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Entscheid

ZKBES.2024.81

Parteikostenvorschuss / unentgeltliche Rechtspflege

8. Juni 2024Deutsch14 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 8. Juni 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Schönberg,

Beschwerdeführerin

gegen

1. Amtsgerichtspräsident

von Thal-Gäu,

2. B.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Wächter,

Beschwerdegegner

betreffend Parteikostenvorschuss

/ unentgeltliche Rechtspflege

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ und B.___ führen vor Richteramt

Thal-Gäu ein Ehescheidungsverfahren, das B.___ am 4. Juli 2023 angehoben hatte.

Diesem ging ein Eheschutzverfahren vor demselben Gericht voran.

2. Am 7. August 2023 ersuchte A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Schönberg, erstmals um integrale

unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt Christoph Schönberg

als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

3. Mit Schreiben vom 17. Januar 2024

stellte A.___ folgende Anträge:

1. Der Ehemann sei zu verpflichten, der

Ehefrau einen Parteikostenvorschuss von vorerst CHF 3'000.00 zu bezahlen.

2. Eventualiter sei der Ehefrau die

integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung des

Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsbeistand (vgl. Antrag vom 7. August

2023).

4. Der Amtsgerichtspräsident erliess am

3. April 2024 (begründet am 30. April 2024), folgende Verfügung:

1. Ein Doppel der begründeten Klage vom 22.

März 2024 geht an die Gegenpartei.

2. Der Beklagten wird Frist gesetzt zur

Einreichung der begründeten Klageantwort bis 6. Mai 2024

3. Das Gesuch der Beklagten um Leistung

eines Parteikostenvorschusses durch den Kläger eventualiter um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

5. Am 13. Mai 2024 erhob A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen die Verfügung. Darin stellte

sie folgende Rechtsbegehren:

1. Ziffer 3 der Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten

von Thal-Gäu vom 30. April 2024 sei aufzuheben.

2. Der Beschwerdegegner sei zu

verpflichten, der Beschwerdeführerin einen Parteikostenvorschuss von vorerst

CHF 3'000.00 zu bezahlen, ev. sei der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 7.

August 2023 (Gesuchseinreichung) die integrale unentgeltliche Rechtspflege

unter Beiordnung des Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu

gewähren.

3. Eventualiter sei die Sache zur

Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren

sei der Beschwerdeführerin die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter

Beiordnung des Unterzeichneten als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

6. B.___ (nachfolgend: Beschwerdegegner

2) beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2024 die Abweisung des Antrags

der Beschwerdeführerin bezüglich der Bezahlung eines Parteikostenvorschusses

durch den Beschwerdegegner 2, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

7. Mit Vernehmlassung vom 21. Mai 2024

nahm der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu zur Beschwerde vom 13. Mai 2024

Stellung.

8. Über die Beschwerde kann ohne

Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf

die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Angefochten ist die Abweisung des

Gesuchs der Beschwerdeführerin um Leistung eines Parteikostenvorschusses durch

den Beschwerdegegner 2, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege (Ziff. 3 der Verfügung vom 3. April 2024, begründet am 30. April

2024). Bei der Abweisung eines Gesuchs um Prozesskostenvorschuss im Rahmen

eines Scheidungsverfahrens handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme

gemäss Art. 276 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).

Entscheide über vorsorgliche Massnahmen können, wenn der Streitwert mindestens

CHF 10‘000.00 beträgt, mit Berufung angefochten werden (Art. 308 ZPO).

Nicht berufungsfähige Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind mit

Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a ZPO). Vorsorgliche Massnahmen gemäss

Art. 276 ZPO werden im summarischen Verfahren erlassen (Art. 271 i.V.m.

Art. 248 ff. ZPO). Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder

teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde

angefochten werden (Art. 121 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Über das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet das Gericht im summarischen

Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Wird ein im summarischen Verfahren ergangener

Entscheid oder eine prozessleitende Verfügung angefochten, so beträgt die

Beschwerdefrist zehn Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 321

Abs. 2 ZPO).

1.2

Der von der Beschwerdeführerin

vorerst beantragte Parteikostenvorschuss beläuft sich auf CHF 3'000.00. Der

Streitwert beträgt damit weniger als CHF 10'000.00, weshalb auch bezüglich des

abgewiesenen Antrags um Leistung eines Parteikostenvorschusses die Beschwerde

das zulässige Rechtsmittel ist. Die Beschwerde wurde innert der zehntätigen

Beschwerdefrist eingereicht und damit rechtzeitig erhoben. Es ist darauf

einzutreten.

2.

Die Beschwerde ist ein unvollkommenes

ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und

offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden

kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In

der Beschwerdebegründung ist unter anderem darzulegen, auf welchen

Beschwerdegrund sich die Beschwerdeführerin beruft und an welchen Mängeln der

angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht (vgl. Dieter

Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph

Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich

2016, Art. 321 ZPO N 15). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue

Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

3.

Der Amtsgerichtspräsident begründete

die Abweisung des Gesuchs um Leistung eines Parteikostenvorschusses als auch

des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege insbesondere damit, dass die

Beschwerdeführerin kurz vor bzw. nach der Trennung vom Beschwerdegegner 2

insgesamt CHF 45'100.00 in grösseren Beträgen von ihrem Bankkonto abgehoben und

so das Konto komplett entleert habe. Es erscheine angesichts der bescheidenen

Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerin als missbräuchlich ein derart

hohes Vermögen kurz vor Einreichung eines Eheschutzgesuchs bzw. vor Einleitung

eines absehbaren Scheidungsverfahrens zu liquidieren und anschliessend ein

Gesuch um Gewährung eines Prozesskostenvorschusses bzw. der unentgeltlichen

Rechtspflege zu stellen. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin lediglich

für den Monat Juli 2023 einen Auszug ihres Kontos bei der C.___ AG zu den Akten

gereicht. Daraus gehe immerhin hervor, dass sie immer noch über ihr Konto bei

der D.___ Bank verfüge. Da die Beschwerdeführerin ihre finanziellen

Verhältnisse – trotz anwaltlicher Vertretung – nur ungenügend offengelegt habe,

sei das Gesuch um Gewährung eines Parteikostenvorschusses durch den

Beschwerdegegner 2, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege,

abzuweisen.

4.

Die Beschwerdeführerin bzw. ihr

Rechtsvertreter macht zusammengefasst geltend, dass es nicht angehe, einer

Partei finanzielle Transaktionen vorzuhalten, welche schon mehr als drei Jahre

zurückliegen. Allenfalls wäre zu prüfen, ob das Verzichtvermögen amortisiert

werden könne. In analoger Weise wäre etwa die Praxis für die Anspruchsberechtigung

für den Bezug von Ergänzungsleistungen heranzuziehen. Danach wäre ein

Vermögensverzehr von CHF 10'000.00 pro Jahr nicht zu berücksichtigen bzw. das

Verzichtsvermögen wäre um diesen Betrag zu reduzieren. Damit wären aber

mittlerweile CHF 40'000.00 nicht mehr zu berücksichtigen. Ausserdem sei die

Beschwerdeführerin nicht gehalten, reflektierend Rechenschaft darüber

abzulegen, was den Richter weitergehend als die wahrheitskonforme Offenlegung

der aktuellen Vermögensverhältnisse noch interessieren könnte. Ohnehin laute

das Konto bei der D.___ Bank nicht auf die Beschwerdeführerin. Damit sei die Beschwerdeführerin

auch nicht gehalten, diese negative Tatsache zu beweisen. Der Richter wäre

gehalten gewesen Belege einzufordern und die Beschwerdeführerin wäre gehalten

gewesen die geforderten Dokumente einzuliefern. Das Gericht habe diesbezüglich

keine weitergehenden Angaben verlangt. Zusammengefasst habe der

Amtsgerichtspräsident den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt und

soweit er die Beschwerdeführerin allenfalls nicht aufgefordert habe, Auskunft

über das Konto bei der D.___ Bank zu geben, habe er auch den

Untersuchungsgrundsatz verletzt und damit eine unrichtige Rechtsanwendung

begangen.

5.1

Das Gericht kann auf Antrag einer

bedürftigen Partei die andere Partei verpflichten, einen Prozesskostenvorschuss

als Teil der Beistandspflicht nach Art. 159 des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) oder als Teil der Unterhaltspflicht (Art. 163

ZGB) zu leisten. Dieser Anspruch geht demjenigen gegenüber dem Gemeinwesen auf

unentgeltliche Rechtspflege vor (Daniel Bähler in: Karl Spühler/Luca

Tenchio/Dominik Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische

Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 276 ZPO N 6). Anspruch auf einen

Prozesskostenvorschuss von seinem Ehegatten hat, wer selbst nicht über

ausreichend Mittel zur Bezahlung der Kosten des Scheidungsverfahrens verfügt.

Sodann darf die Sache nicht aussichtslos erscheinen und der angesprochene

Ehegatte muss zur Leistung des Prozesskostenvorschusses in der Lage sein

(Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Dezember 2018, LY180041-O/U

E. II. / 1.1). Das Institut des Prozesskostenvorschusses und die unentgeltliche

Rechtspflege sind – wenngleich unterschiedlicher Rechtsnatur – eng miteinander

verknüpft. Während der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege

verfahrensrechtlicher Natur ist und sich in erster Linie gegen den Staat

richtet, ist der auf dem materiellen Recht eherechtlicher Pflichten (je nach

dogmatischer Begründung Art. 159 Abs. 3 ZGB oder Art. 163 ZGB) gründende

Anspruch auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses gegen den anderen

Ehegatten gerichtet. Die Zwecksetzung ist indes die gleiche: Dem

Beitragsempfänger, der selber nicht über die nötigen Mittel verfügt, soll die

Wahrnehmung seiner Interessen vor Gericht ermöglicht werden (BGE 138 III 672 E.

4.2.1

S. 674; Urteil des Bundesgerichts 5A_482/2019 E. 3.1; vgl. Philipp Maier:

Die Finanzierung von familienrechtlichen Prozessen, in: FamPra 2019 S. 831). Der

Prozesskostenbeitrag ist deshalb grundsätzlich unter denselben Voraussetzungen

wie die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (vgl. Urteil des Obergerichts

des Kantons Solothurn vom 3. Januar 2023, ZKBES.2022.116 E. II. / 5.1).

5.2

Eine Person hat Anspruch auf

unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel

verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die

unentgeltliche Rechtspflege umfasst u.a. die gerichtliche Bestellung einer

Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte

notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art.

118.

Abs. 1 lit. c ZPO).

5.3

Massgebend ist grundsätzlich der

Zeitpunkt der Gesuchseinreichung. Entsprechend setzt die Berücksichtigung von

allfälligem Vermögen voraus, dass dieses im Zeitpunkt der Einreichung des

Gesuchs tatsächlich vorhanden und verfügbar ist. Grundsätzlich darf der

gesuchstellenden Partei nicht entgegengehalten werden, ihre Mittellosigkeit

selbst verschuldet zu haben. Vorbehalten bleibt allerdings der Fall, dass die

gesuchstellende Person gerade im Hinblick auf den zu führenden Prozess auf ein

Einkommen verzichtet oder sich gewisser Vermögenswerte entäussert hat; ein

solch rechtsmissbräuchliches Verhalten (Art. 2 Abs. 2 ZGB) verdient keinen

Schutz (Urteil des Bundesgerichts 5A_716/2021 E. 3, mit weiteren Hinweisen).

5.4

Gemäss Eheschutzurteil vom 13.

September 2022 trennten sich die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner 2

per 1. Juli 2021. Das Eheschutzgesuch wurde von der Beschwerdeführerin am 18.

Januar 2022 eingereicht. Gemäss Eheschutzurteil habe die Beschwerdeführerin am

4.

Juni 2021 und damit rund ein Monat vor der Trennung noch über ein Guthaben

auf ihrem Bankkonto in der Höhe von rund CHF 37'000.00 verfügt. Daraufhin habe

sie ihr Barvermögen in mehreren Tranchen fast komplett abgehoben. Eigenen

Angaben zufolge habe sie einen Teil des Geldes an ihre Tochter für deren

Lebensunterhalt überwiesen und den Rest habe sie nach Brasilien mitnehmen

wollen. Gemäss Eheschutzurteil seien bis zum 29. August 2021 (Abreise nach

Brasilien) insgesamt CHF 45'100.00 in grösseren Beträgen bezogen worden. Eine

adäquate Gegenleistung für die bezogenen Beträge sei offensichtlich keine

vorhanden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rahmen

des Ehescheidungsverfahrens stellte die Beschwerdeführerin am 7. August 2023. Im

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches am 8. November 2023 eingereicht

wurde, wurde als liquides Vermögen CHF 2'233.00 angegeben. Dies entspricht

dem Auszug der C.___ AG vom 7. November 2023. Die Frage, ob die Entäusserung

von Vermögenswerten zwischen Juni und August 2021 im Hinblick auf das zu

führende Scheidungsverfahren erfolgte und damit rechtsmissbräuchlich war, kann

offen gelassen werden. Wie nachstehend aufgezeigt, wurde das Gesuch der

Beschwerdeführerin um Leistung eines Parteikostenvorschusses, eventualiter um unentgeltliche

Rechtspflege, mangels Substantiierung und Bedürftigkeitsnachweises zu Recht

abgewiesen.

5.5

Die gesuchstellende Person hat ihre

Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über

ihre Beweismittel zu äussern (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Es obliegt somit der

gesuchstellenden Partei, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend

darzustellen und soweit möglich zu belegen. Insofern gilt im Verfahren

betreffend die unentgeltliche Rechtspflege ein durch die umfassende

Mitwirkungsobliegenheit eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz (Urteil des

Bundesgerichts 4A_326/2019 E. 3.3). In Bezug auf das Beweismass genügt

Glaubhaftmachung, zumal die Mittellosigkeit als negative Tatsache nicht strikt

unter Beweis gestellt werden kann. Insbesondere wenn der anwaltlich vertretene

Gesuchsteller seinen Obliegenheiten nicht nachkommt, kann das Gesuch mangels

ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen

werden. Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht nach Art. 97 ZPO aber nicht verpflichtet, eine Nachfrist

anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern (Urteile

des Bundesgerichts 5A_716/2018 E. 3.2; 5A_549/2018 E. 4.2; 4A_44/2018 E. 5.3;

4D_69/2016 E. 5.4.3).

5.6

Gemäss Ziff. 11 des Gesuchs um

unentgeltliche Rechtspflege sind die Saldi sämtlicher Konti mit aktuellen Bank-

und Postauszügen zu belegen. Das Gesuch wurde anlässlich der

Einigungsverhandlung am 8. November 2023 eingereicht. Zu diesem Zeitpunkt war

die Beschwerdeführerin bereits seit längerer Zeit durch Rechtsanwalt Christoph

Schönberg vertreten. Mit dem uP-Gesuch wurde als einziger Bank-Auszug jener vom

Juli 2023 eingereicht. Es erschliesst sich nicht, weshalb zwar eine

Vermögensübersicht vom 7. November 2023 eingereicht wurde, jedoch kein

aktueller Auszug. Aus dem Auszug vom Juli 2023 geht hervor, dass am 11. Juli

2023.

CHF 550.00 auf ein Konto bei der D.___ Bank, [...], überwiesen wurde.

Ein Empfänger der Überweisung ist nicht erkennbar. Gemäss Eheschutzurteil

zahlte die Beschwerdeführerin bereits zwischen April 2020 und August 2021

regelmässig grössere Beträge auf ein Konto bei der D.___ Bank, [...], ein. Daraus

lässt sich schliessen, dass das Konto höchstwahrscheinlich zumindest durch die

Beschwerdeführerin kontrolliert wird und dass dieses Konto, aufgrund der

Einzahlung vom 11. Juli 2023, seit dem Eheschutzurteil nicht saldiert wurde. Es

besteht eine Pflicht der gesuchstellenden Person, ihre Vermögensverhältnisse

umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen. Es ist aufgrund der

Überweisung an die D.___ Bank, [...], im Juli 2023 davon auszugehen, dass keine

umfassende Darstellung der Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin

erfolgte und schon gar nicht belegt wurde. Bereits im Eheschutzurteil wurde die

Beschwerdeführerin auf die fehlenden adäquaten Gegenleistungen für die Überweisungen

aufmerksam gemacht. Die Beschwerdeführerin wusste also um die für das Eheschutzgericht

nicht nachvollziehbaren Überweisungen und es hätte ihr offen gestanden Belege,

insbesondere in Bezug auf das Konto bei der D.___ Bank, [...], offen zu legen. Aufgrund

der anwaltlichen Vertretung der Beschwerdeführerin war die Vorinstanz auch

nicht verpflichtet, eine Nachfrist zur Verbesserung des Gesuchs anzusetzen. Der

Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Gesuchstellerin in

ihrem Gesuch vom 8. November 2023 den Besitz eines Hauses in Brasilien

deklarierte, dessen Wert sie mit CHF 30'000.00 veranschlagte. Sie ist daher

offensichtlich nicht vermögenslos (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_726/2014

E. 4.2.) zumal das die Höhe eines Notgroschens übersteigt. Demzufolge wies die

Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege

mangels Substantiierung und Bedürftigkeitsnachweises zu Recht ab. Die

Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

6.

Die Beschwerdeführerin ersuchte auch

für das vorliegende Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege. Nach dem Gesagten war die Beschwerde von aller Anfang an

unbegründet, was die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesst

(Art. 117 lit. b ZPO). Aus diesem Grund ist das von der Beschwerdeführerin für

das vorliegende Verfahren gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege abzuweisen.

7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat

die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens mit

einer Entscheidgebühr von CHF 500.00 zu bezahlen. Zudem hat sie dem

Beschwerdegegner 2 für das Verfahren vor Obergericht eine Parteientschädigung

zu bezahlen. Rechtsanwalt Oliver Wächter machte mit Honorarnote vom 23. Mai

2024.

einen Aufwand von 2.83 Stunden à CHF 280.00 geltend. Der geltend gemachte

Stundenaufwand ist nicht zu beanstanden. Zuzüglich Auslagen von CHF 29.20 und

Mehrwertsteuer von 8.1 % ergibt sich ein zu entschädigender Betrag von CHF 888.15.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des

obergerichtlichen Verfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.

3. A.___ hat B.___ für das obergerichtliche

Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 888.15 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt

weniger als CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Zimmermann