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Entscheid

ZKBES.2024.71

provisorische Rechtsöffnung

15. Mai 2024Deutsch3 min

Gesuchsgegners im neu angehobenen Verfahren betreffend provisorische Rechtsöffnung

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 15. Mai 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

B.___ AG,

Beschwerdegegnerin

betreffend provisorische

Rechtsöffnung

hat die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung, dass:

die B.___ AG gestützt auf einen

Verlustschein vom 3. April 2020 die Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes

Thal-Gäu gegen A.___ führt,

der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu am

Sachverhalt

13. Juni 2023 im Verfahren TGZPR.2023.297 auf den Rechtsvorschlag «kein neues

Vermögen» infolge Nichtbezahlung des Kostenvorschusses durch A.___ nicht

eintrat,

die B.___ AG am 23. Februar 2024

(Postaufgabe) beim Richteramt Thal-Gäu in der Betreibung Nr. [...] des

Betreibungsamtes Thal-Gäu gegen A.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner) um

Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung ersuchte (Verfahren TGZPR.2024.142),

der Amtsgerichtspräsident am 8. April

2024 für CHF 3'443.90 provisorische Rechtsöffnung erteilte,

der Gesuchsgegner am 6. Mai 2024 gegen

das begründete Urteil Beschwerde beim Obergericht einreichte und geltend

machte, er habe Rechtsvorschlag kein neues Vermögen erhoben, und eine

Überprüfung seiner finanziellen Station verlangte,

die Vorbringen des Gesuchsgegners zu

seiner finanziellen Lage Thema im Verfahren betreffend Bewilligung des

Rechtsvorschlags «kein neues Vermögen» gewesen wären, dieses Verfahren aber

mangels Bezahlung des Kostenvorschusses nicht durchgeführt wurde, womit der

Rechtsvorschlag «kein neues Vermögen» nicht bewilligt wurde,

die finanziellen Verhältnisse des

Gesuchsgegners im neu angehobenen Verfahren betreffend provisorische Rechtsöffnung

für die Forderung nicht mehr überprüft werden können, da seine finanziellen

Verhältnisse keinen Einfluss auf das Bestehen der in Betreibung gesetzten

Forderung haben,

seinen finanziellen Verhältnissen

indessen bei der Pfändung, bei der sein Existenzminimum geschützt ist, Rechnung

getragen werden wird,

die Beschwerde somit offensichtlich

unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Einholung einer Beschwerdeantwort

(Art. 322 ZPO) abzuweisen ist,

der Beschwerdeführer nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF

250.00 zu bezahlen hat,

erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Erwägungen

2.

A.___ hat die Kosten

des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz mass-

geblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre

Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller