. Die Klägerin 1 und die Klägerin 2 (im

Folgenden: Klägerinnen) machten am 2. Mai 2022 beim Richteramt

Dorneck-Thierstein eine Klage gegen den Beklagten betreffend «Unterhalt» anhängig.

Sie stellten zudem Anträge über die weiteren Kinderbelange.

3. Während des hängigen Verfahrens

entschied die KESB Thurgau am 30. August 2023 über die weiteren Kinderbelange

(insbesondere Zuteilung der Obhut, das Besuchsrecht und die Beistandschaft).

4. Am 13. Dezember 2023 fällte die

Amtsgerichtspräsidentin des Richteramts Dorneck-Thierstein das Urteil. Sie erwog,

es handle sich um eine Abänderungsklage (und nicht wie von den Klägerinnen

geltend gemacht um eine Klage auf erstmalige Festsetzung des Kindsunterhalts)

und wies sämtliche Anträge der Klägerinnen ab, soweit sie überhaupt darauf

eintrat. Sie gewährte den Klägerinnen ab 30. Januar 2023 die

unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Markus Lienert

als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Sie verfügte, jede Partei habe die

Parteikosten selbst zu tragen. Die Gerichtskosten auferlegte sie den Parteien

je zur Hälfte.

5. Frist- und formgerecht erhob der

Beklagte (im Folgenden auch: Beschwerdeführer) gegen den Entscheid der

Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein vom 13. Dezember 2023 Beschwerde

bei der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn. Er stellte die

Anträge, es seien die Dispositiv-Ziffern 3 (Parteikosten) und 5 (Gerichtskosten)

des Entscheides des Richteramts Dorneck-Thierstein vom 13. Dezember 2023

aufzuheben. Es seien die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich

der Kindsmutter (im Folgenden auch: Beschwerdegegnerin 2) aufzuerlegen und es

sei die Beschwerdegegnerin 2 zu verpflichten, den Beschwerdeführer für das

erstinstanzliche Verfahren mit CHF 6'265.90 (inkl. MwSt. und Barauslagen)

ausseramtlich zu entschädigen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten

der Kindsmutter und Tochter (im Folgenden auch: Beschwerdegegnerinnen).

6. Am 1. Juli 2024 reichten die

Beschwerdegegnerinnen eine Beschwerdeantwort ein und beantragten die

vollumfängliche Abweisung der Klage (recte wohl: Beschwerde), unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers.

7. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Amtsgerichtspräsidentin wird grundsätzlich auf die Akten

verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Bei der Begründung des

Kostenentscheids führte die Vorinstanz insbesondere aus, auch wenn die

Klägerinnen mit ihren Anträgen unterlägen, rechtfertige es sich mit Blick auf

die Tatsache, dass es sich vorliegend um ein familienrechtliches Ver-fahren

handle und die Einreichung der Klage aufgrund des Umzugs der Klägerinnen nicht

von vornherein aussichtslos gewesen sei, die Gerichtskosten gestützt auf

Art. 107 Abs. 1 lit. c Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO,

SR 272) hälftig zu teilen und die Parteikosten wettzuschlagen. Es müsse

zudem davon ausgegangen werden, dass der Beklagte nicht bereit gewesen wäre,

den Klägerinnen ausserhalb eines gerichtlichen Verfahrens die Unterlagen zu

seinen finanziellen Verhältnissen offen zu legen, um deren Ansprüche zu prüfen.

Erst die Durchführung des vorliegenden Verfahrens habe somit gezeigt, dass

keine wesentlichen und dauerhaften Veränderungen der Verhältnisse vorlägen.

1.2

In seiner Beschwerde bringt der

Beschwerdeführer zusammengefasst vor, das Richteramt habe in seinem Urteil

sinngemäss festgestellt, dass falsch geklagt worden sei. Weiter habe es

festgestellt, dass unklar sei, auf welche veränderten Verhältnisse sich die

Klägerinnen berufen wollten. Die Vorinstanz sehe in der Tatsache, dass die

Klägerinnen ihren Wohnsitz verlegt hätten, einen potenziellen Abänderungsgrund,

stelle aber fest, dass der Umzug auf der Bedarfsseite der Klägerinnen gar keine

Kosteneinsparung bewirkt hätte. Weiter sei festgestellt worden, dass auch

hinsichtlich der Einkommenssituation der Eltern nicht von veränderten

Verhältnissen auszugehen sei. Gestützt auf diese Erwägungen habe die Vorinstanz

die Klage vollumfänglich abgewiesen, soweit sie darauf eingetreten sei. Damit

sei die Vorinstanz den Anträgen des Beschwerdeführers vollumfänglich gefolgt.

Die Begründung des angefochtenen Entscheids basiere vollständig auf den

Ausführungen des Beklagten in der Klageantwort. Die Klägerinnen seien im erstinstanzlichen

Verfahren vollumfänglich unterlegen, womit ihnen gemäss Art. 106 ZPO die Kosten

des Verfahrens hätten auferlegt werden müssen. Nachvollziehbare Gründe, welche

eine Abweichung zuliessen, lägen nicht vor. Die Vorinstanz scheine von einer

automatischen Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO auszugehen, obschon sie

nach Gesetz gehalten wäre, nach Ermessen zu handeln. Mit dieser

Ermessensunterschreitung verletzte die Vorinstanz Recht. Vorliegend sei einzig

der Kindsunterhalt und damit eine vermögensrechtliche Frage zu beurteilen

gewesen. Bereits aus diesem Grund liege kein Anwendungsfall von Art. 107 Abs. 1

lit. c ZPO vor. Die Tatsachenfeststellung der Vorinstanz, wonach die Klage

aufgrund des Umzugs der Klägerinnen nicht von vornherein aussichtslos erschienen

sei, sei für die Beurteilung der Verteilung der Prozesskosten sachfremd. Die

Vorinstanz lasse erstens unberücksichtigt, dass die anwaltlich vertretenen

Klägerinnen auf Festsetzung des Unterhalts und nicht auf Abänderung des bereits

bestehenden Unterhaltstitels geklagt hätten. Zweitens hätten sich die

Klägerinnen bis zuletzt nicht zu den Abänderungsgründen geäussert. Daher seien

die gestellten Anträge von vornherein aussichtslos gewesen. Die Vorinstanz habe

die Anträge in Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes gerettet. Sie habe

hernach zutreffend ausgeführt, dass keine veränderten Verhältnisse dargelegt

oder ersichtlich seien. Im Sinne eines Obiter dictum sei schliesslich

ausgeführt worden, dass fraglich sei, ob in Anwendung des Grundsatzes des caput

controversum eine Anpassung an veränderte Verhältnisse überhaupt möglich sei.

Dass die Vorinstanz auf die Klage trotz der fehlerhaften Anträge eingetreten

sei, nur um sie dann in aller Deutlichkeit abzuweisen, hätte sich nicht

zulasten des Beschwerdeführers auswirken dürfen. Weiter sei der Kostenentscheid

damit begründet worden, dass davon ausgegangen werden müsse, dass der Beklagte

nicht bereit gewesen wäre, den Klägerinnen ausserhalb eines gerichtlichen

Verfahrens die Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen offen zu legen,

um deren Ansprüche zu prüfen. Dies sei eine haltlose und unbelegte

Unterstellung. Die Vorinstanz habe damit den Sachverhalt willkürlich

festgestellt. Insbesondere im Lichte der Tatsache, dass die Klägerinnen an

keiner Stelle vorgebracht hätten, es bestünden Anhaltspunkte, dass sich das

Einkommen des Beschwerdeführers in relevanter Weise verändert habe und sich

dieser weigere, die Unterlagen offenzulegen, sei diese Begründung krass

willkürlich. Die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung sei insbesondere

auch deshalb extrem stossend, weil die Beschwerdegegnerin 2 durch ihr

querulatorisches Verhalten erreicht habe, dass der Vater seine Tochter nicht

mehr sehen könne. Damit nicht genug. Sie drangsaliere den Beschwerdeführer seit

Jahren mit diversen (aussichtslosen) Gerichtsverfahren. Der Beschwerdegegnerin

2.

werde auch noch – aus nicht nachvollziehbaren Gründen – immer wieder die

unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Die Beschwerdegegnerin und deren unfähiger

Anwalt würden vom Staat finanziert, wohingegen der Beschwerdeführer die Kosten

selber tragen müsse. Diese Rechtsungleichheit sei krass stossend und damit

willkürlich. Nachdem der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren

vollumfänglich obsiegt habe, verstosse der angefochtene Kostenspruch gegen Art.

106.

ZPO sowie die allgemeinen Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und

von rechtsgleicher Behandlung sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit.

Damit sei er aufzuheben und der Beschwerdegegnerin 2 seien die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen und sie sei zu verpflichten, den

Beschwerdeführer gemäss der am 22. November 2023 bei der Vorinstanz

eingereichten Honorarnote ausseramtlich zu entschädigen.

1.3

In der Beschwerdeantwort verwiesen

die Beschwerdegegnerinnen vollumfänglich auf den gut begründeten Entscheid des

Richteramts Dorneck-Thierstein und führten aus, dass der Beschwerdeführer

genügend Geld für ALLES (sic) habe, jedoch nicht bereit sei, für seine Tochter

den gebührenden Unterhalt zu bezahlen. Eine Anpassung sei lediglich aufgrund

eines Willensmangels im Vorfeld der Verhandlung nicht möglich gewesen und auch

nur aufgrund der Weigerung des Beschwerdeführers und seiner Anwältin, deren

Vorgehen rechtsmissbräuchlich erscheine. Eine Abschiebung der Kosten auf die

Kindsmutter, die wegen des Beschwerdeführers alles verloren habe, verschuldet

sei, mithin nichts bezahlen könne, aber ihre Tochter stets gut betreut habe,

sei nicht zu schützen. Auch könne es nicht sein, dass der Steuerzahler die

Kosten, die der Beschwerdeführer zu verantworten habe, bezahlen müsse. Es gelte

daher, den Entscheid der Vorinstanz zu schützen.

2.1

Mit der Beschwerde können eine

unrichtige Rechtsanwendung und/oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung

des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Der Entscheid über

die Kostenverlegung stellt einen Ermessensentscheid dar (Urteil des

Bundesgerichts 4A_540/2021 vom 17. Januar 2022, E. 2.1). Die fehlerhafte

Ausübung von Ermessen stellt erst dann eine Rechtsverletzung dar, wenn das

Ermessen missbraucht, über- oder unterschritten wird. Die blosse

Unangemessenheit kann nicht gerügt werden, sondern lediglich eine willkürliche

Ausübung des Ermessens (vgl. SOG 2011 Nr. 6). Die Beschwerdeinstanz greift nur

mit einer gewissen Zurückhaltung in einen wohl überlegten und vertretbaren

Ermessensentscheid der ersten Instanz ein (vgl. Urteil des Bundesgerichts

5A_265/2012 vom 30. Mai 2012, E. 4.3.2). In Ermessensentscheide ist

einzugreifen, wenn dazu ein hinreichender Anlass besteht, insbesondere, wenn

die Vorinstanz Tatsachen berücksichtigt, die im Einzelfall keine Rolle spielen,

oder solche ignoriert, die hätten berücksichtigt werden sollen, oder wenn die

Vorinstanz zu einem ungerechten oder unzweckmässigen Ergebnis gelangt (Urteil

des Bundesgerichts 4A_164/2022 vom 22. August 2022, E. 2.2).

2.2

Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden

die Prozesskosten (d.h. Gerichtskosten und Parteientschädigung; Art. 95 Abs. 1

ZPO) der unterliegenden Partei auferlegt. Die Kostenverteilung nach dem

Prozessausgang (Art. 106) kann im Einzelfall starr und unbillig erscheinen.

Art. 107 räumt dem Gericht hiergegen einen Spielraum ein, um bei besonderen

Umständen die Prozesskosten nach Ermessen, d. h. nach Billigkeitserwägungen

(vgl. Art. 4 ZGB), zu verlegen (vgl. BGE 139 III 33 E. 4.2 S. 35). Im Interesse

einer einzelfallweisen Gerechtigkeit kann so die Belastung mit Prozesskosten

zugunsten der unterlegenen und zulasten der obsiegenden Partei verschoben

werden. Bei Verfahren mit Offizialmaxime kann es in einzelnen Fällen unbillig

sein, die unterliegende Partei in vollem Umfang kostenpflichtig zu erklären,

weil das Gericht unabhängig von den Anträgen der beklagten Partei Erhebungen

über die tatsächlichen Verhältnisse von Amtes wegen durchzuführen hat. Auf

jeden Fall steht dem Gericht bei der Anwendung der als Kann-Vorschrift

ausgestalteten Bestimmung ein grosses Ermessen zu. Liegen mehrere

Verteilungskriterien vor, müssen alle in die ermessensweise Kostenverlegung

einbezogen werden (Viktor Rüegg / Michael Rüegg, in: Karl Spühler et. al.

[Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art.

107.

N 1-2). Die züricherische Praxis (Urteil und Beschluss des Obergerichts des

Kantons Zürich, RZ220011-O/U vom 17. April 2023) wendet Art. 107

Abs. 1 lit. c ZPO primär dann an, wenn und soweit die Parteien in

guten Treuen um nicht vermögensrechtliche Kinderbelange streiten. Das

Obergericht des Kantons Zürich führte im Entscheid RZ220011-O/U vom 17. April

2023.

in E. 4.2. insbesondere aus, bei vermögensrechtlichen Begehren, die

nur das Verhältnis zwischen den Ehegatten beträfen, finde eine abweichende

Kostenverteilung nach Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO kaum und nur

unter besonderen Umständen statt. Zudem könne ein sehr ungleiches

wirtschaftliches Kräfteverhältnis ein Umstand nach Art. 107 Abs. 1

lit. f ZPO sein, der eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als

unbillig erscheinen liesse. Wirtschaftliche Ungleichheit allein rechtfertige

ein Abweichen von der ordentlichen Verteilung hingegen nicht, da ein solches

fast immer vorliege. Mit der Bestimmung im Sinne von Art. 107 lit. f

ZPO solle die ordentliche Verteilung gemäss Art. 106 ZPO grundsätzlich

nicht ausgehebelt werden und auch bei familienrechtlichen Verfahren

Art. 106 ZPO die Grundnorm sein.

2.3

Gestützt auf die obigen Ausführungen

ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Kostenverteilung gestützt auf

Art. 106 ZPO die Norm bleibt und bleiben muss, auch in familienrechtlichen

Verfahren. Oft ist aber in familienrechtlichen Verfahren, die nicht nur

vermögensrechtliche Aspekte zum Gegenstand haben, kaum adäquat bestimmbar, wer in

welchem Masse obsiegt hat bzw. unterlegen ist, weshalb in diesen Verfahren die Ausnahmeregelung

von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO häufig zur Anwendung gelangt. In

rein vermögensrechtlichen familienrechtlichen Verfahren wäre zahlenmässig

grundsätzlich möglich, festzustellen, wer mit seinen Anträgen zu wie viel

Prozent durchgedrungen ist oder eben nicht. Doch auch hier ist zu beachten,

dass die Unterhaltsberechnung auf grossem Ermessen beruht und die Gefahr einer

Scheingenauigkeit besteht. Zudem sind in Bezug auf Verfahren betreffend Kindesunterhalt

die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz anwendbar, wobei das Gericht

den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen hat und nicht an die

Parteianträge gebunden ist (Art. 296 ZPO). Folglich können sich insbesondere in

Verfahren betreffend (erstmalige Festsetzung des) Kindesunterhalt(s)

Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Obsiegens und Unterliegens ergeben. In

Verfahren betreffend Abänderung von Kindesunterhalt nach Art. 286 Abs. 2 ZGB muss

vorerst geprüft werden, ob ein erheblicher und dauernder Abänderungsgrund

vorliegt, der zur Abänderung des Kindesunterhalts berechtigt (Christiana

Fountoulakis in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler

Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2022, Art. 286 ZGB N 7). Ausgeschlossen ist

die Abänderung ohne Vorliegen eines erheblichen Änderungsgrundes (Beschluss und

Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LC230016-O/UE vom 10. November 2023,

