ZKBES.2025.114
Forderung
5. August 2025Deutsch7 min
1. Am 12. Mai 2023 reichte A.___
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 5. August 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Schneiter,
Beschwerdegegner
betreffend Verfügung
vom 4. Juni 2025
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Am 12. Mai 2023 reichte A.___
(nachfolgend: Kläger) beim Richteramt Solothurn-Lebern eine Klage betreffend
Erwägungen
Forderung gegen B.___ (nachfolgend: Beklagter) ein. Die Klageantwort ging am 4.
März 2024 beim Richteramt ein. Es folgten eine Replik (13. Juni 2024) sowie
eine Duplik (2. April 2025). Mit Verfügung vom 3. April 2025 wurde dem Kläger
Dispositiv
die Duplik zugestellt und angekündigt, dass die Beweisverfügung demnächst
folge. Am 7. April 2025 ersuchte der Kläger um Ansetzung einer Frist zur
Stellungnahme. Mit Verfügung vom 8. April 2025 wurde ihm eine Frist zur
schriftlichen Stellungnahme bis 2. Mai 2025 gesetzt. Am 2. Mai 2025
verlangte der Beschwerdeführer eine Erstreckung dieser Frist bis am 19. Mai
2025, welche ihm gewährt wurde. Mit Eingabe vom 19. Mai 2025 beantragte der
Kläger eine weitere Fristerstreckung bis am 2. Juni 2025. Mit Verfügung vom 20. Mai
2025 widerrief die Amtsgerichtspräsidentin die Frist des Klägers zur
Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme zur Duplik und verwies auf die
Möglichkeit der mündlichen Stellungnahme anlässlich der Hauptverhandlung. Am 25. Mai
2025 (Postaufgabe) nahm der Kläger zur Verfügung vom 20. Mai 2025 Stellung. Am
1. Juni 2025 reichte er eine Stellungnahme zur Duplik sowie am 2. Juni 2025
diverse Urkunden zu den Akten.
2. Am 4. Juni 2025 erliess die
Amtsgerichtspräsidentin folgende begründete Verfügung:
1. Ein Doppel der Eingabe des Klägers vom
23. Mai 2025 geht an den Beklagten.
2. Die Stellungnahme zur Duplik des Klägers
vom 1. Juni 2025 sowie die weiteren Eingaben des Klägers mit den Urkunden Nr.
48 bis 67, datierend vom 2. Juni 2025, werden aus den Akten gewiesen und in
einem verschlossenen Couvert zusammen mit den Akten aufbewahrt. Je ein Doppel
geht zurück an den Kläger.
3. Sollte es sich bei den Eingaben des
Klägers vom 1. bzw. 2. Juni 2025 um Noveneingaben handeln, so sind diese
entsprechend zu bezeichnen und entsprechend rechtsgenüglich zu begründen.
Frist: 13. Juni 2025.
3. Gegen diese Verfügung erhob der
Kläger (nachfolgend auch: Beschwerdeführer) am 16. Juni 2025 fristgerecht Beschwerde
beim Obergericht und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung sei
aufzuheben und die Stellungnahme des Beschwerdeführers/Klägers vom 1. Juni 2025
zur Duplik des Beschwerdegegners/Beklagten vom 2. April 2025 sowie die weiteren
Eingaben des Beschwerdeführers/Klägers vom 2. Juni 2025 mit den Urkunden 48 bis
67 seien zu den Akten zu erkennen.
2. Der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zu erteilen.
- unter Kosten- und
Entschädigungsfolge -
Zur Begründung bringt er vor, dass eine
schriftliche Stellungnahme und eine mündliche Stellungnahme anlässlich einer
Verhandlung nicht als gleichwertig bezeichnet werden könnten bzw. die
Möglichkeit der mündlichen Stellungnahme das Recht auf eine schriftliche weder
in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht auch nur teilweise aufwiege. Mit
der schriftlichen Stellungnahme könne eine Partei ihre Standpunkte vorgängig
darlegen, so dass sich sowohl die Gegenpartei wie auch das Gericht damit vor
einer Verhandlung befassen könnten und diese dann auch berücksichtigt würden. Eventuell
würden sich daraus auch weitere Beweismassnahmen ergeben, die dann bereits auf
die Hauptverhandlung hin gutgeheissen und dort abgenommen werden könnten, was
der Prozessökonomie förderlich sei. Inhalt und Wirkung eines mündlichen
Vortrags sei damit nicht zu vergleichen, vor allem wenn wie vorliegend komplexe
Sachverhalte zu erörtern seien und neue Tatsachen und Beweismittel dann erst an
der Verhandlung selbst vorgelegt werden könnten, so dass die Befassung damit
und ihre Berücksichtigung für das Gericht erschwert sei. Wollte man dem
Beschwerdeführer tatsächlich das Recht absprechen, eine schriftliche
Stellungnahme einreichen zu können, wäre das für ihn deshalb mit klaren, nicht
leicht wiedergutzumachenden Nachteilen verbunden. Dem Beschwerdeführer sei
durch das rechtswidrigen Vorgehen des Gerichts das ihm verfassungsmässig im
Rahmen des rechtlichen Gehörs zustehende Recht auf schriftliche Stellungnahme
verweigert worden. Damit sei auch die Rechtsverweigerung (Art. 319 lit. c der
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]) begründet. Ausserdem habe
der Beschwerdeführer vor den beantragten Fristverlängerungen jeweils
telefonisch beim Richteramt um Auskunft ersucht, wobei die Möglichkeit einer
Verlängerung jeweils bejaht worden sei. Darauf sei das Gericht zu behaften,
weshalb die Frist noch ein weiteres Mal hätte erstreckt werden müssen.
4. Gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO sind
prozessleitende Verfügungen mit Beschwerde anfechtbar, wenn durch sie ein nicht
leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Ein solcher ist im vorliegenden
Fall nicht auszumachen. Durch die angefochtene Ziffer 2 der Verfügung vom 4.
Juni 2025, womit die Stellungnahme zur Duplik sowie diverse Urkunden aus den
Akten gewiesen wurden, entstand dem Beschwerdeführer kein nicht leicht
wiedergutzumachender Nachteil. Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung zutreffend
ausführt, wird der Beschwerdeführer anlässlich der noch stattfindenden
Hauptverhandlung mündlich zur Duplik Stellung nehmen können. Dass es der
Beschwerdeführer offenbar für nicht geeignet hält, zur Duplik mündlich Stellung
zu nehmen, vermag keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil zu
begründen. Es fehlt damit an einem zulässigen Anfechtungsobjekt, weshalb auf
die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten ist. Selbst wenn auf die
Beschwerde eingetreten würde, wäre sie aus nachstehenden Gründen abzuweisen:
5.1 Nach gefestigter bundesgerichtlicher
Rechtsprechung haben die Parteien im ordentlichen Verfahren zweimal
unbeschränkt die Möglichkeit, sich zur Sache zu äussern und neue Tatsachen in
den Prozess einzuführen. Danach haben sie nur noch unter den eingeschränkten
Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO das Recht, neue Tatsachen und
Beweismittel vorzubringen. Der Aktenschluss liegt nicht im Ermessen des
Gerichts (vgl. BGE 146 III 55 E. 2.3.1 S. 57). Das Verfahren ist nach
Beendigung des Schriftenwechsels entweder mit einer mündlichen
Instruktionsverhandlung oder der Hauptverhandlung fortzusetzen (Daniel
Willisegger in: Karl Spühler / Luca Tenchio / Dominik Infanger [Hrsg.], Basler
Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2024, Art. 225 ZPO N 12).
5.2 Die vom Beschwerdeführer gerügte
Verletzung des rechtlichen Gehörs ist zu verneinen. Der Beschwerdeführer wird,
wie von der Vorinstanz in ihrer Begründung dargelegt, anlässlich der
Verhandlung Gelegenheit erhalten, sich zur Duplik der Gegenpartei zu äussern. Obschon
es widersprüchlich anmutet, zunächst eine Frist anzusetzen und diese später zu
widerrufen, vermag dies nichts am gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrensablauf
des (maximal) doppelten Schriftenwechsels und der (spätesten) Beendigung des
Schriftenwechsels mit der Duplik zu ändern. Auch das verfassungsrechtlich
verankerte unbedingte Replikrecht weitet den Schriftenwechsel im Rahmen des
ordentlichen Verfahrens der ZPO nicht aus. Mehr als ein doppelter
Schriftenwechsel ist gesetzlich nicht vorgesehen und wäre unzulässig. Ohnehin
darf eine Replik nicht dazu verwendet werden die Klage/Klageantwort resp. die
Replik/Duplik zu ergänzen oder zu verbessern, da nur Vorbringen zulässig sind,
zu denen erst die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten
Anlass geben. Die Parteien konnten sich gleich oft schriftlich äussern.
Inwiefern mündliche Äusserungen schriftlichen nachstehen sollen, ist nicht
ersichtlich. Zusammengefasst verletzte die Vorinstanz das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers nicht. Insofern ist auch keine Rechtsverweigerung durch die
Vorinstanz auszumachen. Ohnehin obliegt die Instruktion des Verfahrens dem
Richter und es stand im Ermessen der Amtsgerichtspräsidentin die Eingaben des
Beschwerdeführers vom 1. und 2. Juni 2025 aus den Akten zu weisen.
6. Die Beschwerde erweist sich demnach
im Sinne von Art. 322 ZPO als offensichtlich unzulässig und unbegründet und
kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden,
soweit darauf eingetreten werden kann. Der Antrag, der Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu erteilen, wird damit gegenstandslos.
7. Bei diesem Ausgang des
Beschwerdeverfahrens hätte grundsätzlich der Beschwerdeführer dessen Kosten zu
bezahlen. Auf die Erhebung einer Entscheidgebühr wird jedoch ausnahmsweise,
aufgrund des Verhaltens der Vorinstanz unter dem Blickwinkel des
Vertrauensschutzes (zunächst Frist zur schriftlichen Stellungnahme angesetzt,
welche anschliessend mehrfach erstreckt und später widerrufen wurde),
verzichtet.
Demnach wird erkannt:
1. Ein Doppel der Beschwerde von A.___ geht
inkl. Beilagen an B.___.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Kofmel Zimmermann