ZKBES.2025.100
Rechtsöffnung
18. Juni 2025Deutsch3 min
22. Mai 2025 die provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. [...]
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 18. Juni 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Hunkeler
Rechtspraktikantin Graf
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
B.___ AG, vertreten durch C.___ AG,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
hat die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
die B.___ AG (nachfolgend:
Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Thal-Gäu
für CHF 16'448.95 beim Richteramt Thal-Gäu um provisorische Rechtsöffnung
ersuchte,
A.___ (nachfolgend:
Gesuchsgegner) in mehreren Stellungnahmen auf die Abweisung des
Rechtsöffnungsbegehrens schloss, da eine Kopie eines Verlustscheins als
Beweismittel nicht genüge und die Forderung ohnehin bestritten werde,
der Amtsgerichtspräsident am
Sachverhalt
22. Mai 2025 die provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. [...]
des Betreibungsamtes Thal-Gäu für den Betrag von CHF 16'448.95 erteilte,
der Gesuchsgegner
(nachfolgend auch: Beschwerdeführer) dagegen fristgerecht am 4. Juni 2025
(Postaufgabe) beim Obergericht Beschwerde erhob, die Aufhebung des Entscheids
des Amtsgerichts [recte: Amtsgerichtspräsidenten] von Thal-Gäu und die
Abweisung des Gesuchs um provisorische Rechtsöffnung beantragte,
eine Beschwerde begründet
einzureichen ist (Art. 321 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO,
SR 272]) und in der Beschwerdebegründung unter anderem substantiiert darzulegen
ist, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig ist und warum und
wie er geändert werden muss,
der
Begründung des Amtsgerichtspräsidenten, weshalb vorliegend eine Kopie des
Erwägungen
Verlustscheins als provisorischer Rechtsöffnungstitel ausreichend ist, zu
folgen ist,
der Beschwerdeführer nicht
auf die Begründung des Amtsgerichtspräsidenten eingeht, geschweige denn sich
damit auseinandersetzt,
neue Tatsachenbehauptungen
gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen sind,
der Beschwerdeführer die
vor der Vorinstanz erhobenen Einwände wiederholt sowie erstmalig behauptet, ein
Teilbetrag der Forderung sei bereits getilgt worden, was einer nicht zu
prüfenden neuen Tatsachenbehauptung entspricht,
das rechtliche Gehör nach
Art. 53 ZPO als gewahrt gilt, wenn beteiligte Parteien Gelegenheit erhalten,
sich im Verfahren zu äussern,
vorliegend der
Beschwerdeführer mehrfach zur Sache Stellung nehmen konnte und somit sein Anspruch
auf rechtliches Gehör nicht verletzt wurde,
die Beschwerde den
Anforderungen an die Begründung des Rechtsmittels nicht genügt,
Dispositiv
die Beschwerde demnach im
Sinne von Art. 322 Abs. 1 ZPO offensichtlich unbegründet ist und deshalb
sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei nicht darauf eingetreten werden
kann,
der Beschwerdeführer bei
diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten mit einer Nichteintretensgebühr von
CHF 400.00 zu bezahlen hat,
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger
als CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Rechtspraktikantin
Kofmel Graf