ZKBES.2024.95
Rechtsöffnung
20. Juni 2024Deutsch5 min
1. Der Stato del Cantone Ticino
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 20. Juni 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Stato del Cantone Ticino,
vertreten durch Ufficio esazione e
condoni,
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Der Stato del Cantone Ticino
(nachfolgend: Gesuchsteller) ersuchte am 29. April 2024 in der gegen A.___
(nachfolgend: Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. [...] des
Betreibungsamtes Olten-Gösgen beim Richteramt Olten-Gösgen für CHF 70.00 und
eine angemessene Umtriebsentschädigung um Erteilung der definitiven
Rechtsöffnung.
Erwägungen
2.
Am 10. Mai 2024 teilte der
Gesuchsteller der Vorinstanz mit, dass der Gesuchsgegner per 8. Mai 2024 den
ausstehenden Betrag von CHF 91.00 bezahlt habe.
3.
Der Amtsgerichtspräsident von
Olten-Gösgen schrieb das Verfahren mit Verfügung vom 14. Mai 2024 zufolge
Gegenstandslosigkeit als erledigt ab und auferlegte dem Gesuchsgegner die
Gerichtskosten von CHF 100.00.
4.
Mit Schreiben vom 21. Mai 2024 wandte
sich der Gesuchsgegner an das Richteramt Olten-Gösgen und beschwerte sich
insbesondere über die ihm auferlegten Gerichtskosten.
5.
Am 3. Juni 2024 wurde dem
Gesuchsgegner die nachträgliche Begründung der Abschreibungsverfügung vom 14.
Mai 2024 zugestellt.
6.
Gegen die Abschreibungsverfügung vom
14.
Mai 2024 erhob der Gesuchsgegner (nachfolgend auch: Beschwerdeführer) am 4.
Juni 2024 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn und verlangte
sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Urteils.
7.
Da sich die Beschwerde als
offensichtlich unbegründet erweist (Art. 322 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]), kann auf die Einholung einer
Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden.
8.
Mit der Beschwerde können unrichtige
Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts
geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das
Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen,
an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige
Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach
leidet (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art.
321.
ZPO N 15).
9.1
Der Beschwerdeführer rügt eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs. Gemäss Art. 53 Abs. 1 ZPO haben die
Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist
formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen
Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur
Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt, wenn eine Heilung in oberer Instanz
ausser Betracht fällt. Die Wahrung des rechtlichen Gehörs stellt aber keinen
Selbstzweck dar. Ungeachtet der formellen Natur des Gehörsanspruchs besteht
dann kein schützenswertes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen
Entscheids, wenn nicht bestritten ist, dass eine allfällige Verletzung des
rechtlichen Gehörs keinen Einfluss auf den Verfahrensausgang gehabt hätte (Urteil
des Bundesgerichts 5A_914/2018 E. 3.2, mit weiteren Hinweisen).
9.2
Der Beschwerdeführer legt in seiner
Beschwerde nicht dar, welchen Einfluss die Gewährung des rechtlichen Gehörs auf
den Verfahrensausgang gehabt hätte. Er bestreitet nicht, den Betrag in Höhe von
CHF 91.00 nach Eingang des Rechtsöffnungsbegehrens bezahlt zu haben.
9.3
Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden
die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Das
Gericht kann jedoch von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die
Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn das Verfahren als gegenstandslos
abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 107 Abs. 1
lit. e ZPO).
9.4
Es ist unbestritten, dass der
Beschwerdeführer das Rechtsöffnungsverfahren verursacht hatte, indem er gegen
den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben hatte und den Betrag von CHF 91.00
erst nach Einleitung des Rechtsöffnungsverfahrens bezahlt hatte. Die Vorinstanz
wendete das Recht somit keinesfalls falsch an, indem es die Gerichtskosten in
Höhe von CHF 100.00 dem Beschwerdeführer auferlegte. Demzufolge ist die
Beschwerde abzuweisen.
10.
Nach dem Ausgang des vorliegenden
Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Der Beschwerdeführer hat
die Gerichtskosten von CHF 300.00 zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Zimmermann