ZKBES.2025.102
Forderung
26. November 2025Deutsch13 min
aufzuheben und der Beschwerdegegner zu verpflichten, der Berufungsklägerin (recte:
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 26. November 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Hagmann
a.o. Ersatzrichterin Hunkeler
Rechtspraktikantin Knuchel
In Sachen
A.___ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt
Matthias Huber,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___, vertreten durch Advokat Georg Gremmelspacher,
Beschwerdegegner
betreffend Forderung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit einer unbegründeten Klage im
vereinfachten Verfahren forderte die A.___ AG (nachfolgend: Klägerin) am
12. Dezember 2024 von B.___ (nachfolgend: Beklagter) beim Richteramt
Dorneck-Thierstein einen Betrag von CHF 6'110.05 zuzüglich Zins zu
5 % seit 7. April 2024. Als Rechtsgrundlage führte die Klägerin eine
offene Rechnung vom 8. März 2024 für die Ausführung von Gipserarbeiten
auf.
2. Anlässlich der Verhandlung
vom 27. März 2025 beantragte der Beklagte die Abweisung der Klage, unter
Kosten- und Entschädigungsfolge.
3. Die Amtsgerichtsstatthalterin wies
die Klage am 27. März 2025 ab und verpflichtete die Klägerin zur Bezahlung
einer Parteientschädigung von CHF 1'530.95 an den Beklagten sowie zur
Bezahlung der Gerichtskosten von CHF 1'500.00.
4. Gegen das begründete Urteil erhob die
Klägerin (im Folgenden auch Beschwerdeführerin) am 6. Juni 2025 form- und
fristgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn und stellte die
folgenden Rechtsbegehren:
1. Das Urteil des Richteramtes
Dorneck-Thierstein vom 27. März 2025 sei vollumfänglich aufzuheben und die
Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
2. Eventualiter sei (recte: das) Urteil des
Richteramtes Dorneck-Thierstein vom 27. März 2025 vollumfänglich
aufzuheben und der Beschwerdegegner zu verpflichten, der Berufungsklägerin (recte:
Beschwerdeführerin) den Betrag von CHF 6'110.05 zuzüglich 5 % Zins seit
dem 7. April 2024 zu bezahlen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten des Beschwerdegegners, zzgl. MWST.
5. Der Beklagte (im Folgenden auch
Beschwerdegegner) verlangte in seiner Beschwerdeantwort vom 8. August
2025, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, die Beschwerde sei
vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
6. Am 25. August 2025 reichte die
Beschwerdeführerin eine (freiwillige) Stellungnahme zur Beschwerdeantwort zu
den Akten. Der Beschwerdegegner verzichtete mit Schreiben vom 9. September
2025 auf eine erneute Stellungnahme.
7. Auf die Ausführungen der Parteien und
der Vorinstanz wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im
Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Amtsgerichtsstatthalterin führte
in ihrem Entscheid aus, der unbegründeten Klage sei lediglich zu entnehmen,
dass die offene Rechnung vom 8. März 2024 über CHF 6'110.05 den
Streitgegenstand darstelle. Im ersten Parteivortrag habe die Beschwerdeführerin
vorgetragen, infolge einer Ausschreibung habe sie eine mündliche Zusage für
einen Auftrag bezüglich Fassadenverputz und Gutex-Holzfasserpaletten erhalten
und ausgeführt. Anschliessend sei die von der Beschwerdeführerin ausgestellte
Rechnung nicht bezahlt worden. Nach Versand einer Mahnung habe der Architekt
mitgeteilt, dass Mängel vorhanden seien, weshalb Mitarbeiter der
Beschwerdeführerin zweimal die bestehende Fassade ausgebessert hätten. Der
Beschwerdegegner bestreite nicht, dass er einen Auftrag erteilt habe und
Arbeiten ausgeführt worden seien. Allerdings bestreite er, in welchem Ausmass
ein Auftrag erteilt worden sei und welche Leute die Arbeiten ausgeführt hätten.