E. 3.1). Liegt somit kein erheblicher und dauernder Änderungsgrund vor, überprüft

das Gericht den Kindesunterhalt nicht. Zur Erhebung einer Abänderungsklage

müssen demzufolge gewisse Anhaltspunkte (dauernde und erhebliche Veränderung

der Verhältnisse) vorliegen, die zu einer Abänderung führen könnten. Wird eine

Abänderungsklage abgewiesen, unterliegt die klagende Partei und wird grundsätzlich

kostenpflichtig nach Art. 106 ZPO. Besondere Umstände gestützt auf

Art. 107 ZPO können wie erwähnt dazu führen, dass die Kosten nach Ermessen

verteilt werden. Ein besonderer Umstand kann beispielsweise sein, wenn die

klagende Partei das familienrechtliche Verfahren nach guten Treuen angestossen

hat oder wenn zwischen den Parteien ein sehr ungleiches wirtschaftliches

Kräfteverhältnis besteht. Vorliegend kam die Vorinstanz zum Schluss, dass keine

Abänderungsgründe vorlägen, die zu einer Abänderung des Kindesunterhalts berechtigten.

2.4

Die Vorinstanz begründete die

Anwendung von Art. 107 ZPO insofern, als dass es sich um ein

familienrechtliches Verfahren handle, das Begehren der Klägerinnen nicht von

vornherein aussichtslos gewesen sei und der Beklagte nicht ohne Verfahren

bereit gewesen wäre, die Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen offen

zu legen. Mit diesen Argumenten geht die Vorinstanz fehl. Wie der

Beschwerdeführer zurecht ausführt, ist letzteres eine nicht erstellte

Behauptung und darf nicht als Argument herangezogen werden. Die Feststellung,

das Begehren sei nicht von vornherein aussichtslos gewesen, vermag keine

besonderen Umstände, die Art. 107 ZPO voraussetzt, zu begründen. Dass es

sich um ein familienrechtliches Verfahren handelt, reicht für sich alleine

nicht aus, um von Art. 106 ZPO abzuweichen.

2.5

Die Beschwerdegegnerin 2 machte vor

der Vorinstanz insbesondere geltend, sie sei bei der erstmaligen Festsetzung

des Kindesunterhalts (Vereinbarung inkl. Genehmigung durch Gericht) getäuscht

worden. Die Vorinstanz erwog, die Ausführungen der Beschwerdegegnerin 2

betreffend Täuschung seien lediglich appellatorischer Natur. Sie führe nicht

aus, worin die Täuschung bzw. der Willensmangel bestehen solle. Als

Abänderungsgrund habe sie namentlich ihren Umzug nach [...] angeführt. Die

Vorinstanz kam diesbezüglich zum Schluss, dass der Beschwerdegegnerin 2 durch

den Umzug auf der Bedarfsseite gar eine Kosteneinsparung resultiere. Auch bei

den Einkommen beider Eltern konnte die Vorinstanz keine dauernde und erhebliche

(wenn überhaupt eine) Änderung erblicken. Aufgrund dessen wies sie die Klage

ab. Die Vorinstanz führte gar aus, es scheine, dass die Kindsmutter auf dem Weg

dieses Verfahrens versuche, eine aus ihrer Sicht ungünstige Regelung der

Belange von B.___ erneut prüfen und nach rechtskräftigem Entscheid abändern zu

lassen, was nicht schützenswert sei.

2.6

Die Vorinstanz ging damit selbst

davon aus, dass die Beschwerdegegnerin 2 das Verfahren nicht nach guten Treuen

einleitete. Nichtsdestotrotz wich die Vorinstanz von Art. 106 ZPO ab und

auferlegte die Kosten nach Ermessen, obwohl keine besonderen Umstände

ersichtlich sind, die ein solches Vorgehen rechtfertigen würden. Zudem

begründete die Vorinstanz das Abweichen von Art. 106 ZPO nicht wegen eines

wirtschaftlich sehr ungleichen Kräfteverhältnisses. Ohnehin wäre fraglich, ob

ein solches besteht. Aus welchen Gründen die Vorinstanz den Klägerinnen die

unentgeltliche Rechtspflege gewährt hat, kann dem begründeten Entscheid nicht

entnommen werden. Sie führte lediglich aus, dass die Anspruchsvoraussetzungen

gemäss Art. 117 ZPO erfüllt seien, ohne dies näher zu begründen. Im Gesuch

der Beschwerdegegnerin 2 um unentgeltliche Rechtspflege vom 22. Juni 2023

gab die Beschwerdegegnerin 2 selbst an, sie verfüge über eine

Rechtsschutzversicherung und zudem über ein Vermögen von insgesamt CHF 162’001.00

abzüglich Schulden von CHF 25'000.00. Dem Entscheid lässt sich nicht

entnehmen, in welchem Umfang die Beschwerdegegnerin 2 einen Anspruch auf

Übernahme der Prozesskosten gegenüber der Rechtsschutzversicherung hat. In

diesem Umfang wäre die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

ausgeschlossen gewesen (Sutter-Somm Thomas/Seiler Benedikt, in: Sutter-Somm

Thomas/Seiler Benedikt (Hrsg.), Handkommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, Art. 1-408 ZPO, Zürich - Basel - Genf 2021, Art. 117

N 8). Auch was das Vermögen anbelangt, geht aus dem Entscheid nicht hervor,

weshalb dieses bei der Prüfung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht

angerechnet wurde. Die Gutheissung der unentgeltlichen Rechtspflege für die

Beschwerdegegnerinnen ist indes nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens

und bleibt bestehen.

2.7

Die Beschwerdegegnerinnen bringen in

ihrer Beschwerdeantwort nichts vor, was für die von der Vorinstanz vorgenommene

Kostenverteilung sprechen würde. Die von ihnen ins Feld geführten Behauptungen,

die Kindsmutter habe wegen des Beschwerdeführers alles verloren, sei

verschuldet, könne nichts bezahlen, habe aber stets die Tochter gut betreut,

sind nicht belegt. Im Übrigen vermöchten sie bei dieser Ausgangslage

(vollständiges Unterliegen) eine hälftige Kostentragung nur zu rechtfertigen,

wenn erwiesen wäre, dass wirtschaftlich ein sehr ungleiches Kräfteverhältnis

besteht, was nicht der Fall ist. Weiter stellen sie die (wiederum unbelegte)

Behauptung auf, der Beschwerdeführer habe Geld für alles und sei nicht bereit,

für seine Tochter den gebührenden Unterhalt zu bezahlen. Sie stempeln das

Vorgehen des Beschwerdeführers und seiner Anwältin als rechtsmissbräuchlich ab

mit der Begründung, im Vorfeld der Verhandlung sei eine Anpassung des

Unterhalts aufgrund des Willensmangels und aufgrund der Weigerung des Beschwerdeführers

und seiner Anwältin nicht möglich gewesen. Inwiefern ein solches Vorgehen

rechtsmissbräuchlich sein soll, ist schleierhaft. Im Gegenteil bekam der

Beschwerdeführer vor der Vorinstanz offensichtlich Recht. Der Beschwerdeführer

hat damit die Kosten vor der Vorinstanz – entgegen der Ansicht der

Beschwerdegegnerinnen – nicht zu verantworten.

3.

Zusammenfassend ist festzuhalten,

dass die Vorinstanz zu Unrecht von der Grundnorm von Art. 106 ZPO

abgewichen ist, die Parteikosten wettgeschlagen und die Gerichtskosten hälftig

verteilt hat. Die Beschwerde ist begründet und gutzuheissen. Die

Dispositiv-Ziffern 3 und 5 des Entscheides der Amtsgerichtspräsidentin von

Dorneck-Thierstein vom 13. Dezember 2023 sind aufzuheben. Die

Beschwerdegegnerinnen haben demzufolge aufgrund ihres Unterliegens vor der

Vorinstanz sämtliche vorinstanzlichen Kosten zu übernehmen. Den Klägerinnen

wurde die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Ziff. 4 des Entscheids vom

13.

Dezember 2023 (Festsetzung der Entschädigung von Rechtsanwalt Lienert)

bleibt daher bestehen. Bezüglich Ziff. 3 (Wettschlagen der Parteikosten)

ist festzuhalten, dass die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht von

der Bezahlung einer Parteienschädigung an die Gegenpartei befreit. Der

Beschwerdeführer machte vor der ersten Instanz eine Entschädigung von insgesamt

CHF 6'265.90 (inkl. MwSt. und Auslagen) geltend. Diese erscheint

insbesondere angesichts der Verfahrensdauer, der Komplexität des Verfahrens und

im Vergleich mit dem geltend gemachten Aufwand von Rechtsanwalt Lienert

angemessen. Folglich haben die Beschwerdegegnerinnen dem Beschwerdeführer eine

Parteientschädigung von CHF 6'265.90 (inkl. MwSt. und Auslagen) zu

bezahlen. Zudem haben die Beschwerdegegnerinnen die Gerichtskosten der

Vorinstanz von CHF 2'000.00 zu bezahlen. Die Vorinstanz gewährte den

Klägerinnen die unentgeltliche Rechtspflege ab Antragsstellung am

30.

Januar 2023, wobei die Vorinstanz die Klägerinnen verpflichtete,

CHF 400.00 zu bezahlen, und den Anteil von CHF 600.00 vorläufig dem

Kanton (mit Rückforderungsanspruch des Staates) auferlegte. Da die Klägerinnen

nun sämtliche Gerichtskosten zu übernehmen haben, haben sie CHF 800.00 zu

bezahlen. Dies unter solidarischer Haftbarkeit. Zufolge Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege ab 30. Januar 2023 trägt den Anteil von

CHF 1'200.00 der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald die

Beschwerdegegnerin 1 und/oder die Beschwerdegegnerin 2 zur Nachzahlung in der

Lage ist (Art. 123 ZPO).

4.

Was die Kosten des obergerichtlichen

Verfahrens anbelangt, sind diese aufgrund ihres vollständigen Unterliegens vollumfänglich

unter solidarischer Haftbarkeit den Beschwerdegegnerinnen aufzuerlegen. Die

Gerichtskosten werden auf CHF 500.00 festgesetzt. Sie werden mit dem vom

Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. Die

Beschwerdegegnerinnen haben dem Beschwerdeführer die Kosten von CHF 500.00

zurückzuerstatten. Zudem haben sie dem Beschwerdeführer für das Verfahren eine

Parteientschädigung in der Höhe der eingereichten Kostennote von

CHF 2'587.60 (inkl. MwSt. und Auslagen) zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziffern

3 und 5 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein vom 13.

Dezember 2023 werden aufgehoben. Sie lauten neu wie folgt:

3. Die Klägerinnen haben

unter solidarischer Haftbarkeit dem Beklagten eine Parteientschädigung von

CHF 6'265.90 zu bezahlen.

5. Die Gerichtskosten von

CHF 2'000.00 werden unter solidarischer Haftbarkeit den Klägerinnen auferlegt.

Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege für die Klägerinnen ab 30. Januar 2023

trägt der Staat Solothurn einen Gerichtskostenanteil von CHF 1’200.00;

vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,

sobald C.___ und/oder B.___, [...], zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123

ZPO). Der verbleibende Betrag von CHF 800.00 wird mit dem von den Klägerinnen

geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'200.00 verrechnet. Der

zuvielbevorschusste Betrag von CHF 400.00 wird ihnen zurückerstattet.

2. B.___ und C.___ haben die Kosten des

obergerichtlichen Verfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen. Sie werden mit

dem von A.___ in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. B.___

und C.___ haben A.___ CHF 500.00 zu erstatten.

3. B.___ und C.___ haben A.___ für das

obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'587.60

(inkl. MwSt. und Auslagen) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Hasler