ZKBES.2024.94
Verfügung vom 17. Mai 2024
12. August 2024Deutsch9 min
Richteramt Dorneck-Thierstein gegen A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) und
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 12. August 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
1. A.___,
2. B.___,
Beschwerdeführer
gegen
Steueramt
des Kantons Solothurn
Beschwerdegegner
betreffend Verfügung
vom 17. Mai 2024
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Am 26. September 2023 erhob das
Steueramt des Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegner) beim
Richteramt Dorneck-Thierstein gegen A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) und
B.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer) Widerspruchsklage gemäss Art. 108
des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1).
Erwägungen
2.
Mit Verfügung vom 17.
Mai 2024 wies die Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein diverse Anträge
der Beschwerdeführer ab. Insbesondere verfügte sie das Folgende:
«
1.
– 3. […]
4.
Die Anträge der Beklagten 1 und 2
[Beschwerdeführer] vom 17.11.2023, es sei das Verfahren auf die Frage zu
beschränken, ob der Kläger die Frist zur Einreichung der Widerspruchsklage
gewahrt hat und ob der Kläger [Beschwerdegegner] partei- und prozessfähig ist,
werden abgewiesen.
5.
Der Antrag des Beklagten 2
[Beschwerdeführer] vom 05.01.2024, es sei das Verfahren bis zum Entscheid des
Bundesgerichts im Verfahren 9C_734/2023 zu sistieren, wird abgewiesen.
6.
Die Anträge der Beklagten 1 und 2 [Beschwerdeführer]
vom 26.01.2024 und 09.02.2024, es seien die Eingaben des Klägers [Beschwerdegegner]
vom 07.12.2023 und vom 18.01.2024 aus den Akten zu weisen, werden abgewiesen.
7.
Der Antrag des Beklagten 2 [Beschwerdeführer]
vom 20.02.2024, es sei das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit
abzuschreiben, wird abgewiesen.
8.
[…]»
3.
Mit Eingabe vom 3. Juni
2024.
erhoben die Beschwerdeführer je einzeln (die Beschwerde der
Beschwerdeführerin wurde vom Beschwerdeführer in Vertretung unterzeichnet)
gegen die Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein vom 17.
Mai 2024 Beschwerde an die Zivilkammer des Kantons Solothurn mit den folgenden
Rechtsbegehren:
«
1.
Die Verfügung des
Richteramts Dorneck-Thierstein im Verfahren DTZAG.2023.9-ADTMAG vom 17. Mai
2024.
sei aufzuheben.
2.
Es sei die Sache an das Richteramt
Dorneck-Thierstein zurückzuweisen, damit dieses über die Anträge auf
Gegenstandserklärung des Verfahrens bzw. Beschränkung des Verfahrens und
Nichtbeachtung diverser Eingaben des Steueramtes Solothurn neu entscheide.
3.
Eventuell: Es sei das Verfahren
DTZAG.2023.9-ADTMAG als gegenstandslos abzuschreiben.
4.
Subeventuell:
a)
Es sei das Verfahren
DTZAG.2023.9-ADTMAG erstens zu sistieren, bis das Bundesgericht im Verfahren
5A_38/2024 entschieden hat und es sei zweitens das Verfahren
DTZAG.2023.9-ADTMAG auf die Frage zu beschränken, ob das Steueramt Solothurn
die Frist zur Einreichung der Widerspruchsklage gewahrt hat und ob das
Steueramt Solothurn partei- und prozessfähig ist.
b)
Es seien die
Eingaben des Steueramtes Solothurn vom 7. Dezember 2023, vom 18. Januar 2024,
vom 14. März 2024, vom 19. April 2024 und vom 10. Mai 2024 im weiteren
Verlauf des Verfahrens nicht zu beachten und diese seien aus den Akten zu
weisen.
5.
Der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zu gewähren und es sei die in Ziff. 8 der angefochtenen Verfügung
angesetzte Frist zur Einreichung einer Klage abzunehmen.
alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.»
4.
Mit Verfügung vom 10. Juni 2024
teilte die Präsidentin der Zivilkammer den Beschwerdeführern mit, sie nehme an,
die Beschwerde der Beschwerdeführerin sei verspätet erfolgt, und gab den
Beschwerdeführern Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführer
liessen sich diesbezüglich nicht vernehmen. Weiter setzte sie dem
Beschwerdegegner Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort.
5.
Die Beschwerdeantwort des
Beschwerdegegners erfolgte am 20. Juni 2024.
6.
Mit Verfügung vom 2. Juli 2024
wies die Präsidentin der Zivilkammer den Antrag der Beschwerdeführer auf
Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab (Ziff. 2).
7.
Am 11. Juli 2024 erfolgten je eine
weitere Eingabe der Beschwerdeführer. Insbesondere stellten sie den Antrag, es
sei Ziff. 2 der Verfügung vom 2. Juli 2024 in Wiedererwägung zu ziehen und
es sei der Beschwerde zufolge der mehrfachen schweren und nicht
wiedergutzumachenden Nachteile tatsächlicher und rechtlicher Natur die
aufschiebende Wirkung zu erteilen.
8.
Ob der Beschwerdeführer die
Beschwerdeführerin rechtsgültig vertreten kann, kann gestützt auf die
nachstehenden Ausführungen offen bleiben. Die Beschwerdeführerin erhielt die
Verfügung vom 17. Mai 2024 am 21. Mai 2024 zuestellt, womit ihre am 3. Juni
2024.
erhobene Beschwerde ohnehin zu spät erfolgt ist (Art. 321 Abs. 2
Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Auf ihre Beschwerde ist
demzufolge nicht einzutreten.
9.
Weiter ist zu prüfen, ob auf die
Beschwerde des Beschwerdeführers einzutreten ist. Die Frage, ob die
Beschwerdeführer eine einfache oder notwendige Streitgenossenschaft bilden bzw.
ob der Beschwerdeführer im Widerspruchsverfahren überhaupt passivlegitimiert
ist, ist fraglich, kann aber gestützt auf die nachstehenden Ausführungen offen
bleiben. Bei der angefochtenen Verfügung vom 17. Mai 2024 handelt es sich um
eine prozessleitende Verfügung. Solche Verfügungen sind nur dann mit Beschwerde
anfechtbar, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht oder wenn durch sie ein
nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 1
und 2 ZPO). Der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil muss dabei erheblich
sein. Ist eine prozessleitende Verfügung nur unter der Voraussetzung von Art.
319.
lit. b Ziff. 2 ZPO anfechtbar, muss in der Beschwerdeschrift substantiiert
dargelegt werden, inwiefern der betroffenen Partei ein nicht leicht
wiedergutzumachender Nachteil droht. Dies bedingt einerseits die konkrete
Umschreibung des mit der Verfügung verbundenen, erheblichen Nachteils.
Andererseits sind Ausführungen zur Frage notwendig, inwiefern und warum sich
dieser Nachteil später nicht mehr leicht wiedergutmachen lassen soll.
10.
Der nicht leicht wiedergutzumachende
Nachteil muss in Koordination zum Bundesrecht bzw. der prozessrechtlichen
Einheitlichkeit rechtlicher Natur sein. Um einen Nachteil rechtlicher Natur
handelt es sich, wenn der Nachteil auch durch einen für den Beschwerdeführer
günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden kann. Rein
tatsächliche Nachteile wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens
reichen nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 4A_575/2018 vom 12. März
2019, E. 1.2). Die Verweigerung einer Sistierung durch die erste Instanz
ist dann mit Beschwerde anfechtbar, wenn durch die Nichtsistierung ein nicht
leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Karl Spühler in: Karl Spühler/Luca
Tenchio/Dominik Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische
Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 319 N 7).
11.
Der
Beschwerdeführer führt insbesondere aus, durch die angefochtene Verfügung drohe
ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil gemäss Art. 319 lit. b
Ziff. 2 ZPO. Werde das Verfahren fortgeführt, statt als gegenstandslos
abgeschrieben, würde auch der entsprechende Arrest bzw. die entsprechenden
Betreibungsverfahren zu Unrecht weitergeführt, was zu irreparablen
Vermögensblockierungen und -verwertungen führen würde. Weiter drohten
widersprüchliche Entscheide, wenn das Bundesgericht im Verfahren 5A_38/2024 den
Arrest aufheben würde und dementsprechend die Basis für das
Widerspruchsverfahren entfallen würde. Zudem könnten durch die Verlängerung des
Verfahrens erhebliche Mehrkosten für alle Beteiligten anfallen. Eine
Nichtbeschränkung des Verfahrens hätte zudem ganz erhebliche prozessuale
Nachteile für die Beklagtenseite zur Folge, müsste diese sich doch auf eine
Klage einlassen, welche – wenn nicht bereits gegenstandslos geworden – später
wegen Fehlens von Prozessvoraussetzungen zurückgewiesen würde. Das Gebot der
Prozessökonomie gebiete daher ein Eintreten auf die vorliegende Beschwerde.
12.
Ein nicht leicht
wiedergutzumachender Nachteil ist weder dargetan noch ersichtlich. Bei den
angefochtenen Ziffern der prozessleitenden Verfügung geht es insgesamt
lediglich darum, den Prozess fortzuführen. Dem Beschwerdeführer ist nicht
zuzustimmen, wenn er ausführt, wenn das Verfahren fortgeführt, statt als
gegenstandslos abgeschrieben werde, würde auch der entsprechende Arrest bzw.
die entsprechenden Betreibungsverfahren zu Unrecht weitergeführt werden, was zu
irreparablen Vermögensblockierungen und -verwertungen führen würde. Der
entsprechende Arrest bzw. die entsprechenden Betreibungsverfahren können in Bezug
auf die hier umstrittene Sache erst weitergeführt werden, wenn über das
vorliegende Widerspruchsverfahren entschieden wurde. Sollte das Widerspruchsverfahren
zugunsten des Gläubigers ausfallen, würde der Arrest und die
Betreibungsverfahren (sofern die weiteren Voraussetzungen für diese Verfahren
gegeben sind) zurecht (und nicht wie der Beschwerdeführer ausführt «zu
Unrecht») weitergeführt werden und falls der Gläubiger unterliegt, würde die
hier umstrittene Sache ausgesondert werden und fiele nicht in die Zwangsvollstreckung.
Weiter bringt der Beschwerdeführer lediglich – was nicht genügt – rein
tatsächliche Nachteile wie die Verlängerung («Das Gebot der Prozessökonomie
gebiete daher ein Eintreten auf die vorliegende Beschwerde.») oder Verteuerung
des Verfahrens (bspw. «Zudem könnten durch die Verlängerung des Verfahrens erhebliche
Mehrkosten […] anfallen.») vor. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor,
es drohten widersprüchliche Entscheide, wenn das Bundesgericht im Verfahren
5A_38/2024 den Arrest aufheben würde und dementsprechend die Basis für das
Widerspruchsverfahren entfallen würde. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf,
inwiefern widersprüchliche Urteile drohen könnten. Es handelt sich um zwei
verschiedene Verfahren mit unterschiedlichem Streitgegenstand. Im vorliegenden
Hauptprozess (Widerspruchsverfahren) geht es darum zu prüfen, ob die fragliche
Sache ausgesondert wird (Dritte Partei obsiegt) oder ob die Sache zugunsten der
pfändenden Gläubiger in der Zwangsvollstreckung verbleibt (Gläubiger obsiegt). Sogar
ein Dahinfallen des Arrests stünde nicht in einem Widerspruch zum Ausgang des
Widerspruchsverfahrens. Auch diesbezüglich ist ein nicht leicht
wiedergutzumachender Nachteil nicht ersichtlich. Zusammengefasst vermag der
Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, inwiefern ihm durch die angefochtenen
Ziffern der prozessleitenden Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin von
Dorneck-Thierstein vom 17. Mai 2024 ein nicht leicht wiedergutzumachender
Nachteil droht. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten. Da gar nicht
erst auf die Beschwerde eingetreten wird, sind auch die Eventual- und
Subeventualanträge nicht zu behandeln. Der mit Eingabe vom 11. Juli 2024
gestellte Antrag auf Wiedererwägung der Ziff. 2 der Verfügung vom
2.
Juli 2024 wird aufgrund des Nichteintretensentscheids gegenstandslos.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben
die Beschwerdeführer sämtliche Kosten zu übernehmen. Die Kosten des Verfahrens
werden auf CHF 1’000.00 festgesetzt und mit dem von der Beschwerdeführerin
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Zentrale Gerichtskasse wird
angewiesen, der Beschwerdeführerin die Restanz von CHF 1'000.00 zurückzuerstatten.
Zudem haben die Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung
von CHF 200.00 zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerden von A.___ und B.___ wird
nicht eingetreten.
2. A.___ und B.___ haben dem Steueramt des
Kantons Solothurn eine Parteientschädigung von CHF 200.00 zu bezahlen.
3. A.___ und B.___ haben die Kosten des
obergerichtlichen Verfahrens von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über
CHF 30'000.00.
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Hasler
Das Bundesgericht ist mit
Urteil vom 4. November 2024 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht
eingetreten (Bger 5A_609/2024).