Es gäbe zudem extreme Mängel. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass nicht von
einer Anerkennung des Forderungsbetrages durch den Beschwerdegegner im Rahmen
der Parteibefragung ausgegangen werden könne. Der durch die Beschwerdeführerin eingereichten
Rechnung könne zwar entnommen werden, welche Aufwände in Rechnung gestellt
worden seien. Welche Arbeiten konkret und wann ausgeführt worden seien, könne
jedoch der Rechnung nicht entnommen werden. Auch aus den anlässlich der
Parteibefragung eingereichten Tagesrapporten würden die in Rechnung gestellten
Beträge nicht hervor gehen und würden diese folglich nicht zu belegen vermögen.
Es könne daher offen gelassen werden, ob die eingereichten Tagesrapporte
rechtzeitig eingereicht worden seien und im Verfahren Beachtung finden könnten.
Auch vermöge die Parteibefragung von C.___ (nachfolgend: Vertreter der
Beschwerdeführerin) die Forderung nicht zu belegen. Die Vorinstanz kommt zum
Schluss, die Beschwerdeführerin habe den Bestand der Forderung nicht beweisen
können, weshalb sich die Prüfung der vom Beschwerdegegner geltend gemachten
Mängel erübrigen würde. Auch offen bleiben könne daher, ob die vom
Beschwerdegegner anlässlich der Parteibefragung eingereichten Beilagen
rechtzeitig eingereicht worden seien. Die Klage sei daher abzuweisen.
2.
Die Beschwerdeführerin führt aus, bei
der durch die Vorinstanz durchgeführten Parteibefragung handle es sich nicht um
eine Befragung nach Art. 191 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO,
SR 272), da die Vorinstanz die dafür zwingend vorgesehene vorgängige
Beweisverfügung gemäss Art. 154 ZPO unterlassen habe. Die Grundlage für
die Befragung könne daher nur die verstärkte richterliche Fragepflicht nach
Art. 247 ZPO bilden. Das Gericht müsse im vereinfachten Verfahren mit den
Parteien darauf hinwirken, dass diese die relevanten Beweismittel erkennen und
offerieren würden. Die Vorinstanz sei daher verpflichtet gewesen, an der
Verhandlung mittels Ausübung der Fragepflicht Unklarheiten im Sachverhalt zu
klären und auf eine Beweisverfügung hinzuwirken. Die Beschwerdeführerin sei aber
zu keiner Zeit darauf hingewiesen worden, dass ihre Angaben zum der Klage
zugrundeliegenden Sachverhalt ungenügend seien. Darüber hinaus seien ihre
angebotenen Beweismittel ignoriert worden. So habe sie in der mündlichen Replik
angeboten, der Architekt könne kontaktiert werden, um Aufschluss über die
durchgeführten Arbeiten und vertraglichen Vereinbarungen zu geben. Eine
Befragung des Architekten hätte als entscheidrelevant erachtet werden müssen.
Entgegen dem Protokoll seien den Audioaufnahmen der Verhandlung zudem
wiederholte Äusserungen des Vertreters der Beschwerdeführerin zu entnehmen,
dass Ausschreibungsunterlagen ins Verfahren eingeführt werden könnten. Die
Vorinstanz hätte die ins Recht gereichten Beweise (insbesondere die
Tagesrapporte und diverse Fotos) hinsichtlich der ausgeführten Arbeiten prüfen
müssen. Indem die Vorinstanz die offerierten Beweismittel ignoriert habe, habe
sie sowohl das Recht auf Beweis als auch die gerichtliche Fragepflicht
verletzt. Das Gericht hätte im Sinne der richterlichen Fragepflicht rückfragen
müssen, was bezüglich Preisabrede vereinbart gewesen sei. Der Verzicht auf die
Zeugenbefragung des Architekten verletze zudem den Anspruch auf Abnahme
geeigneter Beweismittel sowie das rechtliche Gehör. Auch verletze die
Vorinstanz das Gebot von Treu und Glauben, wenn sie die angebotenen
Beweismittel geradezu ignoriere. Die Vorinstanz habe daher mit der unrichtigen
und willkürlichen Beweiswürdigung den Sachverhalt falsch festgestellt. Dieses
Vorgehen genüge der erweiterten Fragepflicht im vereinfachten Verfahren nicht.
3.
Der Beschwerdegegner beantragt, auf
die Beschwerde sei nicht einzutreten und sie sei vollumfänglich abzuweisen. Sämtliche
Ausführungen der Beschwerdeführerin würden bestritten. Es werde von der
Beschwerdeführerin nicht substantiiert genug vorgebacht, welche Rügen sie im
Rahmen der Beschwerde erhebe. Deswegen sei auf die Beschwerde nicht
einzutreten. Weiter werde bestritten, dass es zu einem Werkvertrag über genau
die mit der Rechnung vom 8. März 2024 fakturierten Arbeiten gekommen sei. Die
Beweisverfügung sei vor der Parteibefragung erlassen worden, womit die
Behauptung, die Reihenfolge sei missachtet worden, fehl gehe. Der
Urkundenbeweis sei zugelassen worden, aber nicht ausreichend gewesen, die
behauptete Forderung zu beweisen. Die Beschwerdeführerin lege nicht dar, dass
die bestrittene Missachtung der Verfahrensvorschriften etwas am Ausgang des Verfahrens
ändern würde. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, einer nicht anwaltlich
vertretenen Partei mitzuteilen, ob die zugrunde liegenden Beweismittel zu einer
Gutheissung oder Abweisung der Klage führen. Die Beschwerdeführerin verkenne
auch, dass es ihre Pflicht gewesen wäre, den behaupteten Anspruch so zu
beweisen, dass das Gericht keine Zweifel hinsichtlich jeder abgerechneten
Sekunde habe. Sie habe das Risiko der Beweislosigkeit zu tragen. Die
Beschwerdeführerin lege die richterliche Fragepflicht viel zu weit aus.
4.
Im Rahmen einer weiteren
Stellungnahme machte die Beschwerdeführerin weitere Ausführungen zur
richterlichen Fragepflicht gemäss Art. 247 ZPO. Die Verletzung der
richterlichen Fragepflicht stelle eine formelle Rechtsverletzung dar. Da eine
Heilung im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sei, genüge die Glaubhaftmachung,
die korrekte Ausübung hätte den Ausgang des Verfahrens geändert.
5.
Das Gericht wirkt im vereinfachten
Verfahren durch entsprechende Fragen darauf hin, dass die Parteien ungenügende
Angaben zum Sachverhalt ergänzen und die Beweismittel bezeichnen (Art. 247
Abs. 1 ZPO). Mit dieser sozialen Untersuchungsmaxime soll der schwächeren
Prozesspartei die Durchsetzung ihrer Ansprüche erleichtert und ihr die
Prozessführung ohne anwaltliche Vertretung ermöglicht werden (Stephan Mazan,
in: Karl Bühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische
Zivilprozessordnung, Basel 2024, Art. 247 ZPO N 4). Durch Befragung
der Parteien soll darauf hingewirkt werden, dass diese den prozessrelevanten
Sachverhalt vortragen und das Vorgebrachte ergänzen. Mittels Fragen können Beweismittel
in Erfahrung gebracht werden, die eine Prozesspartei nicht bezeichnet hat
(Stephan Mazan, a.a.O., Art. 247 ZPO N 15). Das Ausmass der
richterlichen Hilfestellung hängt unter anderem davon ab, ob Anwälte im
Verfahren beteiligt sind. Ist nur eine Partei anwaltlich vertreten, kann dies
zu einem Machtgefälle zwischen den Prozessparteien führen, welches durch eine
verstärkte richterliche Mitwirkung auszugleichen ist (Stephan Mazan, a.a.O.,
Art. 247 ZPO N 19). Die richterliche Fragepflicht ist zudem zwingend
vor dem Aktenschluss auszuüben, da sie keinen Einfluss auf das Novenrecht hat
bzw. den Zeitpunkt des Aktenschlusses nicht nach hinten verschiebt (Thomas
Sutter-Somm / Benedikt Seiler in: Thomas Sutter-Somm / Benedikt Seiler [Hrsg.],
Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2021, Art. 247
ZPO N 7).
6.1
Aus dem Protokoll der
erstinstanzlichen Verhandlung geht hervor, dass die Amtsgerichtsstatthalterin
weder mittels gezielter Fragen an den Vertreter der Beschwerdeführerin darauf
hingewirkt hat, dass die Beschwerdeführerin den prozessrelevanten Sachverhalt
vorträgt, noch durch Ergänzungsfragen zu den Ausführungen des Vertreters der
Beschwerdeführerin versucht hat, Beweismittel in Erfahrung zu bringen. So wurde
der Vertreter der Beschwerdeführerin in der Parteibefragung, welche die
Amtsgerichtsstatthalterin gemäss Protokoll gestützt auf die richterliche
Fragepflicht durchgeführt hat, lediglich gefragt, woraus sich die Forderung
ergebe. Die nachfolgenden fünf Fragen richteten sich an den Beschwerdegegner,
welcher umfangreiche Aussagen tätigte. Anschliessend gab die
Amtsgerichtsstatthalterin dem Vertreter der Beschwerdeführerin die Gelegenheit,
sich zu den geltend gemachten Mängeln zu äussern, bevor wieder der
Beschwerdegegner, diesmal durch seinen Anwalt, zu der allfälligen Anwendung der
SIA-Norm befragt wurde. Abschliessend fragte die Amtsgerichtsstatthalterin den
Vertreter der Beschwerdeführerin, ob er noch etwas sagen möchte. Weitere Fragen
wurden dem Vertreter der Beschwerdeführerin nicht gestellt. Obwohl die
Beschwerdeführerin bereits zu Beginn des ersten Parteivortrages ausgeführt hat,
sie habe «gemäss Ausschreibung Architekt eine mündliche Zusage für den Auftrag»
erhalten, ging die Amtsgerichtsstatthalterin nicht weiter darauf ein. Weder hat
sie den Vertreter der Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragung gefragt, wie
der Auftrag zu Stande gekommen sei noch wer an der Auftragserteilung anwesend gewesen
sei oder welche Rolle der Architekt bei der Auftragserteilung und -ausführung
gespielt habe. Auch unterliess sie, Fragen zum vereinbarten Preis zu stellen, obwohl
vom Beschwerdegegner im Rahmen der Parteibefragung zugestanden wurde, es sei ein
Auftrag erteilt und Arbeiten ausgeführt worden. Vielmehr beschränkte sich die
Amtsgerichtsstatthalterin darauf, den Beschwerdegegner eingehend zu befragen,
obwohl dieser zum einen in Bezug auf den Bestand der Forderung nicht
beweispflichtig und zum anderen anwaltlich vertreten war.
6.2
Der Audioaufnahme der
Parteibefragung kann zusätzlich entnommen werden, dass die Buchhalterin der
Beschwerdeführerin gefragt hat, ob die Ausschreibung per E-Mail eingereicht
werden soll. Die Amtsgerichtsstatthalterin antwortete lediglich, sie sei nicht
ihre Rechtsberatung. Als die Buchhalterin erneut fragte, ob die Unterlagen per
E-Mail eingereicht werden dürfen, da diese nicht in Papierform vorliegen würden,
wurde die Frage von der Amtsgerichtsstatthalterin ignoriert (vgl. Audioaufnahme
ab Minute 14 und Sekunde 34). Auch als die Beschwerdeführerin
ausgeführt hat, es könne der Architekt angerufen werden, welcher alles
dokumentiert habe, wurde dies von der Amtsgerichtsstatthalterin nicht
kommentiert. Klar und deutlich offerierte Beweismittel wurden von der
Amtsgerichtsstatthalterin somit offensichtlich übersehen.
6.3
Kommt hinzu, dass die
beweispflichtige Beschwerdeführerin im Gegensatz zum Beschwerdegegner nicht
anwaltlich vertreten war. Es bestand zweifelsohne ein Machtgefälle zwischen den
Parteien, welches durch das Gericht im Rahmen der richterlichen Fragepflicht
hätte ausgeglichen werden müssen. Die Amtsgerichtsstatthalterin wäre im Rahmen
der richterlichen Fragepflicht nach Art. 247 ZPO verpflichtet gewesen, die
beweispflichtige und nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin durch eine
gezielte Befragung bei der Vortragung des prozessrelevanten Sachverhaltes sowie
der Bezeichnung geeigneter Beweismittel zu unterstützen. Bereits durch die
Ausführungen der Beschwerdeführerin im ersten Parteivortrag hätten genügend
Anhaltspunkte für eine eingehende Befragung der Beschwerdeführerin sowie eine
Zeugenbefragung des Architekten bestanden. Auch als die Beschwerdeführerin im
ersten Parteivortrag ausgeführt hat, sie habe zweimal Mitarbeiter zur
Ausbesserung geschickt, hätte Anlass zu weiteren Fragen und einer allfälligen
Befragung dieser Mitarbeiter bestanden. Nach dem Gesagten verletzt die
Vorinstanz durch ihr Vorgehen die richterliche Fragepflicht, weshalb die
Beschwerde gutzuheissen ist. Die Angelegenheit ist im Sinne der Erwägungen zur
Wiederholung der erstinstanzlichen Verhandlung und zur pflichtgemässen Ausübung
der richterlichen Fragepflicht an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7.1
Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO
sind die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen,
können jedoch aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegt werden (Art. 107
Abs. 2 ZPO). Die Gerichtskosten werden auf CHF 2'000.00 festgesetzt
und aufgrund der Verletzung der richterlichen Fragepflicht durch die
Amtsgerichtsstatthalterin dem Kanton auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin
geleistete Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 wird ihr zurückerstattet.
7.2
Der Beschwerdegegner hat der
Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu
bezahlen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht einen Aufwand von
insgesamt 19 Stunden und 50 Minuten zu einem Stundenansatz von
CHF 250.00 geltend (zzgl. Auslagen und MwSt.). Für den Zeitraum vom
21.
Mai 2025 bis zum Einreichen der Beschwerde am 6. Juni 2025 macht
er für Aktenstudium, Besprechung mit der Klientschaft, Recherche sowie
Verfassen und Einreichen der Beschwerde einen Aufwand von 14 Stunden und
35.
Minuten geltend. Das ist übersetzt. Die Beschwerde ist geprägt von
ständigen Wiederholungen und einer gewissen Weitschweifigkeit. Die
vorinstanzlichen Akten sind nicht sehr umfangreich. Darüber hinaus stellt der
am 6. Juni 2025 geltend gemachte Aufwand von 45 Minuten («Beilagen /
Layout / Korrekturlesung») reiner Kanzleiaufwand dar, welcher nicht zu
entschädigen ist. Ein Aufwand für den vorgenannten Zeitraum von 9 Stunden
erscheint angemessen. Der im Zeitraum vom 12. Juni 2025 bis
19.
August 2025 geltend gemachte Aufwand ist nicht zu beanstanden.
Hingegen erscheint der für das Verfassen der Replik geltend gemachte Aufwand
von 4.5 Stunden aufgrund von pauschalen Wiederholungen der Ausführungen
des Beschwerdegegners als zu hoch. Vielmehr ist für das Verfassen der
(freiwilligen) Stellungnahme ein Aufwand von 3 Stunden zu entschädigen.
Nach dem Gesagten sind Aufwendungen von insgesamt 12 Stunden und 45 Minuten
zu entschädigen. Das Honorar für das obergerichtliche Verfahren wird somit auf
CHF 3'468.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist durch den
Beschwerdegegner zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und das
Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin von Dorneck-Thierstein vom 27. März
2025 wird aufgehoben.
2. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen
an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. B.___ hat der A.___ AG für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'468.80 zu bezahlen.
4. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren
von CHF 2'000.00 werden dem Kanton auferlegt. Der von der A.___ AG
geleistete Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 wird zurückerstattet.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Rechtspraktikantin
Kofmel Knuchel