ZKBES.2024.81
Parteikostenvorschuss / unentgeltliche Rechtspflege
8. Juni 2024Deutsch14 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 8. Juni 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Schönberg,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Amtsgerichtspräsident
von Thal-Gäu,
2. B.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Wächter,
Beschwerdegegner
betreffend Parteikostenvorschuss
/ unentgeltliche Rechtspflege
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ und B.___ führen vor Richteramt
Thal-Gäu ein Ehescheidungsverfahren, das B.___ am 4. Juli 2023 angehoben hatte.
Diesem ging ein Eheschutzverfahren vor demselben Gericht voran.
2. Am 7. August 2023 ersuchte A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Schönberg, erstmals um integrale
unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt Christoph Schönberg
als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
3. Mit Schreiben vom 17. Januar 2024
stellte A.___ folgende Anträge:
1. Der Ehemann sei zu verpflichten, der
Ehefrau einen Parteikostenvorschuss von vorerst CHF 3'000.00 zu bezahlen.
2. Eventualiter sei der Ehefrau die
integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung des
Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsbeistand (vgl. Antrag vom 7. August
2023).
4. Der Amtsgerichtspräsident erliess am
3. April 2024 (begründet am 30. April 2024), folgende Verfügung:
1. Ein Doppel der begründeten Klage vom 22.
März 2024 geht an die Gegenpartei.
2. Der Beklagten wird Frist gesetzt zur
Einreichung der begründeten Klageantwort bis 6. Mai 2024
3. Das Gesuch der Beklagten um Leistung
eines Parteikostenvorschusses durch den Kläger eventualiter um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
5. Am 13. Mai 2024 erhob A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen die Verfügung. Darin stellte
sie folgende Rechtsbegehren:
1. Ziffer 3 der Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten
von Thal-Gäu vom 30. April 2024 sei aufzuheben.
2. Der Beschwerdegegner sei zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin einen Parteikostenvorschuss von vorerst
CHF 3'000.00 zu bezahlen, ev. sei der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 7.
August 2023 (Gesuchseinreichung) die integrale unentgeltliche Rechtspflege
unter Beiordnung des Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
gewähren.
3. Eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren
sei der Beschwerdeführerin die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter
Beiordnung des Unterzeichneten als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
6. B.___ (nachfolgend: Beschwerdegegner
2) beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2024 die Abweisung des Antrags
der Beschwerdeführerin bezüglich der Bezahlung eines Parteikostenvorschusses
durch den Beschwerdegegner 2, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
7. Mit Vernehmlassung vom 21. Mai 2024
nahm der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu zur Beschwerde vom 13. Mai 2024
Stellung.
8. Über die Beschwerde kann ohne
Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf
die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Angefochten ist die Abweisung des
Gesuchs der Beschwerdeführerin um Leistung eines Parteikostenvorschusses durch
den Beschwerdegegner 2, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Ziff. 3 der Verfügung vom 3. April 2024, begründet am 30. April
2024). Bei der Abweisung eines Gesuchs um Prozesskostenvorschuss im Rahmen
eines Scheidungsverfahrens handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme
gemäss Art. 276 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).
Entscheide über vorsorgliche Massnahmen können, wenn der Streitwert mindestens
CHF 10‘000.00 beträgt, mit Berufung angefochten werden (Art. 308 ZPO).
Nicht berufungsfähige Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind mit
Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a ZPO). Vorsorgliche Massnahmen gemäss
Art. 276 ZPO werden im summarischen Verfahren erlassen (Art. 271 i.V.m.
Art. 248 ff. ZPO). Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder
teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde
angefochten werden (Art. 121 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Über das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet das Gericht im summarischen
Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Wird ein im summarischen Verfahren ergangener
Entscheid oder eine prozessleitende Verfügung angefochten, so beträgt die
Beschwerdefrist zehn Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 321
Abs. 2 ZPO).
1.2
Der von der Beschwerdeführerin
vorerst beantragte Parteikostenvorschuss beläuft sich auf CHF 3'000.00. Der
Streitwert beträgt damit weniger als CHF 10'000.00, weshalb auch bezüglich des
abgewiesenen Antrags um Leistung eines Parteikostenvorschusses die Beschwerde
das zulässige Rechtsmittel ist. Die Beschwerde wurde innert der zehntätigen
Beschwerdefrist eingereicht und damit rechtzeitig erhoben. Es ist darauf
einzutreten.
2.
Die Beschwerde ist ein unvollkommenes
ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden
kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In
der Beschwerdebegründung ist unter anderem darzulegen, auf welchen
Beschwerdegrund sich die Beschwerdeführerin beruft und an welchen Mängeln der
angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht (vgl. Dieter
Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph
Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich
2016, Art. 321 ZPO N 15). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue
Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
3.
Der Amtsgerichtspräsident begründete
die Abweisung des Gesuchs um Leistung eines Parteikostenvorschusses als auch
des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege insbesondere damit, dass die
Beschwerdeführerin kurz vor bzw. nach der Trennung vom Beschwerdegegner 2
insgesamt CHF 45'100.00 in grösseren Beträgen von ihrem Bankkonto abgehoben und
so das Konto komplett entleert habe. Es erscheine angesichts der bescheidenen
Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerin als missbräuchlich ein derart
hohes Vermögen kurz vor Einreichung eines Eheschutzgesuchs bzw. vor Einleitung
eines absehbaren Scheidungsverfahrens zu liquidieren und anschliessend ein
Gesuch um Gewährung eines Prozesskostenvorschusses bzw. der unentgeltlichen
Rechtspflege zu stellen. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin lediglich
für den Monat Juli 2023 einen Auszug ihres Kontos bei der C.___ AG zu den Akten
gereicht. Daraus gehe immerhin hervor, dass sie immer noch über ihr Konto bei
der D.___ Bank verfüge. Da die Beschwerdeführerin ihre finanziellen
Verhältnisse – trotz anwaltlicher Vertretung – nur ungenügend offengelegt habe,
sei das Gesuch um Gewährung eines Parteikostenvorschusses durch den
Beschwerdegegner 2, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege,
abzuweisen.
4.
Die Beschwerdeführerin bzw. ihr
Rechtsvertreter macht zusammengefasst geltend, dass es nicht angehe, einer
Partei finanzielle Transaktionen vorzuhalten, welche schon mehr als drei Jahre
zurückliegen. Allenfalls wäre zu prüfen, ob das Verzichtvermögen amortisiert
werden könne. In analoger Weise wäre etwa die Praxis für die Anspruchsberechtigung
für den Bezug von Ergänzungsleistungen heranzuziehen. Danach wäre ein
Vermögensverzehr von CHF 10'000.00 pro Jahr nicht zu berücksichtigen bzw. das
Verzichtsvermögen wäre um diesen Betrag zu reduzieren. Damit wären aber
mittlerweile CHF 40'000.00 nicht mehr zu berücksichtigen. Ausserdem sei die
Beschwerdeführerin nicht gehalten, reflektierend Rechenschaft darüber
abzulegen, was den Richter weitergehend als die wahrheitskonforme Offenlegung
der aktuellen Vermögensverhältnisse noch interessieren könnte. Ohnehin laute
das Konto bei der D.___ Bank nicht auf die Beschwerdeführerin. Damit sei die Beschwerdeführerin
auch nicht gehalten, diese negative Tatsache zu beweisen. Der Richter wäre
gehalten gewesen Belege einzufordern und die Beschwerdeführerin wäre gehalten
gewesen die geforderten Dokumente einzuliefern. Das Gericht habe diesbezüglich
keine weitergehenden Angaben verlangt. Zusammengefasst habe der
Amtsgerichtspräsident den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt und
soweit er die Beschwerdeführerin allenfalls nicht aufgefordert habe, Auskunft
über das Konto bei der D.___ Bank zu geben, habe er auch den
Untersuchungsgrundsatz verletzt und damit eine unrichtige Rechtsanwendung
begangen.
5.1
Das Gericht kann auf Antrag einer
bedürftigen Partei die andere Partei verpflichten, einen Prozesskostenvorschuss
als Teil der Beistandspflicht nach Art. 159 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) oder als Teil der Unterhaltspflicht (Art. 163
ZGB) zu leisten. Dieser Anspruch geht demjenigen gegenüber dem Gemeinwesen auf
unentgeltliche Rechtspflege vor (Daniel Bähler in: Karl Spühler/Luca
Tenchio/Dominik Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische
Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 276 ZPO N 6). Anspruch auf einen
Prozesskostenvorschuss von seinem Ehegatten hat, wer selbst nicht über
ausreichend Mittel zur Bezahlung der Kosten des Scheidungsverfahrens verfügt.
Sodann darf die Sache nicht aussichtslos erscheinen und der angesprochene
Ehegatte muss zur Leistung des Prozesskostenvorschusses in der Lage sein
(Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Dezember 2018, LY180041-O/U
E. II. / 1.1). Das Institut des Prozesskostenvorschusses und die unentgeltliche
Rechtspflege sind – wenngleich unterschiedlicher Rechtsnatur – eng miteinander
verknüpft. Während der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege
verfahrensrechtlicher Natur ist und sich in erster Linie gegen den Staat
richtet, ist der auf dem materiellen Recht eherechtlicher Pflichten (je nach
dogmatischer Begründung Art. 159 Abs. 3 ZGB oder Art. 163 ZGB) gründende
Anspruch auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses gegen den anderen
Ehegatten gerichtet. Die Zwecksetzung ist indes die gleiche: Dem
Beitragsempfänger, der selber nicht über die nötigen Mittel verfügt, soll die
Wahrnehmung seiner Interessen vor Gericht ermöglicht werden (BGE 138 III 672 E.
