ZKBES.2024.67
Partei- und Gerichtskosten
13. August 2024Deutsch18 min
Dorneck-Thierstein eine Klage gegen den Beklagten betreffend «Unterhalt» anhängig.
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 13. August 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Doris Ammann,
Beschwerdeführer
gegen
1. B.___,
2. C.___,
beide vertreten durch
Rechtsanwalt Markus Lienert,
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Partei- und
Gerichtskosten
zieht die Zivilkammer des Obergerichts
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. C.___ (im Folgenden: Klägerin 2 oder
Kindsmutter) und A.___ (im Folgenden: Beklagter oder Kindsvater) sind die nicht
verheirateten Kindseltern von B.___ (im Folgenden: Klägerin 1 oder Tochter),
geboren am [...] 2013.
2. Die Klägerin 1 und die Klägerin 2 (im
Folgenden: Klägerinnen) machten am 2. Mai 2022 beim Richteramt
Dorneck-Thierstein eine Klage gegen den Beklagten betreffend «Unterhalt» anhängig.
Sie stellten zudem Anträge über die weiteren Kinderbelange.
3. Während des hängigen Verfahrens
entschied die KESB Thurgau am 30. August 2023 über die weiteren Kinderbelange
(insbesondere Zuteilung der Obhut, das Besuchsrecht und die Beistandschaft).
4. Am 13. Dezember 2023 fällte die
Amtsgerichtspräsidentin des Richteramts Dorneck-Thierstein das Urteil. Sie erwog,
es handle sich um eine Abänderungsklage (und nicht wie von den Klägerinnen
geltend gemacht um eine Klage auf erstmalige Festsetzung des Kindsunterhalts)
und wies sämtliche Anträge der Klägerinnen ab, soweit sie überhaupt darauf
eintrat. Sie gewährte den Klägerinnen ab 30. Januar 2023 die
unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Markus Lienert
als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Sie verfügte, jede Partei habe die
Parteikosten selbst zu tragen. Die Gerichtskosten auferlegte sie den Parteien
je zur Hälfte.
5. Frist- und formgerecht erhob der
Beklagte (im Folgenden auch: Beschwerdeführer) gegen den Entscheid der
Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein vom 13. Dezember 2023 Beschwerde
bei der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn. Er stellte die
Anträge, es seien die Dispositiv-Ziffern 3 (Parteikosten) und 5 (Gerichtskosten)
des Entscheides des Richteramts Dorneck-Thierstein vom 13. Dezember 2023
aufzuheben. Es seien die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich
der Kindsmutter (im Folgenden auch: Beschwerdegegnerin 2) aufzuerlegen und es
sei die Beschwerdegegnerin 2 zu verpflichten, den Beschwerdeführer für das
erstinstanzliche Verfahren mit CHF 6'265.90 (inkl. MwSt. und Barauslagen)
ausseramtlich zu entschädigen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten
der Kindsmutter und Tochter (im Folgenden auch: Beschwerdegegnerinnen).
6. Am 1. Juli 2024 reichten die
Beschwerdegegnerinnen eine Beschwerdeantwort ein und beantragten die
vollumfängliche Abweisung der Klage (recte wohl: Beschwerde), unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers.
7. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Amtsgerichtspräsidentin wird grundsätzlich auf die Akten
verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Bei der Begründung des
Kostenentscheids führte die Vorinstanz insbesondere aus, auch wenn die
Klägerinnen mit ihren Anträgen unterlägen, rechtfertige es sich mit Blick auf
die Tatsache, dass es sich vorliegend um ein familienrechtliches Ver-fahren
handle und die Einreichung der Klage aufgrund des Umzugs der Klägerinnen nicht
von vornherein aussichtslos gewesen sei, die Gerichtskosten gestützt auf
Art. 107 Abs. 1 lit. c Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO,
SR 272) hälftig zu teilen und die Parteikosten wettzuschlagen. Es müsse
zudem davon ausgegangen werden, dass der Beklagte nicht bereit gewesen wäre,
den Klägerinnen ausserhalb eines gerichtlichen Verfahrens die Unterlagen zu
seinen finanziellen Verhältnissen offen zu legen, um deren Ansprüche zu prüfen.
Erst die Durchführung des vorliegenden Verfahrens habe somit gezeigt, dass
keine wesentlichen und dauerhaften Veränderungen der Verhältnisse vorlägen.
1.2
In seiner Beschwerde bringt der
Beschwerdeführer zusammengefasst vor, das Richteramt habe in seinem Urteil
sinngemäss festgestellt, dass falsch geklagt worden sei. Weiter habe es
festgestellt, dass unklar sei, auf welche veränderten Verhältnisse sich die
Klägerinnen berufen wollten. Die Vorinstanz sehe in der Tatsache, dass die
Klägerinnen ihren Wohnsitz verlegt hätten, einen potenziellen Abänderungsgrund,
stelle aber fest, dass der Umzug auf der Bedarfsseite der Klägerinnen gar keine
Kosteneinsparung bewirkt hätte. Weiter sei festgestellt worden, dass auch
hinsichtlich der Einkommenssituation der Eltern nicht von veränderten
Verhältnissen auszugehen sei. Gestützt auf diese Erwägungen habe die Vorinstanz
die Klage vollumfänglich abgewiesen, soweit sie darauf eingetreten sei. Damit
sei die Vorinstanz den Anträgen des Beschwerdeführers vollumfänglich gefolgt.
Die Begründung des angefochtenen Entscheids basiere vollständig auf den
Ausführungen des Beklagten in der Klageantwort. Die Klägerinnen seien im erstinstanzlichen
Verfahren vollumfänglich unterlegen, womit ihnen gemäss Art. 106 ZPO die Kosten
des Verfahrens hätten auferlegt werden müssen. Nachvollziehbare Gründe, welche
eine Abweichung zuliessen, lägen nicht vor. Die Vorinstanz scheine von einer
automatischen Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO auszugehen, obschon sie
nach Gesetz gehalten wäre, nach Ermessen zu handeln. Mit dieser
Ermessensunterschreitung verletzte die Vorinstanz Recht. Vorliegend sei einzig
der Kindsunterhalt und damit eine vermögensrechtliche Frage zu beurteilen
gewesen. Bereits aus diesem Grund liege kein Anwendungsfall von Art. 107 Abs. 1
lit. c ZPO vor. Die Tatsachenfeststellung der Vorinstanz, wonach die Klage
aufgrund des Umzugs der Klägerinnen nicht von vornherein aussichtslos erschienen
sei, sei für die Beurteilung der Verteilung der Prozesskosten sachfremd. Die
Vorinstanz lasse erstens unberücksichtigt, dass die anwaltlich vertretenen
Klägerinnen auf Festsetzung des Unterhalts und nicht auf Abänderung des bereits
bestehenden Unterhaltstitels geklagt hätten. Zweitens hätten sich die
Klägerinnen bis zuletzt nicht zu den Abänderungsgründen geäussert. Daher seien
die gestellten Anträge von vornherein aussichtslos gewesen. Die Vorinstanz habe
die Anträge in Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes gerettet. Sie habe
hernach zutreffend ausgeführt, dass keine veränderten Verhältnisse dargelegt
oder ersichtlich seien. Im Sinne eines Obiter dictum sei schliesslich
ausgeführt worden, dass fraglich sei, ob in Anwendung des Grundsatzes des caput
controversum eine Anpassung an veränderte Verhältnisse überhaupt möglich sei.
Dass die Vorinstanz auf die Klage trotz der fehlerhaften Anträge eingetreten
sei, nur um sie dann in aller Deutlichkeit abzuweisen, hätte sich nicht
zulasten des Beschwerdeführers auswirken dürfen. Weiter sei der Kostenentscheid
damit begründet worden, dass davon ausgegangen werden müsse, dass der Beklagte
nicht bereit gewesen wäre, den Klägerinnen ausserhalb eines gerichtlichen
Verfahrens die Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen offen zu legen,
um deren Ansprüche zu prüfen. Dies sei eine haltlose und unbelegte
Unterstellung. Die Vorinstanz habe damit den Sachverhalt willkürlich
festgestellt. Insbesondere im Lichte der Tatsache, dass die Klägerinnen an
keiner Stelle vorgebracht hätten, es bestünden Anhaltspunkte, dass sich das
Einkommen des Beschwerdeführers in relevanter Weise verändert habe und sich
dieser weigere, die Unterlagen offenzulegen, sei diese Begründung krass
willkürlich. Die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung sei insbesondere
auch deshalb extrem stossend, weil die Beschwerdegegnerin 2 durch ihr
querulatorisches Verhalten erreicht habe, dass der Vater seine Tochter nicht
mehr sehen könne. Damit nicht genug. Sie drangsaliere den Beschwerdeführer seit
Jahren mit diversen (aussichtslosen) Gerichtsverfahren. Der Beschwerdegegnerin
2.
werde auch noch – aus nicht nachvollziehbaren Gründen – immer wieder die
unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Die Beschwerdegegnerin und deren unfähiger
Anwalt würden vom Staat finanziert, wohingegen der Beschwerdeführer die Kosten
selber tragen müsse. Diese Rechtsungleichheit sei krass stossend und damit
willkürlich. Nachdem der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren
vollumfänglich obsiegt habe, verstosse der angefochtene Kostenspruch gegen Art.
106.
ZPO sowie die allgemeinen Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und
von rechtsgleicher Behandlung sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit.
Damit sei er aufzuheben und der Beschwerdegegnerin 2 seien die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen und sie sei zu verpflichten, den
Beschwerdeführer gemäss der am 22. November 2023 bei der Vorinstanz
eingereichten Honorarnote ausseramtlich zu entschädigen.
1.3
In der Beschwerdeantwort verwiesen
die Beschwerdegegnerinnen vollumfänglich auf den gut begründeten Entscheid des
Richteramts Dorneck-Thierstein und führten aus, dass der Beschwerdeführer
genügend Geld für ALLES (sic) habe, jedoch nicht bereit sei, für seine Tochter
den gebührenden Unterhalt zu bezahlen. Eine Anpassung sei lediglich aufgrund
eines Willensmangels im Vorfeld der Verhandlung nicht möglich gewesen und auch
nur aufgrund der Weigerung des Beschwerdeführers und seiner Anwältin, deren
Vorgehen rechtsmissbräuchlich erscheine. Eine Abschiebung der Kosten auf die
Kindsmutter, die wegen des Beschwerdeführers alles verloren habe, verschuldet
sei, mithin nichts bezahlen könne, aber ihre Tochter stets gut betreut habe,
sei nicht zu schützen. Auch könne es nicht sein, dass der Steuerzahler die
Kosten, die der Beschwerdeführer zu verantworten habe, bezahlen müsse. Es gelte
daher, den Entscheid der Vorinstanz zu schützen.
2.1
Mit der Beschwerde können eine
unrichtige Rechtsanwendung und/oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung
des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Der Entscheid über
die Kostenverlegung stellt einen Ermessensentscheid dar (Urteil des
Bundesgerichts 4A_540/2021 vom 17. Januar 2022, E. 2.1). Die fehlerhafte
Ausübung von Ermessen stellt erst dann eine Rechtsverletzung dar, wenn das
Ermessen missbraucht, über- oder unterschritten wird. Die blosse
Unangemessenheit kann nicht gerügt werden, sondern lediglich eine willkürliche
Ausübung des Ermessens (vgl. SOG 2011 Nr. 6). Die Beschwerdeinstanz greift nur
mit einer gewissen Zurückhaltung in einen wohl überlegten und vertretbaren
Ermessensentscheid der ersten Instanz ein (vgl. Urteil des Bundesgerichts
5A_265/2012 vom 30. Mai 2012, E. 4.3.2). In Ermessensentscheide ist
einzugreifen, wenn dazu ein hinreichender Anlass besteht, insbesondere, wenn
die Vorinstanz Tatsachen berücksichtigt, die im Einzelfall keine Rolle spielen,
oder solche ignoriert, die hätten berücksichtigt werden sollen, oder wenn die
Vorinstanz zu einem ungerechten oder unzweckmässigen Ergebnis gelangt (Urteil
des Bundesgerichts 4A_164/2022 vom 22. August 2022, E. 2.2).
2.2
Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden
die Prozesskosten (d.h. Gerichtskosten und Parteientschädigung; Art. 95 Abs. 1
ZPO) der unterliegenden Partei auferlegt. Die Kostenverteilung nach dem
Prozessausgang (Art. 106) kann im Einzelfall starr und unbillig erscheinen.
Art. 107 räumt dem Gericht hiergegen einen Spielraum ein, um bei besonderen
Umständen die Prozesskosten nach Ermessen, d. h. nach Billigkeitserwägungen
(vgl. Art. 4 ZGB), zu verlegen (vgl. BGE 139 III 33 E. 4.2 S. 35). Im Interesse
einer einzelfallweisen Gerechtigkeit kann so die Belastung mit Prozesskosten
zugunsten der unterlegenen und zulasten der obsiegenden Partei verschoben
werden. Bei Verfahren mit Offizialmaxime kann es in einzelnen Fällen unbillig
sein, die unterliegende Partei in vollem Umfang kostenpflichtig zu erklären,
weil das Gericht unabhängig von den Anträgen der beklagten Partei Erhebungen
über die tatsächlichen Verhältnisse von Amtes wegen durchzuführen hat. Auf
jeden Fall steht dem Gericht bei der Anwendung der als Kann-Vorschrift
ausgestalteten Bestimmung ein grosses Ermessen zu. Liegen mehrere
Verteilungskriterien vor, müssen alle in die ermessensweise Kostenverlegung
einbezogen werden (Viktor Rüegg / Michael Rüegg, in: Karl Spühler et. al.
[Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art.
107.
N 1-2). Die züricherische Praxis (Urteil und Beschluss des Obergerichts des
Kantons Zürich, RZ220011-O/U vom 17. April 2023) wendet Art. 107
Abs. 1 lit. c ZPO primär dann an, wenn und soweit die Parteien in
guten Treuen um nicht vermögensrechtliche Kinderbelange streiten. Das
Obergericht des Kantons Zürich führte im Entscheid RZ220011-O/U vom 17. April
2023.
in E. 4.2. insbesondere aus, bei vermögensrechtlichen Begehren, die
nur das Verhältnis zwischen den Ehegatten beträfen, finde eine abweichende
Kostenverteilung nach Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO kaum und nur
unter besonderen Umständen statt. Zudem könne ein sehr ungleiches
wirtschaftliches Kräfteverhältnis ein Umstand nach Art. 107 Abs. 1
lit. f ZPO sein, der eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als
unbillig erscheinen liesse. Wirtschaftliche Ungleichheit allein rechtfertige
ein Abweichen von der ordentlichen Verteilung hingegen nicht, da ein solches
fast immer vorliege. Mit der Bestimmung im Sinne von Art. 107 lit. f
ZPO solle die ordentliche Verteilung gemäss Art. 106 ZPO grundsätzlich
nicht ausgehebelt werden und auch bei familienrechtlichen Verfahren
Art. 106 ZPO die Grundnorm sein.
2.3
Gestützt auf die obigen Ausführungen
ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Kostenverteilung gestützt auf
Art. 106 ZPO die Norm bleibt und bleiben muss, auch in familienrechtlichen
Verfahren. Oft ist aber in familienrechtlichen Verfahren, die nicht nur
vermögensrechtliche Aspekte zum Gegenstand haben, kaum adäquat bestimmbar, wer in
welchem Masse obsiegt hat bzw. unterlegen ist, weshalb in diesen Verfahren die Ausnahmeregelung
von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO häufig zur Anwendung gelangt. In
rein vermögensrechtlichen familienrechtlichen Verfahren wäre zahlenmässig
grundsätzlich möglich, festzustellen, wer mit seinen Anträgen zu wie viel
Prozent durchgedrungen ist oder eben nicht. Doch auch hier ist zu beachten,
dass die Unterhaltsberechnung auf grossem Ermessen beruht und die Gefahr einer
Scheingenauigkeit besteht. Zudem sind in Bezug auf Verfahren betreffend Kindesunterhalt
die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz anwendbar, wobei das Gericht
den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen hat und nicht an die
Parteianträge gebunden ist (Art. 296 ZPO). Folglich können sich insbesondere in
Verfahren betreffend (erstmalige Festsetzung des) Kindesunterhalt(s)
Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Obsiegens und Unterliegens ergeben. In
Verfahren betreffend Abänderung von Kindesunterhalt nach Art. 286 Abs. 2 ZGB muss
vorerst geprüft werden, ob ein erheblicher und dauernder Abänderungsgrund
vorliegt, der zur Abänderung des Kindesunterhalts berechtigt (Christiana
Fountoulakis in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler
Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2022, Art. 286 ZGB N 7). Ausgeschlossen ist
die Abänderung ohne Vorliegen eines erheblichen Änderungsgrundes (Beschluss und
Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LC230016-O/UE vom 10. November 2023,
E. 3.1). Liegt somit kein erheblicher und dauernder Änderungsgrund vor, überprüft
das Gericht den Kindesunterhalt nicht. Zur Erhebung einer Abänderungsklage
müssen demzufolge gewisse Anhaltspunkte (dauernde und erhebliche Veränderung
der Verhältnisse) vorliegen, die zu einer Abänderung führen könnten. Wird eine
Abänderungsklage abgewiesen, unterliegt die klagende Partei und wird grundsätzlich
kostenpflichtig nach Art. 106 ZPO. Besondere Umstände gestützt auf
Art. 107 ZPO können wie erwähnt dazu führen, dass die Kosten nach Ermessen
verteilt werden. Ein besonderer Umstand kann beispielsweise sein, wenn die
klagende Partei das familienrechtliche Verfahren nach guten Treuen angestossen
hat oder wenn zwischen den Parteien ein sehr ungleiches wirtschaftliches
Kräfteverhältnis besteht. Vorliegend kam die Vorinstanz zum Schluss, dass keine
Abänderungsgründe vorlägen, die zu einer Abänderung des Kindesunterhalts berechtigten.
2.4
Die Vorinstanz begründete die
Anwendung von Art. 107 ZPO insofern, als dass es sich um ein
familienrechtliches Verfahren handle, das Begehren der Klägerinnen nicht von
vornherein aussichtslos gewesen sei und der Beklagte nicht ohne Verfahren
bereit gewesen wäre, die Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen offen
zu legen. Mit diesen Argumenten geht die Vorinstanz fehl. Wie der
Beschwerdeführer zurecht ausführt, ist letzteres eine nicht erstellte
Behauptung und darf nicht als Argument herangezogen werden. Die Feststellung,
das Begehren sei nicht von vornherein aussichtslos gewesen, vermag keine
besonderen Umstände, die Art. 107 ZPO voraussetzt, zu begründen. Dass es
sich um ein familienrechtliches Verfahren handelt, reicht für sich alleine
nicht aus, um von Art. 106 ZPO abzuweichen.
2.5
Die Beschwerdegegnerin 2 machte vor
der Vorinstanz insbesondere geltend, sie sei bei der erstmaligen Festsetzung
des Kindesunterhalts (Vereinbarung inkl. Genehmigung durch Gericht) getäuscht
worden. Die Vorinstanz erwog, die Ausführungen der Beschwerdegegnerin 2
betreffend Täuschung seien lediglich appellatorischer Natur. Sie führe nicht
aus, worin die Täuschung bzw. der Willensmangel bestehen solle. Als
Abänderungsgrund habe sie namentlich ihren Umzug nach [...] angeführt. Die
Vorinstanz kam diesbezüglich zum Schluss, dass der Beschwerdegegnerin 2 durch
den Umzug auf der Bedarfsseite gar eine Kosteneinsparung resultiere. Auch bei
den Einkommen beider Eltern konnte die Vorinstanz keine dauernde und erhebliche
(wenn überhaupt eine) Änderung erblicken. Aufgrund dessen wies sie die Klage
ab. Die Vorinstanz führte gar aus, es scheine, dass die Kindsmutter auf dem Weg
dieses Verfahrens versuche, eine aus ihrer Sicht ungünstige Regelung der
Belange von B.___ erneut prüfen und nach rechtskräftigem Entscheid abändern zu
lassen, was nicht schützenswert sei.
