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Entscheid

ZKBES.2024.98

Rechtsöffnung

19. Juni 2024Deutsch3 min

322 ZPO offensichtlich unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Stellungnahme

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 19. Juni 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Staat Solothurn,

vertreten durch Zentrale

Gerichtskasse,

Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

hat

die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

die Amtsgerichtspräsidentin von

Dorneck-Thierstein am 7. Juni 2024 in der gegen A.___ geführten Betreibung Nr. [...]

für CHF 710.00 zuzüglich Zins zu 5 % auf CHF 410.00 seit 22. Oktober 2023

die definitive Rechtsöffnung erteilte und das darüberhinausgehende

Rechtsöffnungsbegehren abwies,

A.___ (im Folgenden die

Beschwerdeführerin) dagegen am 11. Juni 2024 (Postaufgabe) Beschwerde erhob und

sinngemäss die Aufhebung des Rechtsöffnungsurteils verlangte,

die Amtsgerichtspräsidentin im

Strafbefehl vom 30. August 2023 (STA.2023.3148) einen

definitiven Rechtsöffnungstitel erkannt und weiter ausgeführt hat, im

Rechtsöffnungsverfahren werde nicht über den Bestand einer Forderung, sondern

nur über den Bestand eines Rechtsöffnungstitels entschieden,

die Amtsgerichtspräsidentin deshalb

zutreffend festhielt, die Gesuchsgegnerin hätte ihr Vorbringen gegen den

Bestand der Forderung im Rahmen einer Einsprache gegen den Strafbefehl

vorbringen können,

nicht ersichtlich ist, was das von der

Beschwerdeführerin als Widerrufsverfahren bezeichnete Verfahren STA.2024.1592

mit dem Strafbefehl vom 30. August 2023 im Verfahren STA.2023.3148 zu tun haben

soll,

nicht weiter auf den Vorwurf des

Amtsmissbrauchs und die Bestreitung der Höhe der Busse eingegangen werden

musste, da der Strafbefehl vom 30. August 2023 ein definitiver

Rechtsöffnungstitel für die ausgesprochene Busse und die aufgelaufenen

Verfahrenskosten ist,

die Beschwerde demnach im Sinne von Art.

Sachverhalt

322 ZPO offensichtlich unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Stellungnahme

der Gegenpartei abgewiesen werden kann,

die Beschwerdeführerin bei diesem

Ausgang des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 300.00

zu bezahlen hat,

erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Erwägungen

2.

A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller