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Entscheid

ZKBES.2025.100

Rechtsöffnung

18. Juni 2025Deutsch3 min

22. Mai 2025 die provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. [...]

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Beschluss vom 18. Juni 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Hunkeler

Rechtspraktikantin Graf

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

B.___ AG, vertreten durch C.___ AG,

Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

hat die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung, dass:

die B.___ AG (nachfolgend:

Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Thal-Gäu

für CHF 16'448.95 beim Richteramt Thal-Gäu um provisorische Rechtsöffnung

ersuchte,

A.___ (nachfolgend:

Gesuchsgegner) in mehreren Stellungnahmen auf die Abweisung des

Rechtsöffnungsbegehrens schloss, da eine Kopie eines Verlustscheins als

Beweismittel nicht genüge und die Forderung ohnehin bestritten werde,

der Amtsgerichtspräsident am

Sachverhalt

22. Mai 2025 die provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. [...]

des Betreibungsamtes Thal-Gäu für den Betrag von CHF 16'448.95 erteilte,

der Gesuchsgegner

(nachfolgend auch: Beschwerdeführer) dagegen fristgerecht am 4. Juni 2025

(Postaufgabe) beim Obergericht Beschwerde erhob, die Aufhebung des Entscheids

des Amtsgerichts [recte: Amtsgerichtspräsidenten] von Thal-Gäu und die

Abweisung des Gesuchs um provisorische Rechtsöffnung beantragte,

eine Beschwerde begründet

einzureichen ist (Art. 321 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO,

SR 272]) und in der Beschwerdebegründung unter anderem substantiiert darzulegen

ist, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig ist und warum und

wie er geändert werden muss,

der

Begründung des Amtsgerichtspräsidenten, weshalb vorliegend eine Kopie des

Erwägungen

Verlustscheins als provisorischer Rechtsöffnungstitel ausreichend ist, zu

folgen ist,

der Beschwerdeführer nicht

auf die Begründung des Amtsgerichtspräsidenten eingeht, geschweige denn sich

damit auseinandersetzt,

neue Tatsachenbehauptungen

gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen sind,

der Beschwerdeführer die

vor der Vorinstanz erhobenen Einwände wiederholt sowie erstmalig behauptet, ein

Teilbetrag der Forderung sei bereits getilgt worden, was einer nicht zu

prüfenden neuen Tatsachenbehauptung entspricht,

das rechtliche Gehör nach

Art. 53 ZPO als gewahrt gilt, wenn beteiligte Parteien Gelegenheit erhalten,

sich im Verfahren zu äussern,

vorliegend der

Beschwerdeführer mehrfach zur Sache Stellung nehmen konnte und somit sein Anspruch

auf rechtliches Gehör nicht verletzt wurde,

die Beschwerde den

Anforderungen an die Begründung des Rechtsmittels nicht genügt,

Dispositiv

die Beschwerde demnach im

Sinne von Art. 322 Abs. 1 ZPO offensichtlich unbegründet ist und deshalb

sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei nicht darauf eingetreten werden

kann,

der Beschwerdeführer bei

diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten mit einer Nichteintretensgebühr von

CHF 400.00 zu bezahlen hat,

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger

als CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Rechtspraktikantin

Kofmel Graf