2.6
Die Vorinstanz ging damit selbst
davon aus, dass die Beschwerdegegnerin 2 das Verfahren nicht nach guten Treuen
einleitete. Nichtsdestotrotz wich die Vorinstanz von Art. 106 ZPO ab und
auferlegte die Kosten nach Ermessen, obwohl keine besonderen Umstände
ersichtlich sind, die ein solches Vorgehen rechtfertigen würden. Zudem
begründete die Vorinstanz das Abweichen von Art. 106 ZPO nicht wegen eines
wirtschaftlich sehr ungleichen Kräfteverhältnisses. Ohnehin wäre fraglich, ob
ein solches besteht. Aus welchen Gründen die Vorinstanz den Klägerinnen die
unentgeltliche Rechtspflege gewährt hat, kann dem begründeten Entscheid nicht
entnommen werden. Sie führte lediglich aus, dass die Anspruchsvoraussetzungen
gemäss Art. 117 ZPO erfüllt seien, ohne dies näher zu begründen. Im Gesuch
der Beschwerdegegnerin 2 um unentgeltliche Rechtspflege vom 22. Juni 2023
gab die Beschwerdegegnerin 2 selbst an, sie verfüge über eine
Rechtsschutzversicherung und zudem über ein Vermögen von insgesamt CHF 162’001.00
abzüglich Schulden von CHF 25'000.00. Dem Entscheid lässt sich nicht
entnehmen, in welchem Umfang die Beschwerdegegnerin 2 einen Anspruch auf
Übernahme der Prozesskosten gegenüber der Rechtsschutzversicherung hat. In
diesem Umfang wäre die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
ausgeschlossen gewesen (Sutter-Somm Thomas/Seiler Benedikt, in: Sutter-Somm
Thomas/Seiler Benedikt (Hrsg.), Handkommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, Art. 1-408 ZPO, Zürich - Basel - Genf 2021, Art. 117
N 8). Auch was das Vermögen anbelangt, geht aus dem Entscheid nicht hervor,
weshalb dieses bei der Prüfung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht
angerechnet wurde. Die Gutheissung der unentgeltlichen Rechtspflege für die
Beschwerdegegnerinnen ist indes nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens
und bleibt bestehen.
2.7
Die Beschwerdegegnerinnen bringen in
ihrer Beschwerdeantwort nichts vor, was für die von der Vorinstanz vorgenommene
Kostenverteilung sprechen würde. Die von ihnen ins Feld geführten Behauptungen,
die Kindsmutter habe wegen des Beschwerdeführers alles verloren, sei
verschuldet, könne nichts bezahlen, habe aber stets die Tochter gut betreut,
sind nicht belegt. Im Übrigen vermöchten sie bei dieser Ausgangslage
(vollständiges Unterliegen) eine hälftige Kostentragung nur zu rechtfertigen,
wenn erwiesen wäre, dass wirtschaftlich ein sehr ungleiches Kräfteverhältnis
besteht, was nicht der Fall ist. Weiter stellen sie die (wiederum unbelegte)
Behauptung auf, der Beschwerdeführer habe Geld für alles und sei nicht bereit,
für seine Tochter den gebührenden Unterhalt zu bezahlen. Sie stempeln das
Vorgehen des Beschwerdeführers und seiner Anwältin als rechtsmissbräuchlich ab
mit der Begründung, im Vorfeld der Verhandlung sei eine Anpassung des
Unterhalts aufgrund des Willensmangels und aufgrund der Weigerung des Beschwerdeführers
und seiner Anwältin nicht möglich gewesen. Inwiefern ein solches Vorgehen
rechtsmissbräuchlich sein soll, ist schleierhaft. Im Gegenteil bekam der
Beschwerdeführer vor der Vorinstanz offensichtlich Recht. Der Beschwerdeführer
hat damit die Kosten vor der Vorinstanz – entgegen der Ansicht der
Beschwerdegegnerinnen – nicht zu verantworten.
3.
Zusammenfassend ist festzuhalten,
dass die Vorinstanz zu Unrecht von der Grundnorm von Art. 106 ZPO
abgewichen ist, die Parteikosten wettgeschlagen und die Gerichtskosten hälftig
verteilt hat. Die Beschwerde ist begründet und gutzuheissen. Die
Dispositiv-Ziffern 3 und 5 des Entscheides der Amtsgerichtspräsidentin von
Dorneck-Thierstein vom 13. Dezember 2023 sind aufzuheben. Die
Beschwerdegegnerinnen haben demzufolge aufgrund ihres Unterliegens vor der
Vorinstanz sämtliche vorinstanzlichen Kosten zu übernehmen. Den Klägerinnen
wurde die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Ziff. 4 des Entscheids vom
13.
Dezember 2023 (Festsetzung der Entschädigung von Rechtsanwalt Lienert)
bleibt daher bestehen. Bezüglich Ziff. 3 (Wettschlagen der Parteikosten)
ist festzuhalten, dass die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht von
der Bezahlung einer Parteienschädigung an die Gegenpartei befreit. Der
Beschwerdeführer machte vor der ersten Instanz eine Entschädigung von insgesamt
CHF 6'265.90 (inkl. MwSt. und Auslagen) geltend. Diese erscheint
insbesondere angesichts der Verfahrensdauer, der Komplexität des Verfahrens und
im Vergleich mit dem geltend gemachten Aufwand von Rechtsanwalt Lienert
angemessen. Folglich haben die Beschwerdegegnerinnen dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von CHF 6'265.90 (inkl. MwSt. und Auslagen) zu
bezahlen. Zudem haben die Beschwerdegegnerinnen die Gerichtskosten der
Vorinstanz von CHF 2'000.00 zu bezahlen. Die Vorinstanz gewährte den
Klägerinnen die unentgeltliche Rechtspflege ab Antragsstellung am
30.
Januar 2023, wobei die Vorinstanz die Klägerinnen verpflichtete,
CHF 400.00 zu bezahlen, und den Anteil von CHF 600.00 vorläufig dem
Kanton (mit Rückforderungsanspruch des Staates) auferlegte. Da die Klägerinnen
nun sämtliche Gerichtskosten zu übernehmen haben, haben sie CHF 800.00 zu
bezahlen. Dies unter solidarischer Haftbarkeit. Zufolge Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ab 30. Januar 2023 trägt den Anteil von
CHF 1'200.00 der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald die
Beschwerdegegnerin 1 und/oder die Beschwerdegegnerin 2 zur Nachzahlung in der
Lage ist (Art. 123 ZPO).
4.
Was die Kosten des obergerichtlichen
Verfahrens anbelangt, sind diese aufgrund ihres vollständigen Unterliegens vollumfänglich
unter solidarischer Haftbarkeit den Beschwerdegegnerinnen aufzuerlegen. Die
Gerichtskosten werden auf CHF 500.00 festgesetzt. Sie werden mit dem vom
Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. Die
Beschwerdegegnerinnen haben dem Beschwerdeführer die Kosten von CHF 500.00
zurückzuerstatten. Zudem haben sie dem Beschwerdeführer für das Verfahren eine
Parteientschädigung in der Höhe der eingereichten Kostennote von
CHF 2'587.60 (inkl. MwSt. und Auslagen) zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziffern
3 und 5 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein vom 13.
Dezember 2023 werden aufgehoben. Sie lauten neu wie folgt:
3. Die Klägerinnen haben
unter solidarischer Haftbarkeit dem Beklagten eine Parteientschädigung von
CHF 6'265.90 zu bezahlen.
5. Die Gerichtskosten von
CHF 2'000.00 werden unter solidarischer Haftbarkeit den Klägerinnen auferlegt.
Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege für die Klägerinnen ab 30. Januar 2023
trägt der Staat Solothurn einen Gerichtskostenanteil von CHF 1’200.00;
vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,
sobald C.___ und/oder B.___, [...], zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123
ZPO). Der verbleibende Betrag von CHF 800.00 wird mit dem von den Klägerinnen
geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'200.00 verrechnet. Der
zuvielbevorschusste Betrag von CHF 400.00 wird ihnen zurückerstattet.
2. B.___ und C.___ haben die Kosten des
obergerichtlichen Verfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen. Sie werden mit
dem von A.___ in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. B.___
und C.___ haben A.___ CHF 500.00 zu erstatten.
3. B.___ und C.___ haben A.___ für das
obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'587.60
(inkl. MwSt. und Auslagen) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Hasler