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Entscheid

ZKBES.2024.89

Rechtsöffnung

4. Juni 2024Deutsch4 min

die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 73.30 um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 4. Juni 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Frey

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Staat Solothurn,

vertreten durch Zentrale Gerichtskasse,

Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

hat die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung, dass:

-

der Staat Solothurn, vertreten durch Zentrale Gerichtskasse (nachfolgend:

Beschwerdegegner), mit Gesuch vom 21. Dezember 2023 (Eingang beim Gericht am

Sachverhalt

9. Januar 2024) das Richteramt Olten-Gösgen in der gegen A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) geführten Betreibung Nr. [...] des

Betreibungsamtes Olten-Gösgen für den Betrag von CHF 1'675.00 zuzüglich

Zins zu 5 % seit dem 5. August 2023, die Mahngebühr von CHF 50.00 und

die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 73.30 um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung

ersuchte,

-

sich der Beschwerdeführer am

26. Januar 2024 (Eingang am 29. Januar 2024) zum Gesuch vernehmen liess,

-

der Amtsgerichtspräsident

von Olten-Gösgen mit Urteil vom 13. März 2024 in der Betreibung Nr. [...] des

Betreibungsamtes Olten-Gösgen für den Betrag von CHF 1'675.00 zuzüglich Zins zu

5 % seit dem 5. August 2023 auf CHF 1'575.00 sowie die Mahngebühr von

CHF 50.00 die definitive Rechtsöffnung erteilte, den Beschwerdeführer

verpflichtete, dem Beschwerdegegner die Betreibungskosten von CHF 73.30 zu

ersetzen, ihm eine Parteientschädigung von CHF 100.00 und die

Gerichtskosten von CHF 300.00 zu bezahlen,

-

der Beschwerdeführer gegen

das begründete Urteil vom 13. März 2024 am 27. Mai 2024 Beschwerde an das

Obergericht erhob;

-

eine Beschwerde begründet

einzureichen ist (Art. 321 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, SR

272) und in der Beschwerdebegründung u.a. darzulegen ist, auf welchen

Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der

angefochtene Entscheid leidet (Freiburg/Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al.

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf

2016, N 15 zu Art. 321);

-

der Beschwerdeführer

geltend macht, der Amtsgerichtspräsident sei auf seine Argumente – er habe den

Straftatbestand, zu dem er verurteilt worden sei, nicht begangen – nicht

eingegangen;

-

die definitive

Rechtsöffnung erteilt wird, wenn die Forderung, wie hier, auf einem

vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts beruht und der

Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des

Entscheids getilgt oder gestundet worden ist oder die Verjährung anruft

(Art. 81 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs

[SchKG, SR 281.1]);

-

eine Verletzung des

rechtlichen Gehörs nicht im Geringsten erblickt werden kann, zumal der

Amtsgerichtspräsident darlegte, weshalb er auf die Ausführungen des

Beschwerdeführers nicht habe eingehen können, nämlich, da es ihm als

Rechtsöffnungsrichter verwehrt sei, den materiellen Bestand der Forderung (und

damit der Strafe) zu überprüfen;

-

der Beschwerdeführer in

seiner Beschwerde wiederum seine Unschuld beteuert, dieses Argument aber – wie

bereits der Vorderrichter zurecht ausführte – im Rechtsöffnungsverfahren keine

Berücksichtigung finden kann;

-

der Beschwerdeführer keine

Einwendungen gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG vorbringt;

-

sich die Beschwerde

gestützt auf die obigen Ausführungen als offensichtlich unbegründet erweist und

sogleich ohne Einholung einer Beschwerdeantwort (Art. 322 ZPO) abzuweisen

ist;

-

der Beschwerdeführer bei

diesem Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 106 ff. ZPO als unterliegende

Partei die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens, welche auf CHF 450.00

festgesetzt werden, zu bezahlen hat;

beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Erwägungen

2.

A.___ hat die Kosten des

obergerichtlichen Verfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Hasler