ZKBES.2024.89
Rechtsöffnung
4. Juni 2024Deutsch4 min
die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 73.30 um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 4. Juni 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Frey
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Staat Solothurn,
vertreten durch Zentrale Gerichtskasse,
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
hat die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
-
der Staat Solothurn, vertreten durch Zentrale Gerichtskasse (nachfolgend:
Beschwerdegegner), mit Gesuch vom 21. Dezember 2023 (Eingang beim Gericht am
Sachverhalt
9. Januar 2024) das Richteramt Olten-Gösgen in der gegen A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) geführten Betreibung Nr. [...] des
Betreibungsamtes Olten-Gösgen für den Betrag von CHF 1'675.00 zuzüglich
Zins zu 5 % seit dem 5. August 2023, die Mahngebühr von CHF 50.00 und
die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 73.30 um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung
ersuchte,
-
sich der Beschwerdeführer am
26. Januar 2024 (Eingang am 29. Januar 2024) zum Gesuch vernehmen liess,
-
der Amtsgerichtspräsident
von Olten-Gösgen mit Urteil vom 13. März 2024 in der Betreibung Nr. [...] des
Betreibungsamtes Olten-Gösgen für den Betrag von CHF 1'675.00 zuzüglich Zins zu
5 % seit dem 5. August 2023 auf CHF 1'575.00 sowie die Mahngebühr von
CHF 50.00 die definitive Rechtsöffnung erteilte, den Beschwerdeführer
verpflichtete, dem Beschwerdegegner die Betreibungskosten von CHF 73.30 zu
ersetzen, ihm eine Parteientschädigung von CHF 100.00 und die
Gerichtskosten von CHF 300.00 zu bezahlen,
-
der Beschwerdeführer gegen
das begründete Urteil vom 13. März 2024 am 27. Mai 2024 Beschwerde an das
Obergericht erhob;
-
eine Beschwerde begründet
einzureichen ist (Art. 321 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, SR
272) und in der Beschwerdebegründung u.a. darzulegen ist, auf welchen
Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der
angefochtene Entscheid leidet (Freiburg/Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf
2016, N 15 zu Art. 321);
-
der Beschwerdeführer
geltend macht, der Amtsgerichtspräsident sei auf seine Argumente – er habe den
Straftatbestand, zu dem er verurteilt worden sei, nicht begangen – nicht
eingegangen;
-
die definitive
Rechtsöffnung erteilt wird, wenn die Forderung, wie hier, auf einem
vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts beruht und der
Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des
Entscheids getilgt oder gestundet worden ist oder die Verjährung anruft
(Art. 81 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs
[SchKG, SR 281.1]);
-
eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs nicht im Geringsten erblickt werden kann, zumal der
Amtsgerichtspräsident darlegte, weshalb er auf die Ausführungen des
Beschwerdeführers nicht habe eingehen können, nämlich, da es ihm als
Rechtsöffnungsrichter verwehrt sei, den materiellen Bestand der Forderung (und
damit der Strafe) zu überprüfen;
-
der Beschwerdeführer in
seiner Beschwerde wiederum seine Unschuld beteuert, dieses Argument aber – wie
bereits der Vorderrichter zurecht ausführte – im Rechtsöffnungsverfahren keine
Berücksichtigung finden kann;
-
der Beschwerdeführer keine
Einwendungen gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG vorbringt;
-
sich die Beschwerde
gestützt auf die obigen Ausführungen als offensichtlich unbegründet erweist und
sogleich ohne Einholung einer Beschwerdeantwort (Art. 322 ZPO) abzuweisen
ist;
-
der Beschwerdeführer bei
diesem Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 106 ff. ZPO als unterliegende
Partei die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens, welche auf CHF 450.00
festgesetzt werden, zu bezahlen hat;
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Erwägungen
2.
A.___ hat die Kosten des
obergerichtlichen Verfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Hasler