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Entscheid

ZKBES.2024.94

Verfügung vom 17. Mai 2024

12. August 2024Deutsch9 min

Richteramt Dorneck-Thierstein gegen A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) und

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 12. August 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

1. A.___,

2. B.___,

Beschwerdeführer

gegen

Steueramt

des Kantons Solothurn

Beschwerdegegner

betreffend Verfügung

vom 17. Mai 2024

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1. Am 26. September 2023 erhob das

Steueramt des Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegner) beim

Richteramt Dorneck-Thierstein gegen A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) und

B.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer) Widerspruchsklage gemäss Art. 108

des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1).

Erwägungen

2.

Mit Verfügung vom 17.

Mai 2024 wies die Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein diverse Anträge

der Beschwerdeführer ab. Insbesondere verfügte sie das Folgende:

«

1.

– 3. […]

4.

Die Anträge der Beklagten 1 und 2

[Beschwerdeführer] vom 17.11.2023, es sei das Verfahren auf die Frage zu

beschränken, ob der Kläger die Frist zur Einreichung der Widerspruchsklage

gewahrt hat und ob der Kläger [Beschwerdegegner] partei- und prozessfähig ist,

werden abgewiesen.

5.

Der Antrag des Beklagten 2

[Beschwerdeführer] vom 05.01.2024, es sei das Verfahren bis zum Entscheid des

Bundesgerichts im Verfahren 9C_734/2023 zu sistieren, wird abgewiesen.

6.

Die Anträge der Beklagten 1 und 2 [Beschwerdeführer]

vom 26.01.2024 und 09.02.2024, es seien die Eingaben des Klägers [Beschwerdegegner]

vom 07.12.2023 und vom 18.01.2024 aus den Akten zu weisen, werden abgewiesen.

7.

Der Antrag des Beklagten 2 [Beschwerdeführer]

vom 20.02.2024, es sei das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit

abzuschreiben, wird abgewiesen.

8.

[…]»

3.

Mit Eingabe vom 3. Juni

2024.

erhoben die Beschwerdeführer je einzeln (die Beschwerde der

Beschwerdeführerin wurde vom Beschwerdeführer in Vertretung unterzeichnet)

gegen die Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein vom 17.

Mai 2024 Beschwerde an die Zivilkammer des Kantons Solothurn mit den folgenden

Rechtsbegehren:

«

1.

Die Verfügung des

Richteramts Dorneck-Thierstein im Verfahren DTZAG.2023.9-ADTMAG vom 17. Mai

2024.

sei aufzuheben.

2.

Es sei die Sache an das Richteramt

Dorneck-Thierstein zurückzuweisen, damit dieses über die Anträge auf

Gegenstandserklärung des Verfahrens bzw. Beschränkung des Verfahrens und

Nichtbeachtung diverser Eingaben des Steueramtes Solothurn neu entscheide.

3.

Eventuell: Es sei das Verfahren

DTZAG.2023.9-ADTMAG als gegenstandslos abzuschreiben.

4.

Subeventuell:

a)

Es sei das Verfahren

DTZAG.2023.9-ADTMAG erstens zu sistieren, bis das Bundesgericht im Verfahren

5A_38/2024 entschieden hat und es sei zweitens das Verfahren

DTZAG.2023.9-ADTMAG auf die Frage zu beschränken, ob das Steueramt Solothurn

die Frist zur Einreichung der Widerspruchsklage gewahrt hat und ob das

Steueramt Solothurn partei- und prozessfähig ist.

b)

Es seien die

Eingaben des Steueramtes Solothurn vom 7. Dezember 2023, vom 18. Januar 2024,

vom 14. März 2024, vom 19. April 2024 und vom 10. Mai 2024 im weiteren

Verlauf des Verfahrens nicht zu beachten und diese seien aus den Akten zu

weisen.

5.

Der Beschwerde sei die aufschiebende

Wirkung zu gewähren und es sei die in Ziff. 8 der angefochtenen Verfügung

angesetzte Frist zur Einreichung einer Klage abzunehmen.

alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.»

4.

Mit Verfügung vom 10. Juni 2024

teilte die Präsidentin der Zivilkammer den Beschwerdeführern mit, sie nehme an,

die Beschwerde der Beschwerdeführerin sei verspätet erfolgt, und gab den

Beschwerdeführern Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführer

liessen sich diesbezüglich nicht vernehmen. Weiter setzte sie dem

Beschwerdegegner Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort.

5.

Die Beschwerdeantwort des

Beschwerdegegners erfolgte am 20. Juni 2024.

6.

Mit Verfügung vom 2. Juli 2024

wies die Präsidentin der Zivilkammer den Antrag der Beschwerdeführer auf

Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab (Ziff. 2).

7.

Am 11. Juli 2024 erfolgten je eine

weitere Eingabe der Beschwerdeführer. Insbesondere stellten sie den Antrag, es

sei Ziff. 2 der Verfügung vom 2. Juli 2024 in Wiedererwägung zu ziehen und

es sei der Beschwerde zufolge der mehrfachen schweren und nicht

wiedergutzumachenden Nachteile tatsächlicher und rechtlicher Natur die

aufschiebende Wirkung zu erteilen.

8.

Ob der Beschwerdeführer die

Beschwerdeführerin rechtsgültig vertreten kann, kann gestützt auf die

nachstehenden Ausführungen offen bleiben. Die Beschwerdeführerin erhielt die

Verfügung vom 17. Mai 2024 am 21. Mai 2024 zuestellt, womit ihre am 3. Juni

2024.

erhobene Beschwerde ohnehin zu spät erfolgt ist (Art. 321 Abs. 2

Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Auf ihre Beschwerde ist

demzufolge nicht einzutreten.

9.

Weiter ist zu prüfen, ob auf die

Beschwerde des Beschwerdeführers einzutreten ist. Die Frage, ob die

Beschwerdeführer eine einfache oder notwendige Streitgenossenschaft bilden bzw.

ob der Beschwerdeführer im Widerspruchsverfahren überhaupt passivlegitimiert

ist, ist fraglich, kann aber gestützt auf die nachstehenden Ausführungen offen

bleiben. Bei der angefochtenen Verfügung vom 17. Mai 2024 handelt es sich um

eine prozessleitende Verfügung. Solche Verfügungen sind nur dann mit Beschwerde

anfechtbar, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht oder wenn durch sie ein

nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 1

und 2 ZPO). Der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil muss dabei erheblich

sein. Ist eine prozessleitende Verfügung nur unter der Voraussetzung von Art.

319.

lit. b Ziff. 2 ZPO anfechtbar, muss in der Beschwerdeschrift substantiiert

dargelegt werden, inwiefern der betroffenen Partei ein nicht leicht

wiedergutzumachender Nachteil droht. Dies bedingt einerseits die konkrete

Umschreibung des mit der Verfügung verbundenen, erheblichen Nachteils.

Andererseits sind Ausführungen zur Frage notwendig, inwiefern und warum sich

dieser Nachteil später nicht mehr leicht wiedergutmachen lassen soll.

10.

Der nicht leicht wiedergutzumachende

Nachteil muss in Koordination zum Bundesrecht bzw. der prozessrechtlichen

Einheitlichkeit rechtlicher Natur sein. Um einen Nachteil rechtlicher Natur

handelt es sich, wenn der Nachteil auch durch einen für den Beschwerdeführer

günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden kann. Rein

tatsächliche Nachteile wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens

reichen nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 4A_575/2018 vom 12. März

2019, E. 1.2). Die Verweigerung einer Sistierung durch die erste Instanz

ist dann mit Beschwerde anfechtbar, wenn durch die Nichtsistierung ein nicht

leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Karl Spühler in: Karl Spühler/Luca

Tenchio/Dominik Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische

Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 319 N 7).

11.

Der

Beschwerdeführer führt insbesondere aus, durch die angefochtene Verfügung drohe

ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil gemäss Art. 319 lit. b

Ziff. 2 ZPO. Werde das Verfahren fortgeführt, statt als gegenstandslos

abgeschrieben, würde auch der entsprechende Arrest bzw. die entsprechenden

Betreibungsverfahren zu Unrecht weitergeführt, was zu irreparablen

Vermögensblockierungen und -verwertungen führen würde. Weiter drohten

widersprüchliche Entscheide, wenn das Bundesgericht im Verfahren 5A_38/2024 den

Arrest aufheben würde und dementsprechend die Basis für das

Widerspruchsverfahren entfallen würde. Zudem könnten durch die Verlängerung des

Verfahrens erhebliche Mehrkosten für alle Beteiligten anfallen. Eine

Nichtbeschränkung des Verfahrens hätte zudem ganz erhebliche prozessuale

Nachteile für die Beklagtenseite zur Folge, müsste diese sich doch auf eine

Klage einlassen, welche – wenn nicht bereits gegenstandslos geworden – später

wegen Fehlens von Prozessvoraussetzungen zurückgewiesen würde. Das Gebot der

Prozessökonomie gebiete daher ein Eintreten auf die vorliegende Beschwerde.

12.

Ein nicht leicht

wiedergutzumachender Nachteil ist weder dargetan noch ersichtlich. Bei den

angefochtenen Ziffern der prozessleitenden Verfügung geht es insgesamt

lediglich darum, den Prozess fortzuführen. Dem Beschwerdeführer ist nicht

zuzustimmen, wenn er ausführt, wenn das Verfahren fortgeführt, statt als

gegenstandslos abgeschrieben werde, würde auch der entsprechende Arrest bzw.

die entsprechenden Betreibungsverfahren zu Unrecht weitergeführt werden, was zu

irreparablen Vermögensblockierungen und -verwertungen führen würde. Der

entsprechende Arrest bzw. die entsprechenden Betreibungsverfahren können in Bezug

auf die hier umstrittene Sache erst weitergeführt werden, wenn über das

vorliegende Widerspruchsverfahren entschieden wurde. Sollte das Widerspruchsverfahren

zugunsten des Gläubigers ausfallen, würde der Arrest und die

Betreibungsverfahren (sofern die weiteren Voraussetzungen für diese Verfahren

gegeben sind) zurecht (und nicht wie der Beschwerdeführer ausführt «zu

Unrecht») weitergeführt werden und falls der Gläubiger unterliegt, würde die

hier umstrittene Sache ausgesondert werden und fiele nicht in die Zwangsvollstreckung.

Weiter bringt der Beschwerdeführer lediglich – was nicht genügt – rein

tatsächliche Nachteile wie die Verlängerung («Das Gebot der Prozessökonomie

gebiete daher ein Eintreten auf die vorliegende Beschwerde.») oder Verteuerung

des Verfahrens (bspw. «Zudem könnten durch die Verlängerung des Verfahrens erhebliche

Mehrkosten […] anfallen.») vor. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor,

es drohten widersprüchliche Entscheide, wenn das Bundesgericht im Verfahren

5A_38/2024 den Arrest aufheben würde und dementsprechend die Basis für das

Widerspruchsverfahren entfallen würde. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf,

inwiefern widersprüchliche Urteile drohen könnten. Es handelt sich um zwei

verschiedene Verfahren mit unterschiedlichem Streitgegenstand. Im vorliegenden

Hauptprozess (Widerspruchsverfahren) geht es darum zu prüfen, ob die fragliche

Sache ausgesondert wird (Dritte Partei obsiegt) oder ob die Sache zugunsten der

pfändenden Gläubiger in der Zwangsvollstreckung verbleibt (Gläubiger obsiegt). Sogar

ein Dahinfallen des Arrests stünde nicht in einem Widerspruch zum Ausgang des

Widerspruchsverfahrens. Auch diesbezüglich ist ein nicht leicht

wiedergutzumachender Nachteil nicht ersichtlich. Zusammengefasst vermag der

Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, inwiefern ihm durch die angefochtenen

Ziffern der prozessleitenden Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin von

Dorneck-Thierstein vom 17. Mai 2024 ein nicht leicht wiedergutzumachender

Nachteil droht. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten. Da gar nicht

erst auf die Beschwerde eingetreten wird, sind auch die Eventual- und

Subeventualanträge nicht zu behandeln. Der mit Eingabe vom 11. Juli 2024

gestellte Antrag auf Wiedererwägung der Ziff. 2 der Verfügung vom

2.

Juli 2024 wird aufgrund des Nichteintretensentscheids gegenstandslos.

13.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben

die Beschwerdeführer sämtliche Kosten zu übernehmen. Die Kosten des Verfahrens

werden auf CHF 1’000.00 festgesetzt und mit dem von der Beschwerdeführerin

geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Zentrale Gerichtskasse wird

angewiesen, der Beschwerdeführerin die Restanz von CHF 1'000.00 zurückzuerstatten.

Zudem haben die Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung

von CHF 200.00 zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerden von A.___ und B.___ wird

nicht eingetreten.

2. A.___ und B.___ haben dem Steueramt des

Kantons Solothurn eine Parteientschädigung von CHF 200.00 zu bezahlen.

3. A.___ und B.___ haben die Kosten des

obergerichtlichen Verfahrens von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über

CHF 30'000.00.

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Hasler

Das Bundesgericht ist mit

Urteil vom 4. November 2024 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht

eingetreten (Bger 5A_609/2024).