ZKBES.2024.71
provisorische Rechtsöffnung
15. Mai 2024Deutsch3 min
Gesuchsgegners im neu angehobenen Verfahren betreffend provisorische Rechtsöffnung
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 15. Mai 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
B.___ AG,
Beschwerdegegnerin
betreffend provisorische
Rechtsöffnung
hat die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
die B.___ AG gestützt auf einen
Verlustschein vom 3. April 2020 die Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes
Thal-Gäu gegen A.___ führt,
der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu am
Sachverhalt
13. Juni 2023 im Verfahren TGZPR.2023.297 auf den Rechtsvorschlag «kein neues
Vermögen» infolge Nichtbezahlung des Kostenvorschusses durch A.___ nicht
eintrat,
die B.___ AG am 23. Februar 2024
(Postaufgabe) beim Richteramt Thal-Gäu in der Betreibung Nr. [...] des
Betreibungsamtes Thal-Gäu gegen A.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner) um
Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung ersuchte (Verfahren TGZPR.2024.142),
der Amtsgerichtspräsident am 8. April
2024 für CHF 3'443.90 provisorische Rechtsöffnung erteilte,
der Gesuchsgegner am 6. Mai 2024 gegen
das begründete Urteil Beschwerde beim Obergericht einreichte und geltend
machte, er habe Rechtsvorschlag kein neues Vermögen erhoben, und eine
Überprüfung seiner finanziellen Station verlangte,
die Vorbringen des Gesuchsgegners zu
seiner finanziellen Lage Thema im Verfahren betreffend Bewilligung des
Rechtsvorschlags «kein neues Vermögen» gewesen wären, dieses Verfahren aber
mangels Bezahlung des Kostenvorschusses nicht durchgeführt wurde, womit der
Rechtsvorschlag «kein neues Vermögen» nicht bewilligt wurde,
die finanziellen Verhältnisse des
Gesuchsgegners im neu angehobenen Verfahren betreffend provisorische Rechtsöffnung
für die Forderung nicht mehr überprüft werden können, da seine finanziellen
Verhältnisse keinen Einfluss auf das Bestehen der in Betreibung gesetzten
Forderung haben,
seinen finanziellen Verhältnissen
indessen bei der Pfändung, bei der sein Existenzminimum geschützt ist, Rechnung
getragen werden wird,
die Beschwerde somit offensichtlich
unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Einholung einer Beschwerdeantwort
(Art. 322 ZPO) abzuweisen ist,
der Beschwerdeführer nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF
250.00 zu bezahlen hat,
erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Erwägungen
2.
A.___ hat die Kosten
des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz mass-
geblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre
Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller