ZKBES.2024.98
Rechtsöffnung
19. Juni 2024Deutsch3 min
322 ZPO offensichtlich unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Stellungnahme
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 19. Juni 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Staat Solothurn,
vertreten durch Zentrale
Gerichtskasse,
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
hat
die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:
die Amtsgerichtspräsidentin von
Dorneck-Thierstein am 7. Juni 2024 in der gegen A.___ geführten Betreibung Nr. [...]
für CHF 710.00 zuzüglich Zins zu 5 % auf CHF 410.00 seit 22. Oktober 2023
die definitive Rechtsöffnung erteilte und das darüberhinausgehende
Rechtsöffnungsbegehren abwies,
A.___ (im Folgenden die
Beschwerdeführerin) dagegen am 11. Juni 2024 (Postaufgabe) Beschwerde erhob und
sinngemäss die Aufhebung des Rechtsöffnungsurteils verlangte,
die Amtsgerichtspräsidentin im
Strafbefehl vom 30. August 2023 (STA.2023.3148) einen
definitiven Rechtsöffnungstitel erkannt und weiter ausgeführt hat, im
Rechtsöffnungsverfahren werde nicht über den Bestand einer Forderung, sondern
nur über den Bestand eines Rechtsöffnungstitels entschieden,
die Amtsgerichtspräsidentin deshalb
zutreffend festhielt, die Gesuchsgegnerin hätte ihr Vorbringen gegen den
Bestand der Forderung im Rahmen einer Einsprache gegen den Strafbefehl
vorbringen können,
nicht ersichtlich ist, was das von der
Beschwerdeführerin als Widerrufsverfahren bezeichnete Verfahren STA.2024.1592
mit dem Strafbefehl vom 30. August 2023 im Verfahren STA.2023.3148 zu tun haben
soll,
nicht weiter auf den Vorwurf des
Amtsmissbrauchs und die Bestreitung der Höhe der Busse eingegangen werden
musste, da der Strafbefehl vom 30. August 2023 ein definitiver
Rechtsöffnungstitel für die ausgesprochene Busse und die aufgelaufenen
Verfahrenskosten ist,
die Beschwerde demnach im Sinne von Art.
Sachverhalt
322 ZPO offensichtlich unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Stellungnahme
der Gegenpartei abgewiesen werden kann,
die Beschwerdeführerin bei diesem
Ausgang des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 300.00
zu bezahlen hat,
erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Erwägungen
2.
A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller