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Entscheid

ZKBES.2024.95

Rechtsöffnung

20. Juni 2024Deutsch5 min

1. Der Stato del Cantone Ticino

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 20. Juni 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Stato del Cantone Ticino,

vertreten durch Ufficio esazione e

condoni,

Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1. Der Stato del Cantone Ticino

(nachfolgend: Gesuchsteller) ersuchte am 29. April 2024 in der gegen A.___

(nachfolgend: Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. [...] des

Betreibungsamtes Olten-Gösgen beim Richteramt Olten-Gösgen für CHF 70.00 und

eine angemessene Umtriebsentschädigung um Erteilung der definitiven

Rechtsöffnung.

Erwägungen

2.

Am 10. Mai 2024 teilte der

Gesuchsteller der Vorinstanz mit, dass der Gesuchsgegner per 8. Mai 2024 den

ausstehenden Betrag von CHF 91.00 bezahlt habe.

3.

Der Amtsgerichtspräsident von

Olten-Gösgen schrieb das Verfahren mit Verfügung vom 14. Mai 2024 zufolge

Gegenstandslosigkeit als erledigt ab und auferlegte dem Gesuchsgegner die

Gerichtskosten von CHF 100.00.

4.

Mit Schreiben vom 21. Mai 2024 wandte

sich der Gesuchsgegner an das Richteramt Olten-Gösgen und beschwerte sich

insbesondere über die ihm auferlegten Gerichtskosten.

5.

Am 3. Juni 2024 wurde dem

Gesuchsgegner die nachträgliche Begründung der Abschreibungsverfügung vom 14.

Mai 2024 zugestellt.

6.

Gegen die Abschreibungsverfügung vom

14.

Mai 2024 erhob der Gesuchsgegner (nachfolgend auch: Beschwerdeführer) am 4.

Juni 2024 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn und verlangte

sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Urteils.

7.

Da sich die Beschwerde als

offensichtlich unbegründet erweist (Art. 322 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]), kann auf die Einholung einer

Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden.

8.

Mit der Beschwerde können unrichtige

Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts

geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das

Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen,

an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige

Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach

leidet (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al.

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art.

321.

ZPO N 15).

9.1

Der Beschwerdeführer rügt eine

Verletzung des rechtlichen Gehörs. Gemäss Art. 53 Abs. 1 ZPO haben die

Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist

formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen

Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur

Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt, wenn eine Heilung in oberer Instanz

ausser Betracht fällt. Die Wahrung des rechtlichen Gehörs stellt aber keinen

Selbstzweck dar. Ungeachtet der formellen Natur des Gehörsanspruchs besteht

dann kein schützenswertes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen

Entscheids, wenn nicht bestritten ist, dass eine allfällige Verletzung des

rechtlichen Gehörs keinen Einfluss auf den Verfahrensausgang gehabt hätte (Urteil

des Bundesgerichts 5A_914/2018 E. 3.2, mit weiteren Hinweisen).

9.2

Der Beschwerdeführer legt in seiner

Beschwerde nicht dar, welchen Einfluss die Gewährung des rechtlichen Gehörs auf

den Verfahrensausgang gehabt hätte. Er bestreitet nicht, den Betrag in Höhe von

CHF 91.00 nach Eingang des Rechtsöffnungsbegehrens bezahlt zu haben.

9.3

Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden

die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Das

Gericht kann jedoch von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die

Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn das Verfahren als gegenstandslos

abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 107 Abs. 1

lit. e ZPO).

9.4

Es ist unbestritten, dass der

Beschwerdeführer das Rechtsöffnungsverfahren verursacht hatte, indem er gegen

den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben hatte und den Betrag von CHF 91.00

erst nach Einleitung des Rechtsöffnungsverfahrens bezahlt hatte. Die Vorinstanz

wendete das Recht somit keinesfalls falsch an, indem es die Gerichtskosten in

Höhe von CHF 100.00 dem Beschwerdeführer auferlegte. Demzufolge ist die

Beschwerde abzuweisen.

10.

Nach dem Ausgang des vorliegenden

Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Der Beschwerdeführer hat

die Gerichtskosten von CHF 300.00 zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Zimmermann