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Entscheid

ZKBES.2024.91

Parteikosten

6. September 2024Deutsch8 min

Die Beschwerdeführerin führte im Jahr

Source so.ch

SOG 2025 Nr. 6

Art. 106 Abs. 1 und Art. 110 ZPO Wird zu einem abgeschlossenen

Verfahren ein neuer Antrag gestellt, zu welchem das Gericht der Gegenpartei

Gelegenheit zur Stellungnahme gibt, kann ein Anspruch auf eine Parteientschädigung

entstehen. Eine formelle (Wieder-)eröffnung eines Verfahrens ist dafür nicht

erforderlich.

Sachverhalt:

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin führte im Jahr

2008 einen Forderungsprozess unter der Verfahrensnummer xx gegen den

Beschwerdegegner. Dieser akzeptierte in dessen Verlauf eine

Verfügungsbeschränkung auf seinem Grundstück. Im Jahr 2010 wurde das Verfahren

zufolge Vergleichs als erledigt abgeschrieben. Die Verfügungsbeschränkung wird

in diesem Vergleich nicht erwähnt.

Am 27. November 2023 gelangte der

Beschwerdegegner an das Richteramt und bat darum, das Grundbuchamt anzuweisen,

die vorgemerkte Verfügungsbeschränkung zu löschen. Der Amtsgerichtspräsident

setzte der Beschwerdeführerin am 6. Februar 2024 Frist, zur Eingabe des

Beschwerdeführers Stellung zu nehmen. Diese Frist verlängerte er zweimal. In

ihrer Stellungnahme vom 17. April 2024 beantragte die Beschwerdeführerin unter

anderem, das Verfahren sei abzuschreiben, das Begehren sei abzuweisen, soweit

darauf eingetreten werden könne, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Darauf

stellte der Amtsgerichtspräsident am 17. Mai 2024 fest, dass das vorliegende

Verfahren mit Vergleich vom 29. September 2010 abgeschlossen und mit der

Zustellung des Schreibens vom 27. November 2023 auch nicht wieder eröffnet

worden sei und hielt fest, es würden weder Partei- noch Gerichtskosten

gesprochen. Das Obergericht hiess die gegen die Verweigerung einer

Parteientschädigung erhobene Beschwerde mit den nachfolgenden Erwägungen gut

und sprach der Beschwerdeführerin für das erstinstanzliche Verfahren eine

Parteientschädigung zu.

Aus den Erwägungen:

Erwägungen

1.

(…). Der Amtsgerichtspräsident hielt

fest, es sei mit der Zustellung des Schreibens vom 27. November 2023 nur darum

gegangen, den Parteien eine einvernehmliche Lösung des Problems zu ermöglichen.

Die Eingabe des Beklagten sei denn auch nicht als Revisionsbegehren

entgegengenommen worden. Das Verfahren sei mit der Zustellung des Schreibens an

die Klägerin auch nicht wiedereröffnet worden. Da eine einvernehmliche Lösung

nicht möglich erscheine, erachte sich das Gericht für weitere Handlungen in

diesem Verfahren nicht als zuständig.

2.

Die Beschwerdeführerin bezeichnet die

Verfügung vom 17. Mai 2024 bzw. das Verhalten der Vorinstanz als krass

willkürlich, treu- und gesetzeswidrig. Es sei ihr unter der Verfahrensnummer xx

und dem Betreff «Forderung» Frist zur Stellungnahme angesetzt worden. Aus der

ausdrücklich als «Verfügung» bezeichneten Zustellung sei mit keinem Wort

hervorgegangen, dass diese als formlose Zustellung und eine Stellungnahme als

freiwillig erachtet werde und dass damit kein Verfahren (wieder-)eröffnet

werde. Woraus sie hätte ableiten sollen, dass sich die Vorinstanz lediglich für

eine Vermittlung als zuständig erachtet habe, sei ebenfalls nicht ersichtlich.

Sie habe davon ausgehen dürfen und müssen, dass das Gericht mit der verfügten

Fristansetzung zur Stellungnahme ein förmliches Verfahren (wieder-)eröffnet

habe. Schon der Wortlaut zeige, dass auch die Vorinstanz zumindest bis zum

Vorliegen ihrer Stellungnahme, mit welcher sie auf die Unzuständigkeit

hingewiesen habe, von der (Wieder-)Eröffnung eines Verfahrens ausgegangen sei.

Es bestehe keinerlei Zuständigkeit der Vorinstanz für eine Ermöglichung einer

einvernehmlichen Lösung ausserhalb eines förmlichen Verfahrens. Entweder sei

ein angerufenes Gericht zuständig oder nicht.

3.

Der Beschwerdegegner bringt im

Wesentlichen vor, das Schreiben am 27. Novem-ber 2023 enthalte keinerlei

Anhaltspunkte für ein zulässiges Rechtsmittel, insbesondere kein Rechtsbegehren.

Das Richteramt hätte das Schreiben mit einer kurzen formlosen Mitteilung,

wonach das Verfahren xx abgeschlossen sei, retournieren müssen. Die «Verfügung»

vom 17. Mai 2024 stelle eigentlich eine formlose Mitteilung an die damaligen

Parteien des Verfahrens xx dar. Sie sei fälschlicherweise als Verfügung

bezeichnet und strukturiert, enthalte jedoch richtigerweise keine

Rechtsmittelbelehrung. Sie stelle kein zulässiges Anfechtungsobjekt im Sinne

von Art. 319 ZPO dar. Weiter führt der Beschwerdegegner aus, die als Verfügung

bezeichnete Korrespondenz des Richteramtes vom 6. Februar 2024 stelle keine

Verfügung im Sinne der Zivilprozessordnung dar. Damit sei in keiner Art und

Weise das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren xx wieder eröffnet worden.

Dies hätte auch der Beschwerdeführerin klar sein müssen. Stattdessen habe ihr

Rechtsvertreter unnötig und in der Absicht, dem Beschwerdegegner Kosten

aufzubürden, Aufwand generiert. Nicht das Verhalten des Richteramtes, sondern

vielmehr dasjenige der Beschwerdeführerin sei als treuwidrig zu bezeichnen. Es

sei offensichtlich gewesen, dass die Anforderungen an ein Revisionsbegehren und

damit an eine förmliche Wiedereröffnung des Verfahrens unter keinen Umständen

erfüllt gewesen seien. Deshalb hätte eine kurze Stellungnahme, wonach keine

Vergleichsbereitschaft bestehe, genügt. Da das Verfahren nicht formell

wiedereröffnet worden sei, bestehe auch keine Grundlage für die Ausrichtung

einer Parteientschädigung. Wenn man die von ihr am 17. April 2024 gestellten Anträge

mit der Verfügung vom 17. Mai 2024 vergleiche, könne von einem Obsiegen der

Beschwerdeführerin keine Rede sein.

4.

Die Eingabe vom 27. November 2023

nimmt Bezug auf das Verfahren xx, auf den in diesem Verfahren abgeschlossenen

Vergleich sowie auf die in jenem Verfahren angeordnete Verfügungsbeschränkung.

Weiter enthält sie das als Bitte formulierte Begehren, die Verfügungsbeschränkung

zu löschen. Die Formulierung ändert nichts daran, dass damit ein Rechtsbegehren

gestellt wurde. Das rechtliche Gehör gebot es, dass die andere Partei zu diesem

Begehren Stellung nehmen konnte. Der gestellte Antrag findet seine Grundlage im

Verfahren xx. Dementsprechend hat der Amtsgerichtspräsident der Gegenpartei in

diesem Verfahren am 6. Februar 2024 Gelegenheit geboten, zum neu eingereichten

Begehren Stellung zu nehmen. In Bezug auf dieses Begehren wurde somit ein

Verfahren geführt. Eine formelle Feststellung über eine (Wieder-)Eröffnung

bedarf es dafür nicht. Eine solche ist in der ZPO nicht vorgesehen und kommt in

der Gerichtspraxis auch nicht vor. Die Verfügung ging wie die beiden

Fristerstreckungen auch zur Kenntnis an den Beschwerdegegner. Dieser hat sich

nie dagegen zur Wehr gesetzt, dass der Beschwerdeführerin Gelegenheit geboten

wurde, zu seinem Rechtsbegehren Stellung zu nehmen. Wieso die Verfügung vom 6.

Februar 2024, die wie die nachfolgenden Verfügungen als solche bezeichnet

wurden, bloss formlose Parteimitteilungen sein sollen, lässt der

Beschwerdegegner offen.

5.

Der Beschwerdegegner wirft der

Beschwerdeführerin vor, sie habe mit ihrer Stellungnahme unnötigen Aufwand

betrieben. Dieser Einwand geht fehl. Wie bereits festgehalten, hat der

Beschwerdegegner stillschweigend akzeptiert, dass der Beschwerdeführerin mit

einer richterlichen Verfügung Gelegenheit zu dieser Stellungnahme geboten

wurde. Von dieser Gelegenheit hat die Beschwerdeführerin am 17. April 2024

Gebrauch gemacht. Sie hat sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum Verfahren

geäussert. Genau diesem Zweck dient die Möglichkeit zur Stellungnahme. Da weder

in der Eingabe am 27. November 2023 noch in der Verfügung des

Amtsgerichtspräsidenten vom 6. Februar 2024 die Möglichkeit einer

vergleichsweisen Lösung thematisiert wurde, bestand kein Anlass, sich zu einem

Vergleich zu äussern.

6.

Das Vorgehen des

Amtsgerichtspräsidenten wie auch das Einreichen der Stellungnahme durch die

Beschwerdeführerin sind somit nicht zu beanstanden. Unpräzise ist jedoch die

Feststellung des Amtsgerichtspräsidenten, wonach das Verfahren mit der

Zustellung des Schreibens vom 27. November 2023 nicht wiedereröffnet worden

ist. Jedenfalls in Bezug auf das Begehren um Löschung der

Verfügungsbeschränkung hat der Amtsgerichtspräsident ein Verfahren in Gang

gesetzt. Dabei ist unerheblich, ob dieses Verfahren ein Nachverfahren oder ein

wiedereröffnetes oder ein neues Verfahren ist. Das vom Beschwerdegegner

gestellte Rechtsbegehren war neu. Der Amtsgerichtspräsident hat der

Beschwerdeführerin richtigerweise das rechtliche Gehör zu diesem Begehren

gewährt und diese hat dazu in guten Treuen Stellung genommen. Dass der

Amtsgerichtspräsident in seiner Verfügung vom 17. Mai 2024 schliesslich

erklärte, es sei kein Verfahren (wieder-)eröffnet worden, ist nach den

obenstehenden Erwägungen unzutreffend. Die Eingabe des Beschwerdegegners und

die von der Beschwerdeführerin wahrgenommene Gelegenheit zur Stellungnahme

haben bei dieser einen Aufwand verursacht. Für diesen Aufwand wurde ein

Entschädigungsbegehren gestellt. Indem er keine Parteientschädigung

zugesprochen hat, hat der Amtsgerichtspräsident den Entschädigungsantrag der

Beschwerdeführerin abgewiesen. Dieser Entscheid ist nach Art. 110 ZPO

anfechtbar. Daran ändert auch die fehlende Rechtsmittelbelehrung nichts.

7.

Der Amtsgerichtspräsident hat die vom

Beschwerdegegner beantragte Löschung der Verfügungsbeschränkung nicht

angeordnet. Unerheblich ist, ob eine faktische Abweisung oder ein

Nichteintreten vorliegt. Hinsichtlich seines Begehrens, dem nicht entsprochen

wurde, ist der Beschwerdegegner im Sinne von Art. 106 Abs. 1 ZPO unterlegen.

Dispositiv

Die Prozesskosten sind demnach der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Der

Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin daher für ihre Aufwendungen eine

Parteientschädigung zu bezahlen. Die Rechtsmittelinstanz entscheidet nach Art.

327 Abs. 3 lit. b ZPO neu, wenn die Sache spruchreif ist. Das ist vorliegend

der Fall. Die Beschwerdeführerin hat eine Kostennote eingereicht, zu welcher

sich der Beschwerdegegner äussern konnte. Die Parteientschädigung kann somit

sogleich von der Beschwerdeinstanz festgesetzt werden. Die Schwierigkeit der

vorliegenden Sache rechtfertigt keinen Stundenansatz von CHF 350.00. Angemessen

erscheint ein solcher von CHF 280.00. Zu diesem Ansatz ist der geltend gemachte

Stundenaufwand nicht zu beanstanden. Dies gilt für beide Instanzen. Die

Parteientschädigung ist demnach für das Verfahren vor dem

Amtsgerichtspräsidenten auf CHF 2’319.30 (inkl. Auslagen und MWST) und für das

Beschwerdeverfahren auf CHF 1’440.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzulegen. Die

Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF

500.00 sind ebenfalls vom Beschwerdegegner zu bezahlen.

Zivilkammer, Urteil vom 6. September

2024 (ZKBES.2024.91)