ZKBES.2024.9
konkursamtliche Nachlassliquidation
6. Februar 2024Deutsch6 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 6. Februar 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
1. A.___
2. B.___
3. C.___
4. D.___
Beschwerdeführerinnen
gegen
Nachlass des E.___, vertreten durch Erbschaftsamt Region
Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend konkursamtliche
Nachlassliquidation
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am [...] 2023 verstarb E.___. Die
gesetzlichen Erben, die Ehefrau A.___, sowie die Töchter C.___, D.___ und B.___
schlugen das Erbe aus. Deshalb stellte das Erbschaftsamt Region Solothurn am 5.
Dezember 2023 beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt den Antrag auf Eröffnung
der konkursamtlichen Liquidation.
2. Der
Amtsgerichtspräsident fällte am 7. Dezember 2023 das folgende Urteil:
1. Über den Nachlass E.___, geb. [...], von
[...], verstorben am [...] 2023, wohnhaft gewesen in [...], ist die
konkursamtliche Nachlassliquidation eröffnet.
2. Der Zeitpunkt der Konkurseröffnung wird
festgesetzt auf 7. Dezember 2023, 10:30 Uhr.
3.
Die Gerichtskosten
von CHF 200.00 werden dem Nachlass auferlegt (zu verrechnen im
Konkursverfahren).
3. Nach Erhalt des begründeten Urteils
stellten die gesetzlichen Erben am 18. Januar 2024 beim Obergericht ein Gesuch
um Rücktritt der Erbschaftsausschlagung. Dieses Gesuch wurde gemäss Verfügung
vom 23. Januar 2024 als Beschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten
betreffend konkursamtliche Liquidation entgegengenommen.
4. Das Erbschaftsamt verzichtete in
seiner Stellungnahme vom 26. Januar 2024, sich zur erhobenen Beschwerde zu
äussern.
5. Auf die Ausführungen der gesetzlichen
Erben (im Folgenden die Beschwerdeführerinnen) und der Vorinstanz wird im
Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten
verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerdeführerinnen bringen im
Wesentlichen vor, der Hauptgrund für ihre voreilige Ausschlagung sei gewesen,
dass A.___ vom Pflegeheim eine Rechnung mit einer Betreibungsandrohung für den
gesamten Pflegeheimaufenthalt ihres verstorbenen Ehemannes erhalten habe. Aus
Angst vor einer Betreibung hätten sie als Familie am 23. November 2023 das Erbe
ausgeschlagen. Kurz darauf hätte A.___ von den Ergänzungsleistungen eine
Vergütungsgutsprache für die offenen Pflegeheimkosten erhalten. Dies sei eine
grosse Erleichterung gewesen, da somit die Pflegeheimkosten hätten bezahlt
werden können. Da weder Schulden noch Vermögen vorhanden sei, mache es gemäss
Aussage des Konkursamtes keinen Sinn, dass ein Konkursverfahren eröffnet werde.
Sie bedauerten, voreilig das Erbe ausgeschlagen zu haben. Ihre höchste
Priorität habe darin gelegen, einer Betreibung zu entgehen.
2.
Nach Art. 566 Abs. 1 ZGB haben die
gesetzlichen Erben das Recht, die Erbschaft auszuschlagen. Die Ausschlagung ist
ein einseitiger Rechtsakt, der als Gestaltungsrecht unwiderruflich ist. Wenn
also ein Widerruf der Ausschlagung nicht möglich ist, muss die Ausschlagung wie
jedes andere Rechtsgeschäft wegen Willensmängeln anfechtbar sein. Auf die
Erklärung eines Erben sind die Irrtumsregeln anwendbar. Danach ist die
Erklärung für denjenigen unverbindlich, der sich bei ihrer Abgabe in einem
wesentlichen Irrtum befunden hat (vgl. Art. 23 OR). Der Irrtum ist nach Art. 24
Abs. 1 Ziff. 4 OR ein wesentlicher, wenn er einen bestimmten Sachverhalt
betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine
notwendige Grundlage der Erklärung betrachtet wurde (5A_685/2020 vom 19. April
2021). Ein Irrtum, der sich nur auf die Gründe bezieht, führt nicht zur
Ungültigkeit des Vertrags. Nur ein qualifizierter Irrtum erlaubt die
Ungültigkeitserklärung. Ein solcher Irrtum muss sich also auf tatsächliche
Umstände beziehen, die subjektiv die Voraussetzung für das streitige
Rechtsgeschäft bilden (subjektive Voraussetzung) und objektiv nach Treu und
Glauben im Geschäftsverkehr als wesentlich anzusehen sind (objektive
Voraussetzung). Da es in diesem Fall jedoch um die Ungültigkeit eines
einseitigen Rechtsgeschäfts geht, ist allein der Standpunkt des Irrenden zu
beurteilen. Im Übrigen sind die Ausführungen, die üblicherweise den im
Geschäftsverkehr als unerlässlich angesehenen Elementen gewidmet sind, zwar
geeignet, um die Wirtschaftlichkeit eines Vertrags zu beurteilen, doch können
sie bei der Prüfung der Tragweite einer einseitigen Willenserklärung wie der Ausschlagung
einer Erbschaft keinen Platz finden. So muss für die irrende Partei die falsche
Vorstellung eine so entscheidende Rolle gespielt haben, dass sie bei richtiger
Information die strittige Willenserklärung nicht abgegeben hätte. Dies ist bei
einer Person der Fall, die nicht in der Lage ist, die Tragweite ihrer
Ausschlagungserklärung zu beurteilen, und der es an Informationen über die
Erwartungen an den Nachlass mangelt. In einem ähnlichen Zusammenhang wird
anerkannt, dass ein Erbe, der die Erbschaft - ausdrücklich oder stillschweigend
- annimmt, diese Willenserklärung für ungültig erklären kann, wenn er erfährt,
dass die Erbschaft - entgegen seiner Vorstellung - mit einer hohen Schuld
belastet oder massiv belastet ist (Klaus Lämmli: Die Anfechtung der Erbschafsannahmeerklärung
im solothurnischen Zivilprozess, in SJZ 1998 S. 404; zitiert im Urteil
5A_594/2009 vom 20. April 2009 E. 2.2).
3.
Die Ausschlagungserklärung verdient
Dispositiv
demnach eine besondere Behandlung. Sie ist allein vom Standpunkt des Irrenden zu
beurteilen. So fällt beispielsweise auch beim Testament der Vertrauensschutz
ausser Betracht und es gilt das Willensprinzip (Peter Breitschmid in: Thomas
Geiser et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch II,
Basel 2023, Art. 469 N 4). Der Irrtum braucht deshalb beim Testament nicht
wesentlich zu sein (a.a.O., N 6). Die Anforderungen an die Wesentlichkeit eines
Grundlagenirrtums sollten deshalb auch bei der Ausschlagungserklärung nicht
überspannt werden. Vorliegend haben es die Beschwerdeführerinnen bei ihrer
Ausschlagungserklärung als gegeben erachtet, dass sie die Schulden für den
Heimaufenthalt des Verstorbenen übernehmen müssen und dafür demnächst betrieben
werden. Dieser von ihnen erwartete Sachverhalt hat sich nachher nicht verwirklicht.
Für die Beschwerdeführerinnen war die angedrohte Betreibung jedoch die
Grundlage ihrer Ausschlagungserklärung. Es ist nachvollziehbar, dass sie der drohenden
Betreibung haben entgehen wollen. Darüber hinaus ist kein Interesse erkennbar, die
konkursamtliche Liquidation gegen den Willen der gesetzlichen Erbinnen
durchzuführen. Die Anfechtung der Ausschlagungserklärungen durch die
Beschwerdeführerinnen kann deshalb gutgeheissen werden. Haben die nächsten
gesetzlichen Erben nicht ausgeschlagen, so fehlt es an der Voraussetzung für
eine konkursamtliche Liquidation der Erbschaft nach Art. 573 Abs. 1 ZGB. Die
Konkurseröffnung ist daher aufzuheben.
4. Die Beschwerde ist demnach
gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben. Die Kosten des erst- und
des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Beschwerdeführerinnen zu bezahlen,
da sie beide Verfahren verursacht haben.
Demnach wird erkannt:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von
Bucheggberg-Wasseramt vom 7. Dezember 2023 wird aufgehoben.
2. Die
Kosten des Verfahrens vor erster Instanz von CHF 200.00 haben A.___, C.___, D.___
und B.___ unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen.
3. A.___,
C.___, D.___ und B.___ haben die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von
CHF 500.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem von ihnen geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller