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Entscheid

ZKBES.2025.114

Forderung

5. August 2025Deutsch7 min

1. Am 12. Mai 2023 reichte A.___

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 5. August 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Schneiter,

Beschwerdegegner

betreffend Verfügung

vom 4. Juni 2025

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1. Am 12. Mai 2023 reichte A.___

(nachfolgend: Kläger) beim Richteramt Solothurn-Lebern eine Klage betreffend

Erwägungen

Forderung gegen B.___ (nachfolgend: Beklagter) ein. Die Klageantwort ging am 4.

März 2024 beim Richteramt ein. Es folgten eine Replik (13. Juni 2024) sowie

eine Duplik (2. April 2025). Mit Verfügung vom 3. April 2025 wurde dem Kläger

Dispositiv

die Duplik zugestellt und angekündigt, dass die Beweisverfügung demnächst

folge. Am 7. April 2025 ersuchte der Kläger um Ansetzung einer Frist zur

Stellungnahme. Mit Verfügung vom 8. April 2025 wurde ihm eine Frist zur

schriftlichen Stellungnahme bis 2. Mai 2025 gesetzt. Am 2. Mai 2025

verlangte der Beschwerdeführer eine Erstreckung dieser Frist bis am 19. Mai

2025, welche ihm gewährt wurde. Mit Eingabe vom 19. Mai 2025 beantragte der

Kläger eine weitere Fristerstreckung bis am 2. Juni 2025. Mit Verfügung vom 20. Mai

2025 widerrief die Amtsgerichtspräsidentin die Frist des Klägers zur

Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme zur Duplik und verwies auf die

Möglichkeit der mündlichen Stellungnahme anlässlich der Hauptverhandlung. Am 25. Mai

2025 (Postaufgabe) nahm der Kläger zur Verfügung vom 20. Mai 2025 Stellung. Am

1. Juni 2025 reichte er eine Stellungnahme zur Duplik sowie am 2. Juni 2025

diverse Urkunden zu den Akten.

2. Am 4. Juni 2025 erliess die

Amtsgerichtspräsidentin folgende begründete Verfügung:

1. Ein Doppel der Eingabe des Klägers vom

23. Mai 2025 geht an den Beklagten.

2. Die Stellungnahme zur Duplik des Klägers

vom 1. Juni 2025 sowie die weiteren Eingaben des Klägers mit den Urkunden Nr.

48 bis 67, datierend vom 2. Juni 2025, werden aus den Akten gewiesen und in

einem verschlossenen Couvert zusammen mit den Akten aufbewahrt. Je ein Doppel

geht zurück an den Kläger.

3. Sollte es sich bei den Eingaben des

Klägers vom 1. bzw. 2. Juni 2025 um Noveneingaben handeln, so sind diese

entsprechend zu bezeichnen und entsprechend rechtsgenüglich zu begründen.

Frist: 13. Juni 2025.

3. Gegen diese Verfügung erhob der

Kläger (nachfolgend auch: Beschwerdeführer) am 16. Juni 2025 fristgerecht Beschwerde

beim Obergericht und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung sei

aufzuheben und die Stellungnahme des Beschwerdeführers/Klägers vom 1. Juni 2025

zur Duplik des Beschwerdegegners/Beklagten vom 2. April 2025 sowie die weiteren

Eingaben des Beschwerdeführers/Klägers vom 2. Juni 2025 mit den Urkunden 48 bis

67 seien zu den Akten zu erkennen.

2. Der Beschwerde sei die aufschiebende

Wirkung zu erteilen.

- unter Kosten- und

Entschädigungsfolge -

Zur Begründung bringt er vor, dass eine

schriftliche Stellungnahme und eine mündliche Stellungnahme anlässlich einer

Verhandlung nicht als gleichwertig bezeichnet werden könnten bzw. die

Möglichkeit der mündlichen Stellungnahme das Recht auf eine schriftliche weder

in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht auch nur teilweise aufwiege. Mit

der schriftlichen Stellungnahme könne eine Partei ihre Standpunkte vorgängig

darlegen, so dass sich sowohl die Gegenpartei wie auch das Gericht damit vor

einer Verhandlung befassen könnten und diese dann auch berücksichtigt würden. Eventuell

würden sich daraus auch weitere Beweismassnahmen ergeben, die dann bereits auf

die Hauptverhandlung hin gutgeheissen und dort abgenommen werden könnten, was

der Prozessökonomie förderlich sei. Inhalt und Wirkung eines mündlichen

Vortrags sei damit nicht zu vergleichen, vor allem wenn wie vorliegend komplexe

Sachverhalte zu erörtern seien und neue Tatsachen und Beweismittel dann erst an

der Verhandlung selbst vorgelegt werden könnten, so dass die Befassung damit

und ihre Berücksichtigung für das Gericht erschwert sei. Wollte man dem

Beschwerdeführer tatsächlich das Recht absprechen, eine schriftliche

Stellungnahme einreichen zu können, wäre das für ihn deshalb mit klaren, nicht

leicht wiedergutzumachenden Nachteilen verbunden. Dem Beschwerdeführer sei

durch das rechtswidrigen Vorgehen des Gerichts das ihm verfassungsmässig im

Rahmen des rechtlichen Gehörs zustehende Recht auf schriftliche Stellungnahme

verweigert worden. Damit sei auch die Rechtsverweigerung (Art. 319 lit. c der

Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]) begründet. Ausserdem habe

der Beschwerdeführer vor den beantragten Fristverlängerungen jeweils

telefonisch beim Richteramt um Auskunft ersucht, wobei die Möglichkeit einer

Verlängerung jeweils bejaht worden sei. Darauf sei das Gericht zu behaften,

weshalb die Frist noch ein weiteres Mal hätte erstreckt werden müssen.

4. Gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO sind

prozessleitende Verfügungen mit Beschwerde anfechtbar, wenn durch sie ein nicht

leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Ein solcher ist im vorliegenden

Fall nicht auszumachen. Durch die angefochtene Ziffer 2 der Verfügung vom 4.

Juni 2025, womit die Stellungnahme zur Duplik sowie diverse Urkunden aus den

Akten gewiesen wurden, entstand dem Beschwerdeführer kein nicht leicht

wiedergutzumachender Nachteil. Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung zutreffend

ausführt, wird der Beschwerdeführer anlässlich der noch stattfindenden

Hauptverhandlung mündlich zur Duplik Stellung nehmen können. Dass es der

Beschwerdeführer offenbar für nicht geeignet hält, zur Duplik mündlich Stellung

zu nehmen, vermag keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil zu

begründen. Es fehlt damit an einem zulässigen Anfechtungsobjekt, weshalb auf

die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten ist. Selbst wenn auf die

Beschwerde eingetreten würde, wäre sie aus nachstehenden Gründen abzuweisen:

5.1 Nach gefestigter bundesgerichtlicher

Rechtsprechung haben die Parteien im ordentlichen Verfahren zweimal

unbeschränkt die Möglichkeit, sich zur Sache zu äussern und neue Tatsachen in

den Prozess einzuführen. Danach haben sie nur noch unter den eingeschränkten

Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO das Recht, neue Tatsachen und

Beweismittel vorzubringen. Der Aktenschluss liegt nicht im Ermessen des

Gerichts (vgl. BGE 146 III 55 E. 2.3.1 S. 57). Das Verfahren ist nach

Beendigung des Schriftenwechsels entweder mit einer mündlichen

Instruktionsverhandlung oder der Hauptverhandlung fortzusetzen (Daniel

Willisegger in: Karl Spühler / Luca Tenchio / Dominik Infanger [Hrsg.], Basler

Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2024, Art. 225 ZPO N 12).

5.2 Die vom Beschwerdeführer gerügte

Verletzung des rechtlichen Gehörs ist zu verneinen. Der Beschwerdeführer wird,

wie von der Vorinstanz in ihrer Begründung dargelegt, anlässlich der

Verhandlung Gelegenheit erhalten, sich zur Duplik der Gegenpartei zu äussern. Obschon

es widersprüchlich anmutet, zunächst eine Frist anzusetzen und diese später zu

widerrufen, vermag dies nichts am gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrensablauf

des (maximal) doppelten Schriftenwechsels und der (spätesten) Beendigung des

Schriftenwechsels mit der Duplik zu ändern. Auch das verfassungsrechtlich

verankerte unbedingte Replikrecht weitet den Schriftenwechsel im Rahmen des

ordentlichen Verfahrens der ZPO nicht aus. Mehr als ein doppelter

Schriftenwechsel ist gesetzlich nicht vorgesehen und wäre unzulässig. Ohnehin

darf eine Replik nicht dazu verwendet werden die Klage/Klageantwort resp. die

Replik/Duplik zu ergänzen oder zu verbessern, da nur Vorbringen zulässig sind,

zu denen erst die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten

Anlass geben. Die Parteien konnten sich gleich oft schriftlich äussern.

Inwiefern mündliche Äusserungen schriftlichen nachstehen sollen, ist nicht

ersichtlich. Zusammengefasst verletzte die Vorinstanz das rechtliche Gehör des

Beschwerdeführers nicht. Insofern ist auch keine Rechtsverweigerung durch die

Vorinstanz auszumachen. Ohnehin obliegt die Instruktion des Verfahrens dem

Richter und es stand im Ermessen der Amtsgerichtspräsidentin die Eingaben des

Beschwerdeführers vom 1. und 2. Juni 2025 aus den Akten zu weisen.

6. Die Beschwerde erweist sich demnach

im Sinne von Art. 322 ZPO als offensichtlich unzulässig und unbegründet und

kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden,

soweit darauf eingetreten werden kann. Der Antrag, der Beschwerde sei die

aufschiebende Wirkung zu erteilen, wird damit gegenstandslos.

7. Bei diesem Ausgang des

Beschwerdeverfahrens hätte grundsätzlich der Beschwerdeführer dessen Kosten zu

bezahlen. Auf die Erhebung einer Entscheidgebühr wird jedoch ausnahmsweise,

aufgrund des Verhaltens der Vorinstanz unter dem Blickwinkel des

Vertrauensschutzes (zunächst Frist zur schriftlichen Stellungnahme angesetzt,

welche anschliessend mehrfach erstreckt und später widerrufen wurde),

verzichtet.

Demnach wird erkannt:

1. Ein Doppel der Beschwerde von A.___ geht

inkl. Beilagen an B.___.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Kofmel Zimmermann