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Entscheid

ZKBES.2024.9

konkursamtliche Nachlassliquidation

6. Februar 2024Deutsch6 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 6. Februar 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

1. A.___

2. B.___

3. C.___

4. D.___

Beschwerdeführerinnen

gegen

Nachlass des E.___, vertreten durch Erbschaftsamt Region

Solothurn,

Beschwerdegegner

betreffend konkursamtliche

Nachlassliquidation

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am [...] 2023 verstarb E.___. Die

gesetzlichen Erben, die Ehefrau A.___, sowie die Töchter C.___, D.___ und B.___

schlugen das Erbe aus. Deshalb stellte das Erbschaftsamt Region Solothurn am 5.

Dezember 2023 beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt den Antrag auf Eröffnung

der konkursamtlichen Liquidation.

2. Der

Amtsgerichtspräsident fällte am 7. Dezember 2023 das folgende Urteil:

1. Über den Nachlass E.___, geb. [...], von

[...], verstorben am [...] 2023, wohnhaft gewesen in [...], ist die

konkursamtliche Nachlassliquidation eröffnet.

2. Der Zeitpunkt der Konkurseröffnung wird

festgesetzt auf 7. Dezember 2023, 10:30 Uhr.

3.

Die Gerichtskosten

von CHF 200.00 werden dem Nachlass auferlegt (zu verrechnen im

Konkursverfahren).

3. Nach Erhalt des begründeten Urteils

stellten die gesetzlichen Erben am 18. Januar 2024 beim Obergericht ein Gesuch

um Rücktritt der Erbschaftsausschlagung. Dieses Gesuch wurde gemäss Verfügung

vom 23. Januar 2024 als Beschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten

betreffend konkursamtliche Liquidation entgegengenommen.

4. Das Erbschaftsamt verzichtete in

seiner Stellungnahme vom 26. Januar 2024, sich zur erhobenen Beschwerde zu

äussern.

5. Auf die Ausführungen der gesetzlichen

Erben (im Folgenden die Beschwerdeführerinnen) und der Vorinstanz wird im

Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten

verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerdeführerinnen bringen im

Wesentlichen vor, der Hauptgrund für ihre voreilige Ausschlagung sei gewesen,

dass A.___ vom Pflegeheim eine Rechnung mit einer Betreibungsandrohung für den

gesamten Pflegeheimaufenthalt ihres verstorbenen Ehemannes erhalten habe. Aus

Angst vor einer Betreibung hätten sie als Familie am 23. November 2023 das Erbe

ausgeschlagen. Kurz darauf hätte A.___ von den Ergänzungsleistungen eine

Vergütungsgutsprache für die offenen Pflegeheimkosten erhalten. Dies sei eine

grosse Erleichterung gewesen, da somit die Pflegeheimkosten hätten bezahlt

werden können. Da weder Schulden noch Vermögen vorhanden sei, mache es gemäss

Aussage des Konkursamtes keinen Sinn, dass ein Konkursverfahren eröffnet werde.

Sie bedauerten, voreilig das Erbe ausgeschlagen zu haben. Ihre höchste

Priorität habe darin gelegen, einer Betreibung zu entgehen.

2.

Nach Art. 566 Abs. 1 ZGB haben die

gesetzlichen Erben das Recht, die Erbschaft auszuschlagen. Die Ausschlagung ist

ein einseitiger Rechtsakt, der als Gestaltungsrecht unwiderruflich ist. Wenn

also ein Widerruf der Ausschlagung nicht möglich ist, muss die Ausschlagung wie

jedes andere Rechtsgeschäft wegen Willensmängeln anfechtbar sein. Auf die

Erklärung eines Erben sind die Irrtumsregeln anwendbar. Danach ist die

Erklärung für denjenigen unverbindlich, der sich bei ihrer Abgabe in einem

wesentlichen Irrtum befunden hat (vgl. Art. 23 OR). Der Irrtum ist nach Art. 24

Abs. 1 Ziff. 4 OR ein wesentlicher, wenn er einen bestimmten Sachverhalt

betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine

notwendige Grundlage der Erklärung betrachtet wurde (5A_685/2020 vom 19. April

2021). Ein Irrtum, der sich nur auf die Gründe bezieht, führt nicht zur

Ungültigkeit des Vertrags. Nur ein qualifizierter Irrtum erlaubt die

Ungültigkeitserklärung. Ein solcher Irrtum muss sich also auf tatsächliche

Umstände beziehen, die subjektiv die Voraussetzung für das streitige

Rechtsgeschäft bilden (subjektive Voraussetzung) und objektiv nach Treu und

Glauben im Geschäftsverkehr als wesentlich anzusehen sind (objektive

Voraussetzung). Da es in diesem Fall jedoch um die Ungültigkeit eines

einseitigen Rechtsgeschäfts geht, ist allein der Standpunkt des Irrenden zu

beurteilen. Im Übrigen sind die Ausführungen, die üblicherweise den im

Geschäftsverkehr als unerlässlich angesehenen Elementen gewidmet sind, zwar

geeignet, um die Wirtschaftlichkeit eines Vertrags zu beurteilen, doch können

sie bei der Prüfung der Tragweite einer einseitigen Willenserklärung wie der Ausschlagung

einer Erbschaft keinen Platz finden. So muss für die irrende Partei die falsche

Vorstellung eine so entscheidende Rolle gespielt haben, dass sie bei richtiger

Information die strittige Willenserklärung nicht abgegeben hätte. Dies ist bei

einer Person der Fall, die nicht in der Lage ist, die Tragweite ihrer

Ausschlagungserklärung zu beurteilen, und der es an Informationen über die

Erwartungen an den Nachlass mangelt. In einem ähnlichen Zusammenhang wird

anerkannt, dass ein Erbe, der die Erbschaft - ausdrücklich oder stillschweigend

- annimmt, diese Willenserklärung für ungültig erklären kann, wenn er erfährt,

dass die Erbschaft - entgegen seiner Vorstellung - mit einer hohen Schuld

belastet oder massiv belastet ist (Klaus Lämmli: Die Anfechtung der Erbschafsannahmeerklärung

im solothurnischen Zivilprozess, in SJZ 1998 S. 404; zitiert im Urteil

5A_594/2009 vom 20. April 2009 E. 2.2).

3.

Die Ausschlagungserklärung verdient

Dispositiv

demnach eine besondere Behandlung. Sie ist allein vom Standpunkt des Irrenden zu

beurteilen. So fällt beispielsweise auch beim Testament der Vertrauensschutz

ausser Betracht und es gilt das Willensprinzip (Peter Breitschmid in: Thomas

Geiser et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch II,

Basel 2023, Art. 469 N 4). Der Irrtum braucht deshalb beim Testament nicht

wesentlich zu sein (a.a.O., N 6). Die Anforderungen an die Wesentlichkeit eines

Grundlagenirrtums sollten deshalb auch bei der Ausschlagungserklärung nicht

überspannt werden. Vorliegend haben es die Beschwerdeführerinnen bei ihrer

Ausschlagungserklärung als gegeben erachtet, dass sie die Schulden für den

Heimaufenthalt des Verstorbenen übernehmen müssen und dafür demnächst betrieben

werden. Dieser von ihnen erwartete Sachverhalt hat sich nachher nicht verwirklicht.

Für die Beschwerdeführerinnen war die angedrohte Betreibung jedoch die

Grundlage ihrer Ausschlagungserklärung. Es ist nachvollziehbar, dass sie der drohenden

Betreibung haben entgehen wollen. Darüber hinaus ist kein Interesse erkennbar, die

konkursamtliche Liquidation gegen den Willen der gesetzlichen Erbinnen

durchzuführen. Die Anfechtung der Ausschlagungserklärungen durch die

Beschwerdeführerinnen kann deshalb gutgeheissen werden. Haben die nächsten

gesetzlichen Erben nicht ausgeschlagen, so fehlt es an der Voraussetzung für

eine konkursamtliche Liquidation der Erbschaft nach Art. 573 Abs. 1 ZGB. Die

Konkurseröffnung ist daher aufzuheben.

4. Die Beschwerde ist demnach

gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben. Die Kosten des erst- und

des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Beschwerdeführerinnen zu bezahlen,

da sie beide Verfahren verursacht haben.

Demnach wird erkannt:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von

Bucheggberg-Wasseramt vom 7. Dezember 2023 wird aufgehoben.

2. Die

Kosten des Verfahrens vor erster Instanz von CHF 200.00 haben A.___, C.___, D.___

und B.___ unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen.

3. A.___,

C.___, D.___ und B.___ haben die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von

CHF 500.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem von ihnen geleisteten

Kostenvorschuss verrechnet.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller