ZKBES.2024.91
Parteikosten
6. September 2024Deutsch8 min
Die Beschwerdeführerin führte im Jahr
Source so.ch
SOG 2025 Nr. 6
Art. 106 Abs. 1 und Art. 110 ZPO Wird zu einem abgeschlossenen
Verfahren ein neuer Antrag gestellt, zu welchem das Gericht der Gegenpartei
Gelegenheit zur Stellungnahme gibt, kann ein Anspruch auf eine Parteientschädigung
entstehen. Eine formelle (Wieder-)eröffnung eines Verfahrens ist dafür nicht
erforderlich.
Sachverhalt:
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin führte im Jahr
2008 einen Forderungsprozess unter der Verfahrensnummer xx gegen den
Beschwerdegegner. Dieser akzeptierte in dessen Verlauf eine
Verfügungsbeschränkung auf seinem Grundstück. Im Jahr 2010 wurde das Verfahren
zufolge Vergleichs als erledigt abgeschrieben. Die Verfügungsbeschränkung wird
in diesem Vergleich nicht erwähnt.
Am 27. November 2023 gelangte der
Beschwerdegegner an das Richteramt und bat darum, das Grundbuchamt anzuweisen,
die vorgemerkte Verfügungsbeschränkung zu löschen. Der Amtsgerichtspräsident
setzte der Beschwerdeführerin am 6. Februar 2024 Frist, zur Eingabe des
Beschwerdeführers Stellung zu nehmen. Diese Frist verlängerte er zweimal. In
ihrer Stellungnahme vom 17. April 2024 beantragte die Beschwerdeführerin unter
anderem, das Verfahren sei abzuschreiben, das Begehren sei abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werden könne, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Darauf
stellte der Amtsgerichtspräsident am 17. Mai 2024 fest, dass das vorliegende
Verfahren mit Vergleich vom 29. September 2010 abgeschlossen und mit der
Zustellung des Schreibens vom 27. November 2023 auch nicht wieder eröffnet
worden sei und hielt fest, es würden weder Partei- noch Gerichtskosten
gesprochen. Das Obergericht hiess die gegen die Verweigerung einer
Parteientschädigung erhobene Beschwerde mit den nachfolgenden Erwägungen gut
und sprach der Beschwerdeführerin für das erstinstanzliche Verfahren eine
Parteientschädigung zu.
Aus den Erwägungen:
Erwägungen
1.
(…). Der Amtsgerichtspräsident hielt
fest, es sei mit der Zustellung des Schreibens vom 27. November 2023 nur darum
gegangen, den Parteien eine einvernehmliche Lösung des Problems zu ermöglichen.
Die Eingabe des Beklagten sei denn auch nicht als Revisionsbegehren
entgegengenommen worden. Das Verfahren sei mit der Zustellung des Schreibens an
die Klägerin auch nicht wiedereröffnet worden. Da eine einvernehmliche Lösung
nicht möglich erscheine, erachte sich das Gericht für weitere Handlungen in
diesem Verfahren nicht als zuständig.
2.
Die Beschwerdeführerin bezeichnet die
Verfügung vom 17. Mai 2024 bzw. das Verhalten der Vorinstanz als krass
willkürlich, treu- und gesetzeswidrig. Es sei ihr unter der Verfahrensnummer xx
und dem Betreff «Forderung» Frist zur Stellungnahme angesetzt worden. Aus der
ausdrücklich als «Verfügung» bezeichneten Zustellung sei mit keinem Wort
hervorgegangen, dass diese als formlose Zustellung und eine Stellungnahme als
freiwillig erachtet werde und dass damit kein Verfahren (wieder-)eröffnet
werde. Woraus sie hätte ableiten sollen, dass sich die Vorinstanz lediglich für
eine Vermittlung als zuständig erachtet habe, sei ebenfalls nicht ersichtlich.
Sie habe davon ausgehen dürfen und müssen, dass das Gericht mit der verfügten
Fristansetzung zur Stellungnahme ein förmliches Verfahren (wieder-)eröffnet
habe. Schon der Wortlaut zeige, dass auch die Vorinstanz zumindest bis zum
Vorliegen ihrer Stellungnahme, mit welcher sie auf die Unzuständigkeit
hingewiesen habe, von der (Wieder-)Eröffnung eines Verfahrens ausgegangen sei.
Es bestehe keinerlei Zuständigkeit der Vorinstanz für eine Ermöglichung einer
einvernehmlichen Lösung ausserhalb eines förmlichen Verfahrens. Entweder sei
ein angerufenes Gericht zuständig oder nicht.
3.
Der Beschwerdegegner bringt im
Wesentlichen vor, das Schreiben am 27. Novem-ber 2023 enthalte keinerlei
Anhaltspunkte für ein zulässiges Rechtsmittel, insbesondere kein Rechtsbegehren.
Das Richteramt hätte das Schreiben mit einer kurzen formlosen Mitteilung,
wonach das Verfahren xx abgeschlossen sei, retournieren müssen. Die «Verfügung»
vom 17. Mai 2024 stelle eigentlich eine formlose Mitteilung an die damaligen
Parteien des Verfahrens xx dar. Sie sei fälschlicherweise als Verfügung
bezeichnet und strukturiert, enthalte jedoch richtigerweise keine
Rechtsmittelbelehrung. Sie stelle kein zulässiges Anfechtungsobjekt im Sinne
von Art. 319 ZPO dar. Weiter führt der Beschwerdegegner aus, die als Verfügung
bezeichnete Korrespondenz des Richteramtes vom 6. Februar 2024 stelle keine
Verfügung im Sinne der Zivilprozessordnung dar. Damit sei in keiner Art und
Weise das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren xx wieder eröffnet worden.
Dies hätte auch der Beschwerdeführerin klar sein müssen. Stattdessen habe ihr
Rechtsvertreter unnötig und in der Absicht, dem Beschwerdegegner Kosten
aufzubürden, Aufwand generiert. Nicht das Verhalten des Richteramtes, sondern
vielmehr dasjenige der Beschwerdeführerin sei als treuwidrig zu bezeichnen. Es
sei offensichtlich gewesen, dass die Anforderungen an ein Revisionsbegehren und
damit an eine förmliche Wiedereröffnung des Verfahrens unter keinen Umständen
erfüllt gewesen seien. Deshalb hätte eine kurze Stellungnahme, wonach keine
Vergleichsbereitschaft bestehe, genügt. Da das Verfahren nicht formell
wiedereröffnet worden sei, bestehe auch keine Grundlage für die Ausrichtung
einer Parteientschädigung. Wenn man die von ihr am 17. April 2024 gestellten Anträge
mit der Verfügung vom 17. Mai 2024 vergleiche, könne von einem Obsiegen der
Beschwerdeführerin keine Rede sein.
4.
Die Eingabe vom 27. November 2023
nimmt Bezug auf das Verfahren xx, auf den in diesem Verfahren abgeschlossenen
Vergleich sowie auf die in jenem Verfahren angeordnete Verfügungsbeschränkung.
Weiter enthält sie das als Bitte formulierte Begehren, die Verfügungsbeschränkung
zu löschen. Die Formulierung ändert nichts daran, dass damit ein Rechtsbegehren
gestellt wurde. Das rechtliche Gehör gebot es, dass die andere Partei zu diesem
Begehren Stellung nehmen konnte. Der gestellte Antrag findet seine Grundlage im
Verfahren xx. Dementsprechend hat der Amtsgerichtspräsident der Gegenpartei in
diesem Verfahren am 6. Februar 2024 Gelegenheit geboten, zum neu eingereichten
Begehren Stellung zu nehmen. In Bezug auf dieses Begehren wurde somit ein
Verfahren geführt. Eine formelle Feststellung über eine (Wieder-)Eröffnung
bedarf es dafür nicht. Eine solche ist in der ZPO nicht vorgesehen und kommt in
der Gerichtspraxis auch nicht vor. Die Verfügung ging wie die beiden
Fristerstreckungen auch zur Kenntnis an den Beschwerdegegner. Dieser hat sich
nie dagegen zur Wehr gesetzt, dass der Beschwerdeführerin Gelegenheit geboten
wurde, zu seinem Rechtsbegehren Stellung zu nehmen. Wieso die Verfügung vom 6.
Februar 2024, die wie die nachfolgenden Verfügungen als solche bezeichnet
wurden, bloss formlose Parteimitteilungen sein sollen, lässt der
Beschwerdegegner offen.
5.