4.2.1
S. 674; Urteil des Bundesgerichts 5A_482/2019 E. 3.1; vgl. Philipp Maier:
Die Finanzierung von familienrechtlichen Prozessen, in: FamPra 2019 S. 831). Der
Prozesskostenbeitrag ist deshalb grundsätzlich unter denselben Voraussetzungen
wie die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (vgl. Urteil des Obergerichts
des Kantons Solothurn vom 3. Januar 2023, ZKBES.2022.116 E. II. / 5.1).
5.2
Eine Person hat Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die
unentgeltliche Rechtspflege umfasst u.a. die gerichtliche Bestellung einer
Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte
notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art.
118.
Abs. 1 lit. c ZPO).
5.3
Massgebend ist grundsätzlich der
Zeitpunkt der Gesuchseinreichung. Entsprechend setzt die Berücksichtigung von
allfälligem Vermögen voraus, dass dieses im Zeitpunkt der Einreichung des
Gesuchs tatsächlich vorhanden und verfügbar ist. Grundsätzlich darf der
gesuchstellenden Partei nicht entgegengehalten werden, ihre Mittellosigkeit
selbst verschuldet zu haben. Vorbehalten bleibt allerdings der Fall, dass die
gesuchstellende Person gerade im Hinblick auf den zu führenden Prozess auf ein
Einkommen verzichtet oder sich gewisser Vermögenswerte entäussert hat; ein
solch rechtsmissbräuchliches Verhalten (Art. 2 Abs. 2 ZGB) verdient keinen
Schutz (Urteil des Bundesgerichts 5A_716/2021 E. 3, mit weiteren Hinweisen).
5.4
Gemäss Eheschutzurteil vom 13.
September 2022 trennten sich die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner 2
per 1. Juli 2021. Das Eheschutzgesuch wurde von der Beschwerdeführerin am 18.
Januar 2022 eingereicht. Gemäss Eheschutzurteil habe die Beschwerdeführerin am
4.
Juni 2021 und damit rund ein Monat vor der Trennung noch über ein Guthaben
auf ihrem Bankkonto in der Höhe von rund CHF 37'000.00 verfügt. Daraufhin habe
sie ihr Barvermögen in mehreren Tranchen fast komplett abgehoben. Eigenen
Angaben zufolge habe sie einen Teil des Geldes an ihre Tochter für deren
Lebensunterhalt überwiesen und den Rest habe sie nach Brasilien mitnehmen
wollen. Gemäss Eheschutzurteil seien bis zum 29. August 2021 (Abreise nach
Brasilien) insgesamt CHF 45'100.00 in grösseren Beträgen bezogen worden. Eine
adäquate Gegenleistung für die bezogenen Beträge sei offensichtlich keine
vorhanden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rahmen
des Ehescheidungsverfahrens stellte die Beschwerdeführerin am 7. August 2023. Im
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches am 8. November 2023 eingereicht
wurde, wurde als liquides Vermögen CHF 2'233.00 angegeben. Dies entspricht
dem Auszug der C.___ AG vom 7. November 2023. Die Frage, ob die Entäusserung
von Vermögenswerten zwischen Juni und August 2021 im Hinblick auf das zu
führende Scheidungsverfahren erfolgte und damit rechtsmissbräuchlich war, kann
offen gelassen werden. Wie nachstehend aufgezeigt, wurde das Gesuch der
Beschwerdeführerin um Leistung eines Parteikostenvorschusses, eventualiter um unentgeltliche
Rechtspflege, mangels Substantiierung und Bedürftigkeitsnachweises zu Recht
abgewiesen.
5.5
Die gesuchstellende Person hat ihre
Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über
ihre Beweismittel zu äussern (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Es obliegt somit der
gesuchstellenden Partei, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend
darzustellen und soweit möglich zu belegen. Insofern gilt im Verfahren
betreffend die unentgeltliche Rechtspflege ein durch die umfassende
Mitwirkungsobliegenheit eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz (Urteil des
Bundesgerichts 4A_326/2019 E. 3.3). In Bezug auf das Beweismass genügt
Glaubhaftmachung, zumal die Mittellosigkeit als negative Tatsache nicht strikt
unter Beweis gestellt werden kann. Insbesondere wenn der anwaltlich vertretene
Gesuchsteller seinen Obliegenheiten nicht nachkommt, kann das Gesuch mangels
ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen
werden. Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht nach Art. 97 ZPO aber nicht verpflichtet, eine Nachfrist
anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern (Urteile
des Bundesgerichts 5A_716/2018 E. 3.2; 5A_549/2018 E. 4.2; 4A_44/2018 E. 5.3;
4D_69/2016 E. 5.4.3).
5.6
Gemäss Ziff. 11 des Gesuchs um
unentgeltliche Rechtspflege sind die Saldi sämtlicher Konti mit aktuellen Bank-
und Postauszügen zu belegen. Das Gesuch wurde anlässlich der
Einigungsverhandlung am 8. November 2023 eingereicht. Zu diesem Zeitpunkt war
die Beschwerdeführerin bereits seit längerer Zeit durch Rechtsanwalt Christoph
Schönberg vertreten. Mit dem uP-Gesuch wurde als einziger Bank-Auszug jener vom
Juli 2023 eingereicht. Es erschliesst sich nicht, weshalb zwar eine
Vermögensübersicht vom 7. November 2023 eingereicht wurde, jedoch kein
aktueller Auszug. Aus dem Auszug vom Juli 2023 geht hervor, dass am 11. Juli
2023.
CHF 550.00 auf ein Konto bei der D.___ Bank, [...], überwiesen wurde.
Ein Empfänger der Überweisung ist nicht erkennbar. Gemäss Eheschutzurteil
zahlte die Beschwerdeführerin bereits zwischen April 2020 und August 2021
regelmässig grössere Beträge auf ein Konto bei der D.___ Bank, [...], ein. Daraus
lässt sich schliessen, dass das Konto höchstwahrscheinlich zumindest durch die
Beschwerdeführerin kontrolliert wird und dass dieses Konto, aufgrund der
Einzahlung vom 11. Juli 2023, seit dem Eheschutzurteil nicht saldiert wurde. Es
besteht eine Pflicht der gesuchstellenden Person, ihre Vermögensverhältnisse
umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen. Es ist aufgrund der
Überweisung an die D.___ Bank, [...], im Juli 2023 davon auszugehen, dass keine
umfassende Darstellung der Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin
erfolgte und schon gar nicht belegt wurde. Bereits im Eheschutzurteil wurde die
Beschwerdeführerin auf die fehlenden adäquaten Gegenleistungen für die Überweisungen
aufmerksam gemacht. Die Beschwerdeführerin wusste also um die für das Eheschutzgericht
nicht nachvollziehbaren Überweisungen und es hätte ihr offen gestanden Belege,
insbesondere in Bezug auf das Konto bei der D.___ Bank, [...], offen zu legen. Aufgrund
der anwaltlichen Vertretung der Beschwerdeführerin war die Vorinstanz auch
nicht verpflichtet, eine Nachfrist zur Verbesserung des Gesuchs anzusetzen. Der
Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Gesuchstellerin in
ihrem Gesuch vom 8. November 2023 den Besitz eines Hauses in Brasilien
deklarierte, dessen Wert sie mit CHF 30'000.00 veranschlagte. Sie ist daher
offensichtlich nicht vermögenslos (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_726/2014
E. 4.2.) zumal das die Höhe eines Notgroschens übersteigt. Demzufolge wies die
Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege
mangels Substantiierung und Bedürftigkeitsnachweises zu Recht ab. Die
Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
6.
Die Beschwerdeführerin ersuchte auch
für das vorliegende Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege. Nach dem Gesagten war die Beschwerde von aller Anfang an
unbegründet, was die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesst
(Art. 117 lit. b ZPO). Aus diesem Grund ist das von der Beschwerdeführerin für
das vorliegende Verfahren gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat
die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens mit
einer Entscheidgebühr von CHF 500.00 zu bezahlen. Zudem hat sie dem
Beschwerdegegner 2 für das Verfahren vor Obergericht eine Parteientschädigung
zu bezahlen. Rechtsanwalt Oliver Wächter machte mit Honorarnote vom 23. Mai
2024.
einen Aufwand von 2.83 Stunden à CHF 280.00 geltend. Der geltend gemachte
Stundenaufwand ist nicht zu beanstanden. Zuzüglich Auslagen von CHF 29.20 und
Mehrwertsteuer von 8.1 % ergibt sich ein zu entschädigender Betrag von CHF 888.15.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des
obergerichtlichen Verfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.
3. A.___ hat B.___ für das obergerichtliche
Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 888.15 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt
weniger als CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Zimmermann