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Entscheid

ZKBES.2025.102

Forderung

26. November 2025Deutsch13 min

aufzuheben und der Beschwerdegegner zu verpflichten, der Berufungsklägerin (recte:

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 26. November 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

a.o. Ersatzrichterin Hunkeler

Rechtspraktikantin Knuchel

In Sachen

A.___ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt

Matthias Huber,

Beschwerdeführerin

gegen

B.___, vertreten durch Advokat Georg Gremmelspacher,

Beschwerdegegner

betreffend Forderung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit einer unbegründeten Klage im

vereinfachten Verfahren forderte die A.___ AG (nachfolgend: Klägerin) am

12. Dezember 2024 von B.___ (nachfolgend: Beklagter) beim Richteramt

Dorneck-Thierstein einen Betrag von CHF 6'110.05 zuzüglich Zins zu

5 % seit 7. April 2024. Als Rechtsgrundlage führte die Klägerin eine

offene Rechnung vom 8. März 2024 für die Ausführung von Gipserarbeiten

auf.

2. Anlässlich der Verhandlung

vom 27. März 2025 beantragte der Beklagte die Abweisung der Klage, unter

Kosten- und Entschädigungsfolge.

3. Die Amtsgerichtsstatthalterin wies

die Klage am 27. März 2025 ab und verpflichtete die Klägerin zur Bezahlung

einer Parteientschädigung von CHF 1'530.95 an den Beklagten sowie zur

Bezahlung der Gerichtskosten von CHF 1'500.00.

4. Gegen das begründete Urteil erhob die

Klägerin (im Folgenden auch Beschwerdeführerin) am 6. Juni 2025 form- und

fristgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn und stellte die

folgenden Rechtsbegehren:

1. Das Urteil des Richteramtes

Dorneck-Thierstein vom 27. März 2025 sei vollumfänglich aufzuheben und die

Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

2. Eventualiter sei (recte: das) Urteil des

Richteramtes Dorneck-Thierstein vom 27. März 2025 vollumfänglich

aufzuheben und der Beschwerdegegner zu verpflichten, der Berufungsklägerin (recte:

Beschwerdeführerin) den Betrag von CHF 6'110.05 zuzüglich 5 % Zins seit

dem 7. April 2024 zu bezahlen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten des Beschwerdegegners, zzgl. MWST.

5. Der Beklagte (im Folgenden auch

Beschwerdegegner) verlangte in seiner Beschwerdeantwort vom 8. August

2025, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, die Beschwerde sei

vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

6. Am 25. August 2025 reichte die

Beschwerdeführerin eine (freiwillige) Stellungnahme zur Beschwerdeantwort zu

den Akten. Der Beschwerdegegner verzichtete mit Schreiben vom 9. September

2025 auf eine erneute Stellungnahme.

7. Auf die Ausführungen der Parteien und

der Vorinstanz wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im

Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Amtsgerichtsstatthalterin führte

in ihrem Entscheid aus, der unbegründeten Klage sei lediglich zu entnehmen,

dass die offene Rechnung vom 8. März 2024 über CHF 6'110.05 den

Streitgegenstand darstelle. Im ersten Parteivortrag habe die Beschwerdeführerin

vorgetragen, infolge einer Ausschreibung habe sie eine mündliche Zusage für

einen Auftrag bezüglich Fassadenverputz und Gutex-Holzfasserpaletten erhalten

und ausgeführt. Anschliessend sei die von der Beschwerdeführerin ausgestellte

Rechnung nicht bezahlt worden. Nach Versand einer Mahnung habe der Architekt

mitgeteilt, dass Mängel vorhanden seien, weshalb Mitarbeiter der

Beschwerdeführerin zweimal die bestehende Fassade ausgebessert hätten. Der

Beschwerdegegner bestreite nicht, dass er einen Auftrag erteilt habe und

Arbeiten ausgeführt worden seien. Allerdings bestreite er, in welchem Ausmass

ein Auftrag erteilt worden sei und welche Leute die Arbeiten ausgeführt hätten.

Es gäbe zudem extreme Mängel. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass nicht von

einer Anerkennung des Forderungsbetrages durch den Beschwerdegegner im Rahmen

der Parteibefragung ausgegangen werden könne. Der durch die Beschwerdeführerin eingereichten

Rechnung könne zwar entnommen werden, welche Aufwände in Rechnung gestellt

worden seien. Welche Arbeiten konkret und wann ausgeführt worden seien, könne

jedoch der Rechnung nicht entnommen werden. Auch aus den anlässlich der

Parteibefragung eingereichten Tagesrapporten würden die in Rechnung gestellten

Beträge nicht hervor gehen und würden diese folglich nicht zu belegen vermögen.

Es könne daher offen gelassen werden, ob die eingereichten Tagesrapporte

rechtzeitig eingereicht worden seien und im Verfahren Beachtung finden könnten.

Auch vermöge die Parteibefragung von C.___ (nachfolgend: Vertreter der

Beschwerdeführerin) die Forderung nicht zu belegen. Die Vorinstanz kommt zum

Schluss, die Beschwerdeführerin habe den Bestand der Forderung nicht beweisen

können, weshalb sich die Prüfung der vom Beschwerdegegner geltend gemachten

Mängel erübrigen würde. Auch offen bleiben könne daher, ob die vom

Beschwerdegegner anlässlich der Parteibefragung eingereichten Beilagen

rechtzeitig eingereicht worden seien. Die Klage sei daher abzuweisen.

2.

Die Beschwerdeführerin führt aus, bei

der durch die Vorinstanz durchgeführten Parteibefragung handle es sich nicht um

eine Befragung nach Art. 191 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO,

SR 272), da die Vorinstanz die dafür zwingend vorgesehene vorgängige

Beweisverfügung gemäss Art. 154 ZPO unterlassen habe. Die Grundlage für

die Befragung könne daher nur die verstärkte richterliche Fragepflicht nach

Art. 247 ZPO bilden. Das Gericht müsse im vereinfachten Verfahren mit den

Parteien darauf hinwirken, dass diese die relevanten Beweismittel erkennen und

offerieren würden. Die Vorinstanz sei daher verpflichtet gewesen, an der

Verhandlung mittels Ausübung der Fragepflicht Unklarheiten im Sachverhalt zu

klären und auf eine Beweisverfügung hinzuwirken. Die Beschwerdeführerin sei aber

zu keiner Zeit darauf hingewiesen worden, dass ihre Angaben zum der Klage

zugrundeliegenden Sachverhalt ungenügend seien. Darüber hinaus seien ihre

angebotenen Beweismittel ignoriert worden. So habe sie in der mündlichen Replik

angeboten, der Architekt könne kontaktiert werden, um Aufschluss über die

durchgeführten Arbeiten und vertraglichen Vereinbarungen zu geben. Eine

Befragung des Architekten hätte als entscheidrelevant erachtet werden müssen.

Entgegen dem Protokoll seien den Audioaufnahmen der Verhandlung zudem

wiederholte Äusserungen des Vertreters der Beschwerdeführerin zu entnehmen,

dass Ausschreibungsunterlagen ins Verfahren eingeführt werden könnten. Die

Vorinstanz hätte die ins Recht gereichten Beweise (insbesondere die

Tagesrapporte und diverse Fotos) hinsichtlich der ausgeführten Arbeiten prüfen

müssen. Indem die Vorinstanz die offerierten Beweismittel ignoriert habe, habe

sie sowohl das Recht auf Beweis als auch die gerichtliche Fragepflicht

verletzt. Das Gericht hätte im Sinne der richterlichen Fragepflicht rückfragen

müssen, was bezüglich Preisabrede vereinbart gewesen sei. Der Verzicht auf die

Zeugenbefragung des Architekten verletze zudem den Anspruch auf Abnahme

geeigneter Beweismittel sowie das rechtliche Gehör. Auch verletze die

Vorinstanz das Gebot von Treu und Glauben, wenn sie die angebotenen

Beweismittel geradezu ignoriere. Die Vorinstanz habe daher mit der unrichtigen

und willkürlichen Beweiswürdigung den Sachverhalt falsch festgestellt. Dieses

Vorgehen genüge der erweiterten Fragepflicht im vereinfachten Verfahren nicht.

3.

Der Beschwerdegegner beantragt, auf

die Beschwerde sei nicht einzutreten und sie sei vollumfänglich abzuweisen. Sämtliche

Ausführungen der Beschwerdeführerin würden bestritten. Es werde von der

Beschwerdeführerin nicht substantiiert genug vorgebacht, welche Rügen sie im

Rahmen der Beschwerde erhebe. Deswegen sei auf die Beschwerde nicht

einzutreten. Weiter werde bestritten, dass es zu einem Werkvertrag über genau

die mit der Rechnung vom 8. März 2024 fakturierten Arbeiten gekommen sei. Die

Beweisverfügung sei vor der Parteibefragung erlassen worden, womit die

Behauptung, die Reihenfolge sei missachtet worden, fehl gehe. Der

Urkundenbeweis sei zugelassen worden, aber nicht ausreichend gewesen, die

behauptete Forderung zu beweisen. Die Beschwerdeführerin lege nicht dar, dass

die bestrittene Missachtung der Verfahrensvorschriften etwas am Ausgang des Verfahrens

ändern würde. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, einer nicht anwaltlich

vertretenen Partei mitzuteilen, ob die zugrunde liegenden Beweismittel zu einer

Gutheissung oder Abweisung der Klage führen. Die Beschwerdeführerin verkenne

auch, dass es ihre Pflicht gewesen wäre, den behaupteten Anspruch so zu

beweisen, dass das Gericht keine Zweifel hinsichtlich jeder abgerechneten

Sekunde habe. Sie habe das Risiko der Beweislosigkeit zu tragen. Die

Beschwerdeführerin lege die richterliche Fragepflicht viel zu weit aus.

4.

Im Rahmen einer weiteren

Stellungnahme machte die Beschwerdeführerin weitere Ausführungen zur

richterlichen Fragepflicht gemäss Art. 247 ZPO. Die Verletzung der

richterlichen Fragepflicht stelle eine formelle Rechtsverletzung dar. Da eine

Heilung im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sei, genüge die Glaubhaftmachung,

die korrekte Ausübung hätte den Ausgang des Verfahrens geändert.

5.

Das Gericht wirkt im vereinfachten

Verfahren durch entsprechende Fragen darauf hin, dass die Parteien ungenügende

Angaben zum Sachverhalt ergänzen und die Beweismittel bezeichnen (Art. 247

Abs. 1 ZPO). Mit dieser sozialen Untersuchungsmaxime soll der schwächeren

Prozesspartei die Durchsetzung ihrer Ansprüche erleichtert und ihr die

Prozessführung ohne anwaltliche Vertretung ermöglicht werden (Stephan Mazan,

in: Karl Bühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische

Zivilprozessordnung, Basel 2024, Art. 247 ZPO N 4). Durch Befragung

der Parteien soll darauf hingewirkt werden, dass diese den prozessrelevanten

Sachverhalt vortragen und das Vorgebrachte ergänzen. Mittels Fragen können Beweismittel

in Erfahrung gebracht werden, die eine Prozesspartei nicht bezeichnet hat

(Stephan Mazan, a.a.O., Art. 247 ZPO N 15). Das Ausmass der

richterlichen Hilfestellung hängt unter anderem davon ab, ob Anwälte im

Verfahren beteiligt sind. Ist nur eine Partei anwaltlich vertreten, kann dies

zu einem Machtgefälle zwischen den Prozessparteien führen, welches durch eine

verstärkte richterliche Mitwirkung auszugleichen ist (Stephan Mazan, a.a.O.,

Art. 247 ZPO N 19). Die richterliche Fragepflicht ist zudem zwingend

vor dem Aktenschluss auszuüben, da sie keinen Einfluss auf das Novenrecht hat

bzw. den Zeitpunkt des Aktenschlusses nicht nach hinten verschiebt (Thomas

Sutter-Somm / Benedikt Seiler in: Thomas Sutter-Somm / Benedikt Seiler [Hrsg.],

Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2021, Art. 247

ZPO N 7).

6.1

Aus dem Protokoll der

erstinstanzlichen Verhandlung geht hervor, dass die Amtsgerichtsstatthalterin

weder mittels gezielter Fragen an den Vertreter der Beschwerdeführerin darauf

hingewirkt hat, dass die Beschwerdeführerin den prozessrelevanten Sachverhalt

vorträgt, noch durch Ergänzungsfragen zu den Ausführungen des Vertreters der

Beschwerdeführerin versucht hat, Beweismittel in Erfahrung zu bringen. So wurde

der Vertreter der Beschwerdeführerin in der Parteibefragung, welche die

Amtsgerichtsstatthalterin gemäss Protokoll gestützt auf die richterliche

Fragepflicht durchgeführt hat, lediglich gefragt, woraus sich die Forderung

ergebe. Die nachfolgenden fünf Fragen richteten sich an den Beschwerdegegner,

welcher umfangreiche Aussagen tätigte. Anschliessend gab die

Amtsgerichtsstatthalterin dem Vertreter der Beschwerdeführerin die Gelegenheit,

sich zu den geltend gemachten Mängeln zu äussern, bevor wieder der

Beschwerdegegner, diesmal durch seinen Anwalt, zu der allfälligen Anwendung der

SIA-Norm befragt wurde. Abschliessend fragte die Amtsgerichtsstatthalterin den

Vertreter der Beschwerdeführerin, ob er noch etwas sagen möchte. Weitere Fragen

wurden dem Vertreter der Beschwerdeführerin nicht gestellt. Obwohl die

Beschwerdeführerin bereits zu Beginn des ersten Parteivortrages ausgeführt hat,

sie habe «gemäss Ausschreibung Architekt eine mündliche Zusage für den Auftrag»

erhalten, ging die Amtsgerichtsstatthalterin nicht weiter darauf ein. Weder hat

sie den Vertreter der Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragung gefragt, wie

der Auftrag zu Stande gekommen sei noch wer an der Auftragserteilung anwesend gewesen

sei oder welche Rolle der Architekt bei der Auftragserteilung und -ausführung

gespielt habe. Auch unterliess sie, Fragen zum vereinbarten Preis zu stellen, obwohl

vom Beschwerdegegner im Rahmen der Parteibefragung zugestanden wurde, es sei ein

Auftrag erteilt und Arbeiten ausgeführt worden. Vielmehr beschränkte sich die

Amtsgerichtsstatthalterin darauf, den Beschwerdegegner eingehend zu befragen,

obwohl dieser zum einen in Bezug auf den Bestand der Forderung nicht

beweispflichtig und zum anderen anwaltlich vertreten war.

6.2

Der Audioaufnahme der

Parteibefragung kann zusätzlich entnommen werden, dass die Buchhalterin der

Beschwerdeführerin gefragt hat, ob die Ausschreibung per E-Mail eingereicht

werden soll. Die Amtsgerichtsstatthalterin antwortete lediglich, sie sei nicht

ihre Rechtsberatung. Als die Buchhalterin erneut fragte, ob die Unterlagen per

E-Mail eingereicht werden dürfen, da diese nicht in Papierform vorliegen würden,

wurde die Frage von der Amtsgerichtsstatthalterin ignoriert (vgl. Audioaufnahme

ab Minute 14 und Sekunde 34). Auch als die Beschwerdeführerin

ausgeführt hat, es könne der Architekt angerufen werden, welcher alles

dokumentiert habe, wurde dies von der Amtsgerichtsstatthalterin nicht

kommentiert. Klar und deutlich offerierte Beweismittel wurden von der

Amtsgerichtsstatthalterin somit offensichtlich übersehen.

6.3

Kommt hinzu, dass die

beweispflichtige Beschwerdeführerin im Gegensatz zum Beschwerdegegner nicht

anwaltlich vertreten war. Es bestand zweifelsohne ein Machtgefälle zwischen den

Parteien, welches durch das Gericht im Rahmen der richterlichen Fragepflicht

hätte ausgeglichen werden müssen. Die Amtsgerichtsstatthalterin wäre im Rahmen

der richterlichen Fragepflicht nach Art. 247 ZPO verpflichtet gewesen, die

beweispflichtige und nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin durch eine

gezielte Befragung bei der Vortragung des prozessrelevanten Sachverhaltes sowie

der Bezeichnung geeigneter Beweismittel zu unterstützen. Bereits durch die

Ausführungen der Beschwerdeführerin im ersten Parteivortrag hätten genügend

Anhaltspunkte für eine eingehende Befragung der Beschwerdeführerin sowie eine

Zeugenbefragung des Architekten bestanden. Auch als die Beschwerdeführerin im

ersten Parteivortrag ausgeführt hat, sie habe zweimal Mitarbeiter zur

Ausbesserung geschickt, hätte Anlass zu weiteren Fragen und einer allfälligen

Befragung dieser Mitarbeiter bestanden. Nach dem Gesagten verletzt die

Vorinstanz durch ihr Vorgehen die richterliche Fragepflicht, weshalb die

Beschwerde gutzuheissen ist. Die Angelegenheit ist im Sinne der Erwägungen zur

Wiederholung der erstinstanzlichen Verhandlung und zur pflichtgemässen Ausübung

der richterlichen Fragepflicht an die Vorinstanz zurückzuweisen.

7.1

Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO

sind die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen,

können jedoch aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegt werden (Art. 107

Abs. 2 ZPO). Die Gerichtskosten werden auf CHF 2'000.00 festgesetzt

und aufgrund der Verletzung der richterlichen Fragepflicht durch die

Amtsgerichtsstatthalterin dem Kanton auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin

geleistete Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 wird ihr zurückerstattet.

7.2

Der Beschwerdegegner hat der

Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu

bezahlen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht einen Aufwand von

insgesamt 19 Stunden und 50 Minuten zu einem Stundenansatz von

CHF 250.00 geltend (zzgl. Auslagen und MwSt.). Für den Zeitraum vom

21.

Mai 2025 bis zum Einreichen der Beschwerde am 6. Juni 2025 macht

er für Aktenstudium, Besprechung mit der Klientschaft, Recherche sowie

Verfassen und Einreichen der Beschwerde einen Aufwand von 14 Stunden und

35.

Minuten geltend. Das ist übersetzt. Die Beschwerde ist geprägt von

ständigen Wiederholungen und einer gewissen Weitschweifigkeit. Die

vorinstanzlichen Akten sind nicht sehr umfangreich. Darüber hinaus stellt der

am 6. Juni 2025 geltend gemachte Aufwand von 45 Minuten («Beilagen /

Layout / Korrekturlesung») reiner Kanzleiaufwand dar, welcher nicht zu

entschädigen ist. Ein Aufwand für den vorgenannten Zeitraum von 9 Stunden

erscheint angemessen. Der im Zeitraum vom 12. Juni 2025 bis

19.

August 2025 geltend gemachte Aufwand ist nicht zu beanstanden.

Hingegen erscheint der für das Verfassen der Replik geltend gemachte Aufwand

von 4.5 Stunden aufgrund von pauschalen Wiederholungen der Ausführungen

des Beschwerdegegners als zu hoch. Vielmehr ist für das Verfassen der

(freiwilligen) Stellungnahme ein Aufwand von 3 Stunden zu entschädigen.

Nach dem Gesagten sind Aufwendungen von insgesamt 12 Stunden und 45 Minuten

zu entschädigen. Das Honorar für das obergerichtliche Verfahren wird somit auf

CHF 3'468.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist durch den

Beschwerdegegner zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und das

Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin von Dorneck-Thierstein vom 27. März

2025 wird aufgehoben.

2. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen

an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. B.___ hat der A.___ AG für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'468.80 zu bezahlen.

4. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren

von CHF 2'000.00 werden dem Kanton auferlegt. Der von der A.___ AG

geleistete Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 wird zurückerstattet.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Rechtspraktikantin

Kofmel Knuchel