Der Beschwerdegegner wirft der
Beschwerdeführerin vor, sie habe mit ihrer Stellungnahme unnötigen Aufwand
betrieben. Dieser Einwand geht fehl. Wie bereits festgehalten, hat der
Beschwerdegegner stillschweigend akzeptiert, dass der Beschwerdeführerin mit
einer richterlichen Verfügung Gelegenheit zu dieser Stellungnahme geboten
wurde. Von dieser Gelegenheit hat die Beschwerdeführerin am 17. April 2024
Gebrauch gemacht. Sie hat sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum Verfahren
geäussert. Genau diesem Zweck dient die Möglichkeit zur Stellungnahme. Da weder
in der Eingabe am 27. November 2023 noch in der Verfügung des
Amtsgerichtspräsidenten vom 6. Februar 2024 die Möglichkeit einer
vergleichsweisen Lösung thematisiert wurde, bestand kein Anlass, sich zu einem
Vergleich zu äussern.
6.
Das Vorgehen des
Amtsgerichtspräsidenten wie auch das Einreichen der Stellungnahme durch die
Beschwerdeführerin sind somit nicht zu beanstanden. Unpräzise ist jedoch die
Feststellung des Amtsgerichtspräsidenten, wonach das Verfahren mit der
Zustellung des Schreibens vom 27. November 2023 nicht wiedereröffnet worden
ist. Jedenfalls in Bezug auf das Begehren um Löschung der
Verfügungsbeschränkung hat der Amtsgerichtspräsident ein Verfahren in Gang
gesetzt. Dabei ist unerheblich, ob dieses Verfahren ein Nachverfahren oder ein
wiedereröffnetes oder ein neues Verfahren ist. Das vom Beschwerdegegner
gestellte Rechtsbegehren war neu. Der Amtsgerichtspräsident hat der
Beschwerdeführerin richtigerweise das rechtliche Gehör zu diesem Begehren
gewährt und diese hat dazu in guten Treuen Stellung genommen. Dass der
Amtsgerichtspräsident in seiner Verfügung vom 17. Mai 2024 schliesslich
erklärte, es sei kein Verfahren (wieder-)eröffnet worden, ist nach den
obenstehenden Erwägungen unzutreffend. Die Eingabe des Beschwerdegegners und
die von der Beschwerdeführerin wahrgenommene Gelegenheit zur Stellungnahme
haben bei dieser einen Aufwand verursacht. Für diesen Aufwand wurde ein
Entschädigungsbegehren gestellt. Indem er keine Parteientschädigung
zugesprochen hat, hat der Amtsgerichtspräsident den Entschädigungsantrag der
Beschwerdeführerin abgewiesen. Dieser Entscheid ist nach Art. 110 ZPO
anfechtbar. Daran ändert auch die fehlende Rechtsmittelbelehrung nichts.
7.
Der Amtsgerichtspräsident hat die vom
Beschwerdegegner beantragte Löschung der Verfügungsbeschränkung nicht
angeordnet. Unerheblich ist, ob eine faktische Abweisung oder ein
Nichteintreten vorliegt. Hinsichtlich seines Begehrens, dem nicht entsprochen
wurde, ist der Beschwerdegegner im Sinne von Art. 106 Abs. 1 ZPO unterlegen.
Dispositiv
Die Prozesskosten sind demnach der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Der
Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin daher für ihre Aufwendungen eine
Parteientschädigung zu bezahlen. Die Rechtsmittelinstanz entscheidet nach Art.
327 Abs. 3 lit. b ZPO neu, wenn die Sache spruchreif ist. Das ist vorliegend
der Fall. Die Beschwerdeführerin hat eine Kostennote eingereicht, zu welcher
sich der Beschwerdegegner äussern konnte. Die Parteientschädigung kann somit
sogleich von der Beschwerdeinstanz festgesetzt werden. Die Schwierigkeit der
vorliegenden Sache rechtfertigt keinen Stundenansatz von CHF 350.00. Angemessen
erscheint ein solcher von CHF 280.00. Zu diesem Ansatz ist der geltend gemachte
Stundenaufwand nicht zu beanstanden. Dies gilt für beide Instanzen. Die
Parteientschädigung ist demnach für das Verfahren vor dem
Amtsgerichtspräsidenten auf CHF 2’319.30 (inkl. Auslagen und MWST) und für das
Beschwerdeverfahren auf CHF 1’440.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzulegen. Die
Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF
500.00 sind ebenfalls vom Beschwerdegegner zu bezahlen.
Zivilkammer, Urteil vom 6. September
2024 (ZKBES.2024.91)